Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2012.00103




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 29. April 2014

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank

c/o Zürcher Kantonalbank

Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Zondler

Wenger & Vieli

Dufourstrasse 56, Postfach 1285, 8034 Zürich





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1946, war über seine Arbeitgeberin, die Y.___, bei der Sammelstiftung GRANO vorsorgeversichert. Als er am 30. September 2008 aus der Vorsorgeeinrichtung austrat, wurde die Austrittsleistung im Umfang von Fr. 86‘313.45 auf das Freizügigkeitskonto Nr. F.___ bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank übertragen (Urk. 8/3-6; vgl. auch Urk. 14 S. 10).

    Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 teilte Z.___, Mitarbeiter des A.___, der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank mit, X.___ habe am 31. Januar 2008 das 62. Altersjahr erreicht. Er beantragte - unter Beilage einer Vollmacht und eines ausgefüllten Zahlungsauftrags - die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens auf ein Konto der B.___, lautend auf A.___ (Urk. 2/2-4). Am 22. Oktober 2008 überwies die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank das Guthaben in der Höhe von Fr. 86‘363.80 auf das ihr mitgeteilte Konto (Urk. 8/10), welches offenbar ein privates Konto von Z.___ war (Urk. 1 S. 4).

    Am 29. August 2012 forderte X.___, vertreten durch Rechtsanltin Regula Aeschlimann Wirz, die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank auf, ihm die Freizügigkeitsleistung auszurichten, was diese ablehnte (Urk. 1 S. 4, Urk. 2/11).


2.    Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 liess X.___ Klage gegen die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank erheben und die Ausrichtung des Alterskapitals, dessen Höhe zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung vom Gericht festzulegen sei, nebst Verzugszins beantragen (Urk. 1 S. 2). Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank schloss in der Klageantwort vom 28. Januar 2013 auf Abweisung der Klage (Urk. 7). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14, 19).

    Das Gericht nahm von Amtes wegen sein Urteil vom 4. Januar 2010 in Sachen des Klägers gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Prozess IV.2009.00845), als Urk. 22 zu den Akten.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte gestützt auf das Schreiben des A.___ vom 17. Oktober 2008 das Freizügigkeitsguthaben des Klägers mit befreiender Wirkung auszahlen konnte.


2.

2.1    Ein Freizügigkeitskonto wird im Rahmen der Säule 2b durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 129 III 305 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 118 V 229 E. 4b und 122 V 142 E. 4b).

2.2    Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) mit der Marginalie "Auszahlung der Altersleistungen" dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ausbezahlt werden. Für die Auszahlung der Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgesetzt (BGE 134 V 182).

2.3    Der Schuldner hat dem Gläubiger zu leisten. Leistet er an einen Dritten, erfüllt er nach schweizerischem Recht grundsätzlich nicht, selbst wenn er gutgläubig ist, es sei denn, die Leistung an den Dritten sei vertraglich vereinbart, entspreche einer Weisung oder Ermächtigung des Gläubigers, werde von diesem nachträglich genehmigt oder erfolge aufgrund einer allgemeinen Verkehrsübung, kraft Gesetzes oder in Befolgung einer behördlichen Anordnung (BGE 112 II 450 E. 3a; 111 II 263 E. 1b mit Hinweisen). Der Grundsatz erleidet Ausnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen zeitigt die Leistung an einen Nichtberechtigten ebenfalls befreiende Wirkung. Diese Tilgungswirkung kann sich insbesondere aus einer Rechtsscheinhaftung des Gläubigers ergeben. Erforderlich ist dazu einerseits, dass der Schuldner im Vertrauen auf einen objektiv beachtlichen Rechtsschein den Empfänger als zur Entgegennahme der Leistung berechtigt halten durfte, mithin gutgläubig an ihn leistete, und anderseits, dass dieser Rechtsschein dem Gläubiger zurechenbar ist. Dabei hat der Gläubiger das Risiko zu vertreten, dass er einem Dritten eine Scheinposition einräumt und damit die Gefahr eines Missbrauchs schürt (sogenanntes Missbrauchsrisiko). Ein Anwendungsfall dieses vom Gläubiger zu vertretenden Risikos ist der Blankettmissbrauch (Bundesgerichtsurteil 4C.28/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3.2.1).

    Die Billigkeit gebietet es, in erster Linie den Aussteller des Blanketts das Risiko des Blankettmissbrauchs tragen zu lassen und ihn auf einen Schadenersatzanspruch gegen den Ausfüllenden zu verweisen. Durch die Ausstellung des Blanketts hat er die Möglichkeit des Missbrauchs erst geschaffen und damit den Rechtsschein veranlasst, dass der von seinem Vertrauensmann weisungswidrig über die Blanko-Unterschrift gesetzte Text der Urkunde seinem Willen entspreche. Er muss sich daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr gegenüber einem gutgläubigen Dritten so behandeln lassen, als ob der so erweckte Rechtsschein der wahren Sachlage entspreche. Es verhält sich hier nicht anders als bei der Vollmacht, wo gemäss Art. 33 Abs. 3 OR der Vollmachtgeber, der eine Vollmacht einem Dritten mitgeteilt hat, auch nicht geltend machen kann, die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht reiche weniger weit als die dem Dritten kundgegebene (BGE 88 II 422 E. 2d).


3.    In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Kläger das Büro der A.___ aufsuchte und sich vom dort tätigen Z.___ beraten liess. Dabei setzte er diesen über das Freizügigkeitskonto bei der Beklagten in Kenntnis. Wann die Beratung stattfand, lässt sich nicht mehr eruieren (Urk. 7 S. 6, Urk. 14 S. 10). Indessen muss der Kontakt spätestens am 17. Oktober 2008 stattgefunden haben, da sich Z.___ mit Schreiben vom selbigen Tag an die Beklagte wandte (Urk. 2/2; vgl. auch Eingangsstempel der Beklagten vom 20. Oktober 2008). Weiter ist unbestritten, dass der Kläger anlässlich des Beratungsgesprächs eine Vollmacht zu Gunsten des A.___ unterzeichnete (Urk. 2/3). Dazu lässt er in der Klage ausführen, er habe seine Unterschrift auf ein nicht ausgefülltes Vollmachtsformular gesetzt. Nachträglich habe Z.___ einen anderen als den vereinbarten Betreff eingefüllt beziehungsweise diesen abgeändert (Urk. 1 S. 3, Urk. 14 S. 10). Die Beklagte stellt die Möglichkeit, dass der Kläger eine Blankovollmacht ausstellte, nicht in Abrede, geht aber primär davon aus, dass der Kläger eine ausgefüllte Vollmacht unterzeichnete (Urk. 7 S. 6, 10 und 16).

    Mit dem Schreiben vom 17. Oktober 2008 reichte Z.___ der Beklagten - neben einer Wohnsitzbestätigung - die auf den 17. Oktober 2008 datierte Vollmacht ein. Als Betreff aufgeführt war: „Abtretungserklärung: Auflösung FZ-Kto. F.___ und Überweisung Guthaben an B.___, Kto. C.___, lautend auf A.___ D.___ Auszahlungsgrund: Pensionierung“ (Urk. 2/3). Zudem legte er ein ausgefülltes Auszahlungsformular vom 17. Oktober 2008 bei. Dieses war mit - gleichentags vom E.___ Generalkonsulat in D.___ beglaubigten - Unterschriften des Klägers sowie dessen Ehefrau versehen und bestätigte die Angaben der Vollmacht betreffend die gewünschte Zahlstelle für den Kapitalbezug (Urk. 2/4). Während die Unterschrift auf der Vollmacht unbestrittenermassen dem Kläger zuzuordnen ist, ist zwischen den Parteien strittig, ob die Unterschriften auf dem Auszahlungsformular vom Kläger und seiner Ehefrau stammen oder ob sie von Z.___ gefälscht wurden (Urk. 1 S. 4, Urk. 7 S. 6, 10 und 21). Der auf dem Formular zur Unterschriftenbeglaubigung verwendete Stempel entspreche nicht dem üblichen Verfahren. Gemäss Bestätigung des Generalkonsulats vom 26. Juli 2012 wurde er missbräuchlich verwendet (Urk. 2/6, Urk. 15).


4.

4.1    Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe das Freizügigkeitskapital aufgrund des Auszahlungsantrags, also auf der Grundlage von gefälschten Unterschriften, ausbezahlt. Der eingereichten Vollmacht komme für die erfolgte Auszahlung keine Rechtswirkung zu. Eine Vollmacht wäre nur dann notwendig gewesen, wenn Z.___ den Zahlungsauftrag mit der eigenen Unterschrift versehen hätte. Bei Einreichung eines (vermeintlich) vom Kläger und seiner Ehefrau unterschrieben Zahlungsauftrages sei Z.___ nur als Bote tätig geworden. Für die Tätigkeit eines Boten, der lediglich eine Erklärung des Absenders weiterleite, brauche es keine Unterschrift. Da die Beklagte zudem die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nicht beachtet habe, habe sie nicht befreiend geleistet (Urk. 1 S. 5, Urk. 14 S. 11 f.).

    Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, ein Antrag auf Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben könne formfrei gestellt werden. Das Schreiben des A.___, begleitet mit der unbestrittenermassen vom Kläger ausgestellten Vollmacht, sei ausreichend gewesen, um die Auszahlung vorzunehmen. Das Formular für den Zahlungsauftrag an sich sei nicht mehr erforderlich gewesen. Das A.___ sei nicht lediglich als Bote aufgetreten, sondern gehörig bevollmächtigt gewesen, den Auftrag zur Auszahlung des Freizügigkeitskontos zu verlangen, was sie denn auch getan habe. Die Beklagte sei sämtlichen Sorgfaltspflichten nachgekommen und habe sich mit ihrer Leistung gültig befreit (Urk. 7 S. 10 und 20).

4.2    Die Frage, ob eine Mittelsperson im Einzelfall als Stellvertreter oder als Bote zu qualifizieren ist, bestimmt sich nach dem Vertrauensprinzip aus der Sicht des Erklärungsempfängers (Rolf Watter, in: Honsell/ Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 32 OR). Z.___ reichte die Vollmacht und das Formular für den Zahlungsauftrag gleichzeitig mit dem Schreiben vom 17. Oktober 2008 ein (vgl. Urk. 2/2-4). Aufgrund der gleichzeitigen Einreichung dieser Dokumente ist der Schluss des Klägers, die Beklagte habe das Freizügigkeitskapital allein aufgrund des Auszahlungsformulars ausbezahlt, nicht zulässig. Der Geschehensablauf lässt eine derartige kausale Zuordnung nicht zu. Entscheidend ist deshalb die Frage, ob die ausgestellte Vollmacht hinreichende Basis für die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens bildete. Ergibt die Prüfung der Vollmachturkunde nach dem Vertrauensprinzip, dass die Beklagte sich bei der Überweisung des Freizügigkeitsguthabens auf eine gültige Bevollmächtigung und somit auf einen gültigen Vertungsauftrag stützen konnte, kommt dem Auszahlungsformular keine massgebende Bedeutung zu.


5.

5.1    Vorliegend geht es unbestrittenermassen um die Auszahlung von Altersleistungen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 FZV. Da weder das Gesetz (vgl. dazu E. 2.2 hievor) noch das Reglement der Beklagten (Ziff. 8 des Reglements, Urk. 8/7) für diese Form des Kapitalbezugs ein Zustimmungserfordernis des Ehegatten vorsieht, schadet nicht, dass die Vollmacht nicht auch von der Ehefrau des Klägers unterschrieben war.

    Der Kläger lässt ausführen, er habe Z.___ beauftragt, gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung vorzugehen. In diesem Zusammenhang habe er die Vollmacht ausgefüllt (Urk. 1 S. 3). Diese Sachverhaltsschilderung erscheint wenig plausibel. Denn im erwähnten invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erging der Vorbescheid der IV-Stelle Zürich am 31. Oktober 2008. Am 3. November 2008 beantragte der Kläger beziehungsweise seine Rechtsvertretung die Zustellung der Akten (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2010 E. 2.1; Urk. 22). Der Kläger hatte Z.___ indessen - wie hievor unter E. 3.1 ausgeführt - bereits früher, nämlich spätestens am 17. Oktober 2008, aufgesucht. Es liegt die Vermutung nahe, dass der Kläger sich von Z.___ auch hinsichtlich der 2. Säule beraten liess, nachdem er per Ende September 2008 aus der Sammelstiftung GRANO ausgetreten war, und dass er in diesem Zusammenhang die besagte Vollmacht unterschrieb. Wie es sich damit genau verhält ist, kann offen bleiben. Nachfolgend ist auf die beiden behaupteten Sachverhaltsvarianten, Unterzeichnung einer bereits ausgefüllten Vollmacht einerseits respektive einer Blankovollmacht anderseits, einzugehen.

5.2    Ein Antrag auf Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben kann gemäss Gesetz grundsätzlich formfrei gestellt werden (BGE 121 III 31; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, Art. 5 FZG, S. 343). Auch das Reglement der Beklagten sieht keine besonderen Formvorschriften für das Auszahlungsbegehren vor (Urk. 8/7). Ein solches kann auch von einem bevollmächtigten Stellvertreter gestellt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 119/03 vom 10. Dezember 2004 E. 2.3; Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar zur berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 5 FZG). War die Vollmacht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Klägers bereits so ausgefüllt, wie sie der Beklagten zugestellt wurde, so liegt eine gültige Bevollmächtigung vor. Der Zahlungsauftrag erweist sich damit als gültig und die Beklagte erfüllte mit der Überweisung auf das ihr angegebene Konto bei der B.___ befreiend.

5.3

5.3.1    Wird zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass er die Vollmacht blanko unterzeichnete und Z.___ diese weisungswidrig verwendete, ist zu prüfen, ob die Beklagte in ihrem Vertrauen auf den so durch den Kläger erweckten Rechtsschein zu schützen ist. Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zu vermuten. Wer indessen bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Das Gericht hat das Mass der nötigen Aufmerksamkeit, welches von einem Dritten - konkret von der Beklagten - zu erwarten ist, unter Würdigung sämtlicher Umstände zu bestimmen (BGE 131 III 511 E. 3.2.2 mit Hinweisen). In der Lehre wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei auf das Mass des gesetzten Rechtsscheins abzustellen. Je schwächer dieser sei, umso höher seien die Anforderungen an den guten Glauben (Arnold Rusch, Rechtsscheinlehre in der Schweiz, S. 297 u. 300).

5.3.2    Vorliegend handelt es sich um einen von vielen Fällen, in welchen Z.___ sich durch raffinierte Machenschaften die Pensionskassengelder von E.___ Arbeitnehmern, die sich von ihm beraten liessen, aneignete. Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht zwei dieser Fälle entschieden. In dem im Urteil 9C_137/2012 vom 5. April 2012 zu beurteilenden Fall waren sowohl die Vollmacht als auch das Auszahlungsformular gefälscht. Für die daraus sich ergebenden Folgen liess das Bundesgericht die Vorsorgeeinrichtung einstehen. Anders verhielt es sich im Urteil 9C_675/2011 vom 28. März 2012. In jenem Fall war unklar, ob die Vollmacht und der Auszahlungsantrag gefälscht waren. Das kantonale Gericht hatte diese Frage offen gelassen mit der Begründung, der Freizügigkeitseinrichtung könne keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb sie auf jeden Fall befreiend geleistet habe. Dieser Auffassung folgte das Bundesgericht nicht. Es hielt fest, es sei entscheidrelevant, ob und inwieweit die fraglichen Unterschriften gefälscht seien, und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurück.

    Daraus ergibt sich, dass das Bundesgericht je nach gesetztem Rechtsschein unterschiedliche Anforderungen an den guten Glauben gestellt hat. Im Fall von gefälschten Unterschriften bejahte es eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens der Pensionsvorsorgeeinrichtung. Im Fall der von der versicherten Person geleisteten Unterschrift liess es die angewandte Sorgfalt offensichtlich genügen. Andernfalls würde die Rückweisung der Sache zur Abklärung, ob die Unterschriften echt oder gefälscht sind, keinen Sinn ergeben.

5.3.3    Diese Rechtsprechung gilt auch im vorliegenden Fall, da es sich um analoge Sachverhaltskonstellationen handelt. Der Kläger hat somit die Folgen des Missbrauchs seines ausgestellten Blanketts zu tragen. Eine andere Gefahrtragung liesse sich lediglich rechtfertigen, wenn sich aus der Vollmacht vom 17. Oktober 2008 oder weiterer Umstände klare Anhaltspunkte für den Missbrauch ergeben hätten, was aber nicht der Fall ist. Dementsprechend hat die Beklagte mit der Überweisung vom 22. Oktober 2008 befreiend geleistet.

5.4    Festzuhalten ist damit, dass die Beklagte gestützt auf die Vollmacht vom 17. Oktober 2008 von einer gehörigen Bevollmächtigung ausgehen durfte. Die aufgrund des Zahlungsauftrags getätigte Überweisung des Freizügigkeitsguthabens hat somit befreiende Wirkung. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Unterschriften auf dem Auszahlungsformular gefälscht waren oder nicht. Auf die vom Kläger beantragte Einholung des Schriftgutachtens (Urk. 14 S. 2) ist deshalb zu verzichten (antizpierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b). Ebenso können - von der Beklagten beantragte - Weiterungen (etwa Beizug der Kontoauszüge und Steuerrechnungen des Klägers; Urk. 7 S. 15, Urk. 19 S. 28) unterbleiben, aus denen sich allenfalls auf eine nachträgliche Genehmigung im Sinne von Art. 38 OR seitens des Klägers der durch Z.___ veranlassten Auszahlung schliessen liesse.


6.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

    Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22

- Rechtsanwalt Dr. Georg Zondler, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger