BV.2012.00088

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 29. Januar 2013
in Sachen
X.___

?
Zustelladresse: ??
Kl?ger

vertreten durch Rechtsanwalt J?rg Bettoni
Anwaltsb?ro Bettoni & Partner
Hermann G?tz-Strasse 21, Postfach 2290, 8401 Winterthur

gegen

1.?? Y.___
?

2.?? Kanton Z?rich
Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt
Wieduwilt & Wirz Rechtsanw?lte
Z?rcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur
Beklagter 2 vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Z?rich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Z?rich

diese vertreten durch BVK Personalvorsorge des Kantons Z?rich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Z?rich

sowie


Y.___
?
Kl?gerin

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt
Wieduwilt & Wirz Rechtsanw?lte
Z?rcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur

gegen

1.?? X.___
c/o Umit Kinar
?
Zustelladresse: ??

2.?? Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Z?rich
Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt J?rg Bettoni
Anwaltsb?ro Bettoni & Partner
Hermann G?tz-Strasse 21, Postfach 2290, 8401 Winterthur

Beklagte 2 Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Z?rich


Sachverhalt:
1.?????? Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. September 2012 (Urk. 1/2) wurde die Ehe von X.___ und Y.___ geschieden. Mit Verf?gung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 1/1) ?berwies das Bezirksgericht Winterthur die Sache zwecks Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an das Sozialversicherungsgericht.

2.?????? Mit Verf?gung vom 7. November 2012 (Urk. 4) wandte sich das Sozialversicherungsgericht an die vom Bezirksgericht Winterthur genannten Vorsorgeeinrichtungen und forderte sie auf, per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (9. Oktober 2012) aktualisierte Abrechnungen ?ber die zu teilenden Austrittsleistungen einzureichen. Mit Schreiben vom 12. November 2012 (Urk. 6 und 7) meldete die BVK Personalvorsorge des Kantons Z?rich in Bezug auf Y.___ eine Austrittsleistung (Wert per 9. Oktober 2012) in der H?he von Fr. 20?446.05 und erkl?rte, dass die Teilung durchf?hrbar sei. Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft meldete am 19. November 2012 (Urk. 8) in Bezug auf X.___ ein zu teilendes Freiz?gigkeitskapital (Wert per 9. Oktober 2012) von Fr. 59?873.45 und best?tigte die Durchf?hrbarkeit der Teilung.
???????? Mit Verf?gung vom 28. November 2012 (Urk. 9) wurden die eingeholten Abrechnungen den Rechtsvertretern von X.___ und Y.___ zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt (vgl. auch Urk. 10/1-2); sie liessen sich jedoch nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die H?lfte der nach dem Freiz?gigkeitsgesetz (Bundesgesetz ?ber die Freiz?gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) f?r die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeh?rt oder beide Ehegatten einer solchen angeh?ren und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Anspr?che zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2???? Nach Art. 281 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ?berweist das Scheidungsgericht - falls keine Vereinbarung ?ber die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungsweise falls das Scheidungsgericht den zu ?berweisenden Betrag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) - die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides ?ber das Teilungsverh?ltnis von Amtes wegen an das gem?ss Freiz?gigkeitsgesetz zust?ndige Gericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Gem?ss der genannten Bestimmung sind diesem Gericht insbesondere der Entscheid ?ber das Teilungsverh?ltnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraussichtlich Guthaben haben (lit. c), und die H?he der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (lit. d), mitzuteilen.

2.
2.1???? Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten f?r die Teilung der Austrittsleistungen entnehmen:
-?? Datum der Eheschliessung: 12. November 1985 (Urk. 1/1)
-?? Rechtskraft der Scheidung: 9. Oktober 2012 (Urk. 1/1)
-?? Teilungsverh?ltnis: 50 : 50 (Urk. 1/1-2)
-?? zu teilendes Guthaben von Y.___: Fr. 20?446.05 (Urk. 7)
-?? zu teilendes Guthaben von X.___: Fr. 59?873.45 (Urk. 8)
???????? Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen best?tigten - wie ausgef?hrt - die Durchf?hrbarkeit der Teilung (Urk. 7 und 8). Die gemeldeten Guthaben wurden von keiner Seite in Zweifel gezogen. Es wurden auch keine anderen Einw?nde erhoben. Anzeichen f?r Berechnungsfehler oder sonstige Unstimmigkeiten sind nicht ersichtlich. Somit ist die Teilung gest?tzt auf die genannten Faktoren durchzuf?hren.
2.2???? Insgesamt betr?gt das zu teilende Guthaben von Y.___ und X.___ Fr. 80?319.50 (= Fr. 20?446.05 + Fr. 59?873.45). Davon steht bei Anwendung des im bezirksgerichtlichen Scheidungsurteil (Urk. 1/2; vgl. auch Urk. 1/1) angeordneten Teilungsschl?ssels (50 : 50) Y.___ und X.___ je die H?lfte zu, mithin Fr. 40?159.75. Daraus ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von Y.___ und zu Lasten von X.___ in der H?he von Fr. 19?713.70 (= Fr. 40?159.75 ./. Fr. 20?446.05). Demzufolge ist die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zu verpflichten, den Betrag von Fr. 19?713.70 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Z?rich zu ?berweisen.

3.?????? Rechtsprechungsgem?ss (vgl. Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts B 17/06 vom 6. Juni 2006) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der ?berweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2012 mindestens 1,5 % p.a. [Art. 12 lit. g BVV 2]) oder den allenfalls h?heren reglementarischen Zins zu verg?ten. F?r den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freiz?gigkeitsverordnung).
???????? Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erw?gungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 1,5 % seit 9. Oktober 2012 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) beziehungsweise nach Eintritt eines allf?lligen Verzugsfalles nach dem genannten h?heren Verzugszins.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 19?713.70 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Z?rich zu ?berweisen, wobei der genannte Betrag ab 9. Oktober 2012 im Sinne der Erw?gungen zu verzinsen ist.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt J?rg Bettoni
- Rechtsanwalt Beat Wieduwilt
- BVK Personalvorsorge des Kantons Z?rich
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).