Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2012.00078




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 25. März 2014

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

glättli partner Anwaltskanzlei Mediation

Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1941, war durch seinen Arbeitgeber bei der PAX-Sammelstiftung BVG vorsorgeversichert und bezog von dieser eine Invalidenrente. Per 1. Mai 2004 wurde das Vorsorgeverhältnis auf die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge Winterthur (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, nachfolgend: Sammelstiftung) übertragen, welche in der Folge die Invalidenrente bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters (27. Juli 2006) weiter ausrichtete (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 2/2-3).

1.2    Am 20. Februar 2006 war Y.___, Mitarbeiter des Z.___, namens des Versicherten an die Sammelstiftung gelangt und hatte diese um Zustellung der vorgesehenen Leistungsantragsformulare für die Altersleistung (Rente oder Kapital) ersucht (Urk. 2/4). Dem Schreiben beigelegt war eine Vollmacht zugunsten von Z.___, unterschrieben von X.___ (Urk. 2/5). Als Beilage seines Schreibens vom 21. März 2006 (Urk. 2/6) reichte Y.___ bei der Sammelstiftung eine weitere, mit der Unterschrift X.___s versehene und gleichentags vom A.___ischen Generalkonsulat in B.___ beglaubigte Vollmacht ein, gemäss welcher X.___ das Z.___ ermächtigte, sein Alterskapital aus dem Vorsorgeverhältnis per 1. August 2006 auf ein auf Z.___-B.___ lautendes Bankkonto bei der C.___ zu überweisen (Urk. 2/7). Der miteingereichte Auszahlungsantrag war mit den - ebenfalls vom A.___ischen Generalkonsulat in B.___ beglaubigten - Unterschriften von X.___ sowie seiner Ehegattin D.___ versehen und bestätigte die Angaben der Vollmacht betreffend die gewünschte Zahlstelle für den Kapitalbezug der Altersrente (Urk. 2/8). Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 teilte die Sammelstiftung X.___, dem Z.___ sowie dem früheren Arbeitgeber X.___s mit, dass sie „in den nächsten Tagen“ die Überweisung von Fr. 282‘514.40 zu Gunsten von Z.___ vornehmen werde (Urk. 11/35-37). Die an X.___ gerichtete Mitteilung hatte dieser nach eigenen (Urk. 1 Ziff. 4.12), von Y.___ bestätigten (vgl. Urk. 2/15) Angaben nie erhalten, da Y.___ die Post von X.___ mittels eines mit dessen Unterschrift versehenen Nachsendeauftrags vom 10. Juli 2006 zwischen dem 17. Juli 2006 und dem 7. August 2006 an die Adresse des Z.___-B.___ umleiten liess (Urk. 2/14).

1.3    In der Folge wurden gemäss den übereinstimmenden Angaben von X.___, Y.___ (vgl. Urk. 2/11) und der Sammelstiftung (Urk. 9 Ziff. 22) zwischen August 2006 und Januar 2009 im Auftrag von Z.___ monatlich Beträge von Fr. 1‘312.-- bzw. Fr. 1‘314.-- (insgesamt Fr. 40‘312.--, Urk. 9 Ziff. 22) von einem auf „Inhaber Y.___ lautenden Bankkonto auf ein auf den Namen D.___ lautendes Bankkonto bei der E.___ überwiesen. Diese Überweisungen erfolgten mit der Mitteilung des Auftraggebers: „BONIFICO: WINTERTHUR LEBEN KOLLEKTIV, RENDITA DI VECCHIAIA CASSA PENSIONE, REF: 1/83617 AVS: F.___“ (vgl. Urk.10/1).

    Zudem hatte Y.___ gemäss seiner von X.___ zu den Akten gereichten und von diesem nicht in Frage gestellten Aussage in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2009 für X.___ aus dem von der Sammelstiftung überwiesenen Alterskapital rund Fr. 32‘000.-- an Steuern bezahlt, welche bei diesem zufolge der Kapitalauszahlung angefallen waren (Urk. 2/11).

1.4    Soweit aus den Akten ersichtlich wandte sich X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, betreffend „Kapitalauszahlung Altersleistung“ erstmals am 10. Mai 2012 an die Sammelstiftung und ersuchte um Zustellung von deren Akten (Urk. 11/38). Diesem Ersuchen kam die Sammelstiftung am 25. Mai 2012 nach (Urk. 11/39).


2.    Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, dem Kläger eine Altersleistung in der Höhe von Fr. 282‘514.40 zuzüglich Verzugszins auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Mit Klageantwort vom 23. Januar 2013 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

    In einem weiteren Schriftenwechsel ergänzte der Kläger sein Rechtsbegehren dahingehend, dass die Beklagte eventualiter zu verpflichten sei, ihm rückwirkend per 1. August 2006 eine Altersrente in vom Gericht festzustellender Höhe zuzüglich Verzugszinsen auszurichten (Replik vom 26. Februar 2013, Urk. 14 S. 2). Die Beklagte hielt duplicando am Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 19 S. 2). Darüber wurde der Kläger am 27. Juni 2013 informiert (Urk. 20).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 mit Hinweisen; 130 V 103 E. 3.3 S. 109; 116 V 218 E. 2 S. 221; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 2a).

1.2

1.2.1    Wie das Bundesgericht in Erwägung 4.3 des Urteils 9C_137/2012 vom 5. April 2012 festgehalten hat, ist die Vorsorgeeinrichtung auf Grund der vertraglichen Vereinbarung, die zur Errichtung des Vorsorgeverhältnisses geführt hat, gehalten, dem oder den bei Eintritt eines Vorsorgefalles Leistungsberechtigten die Geldleistungen gemäss den einschlägigen Gesetzesvorschriften und Vertrags- resp. Reglementsbedingungen auszuzahlen. Mit anderen Worten hat die Schuldnerin dem Gläubiger zu leisten. Leistet sie einem unberechtigten Dritten, hat sie grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben leistet (Urteil 4A_536/2008 vom 10. Februar 2009 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 132 III 449 E. 2 S. 452; 112 II 450 E. 3a S. 454; 111 II 263 E. 1 S. 265; 108 II 314 E. 2 S. 315 f.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 9. Aufl. 2008, S. 11 Rz. 2072 f. und S. 14 Rz. 2093; URS LEU, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 68 OR; ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N. 121 zu Art. 68 OR; MARIUS SCHRANER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, N. 117 zu Art. 68 OR; VON TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl. 1974, S. 21 f.).

1.2.2    Bevor eine Vorsorgeeinrichtung zur nochmaligen Ausrichtung einer Leistung verhalten werden kann, welche sie bereits einem Dritten erbracht hat, welcher sich als Stellvertreter des Gläubigers ausgegeben hat, ist im Lichte der gesetzlichen Regeln über die Stellvertretung (Art. 32 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) zu prüfen, ob tatsächlich eine Leistung an einen aus vertraglicher Sicht nicht berechtigten Dritten erfolgt ist.

    Davon ist zweifellos auch das Bundesgericht im vorstehend zitierten Urteil ausgegangen, als es feststellte, dass zwar der Nachweis der richtigen Vertragserfüllung der Vertragsschuldnerin obliege und deshalb in der Regel sie das Risiko einer Leistung an einen Unberechtigten trage, aber im zu beurteilenden Fall offen bleiben könne, ob und inwieweit eine Überwälzung dieses Risikos auf den Gläubiger zulässig sei, da die Vorsorgeeinrichtung eine solche nicht geltend gemacht hatte und auch keine dahingehende vertragliche Regelung aktenkundig war (Urteil 9C_137/2012 E. 4.4).

1.3

1.3.1    Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt und laut Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind, soweit nichts anders vereinbart wurde, Geldschulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Dies bedeutet, dass die Festlegung der Zahlstelle für eine Geldschuld Gegenstand einer vertraglichen (Neben)Abrede darstellt, wobei dem Gläubiger in der Regel (Erfüllungsort in der Schweiz) die Bezeichnung eines Kontos bei einem der schweizerischen Bankenaufsicht unterstellten Geldinstitut freisteht. Die Wahl der Zahlstelle ist auch kein höchstpersönliches Recht, sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vorbehältlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen auch von einem Stellvertreter vorgenommen werden. Und dieser kann ohne Weiteres auch ein auf seinen Namen - statt des Gläubigers - lautendes Konto als Zahlstelle angeben, sofern er zur Entgegennahme von Zahlungen für den Vertretenen ermächtigt ist (vgl. Urk. 3).

1.3.2    Soweit für einen Vertrag keine Schriftlichkeit im Sinne von Art. 13 OR verlangt wird, stellt eine eigenhändig unterschriebene Erklärung lediglich eine Beweisurkunde für die Authentizität der damit verurkundeten Willenserklärung dar. Unter vertrauensrechtlichen Gesichtspunkten ist nicht entscheidend, ob die Unterschrift eigenhändig von der damit verpflichteten Person geleistet wurde, sondern, ob aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten im konkreten Fall nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr davon ausgegangen werden darf und muss, dass die verurkundete Willenserklärung dem tatsächlichen Willen der Person entspricht, welche darin als Verfasserin der Willenserklärung bezeichnet wird.

1.3.3    Wenn für eine in Stellvertretung getroffene Vereinbarung keine besondere Form vorgeschrieben ist, ist auch die Bevollmächtigung zur Stellvertretung formfrei, sie kann explizit oder konkludent erfolgen. Eine fehlende oder nicht eigenhändige Unterschrift auf einer Vollmachtserklärung bedeutet daher zunächst nur, dass sich damit noch kein den angeblichen Vollmachtgeber verpflichtendes Stellvertretungsverhältnis nachweisen lässt (vgl. E. 1.3.2), schliesst aber nicht aus, dass der Stellvertreter gleichwohl bevollmächtigt ist.

1.3.4    Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt (Art. 38 Abs. 1 OR). Diese Vorschrift gilt - vorbehältlich einer für das Rechtsverhältnis spezifischen abweichenden gesetzlichen oder vertraglichen Regelung - grundsätzlich für alle Verträge, also auch für vertragliche Nebenabreden betreffend die Vertragsabwicklung (vgl. E. 1.3.1). Und auch die nachträgliche Genehmigung ist - wie die Bevollmächtigung zur Stellvertretung (vgl. E. 1.3.3) - formfrei und kann explizit oder konkludent erfolgen bzw. sich aus den Umständen ergeben.

    So darf etwa der gutgläubige Schuldner, welcher in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht eine Sache einem (noch) nicht bevollmächtigten Stellvertreter übergeben hat, nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Gläubiger die Übergabe an den vermeintlichen Stellvertreter als Erfüllungshandlung genehmigt hat, wenn der Gläubiger die Sache klaglos vom zur Entgegennahme nicht ermächtigt gewesenen Stellvertreter übernommen hat. Der Gläubiger muss dem Schuldner umgehend mitteilen, dass der vermeintliche Stellvertreter zur Entgegennahme der Sache nicht bevollmächtigt war, wenn er verhindern will, dass sich der gutgläubige Schuldner auf den Anschein der nachträglichen Genehmigung des Vertretungsverhältnisses berufen kann. Dabei entsteht der Anschein nicht erst mit der Übergabe der Sache durch den vermeintlichen Stellvertreter, sondern bereits dann, wenn der Gläubiger davon Kenntnis erhält, dass der Schuldner die Sache einem von ihm nicht bevollmächtigten Dritten anvertraut hat, welcher sich als Stellvertreter ausgegeben hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn die vertragliche Leistung in einer Geldschuld besteht, welche durch Überweisung auf ein Bank- oder Postkonto getilgt wird. Wenn der Gläubiger in Kenntnis der erfolgten Gutschrift des ihm zustehenden Betrags auf das Konto eines Dritten schweigt, lässt er nicht nur den gutgläubigen Schuldner im Glauben, befreiend geleistet zu haben und verhindert so, dass der Schuldner die erfolgte Leistung vom Dritten zurückfordern kann. Der Gläubiger gibt damit auch seinen Willen kund, dass die ihm zustehende Geldleistung besagtem Dritten anvertraut bleiben soll.


2.

2.1    Der Kläger macht geltend, sämtliche Unterschriften von ihm und seiner Ehegattin auf den Dokumenten, welche von Y.___ bei der Beklagten eingereicht worden waren, um die Überweisung des ihm zustehenden Alterskapitals auf das im Auszahlungsantrag angegebene Konto Y.___s bei der C.___ zu veranlassen, seien gefälscht worden. Dies treffe auch für die vom A.___ischen Generalkonsulat als echt beglaubigten Unterschriften zu. Da die Unterschriften gefälscht worden seien, sei der Geldbetrag in Höhe des dem Kläger zustehenden Alterskapitals nicht an eine vom Kläger bezeichnete Zahlstelle überwiesen worden und stelle daher auch keine die Beklagte befreiende Erfüllung der vorsorgevertraglichen Leistungspflicht dar. Deshalb sei sie im Sinne des Bundesgerichtsurteils 9C_137/2012 vom 5. April 2012 zur gehörigen Erfüllung zu verpflichten (Urk. 1).

    Y.___ habe den Kläger zwar bei der Geltendmachung seines Anspruchs auf Invalidenrente beraten. Hinsichtlich des Anspruchs auf Altersleistungen sei er aber ohne jeden Auftrag des Klägers tätig geworden. Es sei für den Kläger auch nicht erkennbar gewesen, dass Y.___ in dieser Angelegenheit namens des Klägers gehandelt habe. Für den Kläger sei nicht verständlich gewesen, was mit den Bemerkungen „im Auftrag von“ und „Inhaber“ auf dem Postenauszug der E.___ gemeint war. Für ihn, der schon eine Invalidenrente von der Beklagten bezogen habe, sei nur relevant gewesen, dass er nun eine Altersrente von der „Winterthur Leben Kollektiv“ erhalte. Da ihm das Z.___ geholfen habe, den Anspruch auf eine Invalidenrente geltend zu machen, sei für ihn nicht auffällig gewesen, dass das Z.___ in diesem Zusammenhang erwähnt wurde. Ebenso wenig sei für den Kläger ersichtlich gewesen, dass das Geld von einem persönlichen Konto überwiesen wurde. Die Machenschaften von Y.___ seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen, weshalb es für den Kläger keinen Anlass gegeben habe, hier eine betrügerische Handlung zu vermuten. Im Übrigen sei er, der Kläger, in administrativen Belangen ungeübt und der deutschen Sprache kaum mächtig. Beim Z.___ habe er Hilfe gesucht, als es um seine Invalidenrente ging. Dass es einen Handlungsbedarf bezüglich der Altersrente gab, sei ihm gar nicht bewusst gewesen. Er habe deshalb auch keinen Anlass gehabt, erneut das Z.___ aufzusuchen (Urk. 14 S. 4 f.).

    Es sei auch selbstverständlich, dass die Beklagte nach ihrer Auszahlung nichts vom Kläger hörte, da er ja gar keine Kenntnis von dieser Auszahlung gehabt habe. Es habe deshalb auch keinen Anlass gegeben, sich zu melden. Dies sei erst der Fall gewesen, als die Rentenzahlungen ausgeblieben seien und der Kläger habe feststellen müssen, dass eine Kapitalauszahlung stattgefunden habe (Urk. 14 S. 8).

2.2    Die Beklagte bestreitet im Wesentlichen, dass Y.___ ohne Auftrag des Klägers und mit gefälschten Vollmachten an sie gelangt sei. Sie weist darauf hin, dass dem Kläger rund drei Jahre lang monatlich eine Zahlung ausgerichtet worden sei, bei der aus den Transaktionsinformationen seiner eigenen Bank ersichtlich gewesen sei, dass die Überweisung „im Auftrag“ des Z.___ und von einem Konto Y.___s erfolgte. Damit sei erwiesen, dass Y.___ im Auftrag des Klägers tätig gewesen sei (Urk. 9 S. 4 f.). Die Beklagte habe nach der Auszahlung des Alterskapitals auch nichts mehr vom Kläger gehört, obwohl aus dem überwiesenen Betrag über Fr. 40‘000.-- sowie Steuerschulden des Klägers in der Höhe von Fr. 32‘000.-- bezahlt worden seien (Urk. 9 S. 7).


3.

3.1

3.1.1    In tatbeständlicher Hinsicht steht nach Aktenlage und aufgrund der Sachverhaltsvorbringen des Klägers fest, dass die Beklagte das dem Kläger zustehende Alterskapital gestützt auf die Angaben Y.___s, welcher sich bzw. das Z.___ als zur Entgegennahme von Geldern berechtigter Stellvertreter des Klägers bezeichnet hatte (vgl. Urk. 2/5 und Urk. 2/7), auf ein auf Z.___ lautendes Bankkonto überwiesen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) und damit die vermeintliche Offerte des Klägers zur Erfüllung angenommen hat.

3.1.2    Hinsichtlich der Legitimationsprüfung durch die Beklagte ist festzuhalten, dass weder das Gesetz noch das massgebliche Vorsorgereglement (Urk. 2/10) eine solche vorschreiben, und dass es sich dabei um eine Obliegenheit der Beklagten handelt, mit der sie ihr Risiko einer nicht befreienden Leistung an einen unberechtigten Dritten (vgl. E. 1.1) vermindern kann.

3.1.3    Wenn - was nachstehend zu prüfen sein wird - der Kläger die von Y.___ in seinem Namen verlangte Zahlung auf ein Konto, dessen Inhaber Y.___ war, im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR nachträglich genehmigt hat, kann er sich nicht mehr auf einen - gegebenenfalls - im Zeitpunkt der Erfüllung bestandenen Legitimationsmangel berufen, sondern hat er diesen mit der nachträglichen Genehmigung geheilt.

3.2

3.2.1    Aufgrund der Akten und der Sachverhaltsvorbringen des Klägers steht weiter fest, dass ab August 2006 während rund zweieinhalb Jahren monatliche Beträge von etwas mehr als Fr. 1‘300.-- (insgesamt mehr als Fr. 40‘000.--) im Auftrag von Z.___ von einem auf den Inhaber Y.___ lautenden Bankkonto auf ein auf den Namen der Ehegattin des Klägers lautendes Bankkonto bei der E.___ überwiesen wurden. Dies sowie den Hinweis in A.___ischer Sprache, dass es sich um die Gutschrift einer Altersrente der Pensionskasse von „Winterthur Leben Kollektiv“ handelte, lässt sich dem von der Beklagten zu den Akten gereichten Postenauszug der E.___ vom 31. März 2007 entnehmen (vgl. Urk. 10/1).

3.2.2    Der Kläger und seine Ehegattin bestreiten nicht, dass sie Kenntnis von diesen Zahlungen hatten und sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden konnten. Genauer zu prüfen ist das Vorbringen des Klägers, mangels hinreichender Geschäfts- und Sprachkenntnisse, habe er angenommen, bei den Überweisungen handle es sich um Rentenzahlungen der Beklagten. Dass es sich um Überweisungen des Z.___ bzw. von Y.___ handelte, sei für ihn nicht erkennbar gewesen, da er die Begriffe „im Auftrag von“ und „Inhaber“ auf den Postenauszügen der E.___ nicht verstanden habe. Er habe auch keinen Grund zur Annahme gehabt, Y.___ und das Z.___ könnten in den Zahlungsvorgang involviert sein, da ihm gar nicht bewusst gewesen sei, dass es einen Handlungsbedarf bezüglich der Altersrente gegeben habe und er deshalb auch keinen Anlass gehabt habe, das Z.___ zu beauftragen und diesem eine Vollmacht auszustellen (vgl. E. 2.1).

3.2.3    Diese Ausführungen sind nicht ganz frei von Widersprüchen und liessen sich auch dann nicht plausibel nachvollziehen, wenn man dem Kläger und seiner Ehegattin zubilligen wollte, trotz mehr als 40ig-jährigem Aufenthalt und Berufstätigkeit des Klägers in der Schweiz (vgl. 2/9) nicht über hinreichende Sach- und Sprachkenntnisse zu verfügen, um die Transaktionsinformationen ihrer Bank zu verstehen.

    Denn selbst dann, wenn sie die Bedeutung der Begriffe „im Auftrag von“ und „Inhaber“ auf den Postenauszügen der E.___ nicht verstanden und die Überweisungen für Rentenzahlungen der Beklagten gehalten haben sollten, mussten sie aufgrund der blossen Nennung der ihnen wohlbekannten Namen „Z.___“ und „Y.___“ im Zusammenhang mit Zahlungen, zu deren Veranlassung sie gemäss eigenen Angaben weder dem Z.___ noch Y.___ einen Auftrag erteilt hatten, auf ihr Konto, welches sie mit der Beklagten nicht als Zahlstelle vereinbart hatten, erkennen, dass Y.___ seine Hände im Spiel hatte. Soweit der Kläger geltend macht, die Erwähnung des Z.___ und Y.___s im Zusammenhang mit der vermeintlichen Auszahlung seiner Altersrente durch die Beklagte sei für ihn deshalb nicht auffällig gewesen, weil ihm das Z.___ und Y.___ früher geholfen hätten, seinen Anspruch auf eine Invalidenrente bei der Beklagten geltend zu machen, ist das alles Andere als plausibel. Denn zur Durchsetzung des Anspruchs auf Invalidenrente hatte der Kläger dem Z.___ und Y.___ nach eigener Darstellung Auftrag und Vollmacht erteilt. Wenn deren Namen nun im Zusammenhang mit Leistungen auftauchten, welche der Kläger nicht selbst bei der Beklagten eingefordert hatte und zu deren Geltendmachung der Kläger dem Z.___ und Y.___ angeblich auch weder Auftrag noch Vollmacht erteilt hatte, hätte ihn gerade das alarmieren müssen. Die Erwähnung von deren Namen in den Transaktionsinformationen der eigenen Bank über ein Bankgeschäft, welches nach eigener Vorstellung direkt zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Leistungsempfänger hätte abgewickelt werden müssen (für einen Umweg über das Z.___ gab es keinen Grund) war ein auch für Geschäftsunkundige klares Indiz dafür, dass die genannten Personen in den Geschäftsvorgang involviert sein könnten.

3.2.4    Auch wenn der Kläger und seine Ehegattin die Tragweite der Transaktionsinformationen ihrer Bank nicht vollständig erfasst haben sollten, hatten sie also allein schon wegen der Nennung Y.___ in einem Zusammenhang, in welchem die Bank nach eigenem Dafürhalten des Klägers ja keinen Anlass hatte, ihn zu erwähnen, hinreichend Grund zur Annahme, dass der geschäftsgewandte Y.___ sich ohne Vollmacht des Klägers in die Sache eingemischt hatte. Da der Kläger und seine Ehegattin sich darum nicht weiter kümmerten und während rund zweieinhalb Jahren „Rentenzahlungen“ entgegennahmen, die von der Beklagten nie verlangt und zu deren Geltendmachung weder das Z.___ noch Y.___ beauftragt worden waren, gaben sie zu erkennen, dass für sie - entgegen der anderslautenden Behauptung in der Replik (vgl. Urk. 14 S. 5) - nicht etwa relevant war, dass der Kläger seine Altersrente von der „Winterthur Leben Kollektiv“ erhielt, sondern lediglich, dass er eine Altersrente aus dem Alterskapital erhielt, welches er bei der Beklagten angespart hatte. Wer dieses Alterskapital verwaltete und daraus die monatlichen Rentenbetreffnisse ausrichtete, interessierte den Kläger und seine Ehegattin offenkundig nicht. Anderenfalls hätten sie sich bei der eigenen Bank, bei Y.___ oder bei der Beklagten danach erkundigen können und müssen, was die Nennung der NamenZ.___“ und „Y.___“ auf den ihnen angeblich unverständlichen Postenauszügen ihrer Bank zu bedeuten habe.

    Indem sie dies unterliessen, nahmen sie billigend in Kauf, dass das angeblich ohne ihr Wissen und Wollen an Y.___ ausbezahlte Alterskapital diesem anvertraut blieb und müssen sie sich die jahrelange klaglose Entgegennahme von „Rentenleistungen“ aus diesem Alterskapital als nachträgliche Genehmigung der Kapitalauszahlung an Y.___ entgegenhalten lassen.

3.3

3.3.1    Auch aus dem unbestritten gebliebenen Umstand, dass Y.___ gemäss seiner Aussage in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2009 aus dem von der Sammelstiftung überwiesenen Alterskapital rund Fr. 32‘000.-- an Steuern für den Kläger und seine Ehegattin bezahlt hatte, lässt sich folgern, dass Letztere Kenntnis von der Auszahlung des Alterskapitals auf ein Bankkonto Y.___s hatten und dass Y.___ mit ihrem Einverständnis darüber verfügte.

    Denn, wenn zufolge der Auszahlung des Alterskapitals eine Steuerschuld des Klägers und seiner Ehegattin in dieser Höhe zur Zahlung fällig geworden war, musste die Kapitalauszahlung zuvor als deren Einkommen deklariert worden sein. Mit der Deklaration gegenüber den Steuerbehörden wird aber anerkannt, das deklarierte Einkommen tatsächlich realisiert zu haben, und in der Steuerklärung muss auch angegeben werden, wo das per Ende des Steuerjahres noch nicht konsumierte Vermögen angelegt ist. Sodann ist die Steuererklärung von Ehepaaren durch beide Ehegatten eigenhändig zu unterschrieben.

3.3.2    Nun könnte man zwar angesichts der notorischen kriminellen Energie von Y.___ noch in Erwägung ziehen, dass er auch die Unterschriften des Klägers und seiner Ehegattin auf der Steuererklärung gefälscht haben könnte, um die Aneignung des Alterskapitals des Klägers zu vertuschen. Dem steht jedoch entgegen, dass er dann vom Kläger und seiner Ehegattin zumindest für den Geschäftsverkehr mit den Steuerbehörden hätte bevollmächtigt sein müssen.

    Für den Kläger und seine Ehegattin unmerklich deren Steuerpflicht (Einreichung der Steuererklärung und Bezahlung der Steuern) erfüllen, konnte auch Y.___ nicht. Denn dass sie steuerpflichtig waren und dass ihre Steuerangelegenheiten - gegebenenfalls - durch Y.___ geregelt wurden, konnte dem Kläger und seiner Ehegattin selbst dann nicht entgangen sein, wenn sie als sehr geschäftsunerfahren anzusehen ren. Wenn sie sich aber einfach nicht darum kümmerten, was Y.___ in ihrem Namen gegenüber den Steuerbehörden deklarierte, hätten sie ihm blind vertraut und müssten sie sich seine Dispositionen über ihr Vermögen wie eigene anrechnen lassen.

    Da andererseits die Beklagte die erfolgte Auszahlung des Alterskapitals pflichtgemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung als solche an den Kläger gemeldet hatte (vgl. Urk. 11/35), durfte sie in der Folge mangels einer diesbezüglichen Rückfrage der Steuerbehörden davon ausgehen, dass der von ihr gemeldete wirtschaftlich berechtigte Leistungsempfänger den Erhalt der erfolgten Kapitalauszahlung gegenüber den Steuerbehörden bestätigt hatte.

3.4    Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beklagte aufgrund des Verhaltens des Klägers und seiner Ehegattin nach der Überweisung des Alterskapitals an Y.___ nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass sie ihre Leistungspflicht gegenüber dem Kläger ordnungsgemäss erfüllt hatte. Selbst wenn - was die Beklagte bestreitet - die Unterschriften des Klägers und seiner Ehegattin auf den von Y.___ zur Veranlassung der Auszahlung eingereichten Urkunden gefälscht waren und Y.___ im Zeitpunkt der Auszahlung tatsächlich nicht zur Entgegennahme der Leistung bevollmächtigt gewesen sein sollte, kann das Schweigen des Klägers angesichts der aktenkundigen und auch für den Kläger und seine Ehegattin erkennbar gewesenen uneingeschränkten tatsächlichen Verfügungsmacht Y.___s über sein Alterskapital nur als Zustimmung zur Vermögensverwaltung durch Y.___ und damit als nachträgliche Genehmigung der Auszahlung an Y.___ gewertet werden.

    Da der Kläger die bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt seit der ersten Auszahlung einer „Altersrente“ im August 2006 erkennbar gewesene Leistung an den - angeblich - nicht bevollmächtigten Stellvertreter erstmals am 10. Mai 2012 bei der Beklagten gerügt hat (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4), hat er selbst bis zu diesem Zeitpunkt eine - in seinem Sinne - korrekte Vertragserfüllung durch die Beklagte verhindert. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem er die tatsächliche Verfügungsmacht Y.___ über sein Alterskapital hätte erkennen und von diesem die Herausgabe hätte verlangen können, hatte er sein Vermögen selbst Y.___ anvertraut. Die Beklagte dagegen durfte ab besagtem Zeitpunkt annehmen, dass ein allfällig vorgelegener Vollmachtsmangel durch nachträgliche Genehmigung geheilt worden war und sie ihre Leistungspflicht ordentlich erfüllt hatte. Sie hatte und hat ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch den Kläger im Gegensatz zu diesem auch weder Anlass noch rechtliche Handhabe, um die erbrachte Leistung von Y.___ zurückzufordern.

    In diesem Sinne ist im vorliegenden Fall - anders als in dem vom Bundesgericht im Urteil 9C_137/2012 vom 5. April 2012 beurteilten Fall - die Verantwortung für das an Y.___ ausbezahlte Alterskapital bzw. das Verlustrisiko für das Y.___ anvertraute Geld ungeachtet der Echtheit oder Fälschung der Unterschriften auf den bei der Beklagten eingereichten Legitimationspapieren von der beklagten Vorsorgeeinrichtung auf den am Alterskapital wirtschaftlich Berechtigten übergegangen. Demzufolge erübrigt sich eine Beweiserhebung zu den umstrittenen Sachverhalten und ist die Klage abzuweisen.


4.

4.1    Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contraria § 33 Abs. 2 GSVGer) sind keine Gerichtskosten zu erheben.

4.2    Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).

    Da die Zusprechung einer Prozessentschädigung für den Versicherungsträger zu Lasten eines gegen ihn unterliegenden Versicherten den für die Kostenlosigkeit des Verfahrens massgeblichen sozialpolitischen Überlegungen (vgl. E. 4.1) widerspricht, besteht keine Veranlassung, von den vorstehend dargelegten Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstErnst