Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2012.00109 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 28. April 2014
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
AXA Stiftung Zusatzvorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Sachverhalt
1. X.___, geboren 1953, war aufgrund des Anfang 1998 zustande gekommenen, zunächst auf fünf Jahre befristeten, am 17. Februar 2003 und am 22. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2011 verlängerten Arbeitsvertrages (Urk. 2/2-3) bei der Y.___ als Internationaler Direktor Marketing und Vorsitzender der Geschäftsleitung zu einem festen Jahresgehalt von anfänglich Fr. 750’000.-- zuzüglich Gewinnbeteiligungen angestellt und bei der AXA Stiftung Zusatzvorsorge, Winterthur, versichert. Das Arbeitsverhältnis endete nach der am 1. März 2010 unter gleichzeitiger Freistellung ausgesprochenen Kündigung am 31. Dezember 2011 (Urk. 2/5), wobei dem Versicherten die Freizügigkeitsleistung auf ein Sperrkonto überwiesen wurde (Urk. 2/4).
Mit Schreiben vom 20. August und 24. September 2012 beantragte der anwaltlich vertretene X.___ die Teilliquidation der Zusatzvorsorge (Urk. 2/6, 2/8), was von Seiten der Vorsorgeeinrichtung am 29. August und 5. sowie 30. Oktober 2012 (Urk. 2/7, 2/9, 2/12) abgelehnt wurde. Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Personalvorsorge-Kommission (PVK) der Stiftung für die Zusatzvorsorge vom 14. September 2012 betreffend Verteilung der per 1. September 2012 vorhandenen Mittel unter den aktiven Versicherten, inklusive Rentner, nach dem Verteilmodus 100 % Altersguthaben (Urk. 2/10) verlangte X.___ am 2. November 2012 die Zustellung der diesbezüglichen Unterlagen (Urk. 2/13) und am 12. November 2012 ersuchte er unter anderem, bei der Verteilung der freien Mittel berücksichtigt zu werden (Urk. 2/15), was die AXA Stiftung Zusatzvorsorge, Winterthur, in der nachfolgenden Korrespondenz ablehnte (Urk. 2/14.1-3, Urk. 2/16).
2. Am 19. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter von X.___ gegen die AXA Stiftung Zusatzvorsorge, Winterthur, Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen angemessenen Teil der bei der Verteilung der freien Mittel der AXA Stiftung Zusatzvorsorge, Winterthur, Vorsorgewerk der Firma Y.___ AG (Vertrag Nr. Q.___) per 1. September 2012 zuzusprechen und auszuzahlen.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den im Beschluss der PKV vom 14.09.2012 erwähnten Verteilplan sofort auszuhändigen.
3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger sofort die Jahresrechnung des Vorsorgewerks Y.___ per 31.12.2011 und per 31.08.2012 auszuhändigen.
4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger sofort den Jahresbericht des Vorsorgewerks Y.___ per 31.12.2011 auszuhändigen.
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Des Weiteren wurde mit der Klage die Edition sämtlicher Jahresrechnungen der Beklagten vom 31. Dezember 1998 bis 31. Dezember 2011, des Zwischenabschlusses der Beklagten per 31. August 2012, der Überschussabrechnungen der Beklagten vom 1. Januar 2000 bis 1. Januar 2012, der Aufstellung sämtlicher Ein- und Auszahlungen zu Gunsten und zu Lasten des Klägers vom 1. Februar 1999 bis 31. Dezember 2011 sowie des Verteilplanes per 1. September 2012 verlangt (Urk. 1 S. 6). Die beklagte Vorsorgeeinrichtung schloss mit Klageantwort vom 8. März 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Klage und auf Ablehnung der formellen Anträge auf Aushändigung der genannten Dokumente. Mit der Replik vom 23. April 2013 (Urk. 11) und der Duplik vom 23. Mai 2013 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anders als in den Schreiben vom 20. August und 24. September 2012 (Urk. 2/6, 2/8) stimmt der Kläger nun mit der Beklagten sinngemäss darin überein, dass die im Reglement „Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgewerken“ genannten Voraussetzungen für eine Teilliquidation gemäss Art. 53b des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Urk. 2/19 Ziff. 1 S. 3) nicht erfüllt sind (Urk. 1 S. 4, Urk. 11 S. 4). Dementsprechend verzichtete er auf die Durchsetzung einer Teilliquidation vor der Aufsichtsbehörde in dem in Art. 53d BVG vorgegebenen Verfahren.
Strittig und vorliegend zu prüfen ist die Frage, ob der Ende 2011 aus dem Arbeits- und Vorsorgeverhältnis ausgetretene Kläger in die am 14. September 2012 beschlossene freiwillige Verteilung freier Mittel hätte einbezogen werden müssen. Die Beklagte verneint dies mit dem Argument, bezüglich der Verteilung freier Mittel bestünden keine reglementarischen Grundlagen. Nach Ziff. 7 des anwendbaren Organisationsreglements (Urk. 8/4) gehöre es zu den Aufgaben und Kompetenzen der PVK, über die Verwendung der freien Mittel des Vorsorgewerks zu entscheiden. Kriterien würden nicht genannt. Die Verteilung stehe somit grundsätzlich im Ermessen der PVK. Das Bundesgericht überprüfe denn auch diesbezügliche Ermessensentscheide gemäss Urteil B 133/06 vom 16. Mai 2007 nur zurückhaltend. Im Endeffekt dürfe sich die PVK bei der freiwilligen Verteilung freier Mittel nicht von sachfremden Kriterien leiten lassen. Daran sei der Beschluss vom 14. September 2012 zu messen, nach dem der Begünstigtenkreis nur die am Stichtag 1. September 2012 noch aktiv versicherten Personen und die Rentner umfassen soll, nicht aber die Angestellten, die das Vorsorgewerk bis zum 31. August 2012 verlassen haben (Urk. 7 S. 5 ff., Urk. 15 S. 5 f.). Selbst wenn aber die für die Teil- und Gesamtliquidation geltenden Regeln anwendbar und die unfreiwillig innert einer bestimmten Zeitspanne ausgetretenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen wären, hätte der Kläger keinen Anspruch auf freie Mittel, da sein Austritt nicht unfreiwillig erfolgt sei. Er habe der Befristung seines Arbeitsvertrages von vornherein zugestimmt und dieser sei mangels Erneuerung ausgelaufen (Urk. 7 S. 10 ff., Urk. 15 S. 3 ff.). Letzterem widerspricht der Kläger; er sei aufgrund der von der Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigung unfreiwillig ausgetreten (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 11 S. 4, S. 7 ff.). Auch beruft er sich auf die Gleichbehandlung der Destinatäre, insbesondere auf BGE 133 V 607 E. 4.2.3, wonach die Grundsätze von BGE 128 II 394 nicht nur bei Teil- oder Gesamtliquidationen, sondern allgemein bei Ausschüttungen zu beachten seien (Urk. 11 S. 4 ff.).
2.
2.1 Die Verwendung von freien Mitteln durch die Vorsorgeeinrichtungen ist in der beruflichen Vorsorge nur im Zusammenhang mit der Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b ff. BVG und Art. 23 des Freizügigkeitsgesetzes, FZG, in der Fassung gemäss Gesetzesrevision vom 3. Oktober 2003, insbesondere Art. 53d Abs. 2 und 4; vgl. auch Art. 68a BVG und Art. 27g der der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV2, betreffend Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen) gesetzlich geregelt. Auch das Reglement „Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgewerken“ der Beklagten regelt ausschliesslich die Voraussetzungen und das Verfahren für die Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgewerken im Rahmen der Sammelstiftung, wobei nach dessen Ziffer 8 die aus der Teil- oder Gesamtliquidation verbleibenden freien Mittel unter anderem auch auf die unfreiwillig aus dem Vorsorgewerk ausgeschiedenen Personengruppen verteilt werden (Urk. 2/19). Bezüglich der freiwilligen Verteilung freier Mittel findet sich einzig im Organisationsreglement eine Bestimmung; dessen Ziff. 6 sieht vor, dass die PVK unter anderem über die Verwendung des freien Vermögens des Vorsorgewerkes entscheidet (Urk. 8/4 S. 3).
2.2 Auf diese Bestimmung des Organisationsreglements beruft sich die Beklagte, wenn sie geltend macht, die freiwillige Verteilung freier Mittel liege einzig im Ermessen der PVK. Allerdings handelt es sich dabei nur um eine Zuständigkeitsregel. Auch hält die unter die Schlussbestimmungen des Reglements „Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgewerken“ fallende Ziff. 23 fest, dass die durch das Reglement nicht ausdrücklich geregelten Fälle „von der Stiftung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durch sinngemässe Anwendung erledigt“ werden (Urk. 2/19 S. 9). Es fragt sich daher, ob die PVK bei der Verteilung freier Mittel die für die Teil- und Gesamtliquidation geltenden reglementarischen Bestimmungen sinngemäss anzuwenden hätte.
Selbst wenn die Auslegung des Reglements nach dem Vertrauensprinzip und unter Beachtung der sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (vgl. BGE 132 V 278 E. 4.3 mit Hinweisen) ergeben würde, dass die freiwillige Verteilung freier Mittel tatsächlich nicht zu den - gemäss Schlussbestimmung - nicht ausdrücklich geregelten Fälle zu zählen ist, würde sich immerhin die Frage stellen, ob und inwieweit das Satzungsrecht der Beklagten durch richterliche Auslegung dahingehend zu ergänzen ist, dass bezüglich der freiwilligen Verteilung freier Mittel die für die Teil- und Gesamtliquidation geltenden reglementarischen Bestimmungen sinngemäss anwendbar sind; dies umso mehr, als auch in den Reglementen ein ausdrücklicher Verweis auf das diesbezüglich der PVK zustehende Ermessen fehlt. Angesichts der nachfolgend darzulegenden eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann indes auch diese Frage im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden.
3.
3.1 Das Bundesgericht hat in BGE 133 V 607 E. 4.2.3 entschieden, dass die nach BGE 128 II 394 zu beachtenden Grundsätze nicht nur bei Teil- oder Gesamtliquidationen, sondern allgemein bei Ausschüttungen gelten. Danach sind namentlich die freien Mittel primär zur Erreichung des Vorsorgezwecks einzusetzen und ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren. Innerhalb dieser von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien und gegebenenfalls zusätzlicher Schranken (aufgrund der Stiftungsurkunde, des Reglements oder einer speziellen Gesetzesvorschrift) teilen die zuständigen Organe der Vorsorgeeinrichtung das freie Vermögen nach pflichtgemässem Ermessen auf (Urteil des Bundesgerichts B 133/06 vom 16. Mai 2007 E. 2 mit Hinweisen).
Dementsprechend beschränkt sich die Kognition der Aufsichtsbehörde im Wesentlichen darauf, die jeweils, je nach Umständen weit(er)reichende Ermessensausübung auf Missbrauch (Willkür, Über- oder Unterschreitung des Ermessens) hin zu überprüfen. Sie darf ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Stiftungsrates setzen. Sie kann nur einschreiten, wenn der Entscheid des Stiftungsrats unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. BGE 138 V 346 E. 5.5.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 394 E. 3.3). Diese zurückhaltende Überprüfung des Ermessensentscheides hat auch das Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 BVG anzuwenden, wenn es sich mit der Verteilung von freien Mitteln zu befassen hat, die nicht Gegenstand eines von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Teilungsplanes war (Urteil des Bundesgerichts B 133/06 vom 16. Mai 2007 E. 2 in fine).
3.2 Trotz des der Vorsorgeeinrichtung zustehenden weitgehenden Ermessens haben sich demnach - unabhängig davon, ob das Reglement „Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgewerken“ auch bei der Verteilung freier Mittel sinngemäss anwendbar ist oder nicht (vgl. oben E. 2.2) - namentlich die Auswahl und Gewichtung der Verteilungskriterien nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre zu richten. Freiwillige Austritte begründen nur dann keinen Anspruch auf einen Teil der freien Mittel und sind grundsätzlich auch die in den letzten drei bis fünf Jahren vor Auflösung des Anschlussvertrages unfreiwillig aus dem Betrieb Ausgeschiedenen in den Verteilungsplan einzubeziehen, wenn sie nicht bereits im Rahmen einer Teilliquidation vollständig befriedigt worden sind (BGE 128 II 394 E. 4 und E. 6).
Dass die Beklagte BGE 133 V 607 im vorliegenden Fall nicht für anwendbar hält und sich zur Untermauerung ihres Standpunktes, bei der freiwilligen Verteilung freier Mittel handle es sich um einen reinen Ermessensentscheid der PVK, ausschliesslich auf das nicht in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts publizierte Urteil B 133/06 vom 16. Mai 2007 beruft und geltend macht, BGE 128 II 394 beziehe sich nur auf die Verteilung freier Mittel im Rahmen einer Teil- oder Gesamtliquidation (Urk. 7 S. 6-9), ist nicht nachvollziehbar. Denn der von ihr angerufene Entscheid B 133/06 erging vor dem unter BGE 133 V 607 publizierten Urteil vom 19. September 2007 und im Gegensatz zu diesem äussert er sich nicht ausdrücklich zur generellen Anwendbarkeit der für die Teil- und Gesamtliquidation geltenden Grundsätze auf die freiwillige Verteilung freier Mittel, sondern kommt im konkreten Fall lediglich zum Schluss, eine Stichtagsbetrachtung sei in dieser Konstellation zulässig und weder sachfremd noch willkürlich und das Abstellen auf das zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandene Deckungskapital sachgerecht. Auch das von der Beklagten des Weiteren angeführte Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die allgemeine Geltung der in BGE 128 II 394 und BGE 133 V 607 festgehaltenen Grundsätze bei jeglichen Ausschüttungen in den Regesten zu diesen Leitentscheiden (Urk. 7 S. 9) vermag die diesbezüglich eindeutige Aussage von BGE 133 V 607, auf die auch in BGE 135 V 113 E. 2.1.6, und 139 V 21 E. 2.4.2 Bezug genommen wird, nicht zu relativieren.
Im Übrigen steht ausser Frage, dass es sich beim Entscheid über die freiwillige Verteilung freier Mittel in Ermangelung diesbezüglicher gesetzlicher oder reglementarischer Bestimmungen um einen reinen Ermessensentscheid handelt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dieser nicht missbräuchlich sein beziehungsweise nicht auf sachfremden Kriterien beruhen oder einschlägige Kriterien nicht ausser Acht lassen darf. Vorliegend ist daher zunächst zu prüfen, ob bei der strittigen Verteilung der per 1. September 2012 vorhandenen freien Mittel die gemäss BGE 133 V 607 allgemein für Ausschüttungen geltenden Kriterien von BGE 128 II 394 beachtet worden sind.
3.3 Soweit mit dem Beschluss der PVK vom 14. September 2012 (Urk. 2/10) der Begünstigtenkreis auf die am Stichtag 1. September 2012 noch aktiv versicherten Personen und die Rentner beschränkt wurde und die Angestellten, die das Vorsorgewerk bis zum 31. August 2012 verlassen haben, ausgeschlossen wurden, genügt der Beschluss dem Erfordernis, dass die in den letzten drei bis fünf Jahren unfreiwillig aus dem Betrieb Ausgeschiedenen grundsätzlich in den Verteilungsplan einzubeziehen sind, nicht. Da das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011 endete, schied der Klägers innerhalb der genannten Frist von drei bis fünf Jahren aus dem Kreis der Versicherten aus. Sein Anspruch auf freie Mittel hängt somit einzig davon ab, ob sein Austritt unfreiwillig erfolgte.
Daran ändern die weiteren, nicht substantiierten Einwände der Beklagten bezüglich einer anderweitig erfolgten Abfindung des Klägers (Urk. 7 S. 11 f., Urk. 15 S. 8) nichts. Im Zusammenhang mit der von ihr angeführten Überschussbeteiligung liess sie die Vorbringen des Klägers, wonach diese jährlichen Auszahlungen durch die Arbeitgeberin nichts mit der freiwilligen Verteilung freier Mittel zu tun habe (Urk. 11 S. 8), unwidersprochen. Soweit die Beklagte geltend macht, möglicherweise habe der Kläger von der Arbeitgeberin als Ausgleich für die Nichtberücksichtigung im Verteilungsplan eine Abgangsentschädigung erhalten beziehungsweise eine derartige Abfindung stehe weiterhin im Raum (Urk. 7 S. 11, Urk. 15 S. 7), so verkennt sie, dass die Behauptungs- und Beweislast für diese allenfalls rechtshindernde Tatsache bei ihr und nicht beim Kläger liegt (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB).
3.4 Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag allein die mehrmalige Befristung des Anstellungsvertrages des Klägers die Freiwilligkeit seines Austritts nicht zu belegen. Es ist nämlich zu beachten, dass sich der Arbeitsvertrag laut dessen § 10 Abs. 1 nach Ablauf der fünfjährigen Dauer jeweils um zwei Jahre verlängern sollte, es sei denn, er werde von einer der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Jahr vorher schriftlich gekündigt (Urk. 2/2). Namentlich die letzte Verlängerung vom 22. Dezember 2006 wurde dann aber nochmals auf fünf Jahre vereinbart, mithin bis zum 31. Dezember 2011. Wiederum wurde vorgesehen, dass sich der Vertrag danach, vorbehältlich der schriftlichen Kündigung von einer der beiden Vertragsparteien mit einer einjährigen Frist, jeweils um zwei Jahre verlängern sollte (Urk. 2/3). Dementsprechend wurde am 1. März 2010 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2011 mittels Kündigung von Seiten der Arbeitgeberin bewirkt (Urk. 2/5). Das Kündigungsschreiben wurde wie schon der Arbeitsvertrag (Urk. 2/2) ausschliesslich von der Präsidentin des Verwaltungsrates unterzeichnet und vom Kläger als Klagebeilage (Urk. 2/5) eingereicht. Auch ohne ausdrückliche Empfangsbestätigung steht somit ausser Zweifel, dass der Arbeitsvertrag von der Arbeitgeberin rechtsgültig gekündigt wurde. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten (Urk. 7 S. 3) gehen daher ins Leere.
Nach der gesetzlichen Terminologie liegt somit kein befristeter, sondern ein unbefristeter Vertrag mit Mindestdauer vor, auch unechter befristeter Vertrag genannt, wie er vor allem bei leitenden Angestellten ab und zu vorkommt (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag - Praxiskommentar zu Art. 319 - 362 OR, Zürich 2012, 7. Auflage, N 5 zu Art. 334 des Obligationenrechts, OR, mit Hinweisen). Dementsprechend konnten vorliegend beide Parteien unter Vorbehalt der rechtzeitigen Kündigung der einen oder andern Vertragspartei mit der Weiterführung des Vertrages um jeweils weitere zwei beziehungsweise fünf Jahre rechnen. Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hing somit nicht davon ab, ob sich die Vertragsparteien auf eine Verlängerung einigen konnten, sondern ob keine fristgerechte Kündigung erfolgte. Es trifft daher nicht zu, dass sich der Kläger mit seinem Einverständnis zu der im Vertrag enthaltenen Befristung von vornherein mit der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hatte, wie dies die Beklagte geltend macht (Urk. 7 S. 10). Da die Kündigung nicht von ihm, sondern von der Arbeitgeberin ausgesprochen wurde, ist vielmehr auszuschliessen, dass er der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmte. Folglich erweist sich sein Ausscheiden Ende Dezember 2011 nicht als freiwillig.
3.5 Dies hat zur Folge, dass der Kläger in die am 14. September 2012 beschlossene Verteilung der am 1. September 2012 vorhandenen freien Mittel einzubeziehen und ihm der auf ihn entfallende Anteil auszuzahlen ist. Bei dieser Feststellung, die im Wesentlichen Ziff. 1 des Rechtsbegehrens entspricht, muss es im vorliegenden Verfahren sein Bewenden haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 156/06 vom 21. Juni 2007 E. 8). Damit werden auch die Editionsbegehren des Klägers gegenstandslos.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der obsiegende Kläger Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ohne Rücksicht auf den Streitwert auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der Kläger in die am 14. September 2012 beschlossene Verteilung der am 1. September 2012 vorhandenen freien Mittel einzubeziehen und ihm der auf ihn entfallende Anteil auszuzahlen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- AXA Stiftung Zusatzvorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubCondamin