Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2012.00088[9C_191/2013]
BV.2012.00088

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 29. Januar 2013
in Sachen
X.___

 
Zustelladresse:   
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bettoni
Anwaltsbüro Bettoni & Partner
Hermann Götz-Strasse 21, Postfach 2290, 8401 Winterthur

gegen

1.   Y.___
 

2.   Kanton Zürich
Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt
Wieduwilt & Wirz Rechtsanwälte
Zürcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur
Beklagter 2 vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

sowie


Y.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt
Wieduwilt & Wirz Rechtsanwälte
Zürcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur

gegen

1.   X.___
c/o Umit Kinar
 
Zustelladresse:   

2.   Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bettoni
Anwaltsbüro Bettoni & Partner
Hermann Götz-Strasse 21, Postfach 2290, 8401 Winterthur

Beklagte 2 Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.       Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. September 2012 (Urk. 1/2) wurde die Ehe von X.___ und Y.___ geschieden. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 1/1) überwies das Bezirksgericht Winterthur die Sache zwecks Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an das Sozialversicherungsgericht.

2.       Mit Verfügung vom 7. November 2012 (Urk. 4) wandte sich das Sozialversicherungsgericht an die vom Bezirksgericht Winterthur genannten Vorsorgeeinrichtungen und forderte sie auf, per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (9. Oktober 2012) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen einzureichen. Mit Schreiben vom 12. November 2012 (Urk. 6 und 7) meldete die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich in Bezug auf Y.___ eine Austrittsleistung (Wert per 9. Oktober 2012) in der Höhe von Fr. 20‘446.05 und erklärte, dass die Teilung durchführbar sei. Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft meldete am 19. November 2012 (Urk. 8) in Bezug auf X.___ ein zu teilendes Freizügigkeitskapital (Wert per 9. Oktober 2012) von Fr. 59‘873.45 und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung.
         Mit Verfügung vom 28. November 2012 (Urk. 9) wurden die eingeholten Abrechnungen den Rechtsvertretern von X.___ und Y.___ zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt (vgl. auch Urk. 10/1-2); sie liessen sich jedoch nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2     Nach Art. 281 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) überweist das Scheidungsgericht - falls keine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungsweise falls das Scheidungsgericht den zu überweisenden Betrag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) - die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Gemäss der genannten Bestimmung sind diesem Gericht insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraussichtlich Guthaben haben (lit. c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (lit. d), mitzuteilen.

2.
2.1     Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen entnehmen:
-   Datum der Eheschliessung: 12. November 1985 (Urk. 1/1)
-   Rechtskraft der Scheidung: 9. Oktober 2012 (Urk. 1/1)
-   Teilungsverhältnis: 50 : 50 (Urk. 1/1-2)
-   zu teilendes Guthaben von Y.___: Fr. 20‘446.05 (Urk. 7)
-   zu teilendes Guthaben von X.___: Fr. 59‘873.45 (Urk. 8)
         Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen bestätigten - wie ausgeführt - die Durchführbarkeit der Teilung (Urk. 7 und 8). Die gemeldeten Guthaben wurden von keiner Seite in Zweifel gezogen. Es wurden auch keine anderen Einwände erhoben. Anzeichen für Berechnungsfehler oder sonstige Unstimmigkeiten sind nicht ersichtlich. Somit ist die Teilung gestützt auf die genannten Faktoren durchzuführen.
2.2     Insgesamt beträgt das zu teilende Guthaben von Y.___ und X.___ Fr. 80‘319.50 (= Fr. 20‘446.05 + Fr. 59‘873.45). Davon steht bei Anwendung des im bezirksgerichtlichen Scheidungsurteil (Urk. 1/2; vgl. auch Urk. 1/1) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) Y.___ und X.___ je die Hälfte zu, mithin Fr. 40‘159.75. Daraus ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von Y.___ und zu Lasten von X.___ in der Höhe von Fr. 19‘713.70 (= Fr. 40‘159.75 ./. Fr. 20‘446.05). Demzufolge ist die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zu verpflichten, den Betrag von Fr. 19‘713.70 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zu überweisen.

3.       Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 17/06 vom 6. Juni 2006) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2012 mindestens 1,5 % p.a. [Art. 12 lit. g BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
         Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 1,5 % seit 9. Oktober 2012 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 19‘713.70 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 9. Oktober 2012 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bettoni
- Rechtsanwalt Beat Wieduwilt
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).