Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2012.00094 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 26. Juni 2014
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei Mediation
Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 29. Juli 1944, war über ihre Arbeitgeberin, die Y.___, bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, für die berufliche Vorsorge versichert. Im Februar 2008 suchte sie das Büro der Z.___ auf, um sich hinsichtlich der Steuererklärung be-raten zu lassen. Der dort tätige A.___ bot ihr an, sich im Hinblick auf die bevorstehende Pensionierung um ihre Ansprüche gegenüber der Sozial-versicherungsanstalt und der Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu kümmern und liess sie die entsprechenden Vollmachten unterschreiben, wobei die zweite (betreffend Vorsorge) das Datum vom 7. Februar 2008 trägt und bei der Unter-schrift noch blanko gewesen sein soll.
In der Folge reichte A.___ der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, die Vollmacht vom 7. Februar 2008 ein (Urk. 2/3). Im Begleitschrei-ben vom 7. Februar 2008 führte A.___ aus, X.___ werde am 29. Juli 2008 das AHV-Alter erreichen. Sie wünsche zu wissen, wel-che Leistungen im Alter von der beruflichen Vorsorge vorgesehen seien (einma-lige Kapitalauszahlung oder Altersrente). Weiter bat er um entsprechende In-formation und um Zustellung der Antragsformulare (Urk. 2/4).
1.2 Mit einem weiteren Schreiben vom 8. April 2008 reichte A.___ der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge - neben einer Wohnsitzbestätigung und einer Kopie der Niederlassungsbewilligung - erneut eine Vollmacht ein, welche vom 8. April 2008 datierte. Als Betreff aufgeführt war: „Ankündigung Altersleistun-gen; Kapitalzahlung und Überweisung Guthaben an Konto B.___ laut. auf C.___“ (Urk. 2/8). Zudem legte er ein ausge-fülltes Auszahlungsformular bei. Dieses enthielt das Datum vom 8. April 2008 und eine Unterschrift, welche auf X.___ lautete. Gewünscht wurde eine Kapitalauszahlung (Urk. 2/9).
1.3 Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge überwies in der Folge das Alterskapital in der Höhe von Fr. 163‘676.80 auf das angegebene Konto. Indessen handelte es sich dabei um ein privates Konto von A.___. Dieser veruntreute das überwiesene Kapital.
2. Klageweise liess X.___ am 6. November 2012 das Rechtsbegehren stellen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr rückwirkend per 1. August 2008 eine Altersrente in der Höhe von jährlich Fr. 11‘589.-- zuzüglich Zins auszurichten (Urk. 1). Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom 19. Dezember 2012 auf Abweisung der Klage (Urk. 7). Im Rahmen der weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15, 22, 26, 31). Mit Beschluss vom 28. April 2014 eröffnete das Gericht den Parteien, dass ein Schriftgutachten eingeholt werde. Der Klägerin setzte es Frist zur Einreichung eigenhändiger Unterschriften, der Beklagten Frist zur Einreichung der Originale der Vollmacht vom 7. Februar 2008, der Vollmacht vom 8. April 2008 und des Auszahlungsauftrages vom 8. April 2008 an (Urk. 34). Die Klägerin reichte in der Folge von ihr gezeichnete Originalunterschriften ein (Urk. 39). Die Beklagte teilte mit, dass die gewünschten Originale nicht mehr vorhanden seien. Die Akten würden lediglich elektronisch aufbewahrt (Eingabe vom 26. Mai 2014, Urk. 37).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 mit Hinweisen; 130 V 103 E. 3.3 S. 109; 116 V 218 E. 2 S. 221; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 2a).
1.2 Der Schuldner hat dem Gläubiger zu leisten. Leistet er an einen Dritten, erfüllt er nach schweizerischem Recht grundsätzlich nicht, selbst wenn er gutgläubig ist, es sei denn, die Leistung an den Dritten sei vertraglich vereinbart, entspreche einer Weisung oder Ermächtigung des Gläubigers, werde von diesem nachträglich genehmigt oder erfolge aufgrund einer allgemeinen Verkehrsübung, kraft Gesetzes oder in Befolgung einer behördlichen Anordnung (BGE 112 II 450 E. 3a; 111 II 263 E. 1b mit Hinweisen). Der Grundsatz erleidet Ausnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen zeitigt die Leistung an einen Nichtberechtigten ebenfalls befreiende Wirkung. Diese Tilgungswirkung kann sich insbesondere aus einer Rechtsscheinhaftung des Gläubigers ergeben. Erforderlich ist dazu einerseits, dass der Schuldner im Vertrauen auf einen objektiv beachtlichen Rechtsschein den Empfänger als zur Entgegennahme der Leistung berechtigt halten durfte, mithin gutgläubig an ihn leistete, und anderseits, dass dieser Rechtsschein dem Gläubiger zurechenbar ist. Dabei hat der Gläubiger das Risiko zu vertreten, dass er einem Dritten eine Scheinposition einräumt und damit die Gefahr eines Missbrauchs schürt (sogenanntes Missbrauchsrisiko).
2.
2.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin die Vollmacht vom 7. Februar 2008 unterschrieben hat. Strittig ist, ob die Klägerin oder A.___, letzterer durch eine Unterschriftenfälschung, die Vollmacht vom 8. April 2008 und den Auszahlungsauftrag vom 8. April 2008 unterzeichnet hat.
2.2 Vorliegend handelt es sich um einen von vielen Fällen, in welchen A.___ sich durch raffinierte Machenschaften die Pensionskassengelder von italienischen Arbeitnehmern, die sich von ihm beraten liessen, aneignete. Zwi-schenzeitlich hat das Bundesgericht zwei dieser Fälle entschieden. In dem im Urteil 9C_137/2012 vom 5. April 2012 zu beurteilenden Fall waren sowohl die Vollmacht als auch das Auszahlungsformular gefälscht. Für die daraus sich ergebenden Folgen liess das Bundesgericht die Vorsorgeeinrichtung einstehen. Anders verhielt es sich im Urteil 9C_675/2011 vom 28. März 2012. In jenem Fall war unklar, ob die Vollmacht und der Auszahlungsantrag gefälscht waren. Das kantonale Gericht hatte diese Frage offen gelassen mit der Begründung, der Freizügigkeitseinrichtung könne keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb sie auf jeden Fall befreiend geleistet habe. Dieser Auffassung folgte das Bundesgericht nicht. Es hielt fest, es sei entscheidrelevant, ob und inwieweit die fraglichen Unterschriften gefälscht seien, und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück.
Daraus ergibt sich, dass das Bundesgericht in diesen (ähnlich gelagerten) Fällen je nach gesetztem Rechtsschein unterschiedliche Anforderungen an den guten Glauben gestellt hat. Im Falle von gefälschten Unterschriften bejahte es eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Pensionsvorsorgeeinrichtung. Im Falle der von der versicherten Person geleisteten Unterschrift liess es die angewandte Sorgfalt offensichtlich genügen. Andernfalls würde die Rückweisung der Sache zur Abklärung, ob die Unterschriften echt oder gefälscht sind, keinen Sinn ergeben (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2012.00103 vom 29. April 2014).
3.
3.1 Mit dem vom Sozialversicherungsgericht angeordneten Gutachten sollte die Echtheit der Unterschriften auf der Vollmacht vom 8. April 2008 und dem Auszahlungsbegehren vom 8. April 2008 geprüft werden (Urk. 34). Bereits im Rahmen der Schriftenwechsel hatte sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, die Einholung eines Handschriftengutachtens sei unnötig (Urk. 22 S. 1, Urk. 33 S. 2). Diesen Standpunkt bestätigte sie in der Eingabe vom 26. Mai 2014 (Urk. 37). Als Begründung hiefür brachte sie im Wesentlichen vor, mit der Vollmacht vom 7. Februar 2008, welche unbestrittenermassen von der Klägerin ausgestellt worden sei, sei A.___ zur Vornahme aller Rechtshandlungen bevollmächtigt worden, so auch für alle Geschäfte mit Bezug auf Rente und Kapital. Damit habe die Klägerin zumindest einen Rechtsschein gesetzt, aufgrund dessen die Beklagte als Schuldnerin befreiend habe leisten dürfen (Urk. 22 S. 8, vgl. auch Urk. 7 S. 6). Zudem berief sich die Beklagte auf das - vom Bundesgericht mit Entscheid vom 3. Juni 2013 bestätigte - Urteil des Obergerichts Zürich vom 27. Februar 2013, mit welchem die Z.___ zur Zahlung von Fr. 163‘676.80 an die Klägerin verpflichtet worden war (Urk. 23/1, Urk. 23/2). Sie schloss aus diesem Urteil, dass die vorliegende Klage ohne Weiteres abzuweisen sei (Urk. 22, 31, 37).
3.2 Bei der Vollmacht vom 7. Februar 2008 handelt es sich um eine Generalvoll-macht (u.a. mit der Bevollmächtigung „zum Empfang oder Herausgabe von Geldern“ und „zur Vornahme aller Handlungen, für welche kantonale oder eidgenössische Gesetze eine Spezialvollmacht verlangen“), deren Betreff lautet auf „Leistungen im Alter (Kapital oder Rente)“. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass A.___ die Klägerin gestützt auf die Vollmacht vom 7. Februar 2008 gegenüber der Beklagten lediglich in Bezug auf die Abklärungen der Altersleistungen rechtswirksam vertreten konnte. Die Vollmacht ist im Kontext mit dem gleichentags verfassten Begleitschreiben zu sehen, indem es um die entsprechende Auskunftserteilung ging (Urk. 2/3, 2/4). Mit einer Auszahlung alleine gestützt auf die (General-)Vollmacht und das Begleitschreiben wäre die Beklagte ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen. Davon scheint auch die Beklagte auszugehen, verlangt sie doch in der Regel die Einreichung eines ausgefüllten Auszahlungsformulars und listet darin weitere Unterlagen auf, die beizulegen sind. Die Auszahlung erfolgte denn auch nicht gestützt auf die Vollmacht vom 7. Februar 2008, sondern erst nach Einreichung der weiteren Vollmacht und des Auszahlungsformulars je vom 8. April 2008.
3.3 Das Obergericht Zürich hatte im Urteil vom 27. Februar 2013 (Urk. 23/1) die Z.___ zur Zahlung von Fr. 163‘676.80 an die Klä-gerin verpflichtet mit der Begründung, die Z.___ müsse sich dabei behaften lassen, dass A.___ es vermeintlich in ihrem Namen übernommen habe, das Freizügigkeitsguthaben der Klägerin vorüber-gehend auf ein auf sie (die Z.___) lautendes Konto anweisen zu lassen und damit zur Verfügung zu halten. Rechtlich sei dies ein Hinterlegungsvertrag (Art. 472 des Obligationenrechts, OR). Die Klägerin könne jederzeit die Herausgabe des Geldes verlangen (Art. 475 OR).
Massgebend für das Obergericht war also, dass die Z.___ den Rechtsschein geschaffen hatte, dass A.___ für sie handeln könne. In seinen weiteren Ausführungen ging das Obergericht davon aus, dass die Klägerin das Auszahlungsformular unterschrieben hatte (E. 4.2b). Die Beklagte will die Klägerin auf diesen Ausführungen behaften. Im Sinne der Aussage der ersten Stunde - abgegeben im Rahmen des Zivilverfahrens - sei darauf abzustellen, dass die Klägerin gemäss eigenen Angaben das Auszah-lungsformular unterzeichnet habe (Urk. 22 S. 6). Dem kann so nicht gefolgt wer-den. Aus den (von der Klägerin) eingereichten Klage- und Replikschriften aus dem bezirksgerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass die Klägerin bestritt, dass die Unterschrift auf der Vollmacht vom April von ihr stamme. So wird auf S. 7 der Klageschrift als Beweisofferte genannt: „Brief an D.___, vom 8.4.2008 mit einer Vollmacht, die nicht von X.___ unterzeichnet wurde“ (Urk. 27/2). Auf S. 4 der Replikschrift wird nochmals bestätigt, dass die Klägerin nur eine einzige Vollmacht, nämlich die-jenige vom 7. Februar 2008, selber unterzeichnet habe (Urk. 27/3). Damit bestritt die Klägerin explizit, die Vollmacht vom 8. April 2008 unterschrieben zu haben. Zur Unterschrift auf dem Auszahlungsformular machte sie keine Angaben, beziehungsweise unterliess es - bis zum Berufungsverfahren - zu bestreiten, diese selber angebracht zu haben. Dies führte entsprechend der im Zivilverfahren geltenden prozessualen Regeln dazu, dass die Unterschrift auf dem Auszahlungsformular ihr angerechnet wurde. Im Rahmen der im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Offizial-maxime ist dieser Schluss indessen nicht zulässig.
Die Beklagte stellt sich weiter auf den Standpunkt, das Obergericht habe einen Hinterlegungsvertrag angenommen. Ein gültiger Hinterlegungsvertrag hätte nicht geschlossen werden können, wenn die Unterschriften der Klägerin, wie diese nun in diesem Verfahren behaupte, gefälscht worden wären, da gegenüber der Vollmachtnehmerin bei einer gefälschten Vollmacht kein Gutglaubens- schutz beziehungsweise keine Rechtsscheinhaftung zum Tragen komme. Daher sei das Sozialversicherungsgericht daran gebunden (Urk. 22 S. 3, 31 S. 2). Dem kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Im Zusammenhang mit der rechtlichen Qualifikation eines Hinterlegungsvertrags führte das Obergericht aus, A.___ habe die Klägerin offenbar über die Tragweite der Unterschrift auf dem Auszahlungsauftrag getäuscht (E. 4.2c), wobei es das Verhalten von A.___ der Z.___ zurechnete beziehungsweise eine Rechtsscheinhaftung annahm. Dies muss umso mehr gelten, falls nicht nur eine Täuschung, sondern gar eine Unterschriftenfälschung vorläge. Abgesehen davon ging das Obergericht ausdrücklich von der Möglichkeit eines Anspruchs der Klägerin gegen die AXA aus (E. 4.2). Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Ausgang des Verfahrens vor Obergericht den vorliegenden Fall präjudizieren sollte.
3.4 Zur Klärung der Frage, ob die Klägerin oder A.___, letzterer durch eine Unterschriftenfälschung, die Vollmacht vom 8. April 2008 und den Auszahlungsauftrag vom 8. April 2008 unterzeichnet hat, wäre daher - wie das Sozialversicherungsgericht bereits im Beschluss vom 28. April 2014 erörtert hat (Urk. 32) - die Einholung eines Schriftgutachtens unabdingbar.
4.
4.1 Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Berufsvorsorgeprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2). Eine Umkehr der Beweislast tritt ein, wenn die beweisbelastete Partei den Beweis aus Gründen nicht zu erbringen vermag, welche die Gegenpartei zu verantworten hat (BGE 92 I 257 E. 3; vgl. auch BGE 124 V 375 f. E. 3).
4.2 Da die Beklagte die Beweislast für die befreiende Wirkung ihrer bereits getätigten Zahlung trägt, hat sie die Echtheit der Unterschriften auf der Vollmacht vom 8. April 2008 und dem Auszahlungsauftrag vom 8. April 2008 zu beweisen (Art. 8 des Zivilgesetzbuches; vgl. auch Art. 178 ff. der Zivilprozessordnung). Dies ist ihr nicht mehr möglich, da die Originale nicht mehr vorliegen und daher keiner Schriftuntersuchung unterzogen werden können (vgl. Urk. 33). Dass die Beklagte mit der elektronischen Aufbewahrung der Akten ihrer Aufbewahrungspflicht im Sinne von Art. 41 Abs. 8 BVG i.V.m. Art. 27i und Art. 27j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) nachgekommen ist, tut nichts zur Sache. Die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht ändert nichts an der Beweislast (vgl. dazu etwa Gasser/Häusermann, Beweisrechtliche Hindernisse bei der Digitalisierung von Unternehmensinformationen, AJP 2006 S. 305 ff.).
4.3 Ist der Beweis für die Echtheit der Unterschriften nicht mehr zu erbringen, hat die Beklagte nach dem Gesagten die Folgen zu tragen. Dementsprechend kommt ihrer Überweisung vom 22. Oktober 2008 keine befreiende Wirkung zu und sie bleibt gegenüber der Klägerin leistungspflichtig.
5.
5.1 Die Klägerin verlangt ab 1. August 2008 eine Altersrente von jährlich Fr. 11‘598.-- im Rahmen der Vertragserfüllung. Dieser Betrag entspricht dem Äquivalent des geäufneten Pensionskassenguthabens (vgl. Schreiben der Beklagten vom 6. März 2008; Urk. 9/10), was im vorliegenden Verfahren unbestritten blieb. Hingegen erhebt die Beklagte Verrechnungseinrede für die von A.___ der Klägerin von August 2008 und bis und mit Juni 2009 ausgerichteten Zahlungen von monatlich Fr. 966.-- (Urk. 7 S. 5 f. und 16, Urk. 15 S. 7 und 11; Urk. 8/2 S. 1), mithin im Betrag von Fr. 10‘626.--.
5.2 Die Rechtsprechung lässt die Verrechnung zwischen einer erfolgten Barauszahlung und einer (originären) Forderung der Vorsorgeeinrichtung zu, da die Erhaltung des Vorsorgeschutzes diesfalls hinfällig geworden ist (Bundesgerichtsurteil 9C_203/2007 vom 8. Mai 2008 E. 2.2) und überdies Art. 39 Abs. 2 und 3 BVG, welcher eine Verrechnung mit (lediglich) anwartschaftlichen Leistungen ausschliesst, auf solche Fälle keine Anwendung findet (vgl. BGE 132 V 140 E. 6.3.2; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 402 N. 1093). Ebenfalls zulässig ist die Verrechnung einer Rückforderung durch die Vorsorgeeinrichtung - in jenem Fall zufolge unrechtmässigen Leistungsbezugs des Versicherten - mit der Austrittsleistung (Bundes- gerichtsurteil 9C_65/2008 vom 29. Oktober 2008).
5.3 Die Zulässigkeit der Verrechnung ist auch vorliegend zu bejahen. Andernfalls wäre die Klägerin im Umfang der von A.___ erhaltenen Zuwendungen bereichert. Gleichzeitig würde das Risiko der Uneinbringlichkeit der Verrechnungsforderung auf die Vorsorgeeinrichtung überwälzt, was nicht als sachgerecht erscheint. Die Begründung für ein Verrechnungsverbot, soweit gesetzlich beziehungsweise rechtsprechungsgemäss vorgesehen, liegt im Vorsorgeschutz (vgl. hierzu BGE 132 V 137 E. 6.1-6.2). Dieser bleibt im Falle der Klägerin gewahrt. Da die Leistungen von A.___ der Vorsorge dienten, führt die durch die Anrechnung der Fr. 10‘626.-- an die ab 1. August 2008 zu leistende Altersrente von jährlich Fr. 11‘598.-- zu keiner Zweckentfremdung der Vorsorgemittel.
6. Auf Rentenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 6. November 2012 Klage erheben (vgl. Urk. 1), womit ihr ab 6. November 2012 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse (soweit nicht durch die Verrechnung getilgt) und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
7. Ausgangsgemäss ist die Beklagte zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die anwaltlich vertretene Klägerin zu verpflichten. Die Entschädigung ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert aufgrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 3‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. August 2008 eine Altersrente von jährlich Fr. 11‘598.-- - unter Anrechnung der Verrechnungsforderung von Fr. 10‘626.-- - auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 6. November 2012 geschuldeten Betreffnisse (soweit nicht durch die Verrechnung getilgt) ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Prof. Dr. Ueli Kieser, unter Beilage eines Doppels von Urk. 37
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, unter Beilage eines Doppels von Urk. 38
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger