BV.2012.00107
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 24. April 2013
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina Ernst
S&P Söffing, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tobelhofstrasse 22, 8044 Zürich
gegen
1. Y.___
2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Weststrasse 50, 8003 Zürich
Beklagte
Beklagte 2 Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst, Dominique Follonier
Passage Saint-François 12, Case postale 6183, 1002 Lausanne
sowie
Y.___
Kläger
gegen
X.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina Ernst
S&P Söffing, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tobelhofstrasse 22, 8044 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit Urteil des Amtsgerichts Z.___, Abteilung Familiensachen, vom ___ 2011 wurde die Ehe von Y.___ und X.___ geschieden. Das Urteil ist seit ___ 2011 rechtskräftig. Im Rahmen der Regelung des Vorsorgeausgleichs ordnete das Gericht die hälftige Teilung des bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG bestehenden Freizügigkeitskontos von Y.___ an (Urk. 2/2).
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 liess X.___ durch Rechtsanwältin Dr. Katharina Ernst die Durchführung der Teilung gemäss Scheidungsurteil und Überweisung ihres Anteils auf ihr Freizügigkeitskonto bei der Bank A.___ beantragen. Zugleich ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1).
2. Auf Anfrage des Gerichts teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die per Datum der Rechtskraft der Scheidung aktualisierte und aufgezinste Freizügigkeitsleistung mit (Urk. 7-8). Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 (Urk. 9) wurde die eingeholte Abrechnung den Scheidungsparteien zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt. Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 10-11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist.
1.2 Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 280 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
1.3 Nach Art. 281 Abs. 3 ZPO überweist das Scheidungsgericht - falls keine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungsweise falls das Scheidungsgericht den zu überweisenden Betrag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) - die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz (FZG) zuständige Gericht.
Uneinigkeit im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn die Ehegatten eine Einigung erzielt haben, aber keine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung beibringen können. Das Scheidungsurteil entfaltet diesfalls gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, die im Scheidungsverfahren nicht Partei ist, keine Rechtskraft, und entsprechend kann der Scheidungsrichter dieser gegenüber keine verbindlichen Anordnungen treffen; vielmehr hat er lediglich über das Teilungsverhältnis zu befinden und - wie vorstehend dargelegt - die Streitsache an das zuständige Gericht zu überweisen. Dieses führt die Teilung auf Grund des vom Scheidungsgericht bestimmten Schlüssels von Amtes wegen durch, wobei die Vorsorgeeinrichtung in diesem Verfahren Parteistellung geniesst (Art. 25a Abs. 2 FZG).
1.4 Nicht anders verhält es sich im internationalen Verhältnis: Ausländische Vorsorgeregelungen können gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) anerkannt und vollstreckt werden, sofern dem anerkannten Urteil im Vergleich zu einem entsprechenden inländischen keine andersartigen, wesentlich weitergehenden Wirkungen zukommen (BGE 130 III 336 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
1.5 Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Z.___ den Grundsatz und das Ausmass der Teilung, also den Teilungsschlüssel, für das Freizügigkeitskonto von Y.___ bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG festgelegt und die Teilung selbst dem zuständigen schweizerischen Gericht überlassen. Das Amtsgericht Z.___ hat damit keine Anordnung getroffen, die über die Teilungsregel von Art. 122 Abs. 1 ZGB hinausgeht. Das Scheidungsurteil kann somit ohne Weiteres anerkannt werden, soweit dieses das Verhältnis der Aufteilung des schweizerischen Vorsorgeguthabens von Y.___ festlegt.
2. Die hälftig zu teilende Freizügigkeitsleistung von Y.___ beläuft sich gemäss Angabe der Stiftung Auffangeinrichtung BVG per Rechtskraft des Scheidungsurteils (___ 2011) auf Fr. 63'005.03. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Durchführung der Teilung bestätigt (Urk. 7). Jede Partei hat somit einen Anspruch von Fr. 31'502.50.
Demnach ist die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, den Betrag von Fr. 31'502.50 zulasten des Freizügigkeitskontos Nr. ___ von Y.___ auf das Freizügigkeitskonto von X.___ bei der Bank A.__ zu überweisen.
3. Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (ab 1. Januar 2012 1.50 % p.a.) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
Demzufolge ist die X.___ geschuldete Freizügigkeitsleistung im Sinne vorstehender Erwägung zu verzinsen, und zwar zu mindestens 1.50 % ab ___ 2011 beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.
4. Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistung beschränkt. Der der Vertreterin von X.___ entstandene Aufwand ist mit Fr. 400.-- zu entschädigen und umständehalber aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.
Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
Das Gericht erkennt:
1. Das Urteil des Amtsgerichts Z.___ vom ___ 2011 wird anerkannt, soweit dieses das Verhältnis der Aufteilung des schweizerischen Vorsorgeguthabens von Y.___ bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG festlegt.
2. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 31'502.50 inklusive Zins im Sinne von Erwägung 3 zulasten des Freizügigkeitskontos Nr. ___ von Y.___, geb. ___, auf das Freizügigkeitskonto von X.___, geboren ___, bei der Bank A.___, zu überweisen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Rechtsanwältin Dr. Katharina Ernst wird mit Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Katharina Ernst
- Y.___
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Bank A ___
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).