Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2012.00081




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 30. Januar 2014

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi

Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich


gegen


NEST Sammelstiftung

Molkenstrasse 21, Postfach 1971, 8026 Zürich

Beklagte



weitere Verfahrensbeteiligte:


Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken

c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, war ab 1. Januar 2004 bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (nachfolgend: Swisscanto) vorsorgeversichert. Nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses per 31. Dezember 2011 ermittelte die Swisscanto ein Altersguthaben von Fr. 584'874.35 (inkl. Zins bis 3. Februar 2012) und überwies diesen Betrag an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers, der NEST Sammelstiftung (Urk. 7/2-3). Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/1 und 7/4) teilte die Swisscanto der NEST Sammelstiftung und X.___ mit, sie habe beim Eintritt am 1. Januar 2004 irrtümlich eine von der Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich") überwiesene Freizügigkeitsleistung von Fr. 340'381.30 gutgeschrieben, tatsächlich habe aber die für X.___ bestimmte Freizügigkeitsleistung Fr. 182'441.20 betragen. Sie ersuchte deshalb die NEST Sammelstiftung um Rückerstattung des Differenzbetrages von Fr. 189'984.20 (verzinst bis 31. Mai 2012, vgl. Urk. 12/3) und X.___ um Zustimmung zu dieser Rücküberweisung. Während X.___ seine Zustimmung verweigerte, nahm die NEST Sammelstiftung die Transaktion am 23. Mai 2012 vor (Urk. 7/5) und stellte einen neuen Versicherungsausweis mit der korrigierten eingebrachten Freizügigkeitsleistung von Fr. 394'890.15 aus (Urk. 7/6). In der Folge wandte sich der Versicherte an die NEST Sammelstiftung und verlangte, dass ihm der an die Swisscanto rücküberwiesene Betrag wieder gutgeschrieben werde. Die diesbezüglichen Bemühungen blieben ohne Erfolg (vgl. Urk. 7/7 und 12/4).


2.    Mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die NEST Sammelstiftung erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, dem Vorsorgekonto  Anschlussvertrag O.___ der Firma Y.___ - des Klägers, den Betrag von Fr. 189'984.20 mit Valuta 31. Mai 2012 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juni 2012 wieder gutzuschreiben.

    Mit Klageantwort vom 9. November 2012 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage (Urk. 6). Die mit Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 9) beigeladene Swisscanto reichte ihre Stellungnahme mit dem Antrag um Abweisung der Klage am 12. Dezember 2012 ein (Urk. 11). In einem zweiten Schriftenwechsel hielten alle Verfahrensbeteiligten an ihren Rechtsbegehren fest (Replik vom 12. April 2013 [Urk. 17]; Duplik vom 15. Mai 2013 [Urk. 20]; Stellungnahme der Beigeladenen vom 16. Mai 2013 [Urk. 21]). Duplik und Stellungnahme der Beigeladenen wurden den anderen Verfahrensbeteiligten am 27. Mai 2013 zugestellt (Urk. 23).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Kläger verlangt eine Korrektur seines Alterskontos bei der Beklagten (vgl. Rechtsbegehren, Urk. 1). Er möchte, dass in seinem aktuellen Vorsorgeausweis ein um Fr. 189'984.20 höheres Altersguthaben ausgewiesen wird. Damit stellt er sinngemäss ein Feststellungsbegehren, dessen Zulässigkeit vorab zu prüfen ist.

    Im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bildet u.a. ebenfalls Sachurteilsvoraussetzung, dass die klagende Partei an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein Rechtsschutzinteresse hat. Wird ein Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen; nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Interesse in diesem Sinne gegeben ist, sind Feststellungsbegehren im Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG zulässig. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 128 V 41 E. 3a mit weiteren Hinweisen).

    Der Kläger behauptet, die Beklagte habe durch die Rücküberweisung an die Beigeladene sein Vorsorgekapital rechtsgrundlos um rund einen Drittel vermindert (vgl. Urk. 1). Aufgrund des Umstandes, dass der 1952 geborene Kläger nur wenige Jahre vor der ordentlichen Pensionierung steht und daher wissen muss, mit welcher Altersrente er rechnen kann, hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Höhe des für die Berechnung der Altersrente massgebenden Guthabens. Da sein schutzwürdiges Interesse nicht durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann, weil weder ein Versicherungsfall eingetreten ist noch anderweitige Leistungsansprüche (z.B. Vorbezug für Wohneigentum oder Barauszahlungstatbestand) gegen die Beklagte vorliegen, ist auf die Feststellungsklage einzutreten.


2.    Der Kläger macht vorab geltend, die durch die Beklagte vorgenommene Rücküberweisung der angeblich zu hohen Freizügigkeitsleistung komme einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 97 der Obligationenrechts (OR) gleich. Durch die verminderten Versicherungsleistungen entstehe ihm ein erheblicher Schaden (vgl. Urk. 1). Weiter bestritt er, dass es bei der Beigeladenen im Jahr 2004 zu einer Verwechslung bei der Verbuchung der Eintrittsleistung gekommen sei und bezeichnete das aktenkundige Verzeichnis der "Zürich" über die Freizügigkeitsleistung per 31. Dezember 2003 (Urk. 12/1), worin eine für ihn bestimmte Freizügigkeitsleistung von Fr. 182'441.20 ausgewiesen wird, als falsch (vgl. Urk. 17 S. 10). Auf jeden Fall aber sei ein Rückforderungsanspruch der Beigeladenen sowohl nach den Bestimmungen des Art. 35a BVG wie des Art. 67 OR verjährt (vgl. Urk. 17 S. 11 f.).

    Die Beigeladene führte zur Ursache des vorliegenden Streitfalles aus (vgl. Urk. 11 S. 2 f.), aufgrund des Austritts des Klägers und weiterer Personen per 31. Dezember 2003 habe die Sammelstiftung BVG der Zürich Versicherungsgesellschaft ein Verzeichnis über die Höhe der Freizügigkeitsleistung der austretenden Personen, u.a. auch für den Kläger, erstellt (Urk. 12/1) und die entsprechenden Beiträge überwiesen. Bei der Verbuchung dieser Eintrittsleistungen sei es dann zu einer Verwechslung gekommen und dem Kläger sei ein zu hoher Betrag gutgeschrieben worden. Der Fehler sei erst bemerkt worden, nachdem die per 31. Dezember 2011 fällige Austrittleistung mit dem beim Eintritt am 1. Januar 2004 irrtümlich verbuchten Betrag bereits an die Beklagte überwiesen worden sei. Daraufhin habe sie die zu hohe Eintrittsleistung zuzüglich Zinsen wieder zurückverlangt. In rechtlicher Hinsicht führte die Beigeladene aus, im vorliegenden Fall gehe es um die Berichtigung eines Vorsorgekontos zwecks Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes. Ein derartiger Vorgang unterliege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 130 V 414) nicht den Regeln über die Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen und falle deshalb nicht in den Anwendungsbereich des Art. 35a BVG (Urk. 11 S. 7). Korrekturen von Fehlbuchungen bei Vorsorgeeinrichtungen müssten gestützt auf gesetzlich geregelte Tatbestände von Rückerstattungsansprüchen zwischen Vorsorgeeinrichtungen wie etwa Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) oder Art. 26 Abs. 4 BVG möglich sein (Urk. 21 S. 10 f.). Die Beklagte argumentierte im Wesentlichen gleich wie die Beigeladene (vgl. Urk. 6 und Urk. 20). Sie betonte insbesondere, da keine Leistungsausrichtung an den Kläger erfolgt sei, könne sich eine allfällige Rückforderung auch nicht gegen den Versicherten persönlich richten (Urk. 20 S. 3).


3.    Aufgrund der Aktenlage steht grundsätzlich wie masslich fest, dass der Kläger bei der "Zürich" einen per 31. Dezember 2003 fälligen Freizügigkeitsanspruch von Fr. 182'441.20 erwarb. Soweit sich der Kläger auf den ersten, von der Beigeladenen ausgestellten Vorsorgeausweis gültig ab 1. Januar 2004 mit einer eingebrachten Freizügigkeitsleistung von Fr. 340'381.30 beruft (dieser Betrag entspricht dem Guthaben der anderen Person, welche im Verzeichnis der "Zürich" über die Freizügigkeitsleistung per 31. Dezember 2003 aufgeführt ist, vgl. Urk. 12/1), ist ihm nicht zu folgen. Der Kläger behauptet in einem Zirkelschluss, das Verzeichnis der "Zürich" sei falsch, weil es den von der Beigeladenen über Jahre ausgestellten Vorsorgeausweisen widerspreche. Er schliesst somit aus der Prämisse, die von der Beigeladenen ausgestellten Vorsorgeausweise seien korrekt, auf eine von der "Zürich" zu Unrecht ausgewiesene zu niedrige Freizügigkeitsleistung. Für einen Anspruch in der Höhe von Fr. 340'381.30 legte er indessen keine Beweise vor (z.B. Austrittsabrechnung oder frühere Vorsorgeausweise der "Zürich"). Auch anderweitige Anhaltspunkte, dass das Verzeichnis der "Zürich" nicht korrekt erstellt worden wäre, sind nicht ersichtlich.

    Strittig und zu prüfen bleibt somit einzig, ob die Beklagte berechtigt war, die zu hohe Austrittsleistung der Beigeladenen zurückzuerstatten bzw. ob der Verjährungseinrede des Klägers stattzugeben ist.


4.

4.1    Freizügigkeitsleistungen sind keine Leistungen im gleichen versicherungsrechtlichen und technischen Sinn wie Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, sondern stellen die Finanzierungsgrundlage für allfällig künftig entstehende Versicherungsleistungen dar (BGE 127 V 315 E. 3b).

    Das FZG regelt in verschiedenen Bestimmungen die Übertragung von Freizügigkeitsleistungen von einer Vorsorgeeinrichtung auf eine andere. Unter dem Titel "Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung" bestimmt Art. 3 FZG, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen hat, wenn Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten (Abs. 1). Für den Fall, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen muss, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Abs. 2). Art. 11 FZG regelt im Weiteren das "Recht auf Einsicht und Einforderung". Nach dessen Abs. 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung der Versicherten einfordern. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass das FZG für die technische Abwicklung von Überweisungen oder Rückerstattungen von Freizügigkeitsleistungen (vgl. Art. 3 Abs. 2 FZG) die Mitwirkung der Versicherten nicht vorsieht. Den Versicherten steht selbstredend das Klagerecht gemäss Art. 73 BVG zu, falls es im Zusammenhang mit Freizügigkeitsleistungen zu Streitigkeiten mit einer Vorsorgeeinrichtung kommen sollte.

4.2    Im vorliegend zu beurteilenden Fall geht es um die Rückübertragung der von der Beigeladenen zu viel überwiesenen Austrittsleistung. Analog den vorstehend erwähnten Tatbeständen, bei welchen es der Vorsorgeeinrichtung gestattet ist, Freizügigkeitsguthaben selbständig einzufordern, muss es ihr auch erlaubt sein, irrtümlich überwiesene Guthaben selbständig zurückzufordern. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht mit den genannten Bestimmungen des FZG hierfür eine genügende Rechtsgrundlage.


5.    Zu klären bleibt, ob die Rückforderung der anfangs 2004 falsch verbuchten Freizügigkeitsleistung im Mai 2012 (Zeitpunkt der Rückzahlung durch die Beklagte, Urk. 7/5) allenfalls verjährt ist. In BGE 127 V 315 setzte sich das Bundesgericht eingehend mit der Verjährungsfrage von Freizügigkeitsleistungen auseinander und kam zum Schluss, dass der Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung nicht verjährt, solange die Pflicht zu Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht. Es ging dabei um einen Versicherten, der 12 Jahre nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung mit Blick auf das Erreichen des AHV-Alters die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens verlangte, was die Vorsorgeeinrichtung unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Verjährung abgelehnt hatte.

    Auch wenn der im Zuge der 1. BVG-Revision neugefasste Art. 41 BVG keine Regelung zur Verjährung von Freizügigkeitsleistungen enthält, ist davon auszugehen, dass der in BGE 127 V 315 formulierte Grundsatz der Nichtverjährbarkeit von Freizügigkeitsleistungen nach wie vor gültig ist. Die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes wurde mit der 1. BVG-Revision etwa mit den Vorschriften Erhaltung von Freizügigkeitskonten oder -policen während 10 Jahren nach dem ordentlichen Rücktrittsalter (Art. 41 Abs. 3 BVG) oder der expliziten Unverjährbarkeit des Rentenstammrechts (Art. 41 Abs. 1 BVG) massgeblich verstärkt.

    Vorstehend (E. 4.1) wurde dargelegt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis des Versicherten selbständig einfordern kann. Wie für einen Versicherten muss die Unverjährbarkeit unter denselben Voraussetzungen auch für eine Vorsorgeeinrichtung gelten. Es wäre nicht einsichtig, wenn der Versicherte eine Freizügigkeitsleistung bis zum ordentlichen Rücktrittsalter ohne Berücksichtigung einer Verjährung nachfordern könnte, im gegenteiligen Fall aber die Korrektur wegen Verjährung nicht möglich wäre und der Schaden von der Versicherungsgemeinschaft zu tragen wäre. Daraus folgt, dass der Anspruch der Beigeladenen auf Rückerstattung der an die Beklagte zu viel überwiesenen Freizügigkeitsleistung nicht verjährt war, da der Versicherte das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht hatte.


6.    Soweit der Kläger unter Hinweis auf die jährlich ausgestellten Vorsorgeausweise einen Anspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) ableitet (Urk. 17 S. 9), bleibt darauf hinzuweisen, dass einem Versicherungsausweis reiner Informationscharakter und keine konstitutive Wirkung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_871/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Leistungen können erst im Vorsorgefall verbindlich festgelegt werden. Der Kläger behauptet denn auch zu Recht nicht, dass ihm die Beklagte bestimmte Leistungen zugesichert hätte. Wenn der Kläger unter Verzicht auf eine schriftliche bestätigte Auskunft die Altersplanung vornahm (Urk. 17 S. 15), kann er sich nunmehr nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz berufen. Im Übrigen ist die behauptete Gutgläubigkeit in Bezug auf die in den Vorsorgeausweisen der Beigeladenen aufgeführten Altersguthaben in Frage zu stellen (vgl. Urk. 17 S. 9). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Kläger beim Austritt per Ende 2003 von der "Zürich" die gesetzlich vorgeschriebene Austrittsabrechnung erhalten hat (Art. 8 FZG). Weder legte er diese Abrechnung vor noch behauptete er, darin sei ein höherer Anspruch als Fr. 182'441.30 (vgl. Urk. 12/1) ausgewiesen. Wenn ihm nun im ersten Versicherungsausweis der Beigeladenen (Urk. 2/2.1) Freizügigkeitsleistungen von Fr. 340'381.30 statt Fr. 182'441.20 gutgeschrieben wurden, ist dies derart augenfällig, dass mit der Beigeladenen (vgl. Urk. 21 S. 14) die Berufung Treu und Glauben zu verneinen ist.


7.    Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Klage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


8.    Die obsiegende Beklagte sowie die Beigeladene können als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Institutionen grundsätzlich keine Parteientschädigung beanspruchen (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b mit weiteren Hinweisen).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- NEST Sammelstiftung

- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli