Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2012.00101
BV.2012.00101

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 27. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Stehli
Hermannstrasse 11, 8400 Winterthur

gegen

1.   Y.___
 

2.   PKG Pensionskasse
Zürichstrasse 16, Postfach, 6000 Luzern 6

3.   Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte

Beklager 1  vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Munz
Bahnhofstrasse 8, Postfach 1022, 8580 Amriswil


sowie

Y.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Munz
Bahnhofstrasse 8, Postfach 1022, 8580 Amriswil

gegen

1.   X.___
 

2.   Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung
Raiffeisenplatz 4, 9001 St. Gallen

3.   Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Stehli
Hermannstrasse, 8400 Winterthur


Sachverhalt:
1.       Mit Beschluss vom 23. November 2012 nahm das Obergericht des Kantons Zürich davon Vormerk, dass das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. August 2012 am 15. November 2012 hinsichtlich der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge (Dispositivziffer 11) in Rechtskraft erwachsen war, und überwies die Sache zwecks Durchführung der Teilung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1).

2.       Mit Verfügungen vom 6. Dezember 2012 und 8. April 2013 wandte sich das Sozialversicherungsgericht an die vom Scheidungsgericht genannten Vorsorgeeinrichtungen und forderte sie auf, per Datum der (Teil-)Rechtskraft des Scheidungsurteils (15. November 2012) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen einzureichen (Urk. 3, 18, vgl. auch Urk. 22). Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 meldete die PKG Pensionskasse in Bezug auf Y.___ eine Austrittsleistung (Wert per 15. November 2012) in der Höhe von Fr. 110‘134.90 und erklärte, dass die Teilung durchführbar sei (Urk. 13). Die Swiss Life AG teilte mit Schreiben vom 16. Mai 2003 mit, aus der auf Y.___ lautenden Freizügigkeitspolice resultiere keine zu teilende Austrittsleistung (Urk. 23, vgl. auch Urk. 10/2). Die Raiffaisen Freizügigkeitsstiftung meldete am 11. April 2013 in Bezug auf X.___ eine Austrittsleistung (Wert per 15. November 2012) von Fr. 78‘728.65 und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung (Urk. 20). Die Swiss Life wies mit Schreiben vom 3. Juni 2013 darauf hin, dass die von X.___ per Datum der Heirat am 27. September 2002 erworbene Austrittsleistung aufgezinst bis zum 15. November 2012 Fr. 21‘500.70 (Urk. 24) betrage.

3.       Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 wurde der Klägerin und dem Beklagten 1 Gelegenheit gegeben, zu den Abrechnungen der Vorsorgeeinrichtungen sowie der vom Gericht vorzunehmenden Teilung Stellung zu nehmen (Urk. 26). Dazu liessen sich beide Parteien vernehmen und erklärten sich mit der vom Gericht ins Auge gefassten Berechnung der Ausgleichszahlung einverstanden (Urk. 28, 29).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizü-gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2     Laut dem bis am 31. Dezember 2010 in Kraft gestandenen und - angesichts des im Jahr 2008 anhängig gemachten Scheidungsverfahrens (vgl. Urk. 6/1) - vorliegend zur Anwendung gelangenden Art. 142 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt (Abs. 1). Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung sind diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.

2.
2.1     Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen entnehmen:
-   Datum der Eheschliessung: 27. September 2002 (Urk. 1)
-   Rechtskraft der Scheidung: 15. November 2012 (Urk. 1)
-   Teilungsverhältnis: 50 : 50 (Urk. 1)
-   zu teilendes Guthaben von Y.___: Fr. 110‘134.90 (Urk. 13, vgl. auch Urk. 23)
-   zu teilendes Guthaben von X.___: Fr. 57‘227.95 (Fr. 78‘728.65 [Urk. 20] ./. Fr. 21‘500.70 [Urk. 24])
         Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen bestätigten - wie ausgeführt - die Durchführbarkeit der Teilung (Urk. 13, 20, 24). Die gemeldeten Guthaben wurden von keiner Seite in Zweifel gezogen. Es wurden auch keine anderen Einwände erhoben. Anzeichen für Berechnungsfehler oder sonstige Unstimmigkeiten sind nicht ersichtlich. Somit ist die Teilung gestützt auf die genannten Faktoren durchzuführen.
2.2     Insgesamt beträgt das zu teilende Guthaben von Y.___ und X.___ Fr. 167‘362.85 (= Fr. 110‘134.90 + Fr. 57‘227.95). Davon steht bei Anwendung des im bezirksgerichtlichen Scheidungsurteil (Urk. 1) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) Y.___ und X.___ je die Hälfte zu, mithin Fr. 83‘681.40. Daraus ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von Zahra Fäh-Ghazvani und zu Lasten von Y.___ in der Höhe von Fr. 26‘453.45 (= Fr. 83‘681.40 ./. Fr. 57‘227.95). Demzufolge ist die PKG Pensionskasse zu verpflichten, den Betrag von Fr. 26‘453.45 zu Lasten von Y.___ auf das Konto von X.___ bei der Raiffaisen Freizügigkeitsstiftung zu überweisen.

3.       Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 17/06 vom 6. Juni 2006) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2012 mindestens 1,5 % p.a. [Art. 12 lit. g BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
         Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 1,5 % seit 15. November 2012 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.


Das Gericht erkennt:
1.         Die PKG Pensionskasse wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 26‘453.45 zu Lasten von Y.___ auf das Konto von X.___ bei der Raiffaisen Freizügigkeitstiftung zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 15. November 2012 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Stehli unter Beilage eines Doppels von Urk. 28
- Rechtsanwalt Dr. Hans Munz unter Beilage eines Doppels von Urk. 29
- PKG Pensionskasse
- Swiss Life AG
- Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).