BV.2012.00108

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 28. Februar 2013
in Sachen
X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander
Kreuzstrasse 60, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Y.___
 
Beklagte


Nach Einsicht die Klage vom 16. Dezember 2012, mit welcher die Klägerin beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 30‘101.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2012 zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Nr. 160221 des Betreibungsamtes A.___ vom 7. Mai 2012 der Rechtsvorschlag aufzuheben und ihr definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1),
unter Hinweis,
dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hat, weshalb der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist,
in Erwägung,
dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführt, dass die Beklagte sich ihr mit Anschlussvertrag vom 28. Januar 1989 rückwirkend per 1. Januar 1989 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen habe, dass sie selber den Anschlussvertrag per 31. März 2012 gekündigt habe und dass nun ein zu verzinsender Beitragsausstand von Fr. 29‘501.25 bestehe (Urk. 1),
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
dass sich die Höhe der eingeforderten Zinsen aus Art. 104 Abs. 1 OR ergibt und von der Beklagten unbestritten geblieben ist und auch keine Anzeichen für Berechnungsfehler oder dergleichen bestehen,
dass die geltend gemachte Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- gestützt auf Ziffer 2 des Kostenreglements der Klägerin ausgewiesen ist (Urk. 2/3),
dass der Klägerin somit Fr. 30‘101.25 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2012 zuzusprechen sind und - da lediglich Verzugszinsen für die Beitragsforderung, nicht aber für die Bearbeitungsgebühren in Betreibung gesetzt wurden - der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 160221 des Betreibungsamtes A.___ für Fr. 29‘501.25 nebst Zins zu 5 % ab 1. Mai 2012 und für Fr. 600.-- aufzuheben ist,
dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist,
dass für die in Betreibung gesetzte Forderung mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren erst ab 1. Mai 2012 und nicht bereits ab 1. Januar 2012 verlangten Zinsen vollständig Rechtsöffnung zu erteilen ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]),
dass nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 30‘101.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2012 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 160221 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 7. Mai 2012) für Fr. 29‘501.25 nebst Zins zu 5 % ab 1. Mai 2012 und für die Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- aufgehoben.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Isabelle Schwander
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).