Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2012.00090 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 20. September 2013
in Sachen
1.1 PK-AETAS, BVG Sammelstiftung
Thunstrasse 42, 3005 Bern
gegen
1.2 X.___ AG
Beklagte
sowie
2.1 Y.___
Kläger
vertreten durch die Ehefrau Z.___
gegen
2.2 PK-AETAS, BVG Sammelstiftung
Thunstrasse 42, 3005 Bern
Beklagte
Sachverhalt:
1. Gemäss Anschlussvertrag vom 19. Dezember 2004 schloss sich die X.___ AG, bei der im Wesentlichen Y.___ und Z.___ angestellt waren, per 1. Januar 2005 der PK-AETAS, BVG-Sammelstiftung (nachfolgend PK-AETAS) an (Urk. 9/2/1) an. Y.___ wurde am 29. März 2005 arbeitsunfähig und meldete sich am 14. Dezember 2005 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer Rente an (Urk. 2/1 S. 2). Wegen Differenzen über die Höhe der geschuldeten Beiträge löste die PK-AETAS mit Schreiben vom 26. Juni 2008 den Anschlussvertrag per 31. Dezember 2008 auf und leitete gegen die X.___ am 22. Juni 2010 über den Betrag von Fr. 6‘663.55 nebst Zins zu 7,5 % seit dem 16. April 2010 sowie über Fr. 430.-- die Betreibung ein (Urk. 9/2/3-4).
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, Y.___ mit Verfügung vom 23. September 2010 mit Wirkung ab dem 1. März 2006 eine halbe Invalidenrente zugesprochen und dieser dagegen am 25. Oktober 2010 beim hiesigen Gericht eine unter der Prozessnummer IV.2010.01010 angelegte Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Rente erhoben hatte (Urk. 2/12 S. 2 f.), erklärte sich die PK-AETAS mit Schreiben vom 10. Februar 2011 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Rückforderungsvorbehalt bereit, Y.___ eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende Invalidenrente auszurichten. Gleichzeitig forderte sie die X.___ auf, die sich unter Berücksichtigung der entsprechenden Prämienbefreiung nun noch auf Fr. 4‘387.55 belaufenden Ausstände bis spätestens 25. Februar 2011 zu bezahlen (Urk. 9/2/13).
2. Am 1. März 2011 reichte die PK-AETAS gegen die X.___ schliesslich beim hiesigen Gericht Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 9/1 S. 2):
„Unter der Feststellung, dass der für die PK-AETAS massgebende Lohn von Herrn Y.___ CHF 45‘900.-- beträgt, sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 4‘387.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 23.06.2010 sowie ausserordentliche Aufwendungen von CHF 300.-- und Parteikosten von CHF 540.-- zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ sei in diesem Umfang aufzuheben.“
Diese Klage wurde unter der Prozessnummer BV.2011.00020 angelegt. Innert der ihr für die Klageantwort angesetzten Frist ersuchte die beklagte X.___ mit Eingabe vom 25. Mai 2011 um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen IV-Rentenentscheides und äusserte sich auch inhaltlich zur Klage (Urk. 9/6). Mit formeller Klageantwort vom 19. Oktober 2012 schloss sie auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Des Weiteren beantragte sie, die Klägerin sei zu verpflichten, die Betreibung Nr. A.___ vom 23. Juni 2010 zurückzuziehen, die Gerichtskosten zu übernehmen und ihr nebst einer angemessenen Parteientschädigung für ausserordentliche Aufwendungen den Betrag von Fr. 12‘000.-- zu zahlen (Urk. 9/14). Gleichzeitig überwies die X.___ der Vorsorgeeinrichtung die nach ihren eigenen Berechnungen noch ausstehenden Beiträge in der Höhe von Fr. 402.25 (Urk. 9/14 S. 27, Urk. 9/15/33-34).
3. Nachdem mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Juli 2012 im Verfahren IV.2010.01010 in Abänderung der IV-Rentenverfügung vom 23. September 2009 festgestellt worden war, dass Y.___ mit Wirkung ab 1. März 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 2/1 S. 12), reichte dieser am 25. Oktober 2012 seinerseits gegen die PK AETAS Klage ein, die unter der Prozessnummer BV.2012.00090 angelegt wurde, und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):
„Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 29.03.2007 bis 31.12.2012 eine Rentennachzahlung im vorläufigen Betrag von Fr. 88‘199.90 zuzüglich Zins von 5 % seit Eintreten der Rechtskraft des invalidenversicherungsrechtlichen Urteils des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 24. Juli 2012 zu leisten, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
Die PK AETAS nahm mit Replik vom 5. Dezember 2012 Stellung zur Klageantwort der X.___, wobei sie ihre Klage unter Berücksichtigung einer 75%igen Prämienverbilligung für Y.___ und der Zahlung der X.___ vom 23. Oktober 2012 wie folgt abänderte (Urk. 9/19):
„Unter der Feststellung, dass der für die PK-AETAS massgebende Lohn von Herrn Y.___ Fr. 45‘900.-- beträgt, sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 941.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 23.06.2010 sowie ausserordentliche Aufwendungen von Fr. 300.-- und Parteikosten von Fr. 540.-- zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ sei in diesem Umfang aufzuheben.“
Die Klage von Y.___ beantwortete die PK-AETAS am 21. Januar 2012, wobei sie bezüglich des für die Dreiviertelsrente von Y.___ massgebenden Einkommens am Betrag von Fr. 45‘900.-- festhielt, insofern die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, beantragte und im Übrigen auf die am 9. November 2012 veranlasste Rentennachzahlung von Fr. 17‘443.50 verwies (Urk. 7, 8/5).
4. Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 wurde der Prozess Nr. BV.2011.00020 in Sachen der PK-AETAS gegen die X.___ mit dem Prozess Nr. BV.2012.00090 in Sachen Y.___ gegen die PK-AETAS vereinigt und unter der letztgenannten Prozessnummer weitergeführt. Das erstgenannte Verfahren wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 10).
Innert der dafür angesetzten Frist reichte Y.___ die Replik vom 1. Februar 2013 (Urk. 12) und die X.___ die Duplik vom 26. April 2013 (Urk. 15) ein, wobei die X.___ klar stellte, dass der Betrag von Fr. 12‘000.-- für ausserordentliche Aufwendungen widerklageweise geltend gemacht werde. Auch reduzierte Y.___ den Klagebetrag von Fr. 88‘199.90 entsprechend der erfolgten Rentennachzahlung von Fr. 17‘443.50 auf Fr. 70‘756.40. In ihrer Duplik vom 6. Juni 2013 hielt die PK-AETAS an ihren Anträgen betreffend Invalidenrente von Y.___ fest und schloss auf Abweisung der Widerklage der X.___ (Urk. 18). Die X.___ und Y.___ nahmen dazu am 12. Juli 2013 nochmals Stellung (Urk. 22, 24). Die entsprechenden Eingaben wurden der PK-AETAS samt Beilagen am 22. Juli 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26).
5. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Soweit die Vorsorgeeinrichtung die eingeklagte Prämienforderung an die Feststellung, dass der massgebende Lohn von Y.___ Fr. 45‘900.-- beträgt, knüpft und sich die X.___ gegen die Zulässigkeit eines ausserhalb der einzelrichterlichen Zuständigkeit liegenden Feststellungsantrags wendet (Urk. 9/6 S. 3 f.: Urk. 9/14 S. 2 f., S. 21, 27 f.; Urk. 9/19 S. 5), so ist diese Problematik durch die Vereinigung dieses Verfahrens mit der ohnehin in die Zuständigkeit des Kollegialgerichtes fallende Rentenklage von Y.___ obsolet geworden. Immerhin ist festzuhalten, dass die im Rechtsbegehren genannte Feststellung des massgebenden Lohnes nicht als eigenständiger Klageantrag, auf den angesichts der gleichzeitig erhobenen Leistungsklage ohnehin nicht eingetreten werden könnte (vgl. BGE 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c, 121 V 311 E. 4a), verstanden werden kann, sondern lediglich als Hinweis auf den für die eingeklagte Prämienforderung massgebenden Ausgangswert.
1.2 Zu Recht stellt die Vorsorgeeinrichtung im Übrigen den Anspruch von Y.___ auf eine Dreiviertelsrente im Sinne der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) nicht mehr in Frage (Urk. 2/2, Urk. 7 S. 4), zumal sie an den IV-Rentenentscheid beziehungsweise das diesbezügliche rechtskräftige Urteil vom 24. Juli 2012 gebunden ist (vgl. BGE 129 V 73). Strittig sind demnach in erster Linie die Berechnung und die Höhe der ausstehenden Beiträge der X.___ im Sinne von Art. 66 BVG, namentlich die Höhe des dafür, aber auch für die Invalidenleistungen massgebenden versicherten Lohnes von Y.___.
2. Grundlage für die Berechnung von Rente und Beiträgen bildet der Vorsorgevertrag („Anschlussvereinbarung“) der PK-AETAS und der X.___ vom 19. Dezember 2004 (Urk. 2/5). Nach dessen Art. 2 Abs. 1 übernimmt die PK-AETAS die Durchführung der obligatorischen beziehungsweise überobligatorischen beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Mitgliedes. Laut Art. 3 betreibt sie zur Äufnung der Altersguthaben eine besondere Sparkasse und schliesst zur Abdeckung der Risiken Tod und Invalidität die notwendigen Versicherungsverträge ab, wobei sie aus diesen Verträgen Versicherungsnehmerin und Begünstigte ist.
Im für die X.___ geltenden Vorsorgeplan (Urk. 8/2a) wird ferner festgehalten, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichert sind, die zum Zeitpunkt des Diensteintritts einen AHV-pflichtigen Jahreslohn von mehr als Fr. 18‘990.-- beziehen. Die jeweils monatlich fälligen Sparbeiträge richten sich nach dem Geschlecht und Alter der Versicherten und betragen zwischen 7 und 18 % des versicherten Sparlohnes. Die Risikoprämie beläuft sich auf 4,3 % des versicherten Lohnes und ist zu Beginn des Jahres jeweils per 1. Januar fällig. Der AHV-Jahreslohn abzüglich Koordinationsabzug von Fr. 22‘155.-- gilt als versicherter Lohn gemäss BVG, wobei der versicherte Risiko- und Sparlohn per 2004 im Minimum Fr. 3‘165.--, im Maximum Fr. 53‘805.-- beträgt und der Maximalbetrag im Jahr 2005 laut Versicherungsausweis (Urk. 2/7a) offenbar auf Fr. 54‘825.-- angehoben wurde.
Für den Invaliditätsfall sind im Vorsorgeplan (Urk. 8/2a) eine Invalidenrente von 40 % vom versicherten Lohn und eine Invalidenkinderrente von 8 % vom versicherten Lohn und die Befreiung von den Beiträgen vorgesehen. Die Wartefrist für die Invalidenrente beträgt 24 Monate, diejenige für die Befreiung der Beitragszahlung im Sinne von Art. 23 Ziff. 1 des Reglements drei Monate.
3. Y.___ und die X.___ nehmen den Standpunkt ein, der massgebende AHV-Jahreslohn habe sich gemäss Angaben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich im Jahr 2004, dem Jahr vor Eintritt des versicherten Ereignisses am 29. März 2005, auf Fr. 94‘000.-- belaufen. Darin enthalten sei auch das AHV-pflichtige Einkommen von Fr. 40‘000.--, das von der mit der X.___ wirtschaftlich, personell und organisatorisch verbundenen Einzelfirma B.___ stamme, die sich wie schon unter der früheren Vorsorgeeinrichtung, der SARASURA-Sammelstiftung, dem Vorsorgewerk der X.___ entsprechend der vorgängigen mündlichen Vereinbarung angeschlossen habe. Dementsprechend sei bei Abschluss des Anschlussvertrages der Jahreslohn von Y.___ auf der Grundlage der in den Vorjahren erzielten Einkommen von Fr. 137‘700.--, Fr. 141‘200.--, Fr. 117‘200.--, Fr. 111‘800.--, Fr. 107‘900 und Fr. 94‘000.-- provisorisch auf Fr. 108‘000.-- festgesetzt und seien auf dieser Basis beziehungsweise auf dem versicherbaren Maximallohn von Fr. 54‘825.-- die Beiträge abgerechnet worden. Wenn die Vorsorgeeinrichtung das sich aus den IK-Einträgen des Jahres 2005 ergebende AHV-Einkommen von der X.___ in der Höhe von Fr. 45‘900.-- als versicherten Verdienst betrachte, so verkenne sie, dass darin an sich nicht AHV-beitragspflichtige und daher von der SVA nachträglich stornierte Taggelder von Fr. 28‘800.-- enthalten seien. Als AHV-beitragspflichtigen Lohn habe der Versicherte von der X.___ im Jahr 2005 tatsächlich nur noch den Betrag von Fr. 17‘100.-- bezogen, der sich zusammensetze aus den Löhnen für Januar bis März 2005 sowie aus 80 % des auf die Wartefrist im April 2005 entfallenden Monatslohnes und dem Jahreslohn von Fr. 54‘000.-- entspreche (Urk. 1 S. 2 ff.; Urk. 9/6 S. 4; Urk. 9/14 S. 19, 21 ff.; Urk. 12 S. 2 ff.; Urk. 24 S. 2 ff.).
Die Vorsorgeeinrichtung macht geltend, es sei einzig auf das von Y.___ bei der X.___ erzielte Einkommen abzustellen. Für den Einbezug der Einzelfirma bestehe weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage. Das diesbezügliche Einkommen könne daher für die Berechnung der Höhe der Invalidenrente nicht herangezogen werden. Denn bei der Aktiengesellschaft und der Einzelfirma handle es sich um zwei unterschiedliche juristische Personen (Urk. 7 S. 4 ff.). Die X.___ sei bei ihrer Lohndeklaration vom 23. Januar 2006, in der sie gegenüber der SVA den Jahreslohn von 2005 mit Fr. 45‘900.-- beziffert habe, zu behaften (Urk. 7 S. 6 ff., Urk. 9/1 S. 3).
4.
4.1 Soweit die Einzelfirma B.___ obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigte, war diese gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG ebenso wie die X.___ zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, wobei der Anschluss nicht automatisch, sondern mittels Errichtung einer Stiftung oder mittels Anschlussvertrages zu erfolgen hatte. Auch hätte sich Y.___ im Rahmen seiner Einzelfirma als nicht der obligatorischen Versicherung unterstellter Selbständigerwerbender gemäss Art. 4 BVG freiwillig nach diesem Gesetz versichern lassen können. Laut Merkblatt Nr. 6.06 der Informationsstelle AHV/ IV betreffend freiwillige Versicherung bedurfte es dazu eines entsprechenden Antrages bei der Auffangeinrichtung oder einer anderen zuständigen Vorsorgeeinrichtung.
Der Anschlussvertrag eines Arbeitgebers mit einer Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung ist ebenso wie die freiwillige Versicherung ein Innominatsvertrag sui generis im engeren Sinne. Er untersteht den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts (OR) und ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Auch wenn das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) laut dessen Art. 101 Abs. 1 grundsätzlich nicht anwendbar ist, ist die analoge Anwendung gewisser Be- stimmungen des VVG als Spezialgesetz des subsidiär anwendbaren OR nicht ausgeschlossen (vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 2. Auflage, Zürich 2006, S. 23; BGE 115 V 98 E. 3b).
4.2 Nach dem Wortlaut des vorliegend zu beurteilenden Anschlussvertrages, der von der PK AETAS am 17. November unterzeichnet wurde, ist einzig die X.___ Versicherungsnehmerin und sind ausschliesslich deren Angestellte versichert. Dementsprechend wurde der Vertrag am 19. Dezember 2004 von Z.___ nur namens der AG unterzeichnet (Urk. 9/2/2). In ihrem an C.___ gerichteten Begleitschreiben vom 19. Dezember 2004 zu der von ihr gleichentags unterzeichneten Anschlussvereinbarung hielt Z.___ namens der X.___ jedoch folgendes fest (Urk. 9/2/15): „Erwähnt sei, dass die wirtschaftlich verbundene Einzelunternehmung B.___ diesem Vertrag ebenfalls angeschlossen ist. Dieses Schreiben sowie dasjenige der Vorsorgeeinrichtung vom 17. November 2004 erachten wir als integrierender Vertragsbestandteil.“
4.3 Dem Vertragstext als solchem kann demnach nicht entnommen werden, dass die Einzelfirma nebst der AG in den Anschlussvertrag mit der PK-AETAS einbezogen und Y.___ in die freiwillige Versicherung aufgenommen worden ist. Zudem bestreitet die PK-AETAS die Behauptung, dies sei mündlich so vereinbart worden, als es darum gegangen sei, das Vorsorgewerk der X.___ per 1. Januar 2005 von der sich in Liquidation befindenden SARASURA-Sammelstiftung auf die PK-AETAS zu übertragen (Urk. 9/14 S. 23 ff, Urk. 12 S. 3 f.). Sie macht geltend, der Anschluss sei erst mit der Unterzeichnung des schriftlichen Vertragstextes zustande gekommen. Damals habe sie von der Einzelfirma noch gar keine Kenntnis gehabt (Urk. 7 S. 5 ff., Urk. 9/1 S. 4).
Das Schreiben des Geschäftsführers der PK-AETAS, C.___, vom 11. November 2004 an das Vorsorgewerk der X.___, dem die Vertragsunterlagen und die von der Adressatin noch zu unterzeichnende Anschlussvereinbarung bei lagen (Urk. 9/15/3), deutet jedoch durchaus darauf hin, dass der Anschlussvertrag bereits mündlich zustande gekommen war und der Aushändigung und Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages nur noch deklaratorische Wirkung zukam (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_430/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.3). Andernfalls hätte für die PK-AETAS kein Grund bestanden, mit dem besagten Schreiben das Unternehmen und die angeschlossenen Versicherten herzlich willkommen zu heissen und die Empfehlung abzugeben, bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung rechtzeitig die Überweisung des Freizügigkeitskapitals zu veranlassen.
Trotzdem vermag die oben zitierte Bemerkung im Begleitschreiben vom 19. Dezember 2004 nicht zu belegen, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlungen der Anschluss der Einzelfirma an die PK-AETAS und die Aufnahme von Y.___ in die Einzelversicherung vereinbart worden sind. Abgesehen davon, dass sich die Bemerkung nur auf den Einbezug der Einzelfirma als weitere Versicherungsnehmerin zur Durchführung der beruflichen Vorsorge des bei dieser angestellten Personals, nicht aber auf die Aufnahme Y.___ als selbständigerwerbender Steuer-, Rechts- und Wirtschaftsberater in die nach Art. 1 Ziff. 2 des Reglements an sich vorgesehene freiwillige Versicherung bezieht, wird darin auch in keiner Weise auf eine von der schriftlichen Anschlussvereinbarung abweichende mündliche Abrede Bezug genommen. Es entsteht somit der Eindruck, die Einzelfirma sei im Begleitschreiben der X.___ vom 19. Dezember 2004 überhaupt erstmals zur Sprache gekommen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, Inhalt und Verlauf der dem schriftlichen Anschlussvertrag vorausgegangenen Verhandlungen von Amtes wegen näher abzuklären, zumal der damit offenbar betraut gewesene C.___ im Vorfeld und innerhalb der Prozesse stets den Standpunkt einnahm, versichert sei nur das von der AG ausgerichtete Einkommen von Y.___ (Urk. 2/2, 2/8, Urk. 7 S. 8, Urk. 9/2/13, 9/15/4, 9/15/6, 9/15/9, Urk. 9/19 S. 6, Urk. 13/3b, Urk. 18 S. 2), und somit praktisch auszuschliessen ist, dass dieser als Zeuge in einem allfälligen Beweisverfahren den von Seiten der X.___ behaupteten mündlich vereinbarten Einschluss der Einzelfirma in den Anschlussvertrag oder gar die Aufnahme Y.___ in die freiwillige Versicherung bestätigen wird (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_393/2013 vom 18. Juli 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Demnach kann ein mündlich vereinbarter Anschluss der Einzelfirma ebenso wenig als erwiesen erachtet werden wie die Aufnahme von Y.___ als Selbständigerwerbender in die freiwillige Versicherung.
Wenn Y.___ und die AG geltend machen, tatsächlich habe das „Vorsorgewerk der X.___“ die Anschlussvereinbarung abgeschlossen (Urk. 9/14 S. 24, Urk. 12 S. 2 f.), so verkennen sie, dass es sich beim Vorsorgewerk um eine Verwaltungseinheit innerhalb der PK-AETAS handelt, die laut Art. 2 und Art. 44 Ziff. 1 des Reglements (Urk. 27) im Einklang mit Art. 48b Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) für jedes angeschlossene Unternehmen errichtet und von einem eigenen, sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusammensetzenden Organ, der Vorsorgekommission, geleitet wird. Die ausdrücklich an das Vorsorgewerk der X.___ gerichteten Schreiben der PK-AETAS vom 11. November 2004, 8. Oktober 2008, 6. Februar 2006 und 9. Februar 2009 (Urk. 9/15/3, 9/15/11-12, 9/15/29), die in diesem Zusammenhang angeführt werden, betrafen demnach in erster Linie die der X.___ angehörenden Mitglieder der Vorsorgekommission, mithin die im Genehmigungsprotokoll vom 19. Dezember 2004 als Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter bezeichneten Y.___ und Z.___ (Urk. 9/2/1 S. 6). Hinsichtlich der Frage, welche Firmen und Personen der PK-AETAS angeschlossen waren, ist diese Anschrift daher nicht aussagekräftig.
4.4 Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit die zitierte Bemerkung im Begleitschreiben der X.___ vom 19. Dezember 2004 (Urk. 2/6) als Antrag auf Anschluss der Einzelfirma und auf Aufnahme von Y.___ in die freiwillige Versicherung verstanden werden kann und die PK-AETAS diesen stillschweigend oder durch konkludentes Verhalten angenommen hat. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, dass das Begleitschreiben nur im Namen der Gesellschaft und einzig von der damals für die Gesellschaft einzelzeichnungsberechtigten Ehefrau von Y.___ verfasst wurde. Ein ausdrücklicher Antrag von ihm selber oder in seinem eigenen Namen oder im Namen der Einzelfirma ist demnach nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet.
Selbst wenn von entsprechenden Anträgen auszugehen wäre, hätte es zum Zustandekommen des Anschlusses der Einzelfirma oder des Abschlusses einer ebenfalls als Innominatkontrakt sui generis geltenden freiwilligen Versicherung (vgl. BGE 115 V 98 E. 3b) in analoger Anwendung von Art. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) einer ausdrücklichen Annahmeerklärung von Seiten der Vorsorgeeinrichtung bedurft. Denn bei der Unterstellung von Y.___ unter die freiwillige Versicherung und beim Anschluss der Einzelfirma wäre es um die Begründung von jeweils eigenständigen Vorsorgeverhältnissen gegangen. Der allenfalls analog anwendbare Art. 2 Abs. 1 VVG, wonach ein Antrag als angenommen gilt, sofern er vom Versicherer nicht binnen 14 Tagen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt wird, wäre daher von vornherein nicht zum Tragen gekommen. Denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf Anträge auf Verlängerung oder Abänderung eines bestehenden oder auf Wiederinkraftsetzung eines suspendierten Vertrages.
Auch unter ausschliesslicher Berücksichtigung der von der Vorsorgeeinrichtung angerufenen (Urk. 9/1 S. 4) allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR), namentlich von Art. 6 OR, kann nicht von der stillschweigenden Aufnahme Y.___ in die freiwillige Versicherung der Vorsorgeeinrichtung oder vom stillschweigenden Anschluss der Einzelfirma ausgegangen werden. Dass der Vertrag als abgeschlossen gilt, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird, setzt nach dieser Bestimmung nämlich voraus, dass wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall; denn entgegen dem Wortlaut des Begleitschreibens konnte die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die selbständige Erwerbstätigkeit von Y.___ nicht bloss mittels entsprechender Ausdehnung des Anschlussvertrages erfolgen, sondern er hätte als Selbständigerwerbender in die freiwillige Versicherung aufgenommen werden müssen. Nicht nur fehlt es, wie dargelegt, an einem diesbezüglich klaren Antrag von Y.___ selber, sondern auch die Natur des erforderlichen Anschlussvertrages steht einer stillschweigenden Annahme durch die Vorsorgeeinrichtung entgegen. Umso weniger kann aus dem Umstand, dass die PK-AETAS keine Einwendungen erhob gegen die Verwendung des Briefkopfs der Einzelfirma durch Y.___ in den im Jahr 2010 verfassten Schreiben im Rahmen der Auseinandersetzungen betreffend Invalidenrente und Beitragsausstände der X.___ (Urk. 12 S. 4, Urk. 13/1a, 13/2a, 13/3a), auf eine nachträgliche stillschweigende Anerkennung der Einzelfirma als Anschlussvertragspartnerin durch die PK-AETAS geschlossen werden, zumal diese ihre eigenen Antwortschreiben jeweils konsequent nur an die AG oder deren Vorsorgewerk richtete (Urk. 13/1b, 13/2b, 13/3b).
Eine Praxis, wonach alle mit der AG wirtschaftlich verbundenen Unternehmen vom Anschlussvertrag erfasst wären, kann entgegen der Auffassung der X.___ und von Y.___ (Urk. 9/14 S. 23, 25; Urk. 24 S. 2) nicht aus ihrem vorgängigen, inzwischen zufolge Liquidation aufgelösten Anschlussvertrag mit der SARASURA Sammelstiftung vom 27. Januar 1999 (Urk. 9/15/32) abgeleitet werden. Darin waren nämlich beide Firmen ausdrücklich als Versicherungsnehmerinnen aufgeführt worden. Dass dieser Anschlussvertrag auch die Grundlage einer allfälligen freiwillligen Versicherung von Y.___ als Selbständigerwerbender im Rahmen seiner Einzelfirma gebildet hatte, geht daraus nicht hervor und wird im Übrigen auch nicht behauptet.
Soweit im Versicherungsausweis per 21. Februar 2005 für Y.___ unmittelbar nach dem Anschluss der maximale versicherte Spar- und Risikolohn in der Höhe von Fr. 54‘825.-- aufgeführt wurde und nicht nur das bei der AG erzielte AHV-Einkommen, das vom Kläger und der beklagten X.___ mit Fr. 54‘000.--, von der Vorsorgeeinrichtung mit Fr. 45‘900.-- beziffert wird, so beruht dies in erster Linie auf der Lohnmeldung, worin die X.___ für Y.___ den AHV-Lohn mit Fr. 108‘000.-- beziffert hatte (Urk. 2/7a-b). Es kann daraus nicht geschlossen werden, die Vorsorgeeinrichtung habe Y.___ Einkommen sowohl aus unselbständiger wie auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit als versichert betrachtet, wie er und die X.___ dies geltend machen (Urk. 9/14 S. 22 ff.; Urk. 24 S. 3).
Wenn die X.___ und Y.___ vorbringen, D.___, die seit dem 31. Januar 2006 von der PK AETAS eine Altersrente beziehe, sei laut Arbeitsvertrag bei der Einzelfirma von Y.___ angestellt gewesen, und daraus ableiten, die PK-AETAS habe die Einzelfirma ebenfalls als angeschlossen betrachtet (Urk. 9/14 S. 25 f.; Urk. 24 S. 2 f.), so verkennen sie, dass von einem allfälligen Einbezug der Einzelfirma in den Anschlussvertrag der AG nur die allenfalls dem Versicherungsobligatorium unterstellten Angestellten der Einzelfirma erfasst worden wären, nicht aber der Firmeninhaber Y.___, für den ein Anschluss an die PK-AETAS höchstens im Rahmen einer freiwilligen Versicherung in Betracht gekommen wäre. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich und wird namentlich in der Eingabe von Y.___ vom 12. Juli 2013 (Urk. 24 S. 2 f.) nicht dargetan, dass der PK-AETAS D.___ Anstellung bei der Einzelfirma bekannt gewesen beziehungsweise der entsprechende Arbeitsvertrag ausgehändigt worden war. Jedenfalls figurierte D.___ gemäss Versicherungsausweis der PK-AETAS per 1. Januar 2005 als Angestellte der AG, ohne dass dies in der Folge beanstandet worden wäre (Urk. 2/7b).
4.5 Grundlage für das versicherte Spar- und Risikoeinkommen bildet demnach lediglich der AHV-pflichtige Jahreslohn, den Y.___ als Angestellter der X.___ erzielte. Laut Art. 13 Ziff. 2 des Reglements der Beklagten ist der AHV-pflichtige Lohn des Vorjahres unter Berücksichtigung der für das neue Versicherungsjahr bereits vereinbarten Änderungen massgebend (Urk. 27 S. 9). Da nicht geltend gemacht wird, per 2005 sei eine Änderung des sich im Jahr 2004 gemäss IK-Auszug vom 1. Februar 2007 auf Fr. 54‘000.-- belaufenden Lohnes von Y.___ (Urk. 9/2/6) vereinbart worden, und sich sein im Jahr 2005 im Vergleich zu dem für 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zunächst gemeldete tiefere AHV-Lohn von Fr. 45‘900.-- offensichtlich mit der Krankheit und den ab dem 29. März 2005 bezogenen, an sich gar nicht AHV-beitragspflichtigen 80%igen Krankentaggeldern (Urk. 9/15/27) erklärt, ist demnach von dem im Jahr 2004 unbestrittenen AHV-pflichtigen Jahreslohn der X.___ in der Höhe von Fr. 54‘000.-- auszugehen. Ob und inwieweit der AHV-pflichtige Jahreslohn des Jahres 2005 von der Sozialversicherungsanstalt nachträglich noch korrigiert wurde, wie dies in den Rechtsschriften der X.___ geltend gemacht wird (Urk. 9/14 S. 22), kann daher, da hier unmassgeblich, offen bleiben.
5.
5.1 Ausgehend vom AHV-Lohn von Fr. 54‘000.-- verbleibt für Y.___ als Angestellter der AG unter Berücksichtigung des von den Parteien - im Einklang mit Art. 5 BVV 2 gemäss der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung - mit Fr. 22‘575.-- bezifferten Koordinationsabzugs ein versicherter Risikolohn von Fr. 31‘425.--. Bei dem im Vorsorgeplan vorgesehenen Satz von 40 % für die Invalidenrente und von 8 % für die Kinderrenten ergeben sich jährliche Rentenansprüche von Fr. 12‘570.-- und Fr. 2‘514.--. Diese sind dem invalidenversicherungsrechtlich festgestellten Invaliditätsgrad von 69,48 % beziehungsweise diesem laut Art. 21 Abs. 2 lit. b des Reglements entsprechenden Anspruch auf eine Dreiviertelsrente anzupassen, so dass sich die Invalidenrente auf Fr. 9‘427.50 pro Jahr und die Kinderrente auf Fr. 1‘885.50 pro Jahr beläuft.
5.2 Zu der laut Vorsorgeplan mitversicherten Teuerungszulage finden sich in den eingereichten Akten und der Rentenberechnung der Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise deren Rückversicherung nur spärliche Angaben. Rein rechnerisch belegen die von der Vorsorgeeinrichtung zugestandenen unterschiedlichen Jahresrenten von 2009, 2010 und 2011 (Urk. 8/5) immerhin, dass per 1. Januar 2010 eine Teuerung von 2,7 % ([7‘186.80 - 6‘997.60] x 100 % : 6‘997.60) und per 1. Januar 2011 eine solche von 0,3 % ([7‘208.40 - 7‘186.80] x 100 % : 7‘186.80) berücksichtigt wurde. Letztere steht im Einklang mit dem direkt an Y.___ gerichteten Schreiben des Rückversicherers vom 12. November 2012 (Urk. 8/5).
Dies führt zu folgenden Jahresrenten:
2010: Fr. 9‘682.05 (= 9‘427.50 + 2,7 %) / Fr. 1‘936.40 (= 1‘885.50 + 2,7 %)
2011: Fr. 9‘711.10 (= 9‘682.05 + 0,3 %) / Fr. 1‘942.20 (= 1‘936.40 + 0,3 %)
5.3 Die Parteien stimmen laut ihren jeweiligen Berechnungen der ausstehenden Rentenansprüche (Urk. 2/3, 8/5) darin überein, dass die Kinderrente für die Tochter E.___ bis 31. Juli 2009 und diejenige für die Tochter F.___ bis mindestens Ende Dezember 2012 geschuldet war. Auch blieben die von der Vorsorgeeinrichtung in der Berechnung vom 9. November 2012 (Urk. 8/5) angeführten Rentenzahlungen von Fr. 27‘258.50, Fr. 2‘182.70, Fr. 5‘454.30 und Fr. 17‘443.50, insgesamt Fr. 52‘338.50, unbestritten (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/3, Urk. 8/5). Zudem setzen beide Parteien aufgrund der im Vorsorgeplan festgelegten zweijährigen Wartezeit den Beginn der Invalidenrente auf den 29. März 2007 an.
5.4 Für Y.___ ergeben sich somit bis zum Datum der Klageeinleitung folgende Rentenansprüche:
Invalidenrente Kinderrente E.___ Kinderrente F.___
29.03.-31.03.2007 78.56 15.71 15.71
(= 9‘427.50 : 12 : 30 x 3) (=1‘885.50 : 12 : 30 x 3)
01.04.-31.12.2007 7‘070.62 1‘414.12 1‘414.12
(= 9‘427.50 : 12 x 9) (=1‘885.50 : 12 x 9)
01.01.-31.12.2008 9‘427.50 1‘885.50 1‘885.50
01.01.-31.12.2009 9‘427.50 1‘885.50
01.01.-31.07.2009 1‘099.87
(=1‘885.50 : 12 x 7)
01.01.-31.12.2010 9‘682.05 1‘936.40
01.01.-31.12.2011 9‘711.10 1‘942.20
01.01.-30.09.2012 7‘283.32 1‘456.65
(= 9‘711.10 : 12 x 9) (= 1‘942.20 :12 x 9)
Total 52‘680.65 4‘415.20 10‘536.08
Demnach stehen Y.___ bis Ende September 2012 Leistungen von insgesamt Fr. 67‘631.93 zu. Davon wurden ihm bis zum Klageeingang Fr. 34‘895.50 überwiesen, so dass in diesem Zeitpunkt noch Fr. 32‘736.43 offen waren. Eine weitere Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 17‘443.50 erfolgte am 9. November 2012 pendente lite (Urk. 8/5). Davon ist Vormerk zu nehmen.
Von den bis Ende September beziehungsweise bis zum Zeitpunkt der Klageeinleitung fällig gewordenen Rentenansprüchen verbleibt somit noch ein Restbetrag von Fr. 15‘292.93, weshalb die Vorsorgeeinrichtung zu einer entsprechenden Nachzahlung zu verpflichten ist. Zudem ist festzustellen, dass Y.___ ab 1. Oktober 2012 pro Monat Anspruch auf eine Invalidenrente von 809.25 (= Fr. 9‘711.10 : 12) und auf eine Kinderrente von Fr. 161.85 (= 1‘942.20 : 12) hat.
5.5 Was den Verzugszins im Sinne von Art. 104 Abs. 1 OR anbelangt, so sind sich die Parteien darin einig geworden, dass dieser mangels anderweitiger reglementarischer Grundlage gemäss Art. 105 Abs. 1 OR frühestens vom Tage der Anhebung der gerichtlichen Klage an geschuldet ist (Urk. 7 S. 7, Urk. 12 S. 5). Der 5%ige Verzugszins ist demnach erst ab dem 25. Oktober 2012 auf dem in diesem Zeitpunkt noch offen gewesenen Nachzahlungsbetrag von Fr. 32‘736.43 geschuldet, wobei letzterer sich per 9. November 2012 auf Fr. 15‘292.93 reduziert. Auf den ab Oktober 2012 geschuldeten Rentenbetreffnissen ist der Verzugszins ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum ausgewiesen.
6.
6.1 Die Vorsorgeeinrichtung hat in ihrer Klage die Berechnung der eingeklagten Prämienausstände nicht detailliert dargelegt, sondern sich mit der Einreichung einer am 28. Februar 2011 jeweils per Ende Jahr erstellten Kostenübersicht für 2005 bis 2010, aus der die persönlichen Daten der versicherten Personen, die Höhe der Risiko- und Sparprämien sowie der Verwaltungskosten hervorgehen (Urk. 9/2/7), einer Zusammenstellung dieser Prämien und der Zahlungen der X.___ (Urk. 9/2/8) sowie einer weitgehend verschlüsselten, hinsichtlich der Berechnung der Beiträge und Prämienbefreiungen ebenfalls nicht aussagekräftigen Debitorenliste über die offenbar der X.___ in Rechnung gestellten Prämien, Verwaltungskosten und die Zahlungseingänge, nicht näher definierte Verrechnungen, Umbuchungen, Belastungen, Restpostenvorträge, Rentenzahlungen und Ausgleiche (Urk. 2/10) begnügt. Auch in der Replik findet sich keine rechtsgenügende Begründung der eingeklagten Prämienforderung; weder ging die Vorsorgeeinrichtung auf die detaillierten Einwände der X.___ gegen die Prämienberechnung beziehungsweise deren Nachvollziehbarkeit (Urk. 9/14 S. 3 ff.) ein, noch setzte sie sich mit der von der X.___ ihrerseits vorgenommenen, ohne weiteres nachvollziehbaren Prämienberechnungen bei einer 50%igen und 75%igen Invalidenrentenberechtigung von Y.___ und dem von der Vorsorgeeinrichtung als massgebend erachteten AHV-Jahreslohn von Fr. 45‘900.-- (Urk. 9/15/18, 9/15/20) auseinander. Immerhin legte sie der Replik vom 5. Dezember 2012 (Urk. 9/19) eine Übersicht über die Gutschriften der Risiko- und Sparprämien für den Zeitraum April 2006 bis Dezember 2008 bei, die sich auf der Grundlage der Y.___ zunächst zugestandenen halben Invalidenrente und dem nunmehr anerkannten Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergeben, wobei für die Zeit bis März 2007 pauschal auf eine Sparprämiengutschrift des Rückversicherers verwiesen wurde (Urk. 9/20/2). Auch diese Übersicht enthält keine Angaben zu den Berechnungsgrundlagen und ist somit ihrerseits nicht nachvollziehbar.
6.2 Der nach Art. 73 Abs. 2 BVG für den kantonalen Prozess über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten geltende Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 185 E. 1a; SZS 34/1990 S. 158 E. 3a). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 4 Erw. 3a/aa). Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt (nicht publiziertes Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 60/98 vom 26. Juni 2000). Demnach werden nachfolgend die von der X.___ geschuldeten Beiträge von Amtes wegen anhand der vorhandenen Unterlagen und der verfügbaren reglementarischen Bestimmungen festgesetzt, wobei auch den unbestritten gebliebenen Sachdarstellungen der X.___ Rechnung zu tragen sein wird.
6.3 Laut der Zusammenstellung der X.___ (Urk. 9/15/18, 9/15/20) sind die jährlichen Verwaltungskosten von Fr. 190.-- unbestritten. Auch stellt sie die in den ursprünglichen Kostenübersichten der PK AETAS (Urk. 9/2/7-8) aufgeführten Spar- und Risikobeiträge unter Berücksichtigung der genannten Verwaltungskosten für die folgenden Zeiträume und Versicherten nicht in Frage:
D.___ 01.01. - 31.12.2005 4‘522.--
01.01. - 31.01.2006 551.--
Z.___ 01.01. - 31.12.2005 5‘096.80
01.01. - 31.12.2006 6‘254.80
01.01. - 31.12.2007 8‘063.20
Total 26‘985.10
6.4 Strittig und zu prüfen sind die für Y.___ ab 2005 und für Z.___ ab 2008 geschuldeten Beiträge. Dabei ist nicht nur für Y.___, sondern auch für dessen Ehefrau eine von der Vorsorgeeinrichtung an sich zugestandene Prämienbefreiung zu berücksichtigen. Die Parteien äussern sich indes nicht näher dazu, aus welchen Gründen sich ihre Angaben zur Höhe der für Z.___ geschuldeten Beiträge unterscheiden. Nicht nur die Beiträge für Y.___, sondern auch diejenigen für Z.___ sind daher von Amtes wegen unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen zu bestimmen. Zu den Berechnungsgrundlagen ist folgendes festzuhalten:
Für Y.___, Jahrgang 1955, ist ab 2005, wie oben (vgl. E. 4.5) dargelegt, von einem AHV-Lohn von Fr. 54‘000.--, für die 1957 geborene (Urk. 2/7 S. 1) Z.___ entsprechend den übereinstimmenden Parteiangaben ab 2008 von einem solchen von Fr. 64‘000.-- (Urk. 9/2/7, 9/15/18) auszugehen. Allerdings ist zu beachten, dass der Anschlussvertrag per Ende 2008 aufgelöst wurde (Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/2/3) und die X.___ ab diesem Zeitpunkt nicht mehr beitragspflichtig war. Wenn die PK AETAS in ihren Klagebeilagen per 2009 und 2010 ohne nähere Begründung für Y.___ und Z.___ noch Verwaltungskosten anführt, Z.___ Austritt mit dem 31. Januar 2009 datiert und Risiko- sowie Sparprämien erhebt (Urk. 9/2/7, 9/2/8), so ist dies nicht nachvollziehbar und wurde nicht begründet. Bereits in ihrem Antwortschreiben vom 23. Dezember 2010 (Urk. 13/3b) war die Vorsorgeeinrichtung auf die diesbezügliche Frage von Z.___ (Urk. 13/3a S. 2) nicht eingegangen.
6.5
6.5.1 Die Beitragsbefreiung richtet sich nach Art. 23 und Art. 17 Ziff. 4, 6 und 7 des Reglements. Danach wird das Altersguthaben bei Vollinvalidität mit Zinsen und Altersgutschriften fortgeführt. Die Fortführung beginnt bei Anspruchsbeginn auf eine Invalidenrente. Sie dauert, solange der Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die Altersgutschriften bemessen sich aufgrund des versicherten Lohnes bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit und den reglementarischen Altersgutschriften bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6). Bei Teilinvalidität werden das bei Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente vorhandene Altersguthaben und der versicherte Lohn bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit entsprechend der Invalidenrentenberechtigung aufgeteilt. Das dem invaliden Teil entsprechende Altersguthaben wird mit dem dem invaliden Teil entsprechenden versicherten Lohn wie für einen vollinvaliden Versicherten weitergeführt (Ziff. 7). Das dem aktiven Teil entsprechende Altersguthaben wird wie für einen voll erwerbsfähigen Versicherten weitergeführt. Dementsprechend hält Art. 18 des Reglements fest, dass das rechnerische Altersguthaben aus dem Altersguthaben, welches der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erworben hat, und der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rücktrittsalter fehlenden Jahre ohne Zins besteht. Als Basis für die Berechnung der Altersgutschriften wird der letzte versicherte Lohn des Versicherten bezeichnet.
6.5.2 Die Berechnung der Altersgutschriften beziehungsweise der Beitragsbefreiung richtet sich demnach nach dem versicherten Lohn bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nach den in diesem Zeitpunkt für die Beiträge massgebenden reglementarischen Bestimmungen. Namentlich bezüglich Y.___ ist folglich für die Beitragsbefreiung ausschliesslich von dem 2005 versicherten Lohn von Fr. 31‘425.—(vorne E. 5.1) und den darauf entfallenden Beiträgen auszugehen. Da das dem aktiven Teil entsprechende Altersguthaben wie für einen voll erwerbsfähigen Versicherten weitergeführt wird, ist der Berechnung der nicht von der Prämienbefreiung betroffenen Beiträge der jeweils aktuelle versicherte Verdienst zugrunde zu legen und somit der jeweils aktuelle Koordinationsabzug zu berücksichtigen, zumal von Seiten der X.___ nicht geltend gemacht wird, das Arbeitsverhältnis mit Y.___ sei aufgelöst worden (vgl. Urk. 9/14 Ziff. 3.3, Urk. 15 S. 3 Ziff. 3.2).
6.5.3 Entgegen dem Wortlaut der zitierten Reglementsbestimmungen betrachten die Parteien und der Rückversicherer - offenbar aufgrund des mit diesem bestehenden Rahmenvertrages, auf den in Art. 23 Ziff. 2 des Reglements verwiesen wird - den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit und nicht den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente als Beginn der für die Prämienbefreiung massgebenden Wartefrist (Urk. 9/15/13, 9/15/18). Dies bedeutet, dass sich die Prämienbefreiung bis zum um zwei Jahre aufgeschobenen Rentenbeginn nach der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person in der angestammten Tätigkeit richtet.
Demnach ist für Y.___ für die bereits drei Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, mithin am 29. Juni 2005, einsetzende Prämienbefreiung nicht das Ausmass seines Rentenanspruchs, sondern der damalige Arbeitsunfähigkeitsgrad massgebend. Wie in E. 5.1 des invalidenversicherungsrechtlichen Urteils vom 24. Juli 2012 (Prozess Nr. IV.2010.01010) festgehalten, war der anfängliche Verlauf der Arbeitsunfähigkeit jedoch fluktuierend und wurde dieser von den Ärzten auch unterschiedlich beurteilt (Urk. 2/1 S. 10). Es kann daher nicht auf die von der X.___ angeführten Atteste der behandelnden Ärzte abgestellt werden (Urk. 9/15/17). Vielmehr muss es bei den vom Rückversicherer im Schreiben vom 12. November 2012 (Urk. 8/5) für die Prämienbefreiung anerkannten Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeitsgraden sein Bewenden haben, nämlich 100 % vom 29. März bis 1. August 2005, 50 % vom 2. bis 14. August 2005, 100 % vom 15. August 2005 bis 31. März 2006 und ab 1. April 2006 die der Invalidenrentenberechtigung zugrunde liegenden 75 %.
Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit von Z.___ anerkannte die PK mit Schreiben vom 9. Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 3. März bis 10. Juli 2008, eine solche von 30 % vom 11. Juli bis 2. September 2008 und von 80 % vom 10. November 2008 bis 11. Januar 2009, wobei sie die Wartefrist der vom 3. September bis 9. November 2008 bestehenden vollständigen Arbeitsfähigkeit am 10. November 2008 nicht erneut eröffnete, sondern der Versicherten ab diesem Zeitpunkt analog zu der mit einer 80%igen Einschränkung einhergehenden 100%igen Rentenberechtigung eine vollständige Beitragsbefreiung zugestand (Urk. 9/15/12). Die entsprechenden Beitragsbefreiungen sind daher bis Ende 2008 zu berücksichtigen. Die Frage, ob und inwieweit die mit der Prämienbefreiung einhergehenden Altersgutschriften zugunsten von Z.___ auch noch für die im Januar 2009 anerkannte 11-tägige Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen haben, kann offen gelassen werden, da Höhe und Ausmass der Altersgutschriften nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Klage bilden.
6.6. Die strittigen Beiträge berechnen sich demnach wie folgt:
Versicherte Person/Zeitraum | AHV-Jahreslohn | Koord.abzug | Versicherter Lohn pro | AUF/ | Beitragspflichtig/ -befreit | Sparbeitrag | Risikobeitrag | VK | Zwischentotal | ||
Y.___ (1955) | 15 % | 4,3 % | |||||||||
01.01.-31.05.05 | 54‘000.-- | 22‘575.-- | 31‘425.-- | 13‘093.75 | 100 % | 13‘093.75 | 1‘964.06 | 563.03 | 190.-- | --- | 2‘717.09 |
01.06-28.06.05 | 54‘000.-- | 22‘575.-- | 31‘425.-- | 2‘444.17 | 100 % | 2‘444.17 | 366.62 | 105.10 | --- | 471.72 | |
29.06-30.06.05 | 54‘000.-- | 22‘575.-- | 31‘425.-- | 174.58 | 100 % | 174.58 | 26.19 | 7.50 | 33.69 | ||
01.07-31.07.05 | 54‘000.-- | 22‘575.-- | 31‘425.-- | 2‘618.75 | 100 % | 2‘618.75 | 392.81 | 112.60 | 505.41 | ||
01.08.-01.08.20 | 54‘000.-- | 22‘575.-- | 31‘425.-- | 84.48 | 100 % | 84.48 | 12.67 | 3.63 | 16.30 | ||
02.08.-14.08.05 | 54‘000.-- | 22‘575.-- | 31‘425.-- | 1‘098.18 | 50 % | 549.09 | 82.36 | 23.61 | 105.97 |
| |
15.08.-31.08.05 | 54‘000.-- | 22‘575.-- | 31‘425.-- | 1‘436.09 | 100 % | 1‘436.09 | 215.41 | 61.75 | 277.16 | ||
01.09.-31.12.05 | 54‘000.-- | 22‘575.-- | 31‘425.-- | 10‘475.-- | 100 % | 10‘475.-- | 1‘571.25 | 450.42 | 2‘021.67 | ||
01.01.-31.03.06 | 54‘000.-- | 22‘575.-- | 31‘425.-- | 7‘856.25 | 100 % | 7‘856.25 | 1‘178.44 | 337.81 |
| 1‘516.25 |
|
01.04.-31.12.06 | 54‘000.-- | 22‘575.-- 23‘205.-- | 31‘425.-- 30‘795.-- | 23‘568.75 23‘096.25 | 75 % 25 % | 17‘676.57
| 2‘651.48
| 760.09
| 3‘411.57 |
| |
01.01.-31.12.07 | 54‘000.-- | 22‘575.-- 23‘205.-- | 31‘425.-- 30‘795.-- | 31‘425.-- 30‘795.-- | 75 %
| 23‘568.75
| 3‘535.31
| 1‘013.46
| 190.-- | 4‘548.77 |
|
01.01.-31.12.08 | 54‘000.-- | 22‘575.--
| 31‘425.--2‘618.75 30‘795.-- | 31‘425.--
| 75 %
| 23‘568.75
| 3‘535.31
| 1‘013.46
|
| 4‘548.77 |
|
Total 7‘973.67 | |||||||||||
Versicherte Person/Zeitraum | AHV-Jahreslohn | Koord.abzug | Versicherter Lohn | AUF/ | Beitragspflichtig/ -befreit | Sparbeitrag | Risikobeitrag | VK | Zwischentotal | ||
Z.___ (1957) | 15 % | 4,3 % | |||||||||
01.01.-31.05.08 | 64‘000.-- | 23‘205.-- | 40‘795.-- | 16‘997.90 | 100 % | 16‘997.90 | 2‘549.68 | 730.91 | 190.-- | 3‘470.59 | |
01.06.-02.6.08 | 64‘000.-- | 23‘205.-- | 40‘795.-- | 226.64 | 100 % | 226.64 | 33.99 | 9.75 | 43.74 | ||
03.06.-30.06.08 | 64‘000.-- | 23‘205.-- | 40‘795.-- | 3‘172.94 | 50 % | 1‘586.47 | 237.97 | 68.22 | 306.19 |
| |
01.07.-10.07.08 | 64‘000.-- | 23‘205.-- | 40‘795.-- | 1‘096.64 | 50 % | 548.32 | 82.25 | 23.57 | 105.82 |
| |
11.07.-31.07.08 | 64‘000.-- | 23‘205.-- | 40‘795.-- | 2‘302.94 | 30 % | 690.88 | 103.63 | 29.71 | 133.34 |
| |
01.08.-31.08.08 | 64‘000.-- | 23‘205.-- | 40‘795.-- | 3‘399.58 | 30 % | 1‘119.87 | 167.98 | 48.15 | 216.13 |
| |
01.09.-02.09.08 | 64‘000.-- | 23‘205.-- | 40‘795.-- | 226.64 | 30 % | 67.99 | 10.20 | 2.92 | 13.12 |
| |
03.09.-30.09.08 | 64‘000.-- | 23‘205.-- | 40‘795.-- | 3‘172.94 | 100 % | 3‘172.94 | 475.94 | 146.43 | 612.37 | ||
01.10.-31.10.08 | 64‘000.-- | 23‘205.-- | 40‘795.-- | 3‘399.58 | 100 % | 3‘399.58 | 509.93 | 146.18 | 656.11 | ||
01.11.-09.11.08 | 64‘000.-- | 23‘205.-- | 40‘795.-- | 1‘019.88 | 100 % | 1‘019.88 | 152.98 | 43.85 | 196.83 | ||
10.11.-30.11.08 | 64‘000.-- | 23‘205.-- | 40‘795.-- | 2‘379.70 | 100 % | 2‘379.70 | 356.95 | 102.33 | 459.28 | ||
01.12.-31.12.08 | 64‘000.-- | 23‘205.-- | 40‘795.-- | 3‘399.58 | 100 % | 3‘399.58 | 509.93 | 146.18 | 656.11 | ||
Total 6‘192.67 | |||||||||||
Unter Berücksichtigung der unbestrittenen Beiträge von Fr. 26‘985.10 (E. 6.3) und der für Y.___ und Z.___ nun mit Fr. 7‘973.67 und Fr. 6‘192.67 errechneten Beiträge beläuft sich die Beitragsschuld der X.___ für die Dauer des Anschlussvertrages somit auf insgesamt Fr. 41‘151.44. Unbestrittenermassen bezahlte diese daran bis am 24. Februar 2009 insgesamt Fr. 36‘427.95 (Urk. 9/2/8), so dass im Zeitpunkt der Betreibung und der Klage noch Fr. 4‘723.49 offen waren. Am 23. Oktober 2012 überwies sie zusätzlich Fr. 402.25 (Urk. 15 S. 3). Damit ergibt sich ein Saldo zugunsten der Vorsorgeeinrichtung von Fr. 4‘321.24.
6.7
6.7.1 Ist eine Leistungsklage, wie vorliegend, betraglich beziffert, hat der Richter über Beginn und Höhe des Anspruchs zu befinden, wenn er diesen im Grundsatz bejaht, da diese Punkte zum Streitgegenstand gehören (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.3 mit Hinweisen). Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Diese im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geltende Verfahrensregel (Art. 61 lit. d ATSG) kommt auch im erstinstanzlichen Berufsvorsorgeprozess zum Zuge (BGE 135 V 23 E. 3.1 mit Hinweisen).
Unabhängig vom Rechtsbegehren der Vorsorgeeinrichtung und unabhängig von ihrer unter anderem die Zahlung der X.___ vom 19. Oktober 2012 (Urk. 9/14 S. 27, Urk. 9/15/33-34) berücksichtigenden faktischen Klagereduktion in der Replik vom 5. Dezember 2012 (Urk. 9/19 S. 3) ist die Beitragsklage der PK AETAS daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die X.___ verpflichtet wird, der PK AETAS Beiträge in der Höhe von Fr. 4‘321.24 zuzüglich ausserordentliche Aufwendungen von Fr. 300.-- zu bezahlen.
6.7.2 Zu den ausserordentlichen Aufwendungen bleibt anzumerken, dass eine derartige Pauschale in Ziff. 5 des Kostenreglements der PK-AETAS namentlich für die Einleitung einer Betreibung vorgesehen (Urk. 9/2/17 S. 3) und insoweit ohne weiteres ausgewiesen ist. Angesichts der im Betreibungszeitpunkt tatsächlich noch offen gewesenen Beitragsschuld war die Betreibung an sich gerechtfertigt. Dass deren Berechnung nicht nachvollziehbar war und die Vorsorgeeinrichtung sich nicht auf weitere Verhandlungen einliess, vermag daran - entgegen der Ansicht der X.___ (Urk. 9/14 S. 4 ff.) - nichts zu ändern.
6.7.3 Der auf der Beitragsforderung geltend gemachte Verzugszins von 5 % ist ab dem Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls, dem 23. Juni 2010 (Urk. 9/2/4), geschuldet, wobei der Zinsberechnung angesichts der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 6‘663.55 bis zur Zahlung vom 19. Oktober 2012 der ursprünglich noch ausstehend gewesene Betrag von Fr. 4‘723.49 zugrunde zu legen ist.
7. Die X.___ begründet ihre Widerklage mit ausserordentlichen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 12‘000.-- im Zusammenhang mit dem Prozess betreffend die strittige Beitragsforderung (Urk. 9/14 S. 29, Urk. 15 S. 2, 5; Urk. 22 S. 2). Eine derartige Entschädigung an die Versicherungsnehmerin ist indes weder gesetzlich noch reglementarisch vorgesehen. Folglich ist die Widerklage abzuweisen. Die Frage, inwieweit der X.___ und allenfalls auch Y.___ die Parteikosten zu ersetzen sind, ist nachfolgend einzig unter dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf Parteientschädigung zu prüfen (vgl. nachfolgende E. 8.2).
8.
8.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG, § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
8.2 Bezüglich der Beitragsstreitigkeit werfen sich beide Parteien gegenseitig mutwilllige Prozessführung vor (Urk. 9/14 S. 6, 29; Urk. 15 S. 5). Eine solche kann nach der Rechtsprechung jedoch nur vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwilllig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen). Soweit es um die Bewertung und Beurteilung von Tatsachen durch die Prozesspartei geht, kann zudem nur dann von Mutwilligkeit gesprochen werden, wenn sie bei der ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht hätte erkennen müssen, dass ihre Darstellung falsch ist (ARV 1978 Nr. 23).
Allein der von der Vorsorgeeinrichtung angeführte Umstand, dass die X.___ trotz Rechnungstellung, eingeschriebener Mahnung und Betreibung und zahlreicher Hinweise auf den klaren Sachverhalt die Zahlung verweigert habe (Urk. 9/1 S. 5), spricht somit nicht für ein mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten. Dies umso weniger, als die Höhe des für die Beiträge und die Invalidenleistungen massgebenden versicherten Verdienstes unter den Parteien umstritten war und somit durchaus der gerichtlichen Klärung bedurfte. Zudem erscheint es - entgegen der Auffassung der Vorsorgeeinrichtung (Urk. 18 S. 2) - nicht als leichtsinnig oder mutwillig, dass Y.___ seinerseits eine Rentenklage einreichte. Denn eine Klärung des massgebenden Einkommens im beitragsrechtlichen Verfahren zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der X.___ hätte auf Y.___ als deren Arbeitnehmer nicht zwangsläufig Rechtskraftwirkung entfaltet.
Dass die Vorsorgeeinrichtung auf eine aussergerichtliche Klärung der offenen Fragen verzichtete, und die strittige Beitragsschuld betrieb und einklagte, ohne die Beitragsberechnung auf nachvollziehbare Weise darzulegen, kann daher - entgegen den Vorbringen der X.___ (Urk. 9/14 S. 28) - ebenfalls nicht als leichtsinnig und mutwilllig gewertet werden.
8.3 Somit besteht bezüglich beider Klagen und der Widerklage kein Anlass, vom Grundsatz der Kostenlosigkeit abzuweichen.
9.
9.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten. Die Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
§ 6 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) sieht vor, dass eine Entschädigung verweigert werden kann, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selbst veranlasst hat (Abs. 2). Auch kann die obsiegende zur Zahlung einer Entschädigung an die unterliegende Partei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen rechtswidrigen Verhaltens der obsiegenden Partei zur Prozessführung veranlasst sah (Abs. 3). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird laut § 7 Abs. 1 GebV SVGer keine Parteientschädigung zugesprochen.
Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2). Auch hat die in eigener Sache prozessierende Partei nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Vorausgesetzt wird, dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und dass zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 110 V 132 E. 4d).
Grundsätzlich darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Dies hat auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
9.2 Demnach kann der in der Beitragsstreitigkeit und hinsichtlich der Widerklage obsiegenden PK-AETAS die verlangte Parteientschädigung von Fr. 540.-- (Urk. 9/1 S. 2) nicht zugesprochen werden. Angesicht der ungenügenden Substanziierung der Klage (vgl. oben E. 6.1) stellt sich sogar die Frage, ob der unterliegenden X.___ ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Soweit die von der Vorsorgeeinrichtung vorgelegten Berechnungen und Übersichten nicht hinreichend nachvollziehbar sind, liegt jedenfalls ein Verstoss gegen die Transparenzvorschrift von Art. 65a BVG und insbesondere gegen Art. 48b Abs. 1 BVV 2 vor, der bestimmt, dass die Sammeleinrichtungen jedem Vorsorgewerk die massgebenden Grundlagen namentlich für die Berechnung der Beiträge bekannt geben müssen. Davon abgesehen erwuchs der beklagten X.___ dadurch auch insofern ein erheblicher prozessualer Aufwand, als diese den Versuch unternahm, ihrerseits die geschuldeten Beiträge zu berechnen und die Berechnungsgrundlagen aufzuzeigen (Urk. 9/15/18, 9/15/20).
Es ist jedoch zu beachten, dass die X.___ nicht anwaltlich vertreten war und der Prozess von Y.___ als dem einzigen Mitglied des Verwaltungsrates der X.___ (vgl. Urk. 28) geführt wurde. Wohl war die Beitragsberechnung kompliziert und die Interessenwahrung erforderte angesichts der ungenügend substanziierten Klage einen gewissen Arbeitsaufwand. Doch erweist sich der Streitwert nicht als hoch. Denn da die Beitragsklage, wie eingangs dargelegt (vgl. E. 1.1), nicht als Feststellungsklage verstanden werden kann, beschränkt sich dieser auf Fr. 4‘687.55. Gerade auch unter diesem Gesichtspunkt wurde von Seiten der X.___ ein unverhältnismässiger, im Hinblick auf den im vorliegenden Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. oben E. 6.1) bisweilen unnötiger prozessualer Aufwand betrieben, indem etwa unaufgefordert teilweise umfangreiche Eingaben eingereicht wurden wie diejenige vom 19. Oktober 2012 (Urk. 9/14), die auf weiten Strecken ausführlichste, teilweise polemische und keineswegs sachdienliche Ausführungen zu den vorprozessualen Auseinandersetzungen der Parteien enthält. Die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung der in eigener Sache prozessierenden X.___ sind somit nicht vollständig erfüllt.
9.3 Hinsichtlich des Rentenverfahrens obsiegt Y.___ teilweise. Da nach § 34 GSVGer für die Bemessung der Parteientschädigung auf das Mass des Obsiegens abzustellen ist und Art. 73 BVG keine Regeln zur Prozessentschädigung enthält, fällt für ihn höchstens eine reduzierte Prozessentschädigung in Betracht (vgl. Georg Wilhelm, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 8 zu § 34 GSVGer).
Allerdings war Y.___ nicht durch einen Anwalt, sondern durch seine im Rahmen einer Einzelfirma als Versicherungsfachfrau tätige Ehefrau vertreten. Folglich ist, unabhängig von einer allfälligen familien- beziehungsweise firmeninternen Rechnungstellung, von einer kostenlosen Vertretung auszugehen, was der Zusprechung einer Parteientschädigung entgegen steht (BGE 108 V 270 E. 2; ZAK 1991 S. 421 E. 2). Davon abgesehen, sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessführung in eigener Sache (vgl. oben E. 9.1) nicht erfüllt. Denn weder war die Rentenfrage kompliziert noch war mit der diesbezüglichen Interessenwahrung ein hoher Arbeitsaufwand verbunden, der den Rahmen dessen überschritten hätte, was eine Einzelperson üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Das Gericht beschliesst:
Es wird davon Vormerk genommen, dass die PK AETAS, BVG-Sammelstiftung, nach Klageeingang eine Rentennachzahlung von Fr. 17‘443.50 geleistet hat. In diesem Umfang wird die Klage von Y.___ als teilweise erledigt abgeschrieben.
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Restklage von Y.___ wird die PK AETAS, BVG-Sammelstiftung, verpflichtet, diesem eine Rentennachzahlung von Fr. 15‘292.93 zu leisten zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 32‘736.43 vom 25. Oktober bis 9. November 2012 und auf Fr. 15‘292.93 ab dem 10. November 2012, und es wird - unter dem Vorbehalt zukünftiger Teuerungsanpassungen - festgestellt, dass Y.___ ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente in der Höhe von monatlich 809.25 sowie auf eine Kinderrente von monatlich Fr. 161.85 zuzüglich 5 % Verzugszins ab Fälligkeit der jeweiligen Rentenbetreffnisse hat.
2. Die Klage der PK AETAS, BVG-Sammelstiftung, wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die X.___ verpflichtet wird, der PK AETAS, BVG-Sammelstiftung, Beiträge in der Höhe von Fr. 4‘321.24 sowie ausserordentliche Aufwendungen von Fr. 300.-- zu bezahlen zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 4‘723.49 vom 23. Juni 2010 bis 19. Oktober 2012 und auf Fr. 4‘321.24 ab 20. Oktober 2012. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes G.___ (Zahlungsbefehl vom 22. Juni 2010) aufgehoben.
3. Die Widerklage der X.___ wird abgewiesen.
4. Das Verfahren ist kostenlos.
5. Keiner Partei wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- PK-AETAS, BVG Sammelstiftung
- X.___
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubCondamin