Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2012.00104




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 26. Mai 2015

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Kieser

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beklagte


Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur

diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

glättli partner Anwaltskanzlei Mediation

Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1940 geborene X.___ bezog seit Februar 1993 eine Invalidenrente der „Winterthur“ - Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (Urk. 10/11 und Urk. 2/2; heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, nachfolgend: Sammelstiftung). Am 14. Dezember 2004 gelangte Y.___, Mitarbeiter des Patronato INCA (Istituto Nazionale Confederale di Assistenza), im Namen von X.___ an die Sammelstiftung und ersuchte diese um Zustellung der vorgesehenen Leistungsformulare für die Altersleistung (Rente oder Kapital, Urk. 2/3). Dem Schreiben beigelegt war eine Vollmacht zugunsten von „INCA-CGIL, Luisenstrasse 29, 8005 Zürich“ vom 14. Dezember 2004, unterschrieben mit X.___ (Urk. 2/4). Am 23. Dezember 2004 informierte die Sammelstiftung X.___ über die wahrscheinliche Höhe ihrer Leistungen (Urk. 2/5). Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 ersuchte Y.___ im Namen von X.___ die Sammelstiftung um Ausrichtung des Alterskapitals auf das Konto Nr. Z.___ lautend auf I.N.C.A. bei der A.___ (Urk. 2/6). Diesem Schreiben lag eine Vollmacht zugunsten von „INCA-CGIL, Luisenstrasse 29, 8005 Zürich“ vom 25. Januar 2005 (Urk. 2/7), das von der Sammelstiftung zugestellte Formular betreffend Altersleistungen (Urk. 2/8) sowie eine Wohnsitzbestätigung (Urk. 2/9) bei. Die Vollmacht war mit X.___ und das Formular der Sammelstiftung mit X.___ sowie dem Namen seiner Ehefrau unterzeichnet. Letzteres und die Wohnsitzbestätigung waren zudem mit einem Stempel des B.___ Konsulats versehen. Mit Schreiben vom 25. April 2005 teilte die Sammelstiftung X.___ mit, dass sie per 1. Mai 2005 sein Alterskapital auf das genannte Konto bei der A.___ überweise (Urk. 2/12). Die an X.___ gerichtete Mitteilung hatte dieser nach eigenen (Urk. 1 Ziff. 4.10), von Y.___ bestätigten (Urk. 2/14) Angaben nie erhalten, da Y.___ die Post von X.___ mittels eines mit dessen Unterschrift versehenen Nachsendeauftrages zwischen dem 18. April 2005 und dem 6. Mai 2005 an die Adresse des Patronato INCA Zürich umleiten liess (Urk. 2/13). Die Sammelstiftung richtete das Alterskapital von X.___ auf das genannte Konto bei der A.___ aus. Inhaber dieses Kontos war Y.___.

1.2    Y.___ richtete von Juli 2005 bis Mai 2009 dreimonatliche Zahlungen in Höhe von Fr. 4‘866.-- an X.___ aus. Ab Juni 2009 erhielt X.___ keine Zahlungen mehr (Urk. 9/2 und Urk. 9/4 S. 5).

1.3    Am 30. August 2012 wandte sich X.___ an die Sammelstiftung und ersuchte um Ausrichtung der Altersleistung (Urk. 2/15). Am 16. Oktober 2012 teilte die Sammelstiftung X.___ mit, dass sie sich zu keiner Leistung verpflichtet sehe (Urk. 2/16).


2.    Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Sammelstiftung und beantragte:

    „Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger das Alterskapital zuzüglich Verzugszins auszurichten.

    Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (inkl. 8 % Mehrwertsteuer).“

    Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 22. Februar 2013 (Urk. 8) die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

    Mit Replik vom 18. Juni 2013 (Urk. 17) ergänzte der Kläger seine Klage um den Eventualantrag, es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Mai 2005 eine Altersrente auszurichten, worauf die Beklagte mit Duplik vom 22. Oktober 2013 (Urk. 23) an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage festhielt.

    Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 (Urk. 25) wurde dem Kläger Frist angesetzt, um Kontoauszüge und Gutschriftsanzeigen über die von Januar 2005 bis Mai 2009 von Y.___ und von der Beklagten erhaltenen Zahlungen einzureichen (Urk. 25). Mit Eingabe vom 11. August 2012 (Urk. 27) liess der Kläger Kontoauszüge für die Zeit zwischen Dezember 2004 und Dezember 2009 sowie eine Kopie eines Einzahlungsscheins vom 30. April 2009 einreichen (Urk. 28/1+2). Der Beklagten wurden mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Urk. 30) beispielhaft Belege über einzelne Zahlungen, welche der Kläger von ihr und von Y.___ erhalten hatte, zugestellt (Urk. 29/1-9). Die Beklagte reichte am 20. Januar 2015 eine Stellungnahme dazu ein (Urk. 35). Der Kläger liess sich am 25. Februar 2015 zur Stellungnahme der Beklagten vernehmen (Urk. 39), was der Beklagten am 9. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 41). Die Beklagte reichte daraufhin am 23. März 2015 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 42), zu welcher sich der Kläger am 27. April 2015 vernehmen liess (Urk. 45).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 mit Hinweisen; 130 V 103 E. 3.3 S. 109; 116 V 218 E. 2 S. 221; vgl. auch BGE 119 V 283 E. 2a).

1.3

1.3.1    Wie das Bundesgericht in Erwägung 4.3 des Urteils 9C_137/2012 vom 5. April 2012 festgehalten hat, ist die Vorsorgeeinrichtung auf Grund der vertraglichen Vereinbarung, die zur Errichtung des Vorsorgeverhältnisses geführt hat, gehalten, dem oder den bei Eintritt eines Vorsorgefalles Leistungsberechtigten die Geldleistungen gemäss den einschlägigen Gesetzesvorschriften und Vertrags- resp. Reglementsbedingungen auszuzahlen. Mit anderen Worten hat die Schuldnerin dem Gläubiger zu leisten. Leistet sie einem unberechtigten Dritten, hat sie grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie in gutem Glauben leistet (Urteil des Bundesgerichts 4A_536/2008 vom 10. Februar 2009 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 132 III 449 E. 2 S. 452; BGE 112 II 450 E. 3a S. 454; BGE 111 II 263 E. 1 S. 265; BGE 108 II 314 E. 2 S. 315 f.; Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, OR, Allgemeiner Teil, Bd. II, 9. Aufl. 2008, S. 11 Rz. 2072 f. und S. 14 Rz. 2093; Leu, Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 68 OR; Weber, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N. 121 zu Art. 68 OR; Schraner, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, N. 117 zu Art. 68 OR; Von Thur/Escher, Allgemeiner Teil des OR, Bd. II, 3. Aufl. 1974, S. 21 f.).

1.3.2    Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen können, soweit deren Gegenstand nicht höchstpersönlicher Natur ist, grundsätzlich von einem Stellvertreter ausgeübt werden (Art. 32 ff. OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Jedes einer Vertretung zugängliche und rechtserhebliche Verhalten kann vom Gläubiger auch im Nachhinein genehmigt werden (Art. 38 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3). Die Genehmigung ist an keine Form gebunden und kann insbesondere auch konkludent erfolgen (Art. 39 Abs. 1 OR). Inhaltlich muss sie sich auf das Geschäft beziehen, wie es vom vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossen worden ist. Stillschweigen kann dabei nur dann als Genehmigung ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner in guten Treuen davon ausgehen konnte, der Vertretene werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen, und dessen Stillschweigen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen durfte. Die Genehmigung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es der Vertreter abgeschlossen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.2 mit Hinweisen).

1.3.3    Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt und laut Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind, soweit nichts anders vereinbart wurde, Geldschulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Dies bedeutet, dass die Festlegung der Zahlstelle für eine Geldschuld Gegenstand einer vertraglichen (Neben)Abrede darstellt, wobei dem Gläubiger in der Regel (Erfüllungsort in der Schweiz) die Bezeichnung eines Kontos bei einem der schweizerischen Bankenaufsicht unterstellten Geldinstitut freisteht. Die Wahl der Zahlstelle ist auch kein höchstpersönliches Recht, sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vorbehältlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen auch von einem Stellvertreter vorgenommen bzw. vom Gläubiger im Nachhinein genehmigt werden.


2.

2.1    Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage vor (Urk. 1, Urk. 17, Urk. 27, Urk. 39 und Urk. 45), er habe keinesfalls die Auszahlung des Alterskapitals gewünscht, sondern eine Rente. Es sei davon auszugehen, dass Y.___ seine und die Unterschrift seiner Ehefrau auf dem Auszahlungsformular und der Vollmacht vom 25. Januar 2005 eigenhändig angebracht habe. Der Vollmacht vom 25. Januar 2005 wie auch der von ihm am 14. Dezember 2004 unterzeichneten Vollmacht komme für die erfolgte Auszahlung des Alterskapitals jedoch sowieso keinerlei Rechtswirkung zu. Eine Vollmacht wäre nur dann notwendig gewesen, wenn Y.___ den Zahlungsauftrag mit der eigenen Unterschrift versehen hätte. Bei Einreichen eines (vermeintlich) von ihm und seiner Ehefrau unterschriebenen Zahlungsauftrages sei Y.___ nur als Bote tätig geworden. Massgebend für die Auszahlung sei das Auszahlungsformular gewesen, auf welchem die Unterschriften von ihm und seiner Ehefrau gefälscht seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe eine Vorsorgeeinrichtung für die Folgen einer Fälschung einer Unterschrift einzustehen, unabhängig davon, ob sie in gutem Glauben geleistet habe oder nicht.

    Laut dem eingereichten Formular hätte die Unterschrift der Ehefrau von einem Notar oder der Gemeinde amtlich beglaubigt werden müssen. Dass keine korrekte Beglaubigung zustande gekommen sei, hätte der Beklagten sofort auffallen müssen. Wenn die Beklagte Sicherheitsvorkehrungen in schriftlicher Form ihren Vorsorgenehmern bekannt gebe, könne sie nicht im Einzelfall, wenn es ihr passe, davon Abstand nehmen.

    Die Anweisung einer Überweisung des ganzen Altersguthabens auf ein Drittkonto sei an sich ausnehmend unüblich und hätte weiterer Abklärungen bedurft. Umso mehr als eine Vielzahl weiterer Verdachtsmomente hinzugekommen sei. So seien nicht nur die vorhandenen Beglaubigungen absolut unglaubwürdig gewesen, sondern es sei der Beklagten auch bekannt gewesen, dass er unter massiven psychischen Problemen, namentlich einer Schizophrenie, gelitten habe. Er habe deswegen von der Beklagten auch eine ganze Invalidenrente bezogen. Einfachste Recherchen hätten zudem zutage gebracht, dass die Entgegennahme von Altersguthaben nicht zum Tätigkeitsbereich des INCA gehört habe.

    Er sei davon ausgegangen, dass das INCA bzw. Y.___ in den Transaktionsinformationen der Rentenzahlungen deshalb genannt würden, weil sich das INCA um die Abwicklung des Rentenbezuges gekümmert und deshalb die Rente weitergeleitet habe. So seien auch seine steuerlichen Angelegenheiten vom INCA abgewickelt worden. Da die Rentenzahlungen pünktlich erfolgt seien, die Rente als Zahlungsgrund und die Winterthur Columna in der Überweisungsanzeige explizit aufgeführt worden seien, habe er auf die Rechtmässigkeit des Rentenbezuges vertrauen dürfen. Keinesfalls sei er davon ausgegangen, dass sein ganzes Altersguthaben an das INCA, und umso weniger an Y.___ persönlich ausbezahlt worden sei. Er wäre niemals mit einer Kapitalauszahlung an einen Dritten, sei es auch das INCA, einverstanden gewesen. Dass er das INCA bzw. Y.___ gebeten habe, bei der Beklagten eine Rentenbescheinigung einzuholen, welche dann von Y.___ gefälscht worden sei, belege, dass er davon ausgegangen sei, von der Beklagten eine Rente zu beziehen. Eine nachträgliche Genehmigung der Auszahlung an Y.___ werde bestritten.

    Gemäss Ziffer 38.1 des Reglements der Beklagten könne ein Versicherter bis zur ersten Rentenzahlung die Ausrichtung des Alterskapitals verlangen. Da er bisher noch keine Rentenleistungen erhalten habe, könne der Kapitalbezug immer noch angemeldet werden,

2.2    Die Beklagte lässt hiergegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 8, Urk. 23, Urk. 35 und Urk. 42), der Kläger habe erstmals mit Schreiben vom 30. August 2012 um Auszahlung des Altersguthabens per 1. Mai 2005 ersucht. Dieser Zeitpunkt liege mehr als sieben Jahre nach seiner ordentlichen Pensionierung. Die Kapitaloption hätte er aber lediglich bis zum Erreichen des Pensionsalters wählen können. Die Klage sei daher ohne Weiteres abzuweisen. Das in der Replik vorgebrachte Begehren um Ausrichtung von Rentenleistungen sei verspätet und prozessual nicht mehr zulässig. Falls es als zulässig erachtet würde, sei zu berücksichtigen, dass die bis am 20. Juni 2008 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse verjährt seien.

    Sie bestreite, dass die Vollmacht vom 25. Januar 2005 und das Auszahlungsformular nicht vom Kläger unterzeichnet worden seien. Sie bestreite auch, dass die Ehefrau des Klägers das Formular nicht selbst unterzeichnet habe. Y.___ habe denn auch ausgesagt, dass er lediglich die Rentenbescheinigung gefälscht habe. Sowieso habe bereits die erste Generalvollmacht vom 14. Dezember 2004 Y.___ zum Bezug des Alterskapitals berechtigt. Die Vollmacht vom 25. Januar 2005 sei daher gar nicht mehr notwendig gewesen. Y.___ sei nicht lediglich als Bote tätig gewesen.

    Weder das Gesetz noch ihr Reglement schreibe eine besondere Form für das Begehren um Barauszahlung vor. Vorliegend sei die Unterschrift des Klägers sogar beglaubigt gewesen. Da diese Beglaubigung weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschrieben gewesen sei, könne es nicht darauf ankommen, ob es sich um eine Beglaubigung im engeren Sinne durch ein Schweizer Notariat oder um eine andere Beglaubigung oder Legalisation handle. Massgebend sei einzig, ob sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Beglaubigung durch eigenhändige Unterschrift und Überprüfung der Identität des Erklärenden erfolgt sei. Dies sei vorliegend der Fall. Der Stempel des B.___ Konsulats sei unbestrittenermassen echt und nicht gefälscht.

    Das angegebene Konto sei als Konto des INCA erschienen und es sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um ein privates Konto von Y.___ handle. Die Ausführungen des Klägers zu seinen „massiven psychischen Problemen“ würden bestritten.

    Gemäss den vom Kläger eingereichten Gutschriftsanzeigen sei unübersehbar gewesen, dass er die Rentenzahlungen nicht von ihr, sondern vom INCA bzw. Y.___ erhalten habe. Dem Kläger habe daher klar sein müssen, dass die Rente vom INCA bzw. Y.___ stamme, umso mehr, als er aufgrund der früher ausgerichteten Invalidenrente gewusst habe, wie ihre Rentenzahlungen ausgerichtet worden seien. Im Juli 2008 sei sogar eine Zahlung mit Angabe der Privatadresse von Y.___ erfolgt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger die Vollmacht für die Auszahlung erteilt bzw. zumindest genehmigt habe. Dass der Kläger (zusammen mit seiner Ehefrau) während vier Jahren die Bedeutung der Gutschriften nicht erfasst habe, sei nicht haltbar. Wäre dem so gewesen, wäre er wohl verbeiständet. Überdies hätte er, wäre er in seiner Handlungsfähigkeit aufgrund einer Erkrankung eingeschränkt gewesen, die entsprechenden Beweismittel eingereicht, wäre er doch dazu verpflichtet gewesen. Der Kläger sei nach Auffliegen der Vorfälle auch alleine auf den Polizeiposten gegangen und habe dort Aussagen deponiert.


3.

3.1

3.1.1    In tatbeständlicher Hinsicht steht nach Aktenlage und aufgrund der Sachverhaltsvorbringen der Parteien fest, dass die Beklagte das dem Kläger zustehende Alterskapital gestützt auf die Angaben von Y.___, welcher sich bzw. das INCA als zur Entgegennahme von Geldern berechtigter Stellvertreter des Klägers bezeichnet hatte (vgl. Urk. 2/4 und Urk. 2/6-7), auf ein auf I.N.C.A“ lautendes Bankkonto überwiesen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) und damit die vermeintliche Offerte des Klägers zur Erfüllung angenommen hat.

3.2

3.2.1    Aufgrund der Akten und der Sachverhaltsvorbringen der Parteien steht weiter fest, dass dem Kläger von Juli 2005 bis Mai 2009 von Y.___ dreimonatliche Zahlungen in Höhe von Fr. 4‘866.-- ausgerichtet wurden (Urk. 9/2, Urk. 9/4 S. 5 und Urk. 29/1-9).

3.2.2    Gemäss den Auszügen des Kontos des Klägers bei der C.___ waren die Überweisungen von Y.___ mit folgenden Transaktionsinformationen verbunden „D.___, A.___, MITTENTE: I.N.C.A., INHABER Y.___, COMUNIACAZIONI: RENDITA TRIMESTRALE CP-PV, WINTERT, HUR-COLUMNA RIF:E.___, CONTRATTONR: F.___, X.___“ (Urk. 29/5-7). Dem Kläger war aus seinen Gutschriftsanzeigen bzw. Kontoauszügen folglich ersichtlich, dass er seine Rentenzahlungen von einem Konto erhielt, dessen Inhaber Y.___ war. Selbst wenn der Kläger diese Überweisungen für Rentenzahlungen der Beklagten gehalten haben sollte, musste er aufgrund der blossen Nennung des ihm wohlbekannten Namens „I.N.C.A“ bzw. Y.___ im Zusammenhang mit Zahlungen, zu deren Veranlassung er gemäss eigenen Angaben weder dem INCA noch Y.___ einen Auftrag erteilt hatte, erkennen, dass Y.___ seine Hände im Spiel hatte. Die Erwähnung von „I.N.C.A.“ bzw. Y.___ in den Transaktionsinformationen der eigenen Bank über ein Bankgeschäft, welches nach eigener Vorstellung direkt zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Leistungsempfänger hätte abgewickelt werden müssen (für einen Umweg über das INCA gab es keinen Grund), war ein auch für Geschäftsunkundige klares Indiz dafür, dass die genannten Personen in den Geschäftsvorgang involviert sein könnten.

3.2.3    Der Kläger hatte jedoch nicht nur durch die Gutschriftsanzeigen der Rentenbetreffnisse Hinweise darauf, dass er die Rentenleistungen nicht von der Beklagten erhielt, sondern auch aufgrund der Bescheinigung der Beklagten vom 13. Januar 2006 über die im Jahr 2005 erbrachten Rentenleistungen (Urk. 10/23). Auf dieser sind lediglich die bis und mit April 2005 erbrachten Invalidenleistungen aufgeführt. Die danach im Jahr 2005 bezogenen „Altersleistungen“ werden hingegen weder in dieser Bescheinigung vom 13. Januar 2006 ausgewiesen noch erhielt der Kläger hierfür eine separate Bescheinigung.

3.2.4    Indem der Kläger während rund vier Jahren „Rentenzahlungen“ entgegennahm und sich nicht weiter darum kümmerte, von wem diese ausgerichtet wurden, gab er zu erkennen, dass für ihn nicht etwa relevant war, dass er seine Altersrente von der Beklagten erhielt, sondern lediglich, dass er eine Altersrente aus dem Alterskapital erhielt, welches er bei der Beklagten angespart hatte. Wer dieses Alterskapital verwaltete und daraus die monatlichen Rentenbetreffnisse ausrichtete, interessierte den Kläger offenkundig nicht. Anderenfalls hätte er sich bei der eigenen Bank, bei Y.___ oder bei der Beklagten danach erkundigen können und müssen, was die Nennung der Namen „I.N.C.A“ bzw. „Y.___“ auf den Bankbelegen zu bedeuten habe. Indem er dies unterliess, nahm er billigend in Kauf, dass das angeblich ohne sein Wissen und Wollen an Y.___ ausbezahlte Alterskapital diesem anvertraut blieb. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger für das Jahr 2008 einverlangten, und von Y.___ gefälschten Rentenbescheinigung (Urk. 10/24), verlangte er diese doch von Y.___ und nicht etwa von der Beklagten.

3.2.5    Da der Kläger erstmals am 29. Augst 2012 bei der Beklagten die Auszahlung seines Altersguthabens an Y.___ gerügt hat (vgl. Urk. 1 Ziff. 4.11), hat er selbst bis zu diesem Zeitpunkt eine - in seinem Sinne - korrekte Vertragserfüllung durch die Beklagte verhindert. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Kläger die tatsächliche Verfügungsmacht von Y.___ über sein Alterskapital hätte erkennen und von diesem die Herausgabe hätte verlangen können, hatte er sein Vermögen selbst Y.___ anvertraut. Die Beklagte durfte ab diesem Zeitpunkt annehmen, die Überweisung des Altersguthabens an Y.___ sei genehmigt. Sie hatte und hat ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch den Kläger im Gegensatz zu diesem auch weder Anlass noch rechtliche Handhabe, um die erbrachte Leistung von Y.___ zurückzufordern.

3.3

3.3.1    Auch aus dem eingestandenen Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau Y.___ resp. die INCA mit der Besorgung ihrer Steuerangelegenheiten betraut hat (vgl. Urk. 27 S. 4) und Y.___ aus dem von der Beklagten überwiesenen Alterskapital rund Fr. 16'500.-- an Steuern für den Kläger und seine Ehefrau bezahlt hatte (Urk. 9/4 S. 5), lässt sich folgern, dass Letztere Kenntnis von der Auszahlung des Alterskapitals auf ein Bankkonto Y.___ hatten und dass dieser mit ihrem Einverständnis darüber verfügte.

    Denn, wenn zufolge der Auszahlung des Alterskapitals eine Steuerschuld des Klägers und seiner Ehegattin in dieser Höhe zur Zahlung fällig geworden war, musste die Kapitalauszahlung zuvor als deren Einkommen deklariert worden sein. Mit der Deklaration gegenüber den Steuerbehörden wird aber anerkannt, das deklarierte Einkommen auch tatsächlich realisiert zu haben, und in der Steuererklärung muss auch angegeben werden, wo das per Ende des Steuerjahres noch nicht konsumierte Vermögen angelegt ist. Sodann ist die Steuererklärung von Ehepaaren durch beide Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben.

3.3.2    Nun könnte man zwar noch in Erwägung ziehen, dass Y.___ auch die Unterschriften des Klägers und seiner Ehegattin auf der Steuererklärung gefälscht haben könnte, um die Aneignung des Alterskapitals des Klägers zu vertuschen. Dem steht jedoch entgegen, dass er dann vom Kläger und seiner Ehegattin zumindest für den Geschäftsverkehr mit den Steuerbehörden hätte bevollmächtigt sein müssen.

    Für den Kläger und seine Ehegattin unmerklich deren Steuerpflicht (Einreichung der Steuererklärung und Bezahlung der Steuern) erfüllen, konnte auch Y.___ nicht. Denn dass sie steuerpflichtig waren und dass ihre Steuerangelegenheiten durch Y.___ geregelt wurden, konnte dem Kläger und seiner Ehegattin selbst dann nicht entgangen sein, wenn sie als sehr geschäftsunerfahren anzusehen wären. Wenn sie sich aber einfach nicht darum kümmerten, was Y.___ in ihrem Namen gegenüber den Steuerbehörden deklarierte, hätten sie ihm blind vertraut und müssten sie sich seine Dispositionen über ihr Vermögen wie eigene anrechnen lassen.

    Da anderseits die Beklagte die erfolgte Auszahlung des Alterskapitals pflichtgemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung als solche an den Kläger gemeldet hatte (vgl. Urk. 10/21), durfte sie in der Folge mangels einer diesbezüglichen Rückfrage der Steuerbehörden davon ausgehen, dass der von ihr gemeldete wirtschaftlich berechtigte Leistungsempfänger den Erhalt der erfolgten Kapitalauszahlung gegenüber den Steuerbehörden bestätigt hatte.

3.4    Angesichts der nachträglichen Genehmigung der Stellvertretung durch konkludentes Verhalten erübrigt sich eine Beweiserhebung zu den weiteren umstrittenen Sachverhalten und es kann offen bleiben, ob der Kläger nicht bereits durch die anerkanntermassen von ihm unterzeichnete Vollmacht vom 14. Dezember 2004 (Urk. 10/12) die Möglichkeit eines Missbrauchs geschaffen hat und sich entsprechend gegenüber einem gutgläubigen Dritten so behandeln lassen muss, als ob der so erweckte Rechtsschein, das heisst, die Ermächtigung zum Bezug des Altersguthabens, der wahren Sachlage entspreche. Aus demselben Grund brauchen auch die Mängel in der Beglaubigung der Unterschrift nicht weiter thematisiert zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.4 mit Hinweise auf das Urteil 9C_464/2014 vom 24. Februar 2015 E. 3.4.4). Hinsichtlich der Legitimationsprüfung durch die Beklagte ist ausserdem festzuhalten, dass weder Gesetz noch Reglement (Urk. 12/1) eine solche bezüglich des Klägers vorschreiben; ein Beglaubigungserfordernis für die Unterschrift des Leistungsansprechers geht - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus dem Auszahlungsantragsformular hervor (vgl. Urk. 10/3). Auch eine allfällige Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht vom 14. Dezember 2004 ist nicht weiter von Belang, liegen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger während des vierjährigen Rentenbezugs andauernd in der Handlungsfähigkeit eingeschränkt und deshalb eine nachträgliche Genehmigung der Überweisung seines Altersguthabens auf das Konto von Y.___ nicht möglich gewesen wäre. So bemerkte der Kläger denn auch ohne Weiteres, dass die Rentenzahlungen im Mai 2009 von einem anderen Konto als zuvor ausgerichtet wurden (Urk. 9/2).

    Anzufügen bleibt, dass der Kläger aus einer allfälligen Unkenntnis seiner Ehefrau über die Überweisung der Altersrenten von Y.___ und somit seiner Genehmigung nichts zu seinen Gunsten gegenüber der Beklagten ableiten kann, da er selber rechtsgültig seine Zustimmung erteilt hat (vgl. Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, N. 12 f. zu Art. 37 BVG und N. 53 ff. zu Art. 5 FZG).

3.5    Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen.


4.

4.1    Da § 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contraria § 33 Abs. 2 GSVGer) sind keine Gerichtskosten zu erheben.

4.2    Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ueli Kieser

- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli unter Beilage des Doppels von Urk. 45

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, 1000 Lausanne 14

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler