Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 14. März 2013
In Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Nill
Rudolf Dieselstrasse 2, Postfach 3169, 8404 Winterthur
gegen
1. Y.___
2. GastroSocial Pensionskasse
Bahn6, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti
Seestrasse 41, 8002 Zürich
sowie
Y.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti
Seestrasse 41, 8002 Zürich
gegen
1. X.___
2. Z.___
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwältin Eva Nill
Rudolf Dieselstrasse 2, Postfach 3169, 8404 Winterthur
Sachverhalt:
1. Mit - am 22. August 2012 in Rechtskraft erwachsenem (Urk. 1/1 S. 2) - Urteil vom 13. Juni 2012 (Urk. 1/2) schied das Bezirksgericht Winterthur die am 30. April 1999 zwischen Y.___ und X.___ geschlossene Ehe und ordnete unter anderem die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an. Mit Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 1/1) überwies es die Akten (Urk. 2/1-62) zur Durchführung der Teilung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.
2. Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 (Urk. 19) wurden den Parteien die von den Vorsorgeeinrichtungen von Y.___ (GastroSocial Pensionskasse) und von X.___ (Z.___) per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (22. August 2012) gemeldeten zu teilenden Austrittsleistungen zur Kenntnis gebracht, die sich daraus ergebende Transferleistung beziffert und ihnen Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen und der getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen) ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde.
In der Folge bestätigte Y.___ am 13. Februar 2013 die Richtigkeit der in der Verfügung vom 11. Februar 2013 (Urk. 19) getroffenen Annahmen und teilte mit, dass sie mit der Berechnung der Aufteilung der Freizügigkeitsguthaben einverstanden sei (Urk. 21). Die weiteren Parteien liessen sich nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Laut dem bis am 31. Dezember 2010 in Kraft gestandenen und - angesichts des am 8. Dezember 2010 rechtshängig gemachten Scheidungsverfahrens (Urk. 2/1) - vorliegend zur Anwendung gelangenden Art. 142 ZGB entscheidet das (Scheidungs-) Gericht über das Verlältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt (Abs. 1). Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung sind diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.
2. Aufgrund der vom Bezirksgericht Winterthur dem hiesigen Gericht mit Verfügung vom 7. September 2012 (Urk. 1/1) gemachten Mitteilung, der überwiesenen Akten, der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mit Verfügung vom 12. November 2012 (Urk. 4) eingeholten Meldungen der Vorsorgewerke (Urk. 6-9) und der von X.___ eingereichten Unterlagen (Urk. 14/1-6, Urk. 17/1-8) stehen die Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Datum der Eheschliessung: 30. April 1999; Rechtskraft der Scheidung: 22. August 2012; Namen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen sowie Höhe der Guthaben der Scheidungsparteien) fest. Da auch die Erklärungen der zuständigen Vorsorgeeinrichtungen, dass die angeordnete Teilung durchführbar sei (Urk. 7, Urk. 8), vorliegen, sind die erforderlichen Angaben vollständig.
3. Die Parteien stellten - wie erwähnt - keine Anträge, weshalb angesichts des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 11. Februar 2013 (Urk. 19) und der Eingabe von Y.___ vom 13. Februar 2013 (Urk. 21) davon auszugehen ist, dass sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen und der in den Erwägungen der genannten Verfügung getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen) anerkennen. Anhaltspunkte dafür, dass die Abrechnungen fehlerhaft sind, liegen nicht vor.
Somit ist auf die in der Verfügung vom 11. Februar 2013 (Urk. 19) genannten Zahlen abzustellen: Das von X.___ während der Ehe erworbene Freizügigkeitskapital beträgt Fr. 79535.05, und dasjenige von Y.___ beläuft sich auf Fr. 17025.20. Bei Anwendung des im Scheidungsurteil vom 13. Juni 2012 (Urk. 1/2) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von Y.___ und zu Lasten von X.___ in der Höhe von Fr. 31254.90 (= ½ x [Fr. 79535.05 ./. Fr. 17025.20]; die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Guthaben).
Da die Teilung gemäss den Meldungen der Vorsorgeeinrichtungen durchführbar ist, ist die Z.___ zu verpflichten, den Betrag von Fr. 31254.90 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der GastroSocial Pensionskasse zu überweisen.
4. Rechtsprechungsgemäss ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen (vgl. Urteil B 17/06 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006 E. 4.2). Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2009 mindestens 2 % p.a. [Art. 12 lit. f BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 2 % ab 22. August 2012 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.
Das Gericht erkennt:
1. Die Z.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 31254.90 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der GastroSocial Pensionskasse zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 22. August 2012 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Eva Nill unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti
- Z.___
- GastroSocial Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).