Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2012.00085




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 22. April 2014

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Profond Vorsorgeeinrichtung

Zürcherstrasse 66, 8800 Thalwil

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1975 geborene X.___, welche ausgebildete Blumenverkäuferin ist, arbeitete seit dem 1. Februar 2008 in einem Pensum von 80 % als Lastwagenfahrerin bei der Y.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und bei der Profond Vorsorgeeinrichtung berufsvorsorgeversichert, als sie am 8. Mai 2008 aufgrund einer falschen Bedienung eines Seitenladens am Kopf getroffen wurde (Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV—Stelle, vom 9. September 2009, Urk. 13/7, Fähigkeitszeugnis vom 3. Juli 1993, Urk. 13/5, Schadenmeldung UVG vom 13. Juni 2008, Urk. 13/22/74, und Persönlicher Vorsorgeausweis per 1. Februar 2008, Urk. 2/5). Die SUVA erbrachte in der Folge Taggelder und Heilbehandlungskosten (vgl. Verfügung vom 7. August 2009, Urk. 13/5-6). Am 25. November 2008 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit X.___ 2008 per 31. Januar 2009 (Urk. 13/22/19). Mit Verfügung vom 7. August 2009 (Urk. 13/23/5-7) stellte die SUVA ihre Leistungen per 31. Juli 2009 ein, wogegen X.___ am 9. September 2009 Einsprache erhob (Urk. 13/22/76-78).

    Am 9. September 2009 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 13/7). Am 1. November 2009 brachte sie eine Tochter zur Welt (Geburtsurkunde, Urk. 13/28). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Gutachten bei der MEDAS Z.___ (MEDAS) eingeholt (Gutachten vom 10. Mai 2010, Urk. 13/39) und eine Haushaltsabklärung durchgeführt wurde (Bericht vom 6. September 2010, Urk. 13/46), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Februar 2011 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 13/72). Die IV-Stelle ging dabei davon aus, dass X.___ zu 50 % im Aufgaben- und zu 50% im Erwerbsbereich tätig wäre. Die von X.___ am 7. März 2011 gegen die Verfügung vom 7. Februar 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 13/76/4-7) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. April 2012 gut und sprach X.___ bei einer Qualifizierung als zu 100 % im Aufgabenbereich Tätige mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 13/89).

1.2    Am 6. Juni 2012 wandte sich X.___ an die Profond Vorsorgeeinrichtung und beantragte die Auszahlung von Leistungen (Urk. 2/3). Die Profond Vorsorgeeinrichtung teilte ihr daraufhin am 3. September 2012 mit, dass sie keine Leistungen auszurichten habe (Urk. 2/4).


2.    Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Profond Vorsorgeeinrichtung und beantragte:

        „Die Beklagte sei zu verpflichten, die der Klägerin mit Wirkung ab dem     1. Dezember 2009 zustehenden Leistungen gemäss BVG und gemäss     Reglement zu berechnen und zur Auszahlung zu bringen.

        Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zusätzlich MWST     zulasten der Beklagten.“

    Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 11. Januar 2013 die Abweisung der Klage (Urk. 8).

    Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 (Urk. 10) wurden die Akten der IV-Stelle beigezogen (Urk. 13/1-136).

    Mit Replik vom 14. Februar 2013 (Urk. 16) beantragte die Klägerin:

        „Es sei festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1. Dezember 2009     Anspruch auf die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen hat und     die Beklagte sei zu deren Erbringen zu verpflichten.

        Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der     Beklagten.“

    Die Beklagte schloss mit Duplik vom 28. Mai 2013 (Urk. 22) auf Abweisung der Klage, was der Klägerin am 3. Juni 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 24).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist.

1.3    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

    Wird die Invaliditätsbemessung durch die IV-Organe nicht alleine gestützt auf die Einschränkung im Erwerbsbereich ermittelt, so kann der dabei festgestellte Invaliditätsgrad ebenfalls nicht unbesehen in den Bereich der beruflichen Vorsorge übernommen werden. Auswirkungen eines invalidisierenden Leidens, welche sich im nichterwerblichen Betätigungsfeld der versicherten Person niederschlagen, sind im Rahmen der Invaliditätsbemessung in der beruflichen Vorsorge als Versicherung für Erwerbstätige nicht zu berücksichtigen. Der Entscheid der IV-Organe ist somit für die Vorsorgeeinrichtungen insoweit nicht verbindlich, als der Invaliditätsgrad nach anderen Kriterien als der Erwerbsunfähigkeit bemessen wird (vgl. Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Rz. 486).

2.

2.1    Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Klage vor (Urk. 1 und Urk. 16), gemäss dem Gutachten der MEDAS vom 10. Mai 2010 bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenfahrerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die früher gelernte Tätigkeit als Blumenverkäuferin liege aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Eine Gegenüberstellung ihres Einkommens als Lastwagenfahrerin mit 80%-Pensum im Jahr 2008 von Fr. 49‘200.-- und dem als Blumenverkäuferin in einem Pensum von 50 % theoretisch erzielbaren Einkommen von Fr. 21‘600.-- ergebe eine Einkommensdifferenz von Fr. 27‘600.-- und bezogen auf den erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 56 %. Da die massgebende Arbeitsunfähigkeit am 8. Mai 2008 während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eingetreten sei, sei diese grundsätzlich leistungspflichtig.

    Aus der Tatsache, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bei der mit Urteil vom 30. April 2012 erfolgten Zusprache der halben Rente von einer 100%igen Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt ausgegangen sei, könne nicht gefolgert werden, dass die Beklagte nicht leistungspflichtig sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei diese Auffassung bezüglich aktuell geschuldeter Geldleistungen zwar wohl zutreffend. Eine durch einen Statuswechsel begründete Änderung des mutmasslich entgangenen Verdienstes bewirke aber nicht einfach die Aufhebung eines Anspruchs, sondern lediglich dessen Aufschub. So lange wie sie sich nicht wieder in einer beruflichen Situation stabil etablieren könne, bleibe damit die Leistungspflicht der Beklagten latent vorhanden. Im Weiteren habe sie Anspruch darauf, dass ihr Alterskonto weiter geäufnet werde.

2.2    Die Beklagte wendet hiergegen ein (Urk. 8 und Urk. 22), der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Invaliditätsgrad von 51 % beziehe sich einzig auf den Aufgabenbereich und sei damit berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich. Vorliegend sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes der Klägerin sei gemäss den medizinischen Akten sogar mit einer erhöhten Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Der genaue massgebliche Grad der Arbeitsfähigkeit könne aber offen bleiben, denn selbst unter Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % würde ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % resultieren. Auch wenn der Einkommensvergleich der IV-Stelle aufgrund der reinen Tätigkeit der Beklagten im Aufgabenbereich irrelevant gewesen sei, stützte sie sich auf diesen, da er nicht offensichtlich unhaltbar gewesen sei. Gemäss diesem Einkommensvergleich wurde das Valideneinkommen auf der Grundlage des Verdienstes der Klägerin im Unfallzeitpunkt von Fr. 4‘100.-- pro Monat auf Fr. 32‘055.-- festgesetzt. Dem werde das Invalideneinkommen in der Tätigkeit als Blumenverkäuferin gegenübergestellt, woraus in einem 50%-Pensum ein Lohn von Fr. 27‘924. resultiere. Hieraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 13 %. Wenn auf den Tabellenlohn für eine behinderungsangepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten abgestellt würde, könnte die Klägerin sogar noch mehr als in der angestammten Tätigkeit verdienen, nämlich Fr. 57‘528.--. Da eine Invalidenrente gemäss Art. 23 BVG wie auch gemäss ihrem Reglement eine Invalidität von mindestens 40 % voraussetze, habe die Klägerin keinen Anspruch auf Invalidenrente.

    Selbst wenn ein Rentenanspruch ihr gegenüber bejaht werden sollte, wäre die Klage infolge Überentschädigung abzuweisen. Hätte die Klägerin doch auch im Gesundheitsfall gar kein Einkommen erzielt, da sie ausschliesslich im Aufgabenbereich tätig sei. Da mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu rechnen sei, werde eine Neubeurteilung der versicherungsmedizinischen und vorsorgerechtlichen Situation – für den Fall, dass eine Leistungspflicht von ihr im Grundsatz bejaht würde - ausdrücklich vorbehalten.


3.    

3.1    Folgende für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin relevanten ärztlichen Berichte liegen vor:

3.2    Die nach dem Unfall vom 8. Mai 2008 am 9. Mai 2008 erstbehandelnde Dr. med. A.___, praktische Ärztin FMH, hielt mit Zeugnis vom 7. Juli 2008 als Diagnose einen Status nach HWS Distorsionstrauma mit Schädelprellung fest. Die Klägerin sei ab 9. Mai 2008 und voraussichtlich bis 31. Juli 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/22/69).

3.3    Vom 29. Juli bis 22. Oktober 2008 war die Klägerin in der Klinik B.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 20. Oktober 2008 (Urk. 13/22/5-7) nannten Dr. med. C.___, Oberärztin, und lic. phil. D.___, Psychologin, als Diagnosen:

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0)

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1)

    Die Klägerin sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/22/5-7).

    Am 1. Dezember 2008 teilten die Vorgenannten der SUVA mit, eine Rückkehr der Klägerin in die alten Arbeitsverhältnisse würde aktuell mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Verschlechterung ihres Zustandes führen (Urk. 13/22/32-33).

3.4    Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, nahm am 5. Mai 2009 eine neuroelektrodiagnostische Beurteilung vor. Er berichtete am 6. Mai 2009 der SUVA und diagnostizierte (Urk. 13/18/13-16):

- eine posttraumatisch akzentuierte, chronische Befindlichkeitsstörung nach Kopfkontusion und wahrscheinlich HWS-Distorsion am 8. Mai 2008 durch herunterfallende Lastwagenladeklappe mit/bei

- posttraumatischen migräniformen Kopfschmerzen, aber auch Zervikozephalgien neben Akzentuierung bereits vorbestehender Lumbalgien im Sinne eines Lumbovertebralsyndroms mit panvertebraler Ausstrahlung

- Verdacht auf somatoforme Störung bei auch gemäss Akten mittelgradiger depressiver Episode, Erschöpfungssyndrom und Belastungsstörung bei erheblicher psychosozialer Problematik mit belastender Biographie

- MRI-Hirn vom 20. Juni 2008 und 17. November 2005 mit normalem Befund, HWS-MRI vom 20. Juni 2008 mit geringer Diskusprotrusion HWK7/BWK1 und geringen mehrsegmentalen Diskusdehydrationen, letzte bereits auf einer HWS-MRI vom 17. November 2005 ohne neurale Kompromittierungen und konventionelles HWS-Röntgen ap/s am 17. November 2005 mit möglicherweise leichter Degeneration atlanto-dental sowie LWS-MRI vom 9. Oktober 2008 mit Diskusdehydrationen und Spondylarthrosen vor allem LWK 4/5 neben Diskusprotrusion BWK11/12 ohne Kompression neuraler Strukturen

- einen Verdacht auf leichtgradiges dynamisches Karpaltunnelsyndrom beidseits retrospektiv bereits seit Herbst 2005, auch im Verlauf neurographisch nicht sicher untermauerbar

    Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin machte Dr. E.___ nicht. Weitere Kontrollen bei ihm erachtete er als nicht erforderlich.

3.5    Dr. A.___ führte mit Bericht vom 21. September 2009 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 13/18/1-5):

- Status nach Distorsions- und Kontusionstrauma der HWS bestehend seit 8. Mai 2009

- reaktive Depression bestehend seit Mai 2009

- posttraumatische Belastungsstörung bestehend seit Mai 2009

- chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Cephalea und Schwindel ebenfalls bestehend seit Mai 2009

    Die Klägerin sei in der 30. Woche schwanger. Als Lastwagenfahrerin sei sie seit dem 9. Mai 2008 zu 100 % arbeitsunfähig.

3.6    Die Ärzte der MEDAS hielten mit Gutachten vom 10. Mai 2010 (Urk. 13/39) als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 13/39/16):

- gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.9)

- Differentialdiagnose Persönlichkeitsänderung infolge multipler Gewalterfahrung (ICD-10 F62.8)

- dissoziative Zustände (ICD-10 F44.9)

- posttraumatische, episodische migräniforme Kopfschmerzen

- Status nach Kopfkontusion und möglicher HWS-Distorsion durch herunterfallende Lastwagenladeklappe am 8. Mai 2008

    Als Diagnosen ohne wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte der MEDAS (Urk. 13/39/17):

- chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereich von Hinterkopf, Nacken, mittlerer BWS und LWS

- intermittierende zervikozephale Kopfschmerzen

- leichtgradiges zervikovertebrales, thorakovertebrales und lumbovertebrales Syndrom

- altersentsprechende radiologische Befunde der Wirbelsäule

- Adipositas (BMI 32,9 kg/m2)

- Verdacht auf ein leichtes dynamisches Karpaltunnelsyndrom beidseits

    Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenfahrerin sei die Klägerin aus medizinischen Gründen voll arbeitsunfähig. Verantwortlich dafür seien zum einen die psychiatrisch diagnostizierten dissoziativen Zustände und zum anderen die zurzeit relativ häufigen Migräneattacken, welche ebenfalls eine Fahruntauglichkeit bewirkten. Für die Tätigkeit im eigenen Haushalt mit drei Kindern bestehe keine medizinisch zu begründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die früher gelernte und später wiederholt ausgeübte Tätigkeit als Blumenverkäuferin sei zurzeit medizinisch theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Diese Einschränkung ergebe sich ausschliesslich aufgrund der psychiatrischen Symptome und Befunde. Für eine dem psychischen Leiden angepasste Verweistätigkeit mit entsprechender Motivation könne später, nach Abschluss der aktuellen Säuglings- und Kleinkinderphase der jüngsten Tochter, allenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 70 % möglich sein. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem Unfall vom 8. Mai 2008.


4.    Das hiesige Gericht ging im Urteil vom 30. April 2012 (Urk. 13/89), mit welchem der Klägerin eine halbe Rente zugesprochen wurde, davon aus, dass die Klägerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Da das hiesige Gericht entsprechend nicht über die Erwerbsfähigkeit der Klägerin urteilte, besteht aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht keine Bindungswirkung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid (vgl. E. 1.3). Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist im vorliegenden Verfahren daher frei zu überprüfen.


5.

5.1    Gestützt auf die Akten steht fest, dass die zur Invalidität der Klägerin führende Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eingetreten ist. Dies wird von beiden Parteien nicht in Frage gestellt (Urk. 1 und Urk. 16 bzw. Urk. 8 und Urk. 22). Zu prüfen ist jedoch, in welchem Umfang eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin besteht und inwieweit daraus eine berufsvorsorgerechtlich relevante Invalidität resultiert.

5.2    Das Gutachten der MEDAS vom 10. Mai 2010 wurde von der IV-Stelle im Rahmen ihrer Abklärungen in Auftrag gegeben (Urk. 13/39). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherungsträger eingeholten Gutachten Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich, welche gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens der MEDAS vom 10. Mai 2010 sprechen. Das Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus dem Gutachten geht insbesondere auch hervor, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit einzig medizinisch und nicht auch durch psychosoziale Faktoren begründet ist. Die Gutachter unterscheiden in ihren Ausführungen und Einschätzungen nämlich klar zwischen den rein medizinischen und allfälligen psychosozialen Faktoren. So halten sie zwar fest, dass der Klägerin aus psychosozialen Gründen in den nächsten zweieinhalb Jahren keine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit zumutbar sei (Urk. 13/39/18), gleichzeitig attestieren sie ihr aber für eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Hierbei erklären sie ausdrücklich, dass sich diese Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich aufgrund der psychiatrischen Symptome und Befunde ergibt (Urk. 13/29/17). Entgegen den Behauptungen der Beklagten geht aus dem Gutachten der MEDAS keine 70%ige Arbeitsfähigkeit der Klägerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hervor, erklären die Gutachter doch einzig, dass eine solche zukünftig möglich sein könnte. Zu deren Erhebung hätte aber eine neue Begutachtung zu erfolgen (Urk. 13/39/17).

5.3    Die übrigen ärztlichen Berichte stehen der Einschätzung der Gutachter der MEDAS vom 10. Mai 2010 nicht entgegen. Die Ärzte der Klinik B.___ machten in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2008 nur Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin in der Tätigkeit als Lastwagenfahrerin (Urk. 13/22/7). Dr. A.___ äusserte sich in ihren Berichten vom 7. Juli 2008 (E. 3.2) und 21. September 2009 (E. 3.5) ebenfalls einzig betreffend die Arbeitsfähigkeit als Lastwagenfahrerin. In Bezug auf eine andere Tätigkeit erklärte sie lediglich, dass eine solche nach der Schwangerschaft eventuell möglich sei (Urk. 13/18/4). Die von Dr. A.___ und den Ärzten der Klinik B.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Lastwagenfahrerin stimmt mit der Beurteilung der MEDAS überein. Dr. E.___ macht in seinem Bericht vom 6. Mai 2009 (Urk. 13/18/13-16) gar keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin, weshalb auch sein Bericht nicht im Widerspruch zur Einschätzung der Ärzte der MEDAS steht.

5.4    Nach dem Gesagten ist im Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS eine 50%ige Arbeitsfähigkeit der Klägerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgewiesen.


6.

6.1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ist gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 BVG ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind.

6.2    Gemäss Art. 32 Abs. 3 des im Jahr 2008 gültig gewesenen Reglements der Beklagten beginnt der Anspruch auf eine Invalidenrente mit dem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, spätestens jedoch nach Beendigung der Lohn- oder der Lohnersatzzahlungen (Urk. 9/18). Die Beklagte bezieht seit dem 1. Dezember 2009 eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. 13/89). Da ihr bis zu diesem Zeitpunkt Unfall- bzw. Krankentaggelder ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 13/33/5-6 bzw. 13/46), ist der hypothetische Rentenbeginn aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht am 1. Dezember 2009. Massgebend für den Einkommensvergleich ist somit das Jahr 2009. 

6.3    Da das im Zeitpunkt des Eintrittes des zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit durch die versicherte Person geleistete Arbeitspensum massgebend für den Umfang der versicherten Erwerbstätigkeit ist (vgl. Hürzeler, a.a.O.), ist das Valideneinkommen gestützt auf eine 80%ige Arbeitstätigkeit der Klägerin zu berechnen.

    Das Erwerbseinkommen der Klägerin belief sich im Jahr 2008 in einem 80%-Pensum auf Fr. 4‘100.-- pro Monat (Urk. 13/27/2 und Urk. 13/22/74). Gemäss Auskunft der Y.___ hätte sie im Jahr 2009 Fr. 4‘500.-- pro Monat verdient (Urk. 13/27/3). Dies entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 58‘500.-- (13 x Fr. 4‘500.--).

6.4

6.4.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b)bb).

6.4.2    Die Klägerin ging im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns keiner Erwerbstätigkeit nach. So wurde sie denn auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren als zu 100 % im Aufgabenbereich tätig qualifiziert. Das Invalideneinkommen der Klägerin ist daher gestützt auf Tabellenlöhne zu berechnen.

    Die Klägerin schloss 1993 eine Ausbildung als Blumenverkäuferin ab (Urk. 13/5). Massgebend für Bestimmung des Invalideneinkommens ist daher das Einkommen für Frauen im Detailhandel mit Berufs- und Fachkenntnissen. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2008 (LSE 2008) betrug dieses im Jahr 2008 Fr. 4‘256.-- pro Monat (Tabelle TA1, Ziffer 52) bzw. Fr. 53‘498.-- pro Jahr für ein 100%-Pensum (Fr. 4‘256.-- x 12 : 40 x 41,9 [durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2008 gemäss die Volkswirtschaft 12/2013, Tabelle B9.2, G]) und Fr. 26‘749.-- für ein 50%-Pensum. Dies entspricht im Jahr 2009 in einem 50%-Pensum einem Einkommen von Fr. 27‘316.-- (Fr. 26‘749.-- : 2499 x 2552 [vgl. die Volkswirtschaft 12/2013, Tabelle B10.3 Nominal- und Reallohnindex, Nominallohnindex Frauen]). Da die Klägerin die Tätigkeit als Blumenverkäuferin in einem Pensum von 50 % uneingeschränkt ausüben kann, besteht kein Anlass, einen behinderungsbedingten Abzug vorzunehmen.

6.5    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58‘500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 27‘316.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 31184.-- und eine Einschränkung von 53 % im Erwerbsbereich (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Die Klägerin hat daher grundsätzlich ab 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine halbe Rente der Beklagten (vgl. Urk. 9/18 Art. 32 Abs. 1 und 2).

    


7.    Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Eine entsprechende Regelung hat die Beklagte in Art. 35 ihres Reglements statuiert (Urk. 2/18). Beim entgangenen Verdienst handelt es sich um jenes hypothetische Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden aktuell erzielen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 119/06 vom 7. November 2007).

    Die Klägerin wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. April 2012 als zu 100 % im Aufgabenbereich tätig qualifiziert (Urk. 13/89). Die Klägerin macht in keiner Weise geltend, dass sie im Gesundheitsfall inzwischen eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie auch im Gesundheitsfall seit dem 1. Dezember 2009 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre und somit auch kein Erwerbseinkommen erzielt hätte. Die Klägerin hat dementsprechend gar keinen entgangenen Verdienst, weshalb die Beklagte aufgrund der Kürzung wegen Überentschädigung keine Rentenleistungen auszurichten hat.


8.    Gemäss Art. 34 des im Jahr 2008 gültig gewesenen Reglements der Beklagten (Urk. 9/18) haben Bezüger von Invalidenrenten im Umfang der Invalidität Anspruch auf eine beitragsfreie Weiterführung der Altersvorsorge. Die Beitragsbefreiung beginnt mit Eintritt des versicherten Ereignisses, frühestens jedoch nach der im Vorsorgeplan definierten Wartefrist.

    Da weder von der Beklagten vorgebracht wird noch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Vorsorgeplan der Klägerin eine vom Invaliditätseintritt abweichende Wartefrist vereinbart wurde, hat die Klägerin ab 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine beitragsbefreite Weiterführung ihrer Altersvorsorge.


9.    Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Klägerin bei einem Invaliditätsgrad von 53 % ab 1. Dezember 2009 grundsätzlich Anspruch auf eine halbe Rente der Beklagten hat. Da die Klägerin im Gesundheitsfall aber kein Erwerbseinkommen erzielen würde, hat die Beklagte infolge einer sonst bestehenden Überentschädigung keine Leistungen auszurichten. Die Klägerin hat jedoch ab 1. Dezember 2009 Anspruch auf beitragsbefreite Weiterführung ihrer Altersvorsorge im Umfang des Rentenanspruchs.

    Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die von der Beklagten an die Freizügigkeitsstiftung der F.___ ausgerichtete Austrittsleistungen im entsprechenden Umfang der Beklagten zurückzuerstatten ist (vgl. Urk. 2/6).

    Anzufügen bleibt, dass, falls die Klägerin in Zukunft geltend macht, sie würde im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen, allenfalls eine Überprüfung ihres Gesundheitszustandes vorzunehmen ist.


10.    Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Klägerin ab 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 53 % basierende Rente der Beklagten hat, jedoch aufgrund Überentschädigung einstweilen keine Leistungen auszurichten sind.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler