Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2012.00098

damit vereinigt

BV.2012.00105




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 10. September 2014

in Sachen


X.___

Klägerin


vertreten durch O.___


gegen


Rendita Freizügigkeitsstiftung

Paulstrasse 9, Postfach 4701, 8401 Winterthur

Beklagte




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___

Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Sutter

Kessler Wassmer Giacomini & Partner, Rechtsanwälte und Urkundspersonen

Oberer Steisteg 18, Postfach 148, 6431 Schwyz








Sachverhalt:

1.    Z.___ sel. verstarb am 24. Juni 2010. Er war zu diesem Zeitpunkt in dritter Ehe mit X.___ verheiratet (Eheschliessung am 4. April 2005).

Zuvor war Z.___ sel. vom 14. Januar 1972 bis 13. März 1985 mit Y.___ und vom 24. Mai 1991 bis 5. November 2001 mit A.___ verheiratet gewesen. Im Scheidungsurteil vom 9. Mai 1985 wurde Y.___ eine monatliche Rente von Fr. 800. zugesprochen (zeitlich unbefristet). Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens wurde diese Rente im Jahre 1997 auf Fr. 500. herabgesetzt (vgl. dazu Urk. 10/2/12/5-6). A.___ wurde im Scheidungsurteil vom 23. Oktober 2001 hingegen lediglich eine zeitlich befristete Rente zugesprochen (vgl. Urk. 10/2/12/4).

    Zum Zeitpunkt seines Todes verfügte Z.___ sel. über ein Freizügigkeitsguthaben bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung in der Höhe von Fr. 638'807.60. Davon überwies die Rendita Freizügigkeitsstiftung am 25. August 2011 die Hälfte, nämlich Fr. 319'403.80, an X.___. Die andere Hälfte hielt die Rendita Freizügigkeitsstiftung zurück, um weitere Abklärungen zu tätigen, insbesondere um die Berechtigung der geschiedenen Ehegattin Y.___ zu prüfen und um Zeit für Vergleichsverhandlungen zwischen allen involvierten Personen zu gewinnen. In der Folge konnten sich X.___ und Y.___ beziehungsweise die Rendita Freizügigkeitsstiftung nicht über die Anspruchsberechtigung betreffend die zweite Hälfte des Freizügigkeitskapitals (Fr. 319'403.80) einigen (vgl. zur gesamten Vorgeschichte Urk. 10/2/1 S. 2 ff. und Urk. 10/2/11 S. 2 ff.).


2.

2.1

2.1.1    Mit Eingabe vom 28. Januar 2011 (Urk. 10/2/1) liess X.___ Klage gegen die Rendita Freizügigkeitsstiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 319'403.80 zuzüglich 5 % Zins seit 25. August 2010 ab dem Freizügigkeitskonto Nr. B.___ zu zahlen;

unter gesetzlicher Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

    Mit Eingabe vom 1. Februar 2011 (Urk. 10/2/4) liess X.___ zudem um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersuchen.

Die Rendita Freizügigkeitsstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 28. Februar 2011 (Urk. 10/2/11) auf Abweisung der Klage. Eventualiter, für den Fall der teilweisen oder vollständigen Gutheissung der Klage beantragte sie, es sei anstelle des klageweise geforderten Zinses lediglich der reglementarische Zins von 1,5 % ab dem Todestag von Z.___ sel. zu berücksichtigen. Replicando liess X.___ am gestellten Rechtsbegehren festhalten und ein Editionsbegehren betreffend die Einkommensverhältnisse von Y.___ stellen (Urk. 10/2/15). Zudem wurde das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zurückgezogen (Urk. 10/2/15 S. 1). Duplicando hielt die Rendita Freizügigkeitsstiftung an ihrem Abweisungsantrag fest (Urk. 10/2/19).

2.1.2    Mit Urteil vom 23. Januar 2012 (Urk. 10/2/24) wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab.

2.1.3    Die dagegen von X.___ erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 10/2/26) hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_238/2012 vom 8. Oktober 2012 (Urk. 10/1) gut und wies die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit es nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Klage neu entscheide.

    Das Verfahren wurde hierorts mit der Prozessnummer BV.2012.00105 aufgenommen.

2.2

2.2.1    Mit Eingaben vom 20. November 2012 (Urk. 1/1-2) liess X.___ ihre Klage erneuern (registriert unter der Prozessnummer BV.2012.00098). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 (Urk. 7) nahm die Rendita Freizügigkeitsstiftung hierzu Stellung. Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 (Urk. 9) wurden die beiden Verfahren vereinigt und zudem - wie im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid angeordnet - Y.___ zum Prozess beigeladen.

2.2.2    Die gegen die Verfügung vom 11. Januar 2013 und namentlich gegen die Beiladung von Y.___ von X.___ erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 16) wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_67/2013 vom 28. Januar 2013 (Urk. 17) ab, soweit es darauf eintrat.

2.2.3    Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 (Urk. 21) liess Y.___ Stellung zur Klage nehmen und ihren Anspruch auf Fr. 109‘677.52 beziffern. Am 7. April 2013 liess X.___ an der Klage festhalten (Urk. 26). Y.___ liess am 23. Juli 2013 ihren Anspruch bekräftigen (Urk. 34).

    Mit Schreiben vom 25. September 2013 (Urk. 35) wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG um Auskunft ersucht, ob Y.___ Anspruch auf Rentenleistungen der Stiftung habe oder hatte. Am 30. September 2013 erklärte die Stiftung Auffangeinrichtung, dass zu Y.___ keine Kundenbeziehung bestehe. Mit Schreiben vom 12. November 2013 (Urk. 39) korrigierte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG diese Aussage dahingehend, dass Y.___ im Prinzip Anspruch auf eine Rente („rente de conjoint divorcé“) hätte, ihr aber nichts ausbezahlt werde, weil bereits ihre AHV-Witwenrente die (weggefallenen) monatlichen Unterhaltszahlungen übersteige. Dazu liessen sowohl X.___ als auch Y.___ Stellung nehmen (Urk. 44 und 51).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung regelt der Bundesrat den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.

    Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde (lit. b).

1.2    Die Anwendung der gesetzlichen Grundlagen über die Gleichstellung des geschiedenen Ehegatten mit der Witwe respektive dem Witwer ist vom Bundesgericht auch auf die Begünstigtenordnung bei Freizügigkeitsleistungen anwendbar erklärt worden. Verweist die Anordnung eines Freizügigkeitssparkonto-Reglements auf die Bestimmungen von Art. 18 bis 22 BVG, so gehören diese zum Vertragsinhalt. Damit sind die vom Gesetz her vorgesehenen Personen auf Leistungen aus dem Freizügigkeitskonto anspruchsberechtigt. Ist keine anderweitige zulässige Begünstigung einer Person erfolgt, so hat die Witwe respektive der Witwer mit dem geschiedenen Ehegatten des Versicherten einen gemeinsamen und gleichen Anspruch auf das Freizügigkeitssparkonto, denn beiden steht gemäss Art. 19 Abs. 3 BVG ein eigener Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge zu, wenn gewisse im Gesetz oder in der Verordnung genannte Voraussetzungen erfüllt sind (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 304, Rz. 836 mit Hinweis auf SZS 1998, 304 E. 2 und 3).

1.3    Das Reglement für das Freizügigkeitskonto der Beklagten (Urk. 10/2/12/1) hält unter dem Titel „Todesfallleistung“ Folgendes fest (Ziffer 7):

Stirbt der Vorsorgenehmer, bevor die Altersleistung fällig geworden ist, gilt das Freizügigkeitskapital als Todesfallkapital und wird den folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge ausgerichtet:

a)    dem überlebenden Ehegatten, und soweit sie gemäss BVG einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besitzen, den Waisen, den Pflegekindern sowie gegebenenfalls dem geschiedenen Ehegatten; bei deren Fehlen

b)    den natürlichen Personen, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder der Person, mit welcher der Vorsorgenehmer in den letzten fünf Lebensjahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder der für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; bei deren Fehlen

c)    den Kindern, welche nicht gemäss BVG einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besitzen; bei deren Fehlen

d)    den Eltern; bei deren Fehlen

e)    den Geschwistern; bei deren Fehlen

f)    den übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Ansprüche der Begünstigten näher zu bezeichnen und den Kreis von Personen nach a) mit solchen nach b) zu erweitern.

Werden die Ansprüche der Begünstigten nicht näher bezeichnet, erfolgt die Aufteilung unter mehreren Begünstigten derselben Kategorie zu gleichen Teilen.

1.4    Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 9C_238/2012 vom 8. Oktober 2012 (Urk. 10/1), mit welchem die Sache zwecks Abklärung der Frage, ob der Beigeladenen infolge des Todes von Z.___ sel. ein Versorgerschaden entstanden sei, an das hiesige Gericht zurückgewiesen wurde, Folgendes (E. 4.1 und 4.2):

4.1 Unbestritten ist die erste Ehefrau des Verstorbenen gegenüber der Beschwerdegegnerin anspruchsberechtigt, weil die Ehe mehr als zehn Jahre gedauert hat und ihr scheidungsrechtlich eine unbefristete Rente zugesprochen wurde. Des Weiteren gehören die überlebende Ehegattin und die geschiedene Ehefrau demselben in Art. 7 lit. a Reglement bezeichneten Begünstigtenkreis an. Es wurde weder geltend gemacht noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten, dass der Verstorbene die Ansprüche seiner Hinterbliebenen näher bezeichnet hätte. Die vorinstanzliche Beschränkung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf die Hälfte des Todesfallkapitals entspricht somit der Regelung von Art. 7 Abs. 3 des Reglements der Beschwerdegegnerin, welche der Verstorbene mit Eröffnung seines Freizügigkeitskontos anerkannt hatte. Indem er darauf verzichtete, von seiner reglementarischen Abänderungsmöglichkeit der Ansprüche Gebrauch zu machen, nahm er es in Kauf, dass sich nach seinem Tod die Anspruchskonkurrenz nach Art. 7 Abs. 3 Reglement richten würde.

4.2 Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Umfang der Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen an die geschiedene Ehegattin auf den Versorgerschaden respektive den Anspruch aus dem Scheidungsurteil begrenzt bleiben und die geschiedene Frau aus dem Tod ihres ehemaligen Ehegatten keinen finanziellen Vorteil ziehen soll (z.B. Urteil 9C_1079/2009 31. August 2010 E. 4.5.1 mit Hinweis auf die Protokolle der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 1.-3. Juli 2002, S. 24-26 und vom 14.-15. Oktober 2002, S. 32 f.; Urs Engler, Unterhaltsbeitrag und BVG-Leistungen an geschiedene Frauen, BJM 1991 S. 171 und 175). Art. 20 BVV2 bezweckt einzig den Ausgleich des Schadens, den die geschiedene Frau durch den Wegfall des bisher vom Verstorbenen erhaltenen Unterhaltsbeitrages erleidet. Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen daher in dem Umfang kürzen, als die geschiedene Frau Leistungen anderer Versicherungen wie bspw. in- und ausländischer Sozialversicherungen erhält, sofern und soweit diese Leistungen durch den Tod des geschiedenen Ehegatten ausgelöst wurden (Urteil B 6/99 vom 11. Juni 2000, publ. in SVR 2001 BVG Nr. 19 S. 73 = SZS 2003 S. 52; vgl. auch Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 1 vom 24. Oktober 1986). Allerdings ist die Kürzungsmöglichkeit von Art. 20 BVV2 nicht zwingend, wie dies auch die Beschwerdeführerin richtig festhält, sondern der Vorsorgeeinrichtung kommt ein Entschliessungsermessen zu (Urteil B 14/95 vom 6. März 1996 E. 4c).


2.

2.1    Aus den Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids geht hervor, dass im vorliegenden Verfahren lediglich noch zu prüfen ist, ob die Beigeladene infolge des Todes von Z.___ sel. beziehungsweise durch den Wegfall des von ihm monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrages von Fr. 500. einen Versorgerschaden erlitten hat. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn diese Zahlungen nicht durch Leistungen anderer Versicherungen (wie insbesondere Sozialversicherungen) kompensiert werden, sofern und soweit diese Leistungen durch den Tod des geschiedenen Ehegatten ausgelöst werden (vgl. dazu E. 4.2 und 4.3 des genannten Urteils; vgl. auch oben E. 1.4).

2.2

2.2.1    Die Klägerin stellte sich bezüglich Vorliegen beziehungsweise Nichtvorliegen eines Versorgerschadens der Beigeladenen im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf das gesamte Todesfallkapital von Fr. 638'807.60 und nicht nur auf die ihr ausbezahlte Hälfte von Fr. 319'403.80. Entgegen der Ausführungen der Beklagten stehe die andere Hälfte nicht der Beigeladenen (der geschiedenen Ehefrau Y.___) zu. Diese habe nämlich gar keinen Anspruch auf das Todesfallkapital (auch keinen Teilanspruch), da ihr kein Versorgerschaden erwachsen sei. Zwar seien infolge des Todes von Z.___ sel. die monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 500. weggefallen, diese Zahlungen seien jedoch durch die Ansprüche der Beigeladenen auf Hinterlassenenleistungen der AHV und der Pensionskasse des Verstorbenen (mehr als) ausgeglichen worden (vgl. Urk. 1/1, Urk. 10/2/1, Urk. 10/2/15 sowie insbesondere Urk. 26 und Urk. 44).

2.2.2    Die Beklagte stellte sich ursprünglich auf den Standpunkt, dass die Beigeladene Anspruch auf die (von der Beklagten zurückbehaltene) Hälfte des Todeskapitals habe (Urk. 10/2/11 und Urk. 10/2/19). Nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht zwecks Abklärung des Vorliegens eines Versorgerschadens der Beigeladenen äusserte sich die Beklagte nicht mehr zur Anspruchsberechtigung, sondern hielt einzig dafür, dass sie jedenfalls keine Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. bezahlen müsse, sondern lediglich Zinsen in reglementarischer Höhe. Da sie bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils nicht wisse, an wen sie leisten müsse, sei sie nicht in Verzug (Urk. 7).

2.2.3    Die Beigeladene stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ihr ein Versorgerschaden von insgesamt Fr. 109‘677.52 entstanden sei. Grundlage der Berechnung sei jeweils ein Vergleich ihres Gesamteinkommens, das sie vor dem Tod ihres geschiedenen Ehegatten erzielt habe, mit demjenigen Gesamteinkommen, das sie danach erreicht habe (vgl. zur Berechnung im Einzelnen Urk. 21 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 34). Die Beigeladene liess weiter ausführen, dass sie infolge des Todes ihres geschiedenen Ehegatten gegenüber dessen Vorsorgeeinrichtung einen Anspruch auf eine Witwenrente von monatlich Fr. 713.21 hätte und dass bei Bezug dieser BVG-Witwenrente tatsächlich eine Überentschädigung vorläge. Die Klägerin verkenne jedoch, dass die Beigeladene diese Witwenrente (noch) nicht bezogen habe, weshalb gerade keine Überentschädigung gegeben sei (Urk. 34 Ziff. 15; vgl. auch Urk. 51).


3.

3.1    Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ist eine Kontroverse entstanden, wie die Begriffe des Versorgerschadens und der Überentschädigung zu verstehen beziehungsweise in welcher Art und Weise diese Grössen zu berechnen sind. Auf die einzelnen Diskussionspunkte braucht im vorliegenden Rahmen jedoch nicht weiter eingegangen werden, weil das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid 9C_238/2012 vom 8. Oktober 2012 (Urk. 10/1) die massgeblichen Faktoren dieser Berechnung eindeutig bezeichnet hat. In E. 4.2 stellte es klar, dass einzig der Ausgleich des Schadens, den die geschiedene Frau durch den Wegfall des bisher vom Verstorbenen erhaltenen Unterhaltsbeitrages erleide, bezweckt werde. Die Vorsorgeeinrichtung könne ihre Leistungen daher in dem Umfang kürzen, als die geschiedene Frau Leistungen anderer Versicherungen, wie bspw. in- und ausländischer Sozialversicherungen erhalte, sofern und soweit diese Leistungen durch den Tod des geschiedenen Ehegatten ausgelöst worden seien.

    Mit anderen Worten lässt sich die streitentscheidende Frage auf Folgendes reduzieren: Wenn die Beigeladene infolge des Todes ihres geschiedenen Mannes Leistungen anderer (Sozial) Versicherungen erhält, die den Betrag der weggefallenen monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 500. übersteigen, liegt kein Versorgerschaden vor. In diesem Fall hätte die Beigeladene keinen Anspruch (auch keinen Teilanspruch) auf das streitgegenständliche Todesfallkapital.

3.2

3.2.1    Ab Juli 2010 hatte die Beigeladene infolge des Todes ihres geschiedenen Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (Urk. 21 S. 3 Ziff. 6; Verfügung vom 21. April 2011 [Urk. 22/6]). Diese Witwenrente wurde der Beigeladenen bis Ende März 2012 ausgerichtet; danach wurde sie von der AHV-Altersrente abgelöst (Urk. 21 S. 3 Ziff. 7; Verfügung vom 1. Februar 2012 [Urk. 22/9]).

    Die monatliche Witwenrente betrug anfangs Fr. 1‘824. und wurde ab 1. Januar 2011 auf Fr. 1‘856. erhöht (Urk. 22/6). Diese Zahlungen überstiegen die weggefallenen Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 500. um ein Mehrfaches, so dass für die Zeit bis Ende März 2012 das Vorliegen eines Versorgerschadens ohne Weiteres zu verneinen ist.

3.2.2    Da die Beigeladene ab April 2012 eine AHV-Altersrente bezieht (Urk. 22/9), entfiel die Witwenrente. Im Unterschied zur Witwenrente ist die Altersrente bei der Frage, ob ein Versorgerschaden eingetreten ist, nicht zu berücksichtigen, da die Beigeladene diese Leistung nicht als Folge des Todes ihres geschiedenen Ehegatten erhält, sondern aus eigenem Recht.

    Aus den Akten ist allerdings ersichtlich, dass die Beigeladene einen Anspruch auf eine Witwenrente der Vorsorgeeinrichtung ihres verstorbenen Ehegatten hat. Die Beigeladene liess selbst ausführen, dass sie infolge des Todes ihres geschiedenen Ehegatten gegenüber dessen Vorsorgeeinrichtung einen Anspruch auf eine Witwenrente von monatlich Fr. 713.21 habe (Urk. 34 Ziff. 15). Dies bestätigte indirekt denn auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 12. November 2013 (Urk. 39): Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erklärte, dass die Witwenrente der Beigeladenen nur deshalb nicht ausbezahlt werde, weil sie eine AHV-Witwenrente beziehe, die bereits allein den entstandenen Versorgerschaden von Fr. 800. (richtig: Fr. 500.) übersteige. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ging dabei allerdings von der irrigen Auffassung auf, dass der Beigeladenen immer noch eine AHV-Witwenrente ausgerichtet wird, was aber - wie dargelegt - ab April 2012 nicht mehr der Fall ist. Seither bezieht die Beigeladene eine Altersrente der AHV, die - wie ausgeführt - bei der Frage der Deckung des Versorgerschadens nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu auch Art. 20 Abs. 3 des Reglements der Stiftung Auffangeinrichtung BVG [Urk. 40]). Auch Art. 20 Abs. 3 Satz 2 des genannten Reglements („Les prestations de la Fondation sont cependant réduites dans la mesure où, ajoutées à celles des autres assurances, en particulier de l’AVS et de l’AI, elles dépassent le montant des prestations découlant du jugement de divorce.“) ist dabei dahingehend auszulegen, dass bei der Kürzung nur jene Versicherungsleistungen Berücksichtigung finden, die durch den Tod des ehemaligen Ehegatten ausgelöst werden (und selbstverständlich nicht jede Art von Versicherungsleistungen).

    Die Beigeladene räumte zudem ein, dass ihr bei Bezug dieser Witwenrente der beruflichen Vorsorge im Ergebnis kein Versorgerschaden entstehen würde (Urk. 34 Ziff. 15), machte jedoch geltend, dass sie die fragliche Rente eben (noch) nicht bezogen habe und dass ihr dafür noch bis 24. Juni 2015 Zeit bleibe (Urk. 51 S. 3 Ziff. 6). Da sie die Rente effektiv nicht beziehe, liege eben doch ein Versorgerschaden vor.

    Die Argumentation der Beigeladenen verfängt nicht: Von einem Schaden, insbesondere auch einem Versorgerschaden, kann offensichtlich nur dann gesprochen werden, wenn eine unfreiwillige Vermögensverminderung vorliegt. Eine solche unfreiwillige Vermögensverminderung ist vorliegend nicht gegeben, denn die Beigeladene verzichtet - einstweilen und aus welchen Gründen auch immer - gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG freiwillig auf die Geltendmachung ihres Anspruchs auf eine Witwenrente. Damit hat sie sich anrechnen zu lassen, was sie von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG monatlich als Witwenrente erhalten könnte, nämlich - gemäss eigenen Aussagen - den Betrag von Fr. 713.21. Da dieser Betrag denjenigen der weggefallenen monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 500. übersteigt, liegt auch für die Zeit ab April 2012 kein Versorgerschaden vor. Der Frage, ob die Vorgehensweise der Beigeladenen gar als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, muss angesichts dieses Resultats nicht weiter nachgegangen werden.

3.2.3    Da die Beigeladene infolge des Todes von Z.___ sel. keinen Versorgerschaden erlitten hat, hat sie keinen Anspruch auf das streitgegenständliche Todesfallkapital. Als einzige Anspruchsberechtigte verbleibt diesfalls - wie das Bundesgericht in E. 4.3 des Urteils 9C_238/2012 (Urk. 10/1) festgehalten hat - die Klägerin.

    Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 319'403.80 zu bezahlen.


4.

4.1    Die Klägerin liess Verzugszinsen von 5 % seit dem 25. August 2010 geltend machen (Urk. 10/2/1), während die Beklagte beantragte, dass die streitgegenständliche Summe bis zu ihrer Fälligkeit (lediglich) mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen sei (Urk. 7). Die Beklagte begründete dies damit, dass die Forderung erst fällig werde, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil Klarheit darüber geschaffen worden sei, wer anspruchsberechtigt sei (Urk. 7). Die Klägerin vertrat offenbar die Auffassung, dass ihr ab 25. August 2010 Verzugszinsen zustünden, weil ihr die erste Hälfte des Todesfallkapitals an diesem Datum überwiesen worden war (vgl. Urk. 10/2/1 Ziff. 3).

4.2    Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Reglements der Beklagten (Urk. 10/2/12/1) wird die Leistung 30 Tage nach Eingang des vollständigen Gesuchs fällig. Die Auffassung der Beklagten, wonach die streitgegenständliche Forderung, weil noch nicht rechtskräftig über sie entschieden worden sei, nicht fällig sei, ist demzufolge nicht korrekt. Sie war nach Lage der Dinge spätestens fällig, als die Beklagte am 25. August 2010 der Klägerin die erste (unstrittige) Hälfte des Todeskapitals überwies.

    Die Tatsache, dass eine Forderung fällig ist, bedeutet aber - entgegen der offenbaren Ansicht der Klägerin - noch nicht, dass auch Verzugszinsen geschuldet werden. Dafür ist (da kein Verfalltagsgeschäft vorliegt) weiter notwendig, dass der Schuldner in Verzug gesetzt wird (Art. 102 des Obligationenrechts [OR]). Dies geschieht üblicherweise durch Mahnung oder auch durch Betreibung oder Klageeinreichung. Erst von diesem Zeitpunkt an sind Verzugszinsen von 5 % geschuldet (Art. 104 Abs. 1 OR).

    Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine eigentliche Mahnung oder dergleichen vor Einreichung der Klage am 28. Januar 2011 (Urk. 10/2/1). Somit hat die Beklagte erst ab 28. Januar 2011 Verzugszinsen von 5 % zu leisten. Bis zu diesem Zeitpunkt, nämlich vom 25. August 2010 bis 27. Januar 2011, ist das zurückbehaltene Todesfallkapital (Wert per 25. August 2010) von Fr. 319'403.80 zum reglementarischen Zinssatz zu verzinsen.

    Die Zinszahlungspflicht wäre vorliegend einzig durch eine Hinterlegung des strittigen Betrages bei der Gerichtskasse zu vermeiden gewesen (BGE 136 V 49 E. 5), welche nicht erfolgt ist.


5.

5.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

5.2    Mit Eingabe vom 24. März 2014 (Urk. 47) macht RA-Stag. Kökden einen Aufwand von 297 Stunden sowie Spesen von Fr. 360. für drei Dienstreisen, Portokosten von Fr. 79.60 und Kosten für Fotokopien von Fr. 170.10 geltend (zuzüglich Mehrwertsteuer). Darin sind die vom früheren Rechtsvertreter der Klägerin gemachten Aufwendungen nicht enthalten.

    Der geltend gemachte Aufwand erscheint umfangmässig als in keiner Weise gerechtfertigt, und zwar auch bei Berücksichtigung der nicht einfachen Rechts- und Sachlage und des Umfangs der zu beachtenden Akten. Zu entschädigen ist zudem nur der notwendige und sachlich gerechtfertigte Aufwand. Angesichts aller Umstände ist es angemessen, von einem gerechtfertigten Aufwand von rund 20 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 170. (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen von Fr. 249.70 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) auszugehen. Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘941.70 (= 1.08 x [20 x Fr. 170. + Fr. 249.70]) zu bezahlen.

    Der Beigeladenen steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 319'403.80 zu bezahlen nebst reglementarischen Zins vom 25. August 2010 bis 27. Januar 2011 sowie 5 % Zins ab 28. Januar 2011 auf dem reglementarisch aufgezinsten Kapital.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘941.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- O.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 51

- Rendita Freizügigkeitsstiftung unter Beilage eines Doppels von Urk. 51

- Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Sutter

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker