Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2012.00110 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 5. März 2014
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
1. NEST Sammelstiftung
Molkenstrasse 21, Postfach 1971, 8026 Zürich
2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, arbeitete vom 18. Oktober 1999 bis 30. November 2000 bei Y.___; vom 1. Mai 2001 bis 21. März 2002 war er bei der Z.___ angestellt. Danach bezog er bis zum 4. Dezember 2003 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war somit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert. Vom 1. Februar bis Ende Dezember 2004 war er beim A.___ im Rahmen eines Programms für Arbeitslose angestellt und bei der NEST Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 8 S. 3, Urk. 11 und Urk. 9/2).
Mit Verfügungen vom 24. November 2005 (Urk. 23/31) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, dem Versicherten eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Februar 2004 zu (samt entsprechenden Zusatzrenten für seine Ehegattin und Kinder). Dabei setzte die IVStelle den Beginn der Wartezeit auf den 1. März 2002 an und stellte eine verspätete Anmeldung fest (vgl. Urk. 23/20/4). Die Rentenverfügungen wurden den Vorsorgeeinrichtungen des Versicherten nicht zugestellt (vgl. Urk. 23/31).
1.2 Mit Urteil vom 30. März 2009 (Urk. 2/3; Prozess Nr. BV.2007.00039) wies das Sozialversicherungsgericht die Klagen des Versicherten gegen die Personalvorsorgestiftung der Z.___ und die Y.___ Personalversicherung ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit, die schliesslich zur Invalidität des Versicherten geführt habe, nicht eingetreten sei, als er bei den genannten Vorsorgeeinrichtungen versichert gewesen sei. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die NEST Sammelstiftung und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die NEST Sammelstiftung (Beklagte 1) sei zu verpflichten, dem Kläger eine Rente der beruflichen Vorsorge rückwirkend ab Invaliditätseintritt auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung.
2. Eventualiter sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) zu verpflichten, dem Kläger eine Rente der beruflichen Vorsorge rückwirkend ab Invaliditätseintritt auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Beklagten.
Die NEST Sammelstiftung sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schlossen in ihren Klageantworten vom 13. März 2013 (Urk. 8) beziehungsweise 19. April 2013 (Urk. 11) jeweils auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klagen. In der Replik vom 24. Mai 2013 (Urk. 14) wurde an den Klagebegehren festgehalten. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG verzichtete am 28. Juni 2013 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 18). Die NEST Sammelstiftung liess sich binnen angesetzter Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 16, 17/2 und 19).
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 (Urk. 20) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen. Am 8. Januar 2014 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den beigezogenen Akten angesetzt (Urk. 24; vgl. Urk. 25/1-3). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG verzichtete am 14. Januar 2014 auf Stellungnahme (Urk. 26). Die NEST Sammelstiftung reichte am 22. Januar 2014 ihre Stellungnahme zu den Akten (Urk. 29). Der Kläger liess sich nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 30).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise – in der Hauptsache - am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 E. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend – sofern nicht anders vermerkt - auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 anwendbaren Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 E. 1b, 121 V 101 E. 2a, 120 V 116 E. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % (bis 31. Dezember 2004) invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5a).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Der Kläger liess zur Begründung seiner Klagen im Wesentlichen ausführen, dass er an einer psychischen Erkrankung leide und ihm deswegen mit Verfügungen vom 24. November 2005 mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen worden sei. Gerichtlich noch nicht abschliessend beurteilt worden sei, wann die im Sinne von Art. 23 BVG massgebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Angesichts der Erwägungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. März 2009 und des Umstandes, dass der Kläger vom 22. März 2002 bis 5. Dezember 2003 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Vermittelbarkeit von 100 %) bezogen und zudem an diversen arbeitsmarktlichen Massnahmen teilgenommen und Zwischenverdienste erzielt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er (entgegen der Annahme der Invalidenversicherung) zum damaligen Zeitpunkt noch voll arbeitsfähig gewesen sei. Möglicherweise habe bereits eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit bestanden, die sich jedoch im erwerblichen Alltag nicht ausgewirkt habe, weshalb ihr invalidenversicherungsrechtlich keine Relevanz hätte beigemessen werden dürfen. Die relevante Arbeitsunfähigkeit sei vielmehr Mitte 2004 eingetreten, als der Kläger von mehreren Männern brutal zusammengeschlagen worden sei. Seither sei er nicht mehr in der Lage, sich selbst zu strukturieren, und habe eine nur sehr begrenzte Kontrolle über seine Affekte. Nach diesem Ereignis habe er das Arbeitsprojekt des A.___ kaum mehr besuchen können. Zum genannten Zeitpunkt sei der Kläger bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert gewesen, weshalb sich deren Leistungspflicht ergebe. Sollte aufgrund der vom Hausarzt beschriebenen erheblichen psychosomatischen Befunde (Überweisung des Klägers zur ambulanten Behandlung an die Klinik B.___) der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit auf Mai 2003 festgesetzt werden, liege die Zuständigkeit zur Ausrichtung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten 2 (Urk. 1 und 14).
3.2
3.2.1 Die Beklagte 1 stellte sich auf den Standpunkt, dass der Kläger bei Beginn des Versicherungsverhältnisses bereits infolge der gleichen gesundheitlichen Probleme arbeitsunfähig gewesen sei, die später zur Invalidisierung geführt hätten. Nachdem im Jahr 2003 mehrere Arbeitsversuche gescheitert seien, habe er ab Februar 2004 an einem (leider erneut gescheiterten) Arbeitsintegrationsprojekt beim A.___ teilgenommen, welches er jedoch trotz geringsten Anforderungen in abnehmender Frequenz kaum habe besuchen können. Gemäss den vorhandenen Akten sei der Kläger bereits 2003, spätestens aber im Januar 2004 arbeitsunfähig gewesen. Die erneute Traumatisierung 2004 habe, abgesehen von vorübergehenden Beschwerden der Schulter, nicht zu einer neuen Arbeitsunfähigkeit geführt, sondern allenfalls die bereits in relevantem Umfang vorbestandene Arbeitsunfähigkeit erhöht. Allerdings bleibe zu beachten, dass der Kläger von Beginn weg nicht einmal in der Lage gewesen sei, an seinem geschützten Arbeitsplatz beim A.___ ein 70%-Pensum zu leisten. Er sei bereits davor zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8 und 29).
3.2.2 Die Beklagte 2 führte im Wesentlichen aus, dass der Kläger vom 22. März 2002 bis 4. Dezember 2003 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Er habe sich zu 100 % vermittlungsfähig erklärt; die Arbeitslosenkasse habe eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % festgelegt. Das von gewissen Ärzten postulierte Bestehen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ab 2002 beruhe nicht auf echtzeitlichen Beobachtungen. Er sei erst später behandelt und begutachtet worden. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genüge nach der höchstrichterlichen Praxis nicht, wenn der frühere Arbeitgeber keine Leistungseinbusse bemerkt habe. Der langjährige Hausarzt des Klägers gehe davon aus, dass er erst seit Januar 2004 arbeitsunfähig sei. Daraus folge, dass die Beklagte 2 nicht leistungspflichtig sei. Im Falle ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht wäre die Beklagte 2 erst ab 21. Dezember 2007 leistungspflichtig. Die früheren Betreffnisse wären verjährt (Urk. 11).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagten 1 beziehungsweise bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert war. Mit anderen Worten liegt die zeitliche und sachliche Konnexität zwischen der Invalidität und der – vom Kläger behaupteten und von den Beklagten bestrittenen – während der Anstellung des Klägers beim A.___ (Versicherung durch die Beklagte 1) beziehungsweise während der Zeit, als er als Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung bei der Beklagten 2 versichert war, allenfalls eingetretenen Arbeitsunfähigkeit im Streit.
Da die IVStelle die Verfügungen vom 24. November 2005 (Urk. 23/31), mit denen sie dem Kläger (bei verspäteter Anmeldung) mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach, den Beklagten nicht eröffnete, sind ihre Feststellungen im Sinne des in E. 2.5 hievor Ausgeführten für die Beklagten nicht verbindlich. Im Übrigen ergibt sich aus den Erwägungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. März 2009 (Urk. 2/3), dass entgegen den Feststellungen der IVStelle, die den Beginn der Wartezeit auf den 1. März 2002 festlegte, im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Kontext nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger bereits zum damaligen Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen ist, weil diesbezüglich keine echtzeitlichen Arztberichte vorliegen (vgl. insbesondere E. 4.3.2).
4.
4.1 Aus medizinischer Sicht liegen im Wesentlichen folgende Beurteilungen vor:
4.1.1 Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 14. Februar 2005 (Urk. 23/8) fest, dass der Kläger vom 19. Februar bis 19. Juni 2002 in seiner Behandlung gewesen sei. Er habe über eine Verschlechterung des Allgemeinzustandes, Müdigkeit, Inappetenz und Kraftlosigkeit geklagt. Die klinische Untersuchung (inklusive Labordiagnostik) sei unauffällig gewesen. Die geschilderten Beschwerden hätten sich gut im Rahmen einer depressiven Verstimmung bei ausgeprägter Belastungssituation (familiär und beruflich) interpretieren lassen. Unter antidepressiver Therapie hätten sich die Beschwerden im Verlauf der folgenden drei Monate leicht gebessert. Mitte März 2002 sei ihm von seinem Arbeitgeber nach einer ausgearteten Konfliktsituation gekündigt worden. In der Folge habe er sich beim RAV gemeldet. Die letzte Konsultation habe am 19. Juni 2002 stattgefunden. Der nächste vereinbarte Termin sei dann vom Kläger ohne Begründung nicht wahrgenommen worden.
4.1.2 Assistenzarzt Dr. med. D.___ und Oberärztin Dr. med. E.___ vom F.___ (Klinik B.___), wo der Kläger erstmals im Mai 2003 behandelt wurde, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 23. Februar 2005 (Urk. 23/12) eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1) mit sekundärem, schädlichem Alkoholmissbrauch (ICD10 F10.1). Diese Gesundheitsstörung bestehe etwa seit dem Jahr 2000; seit dem Jahre 2002 sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. Der Kläger sei nach einer kurzen Behandlungsphase Mitte 2003 seit Anfang 2004 in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung an der Klinik B.___. Er könne seine Termine nur mit Unterstützung seiner Ehefrau wahrnehmen. Insbesondere seit der erneuten Traumatisierung im Jahre 2004 (der Kläger, sein Bruder und ein Kollege seien in einem albanischen Restaurant von 20 Personen brutal zusammengeschlagen worden) sei er nicht mehr in der Lage, sich selbst zu strukturieren, und habe nur noch sehr begrenzt Kontrolle über seine Affekte. Eine medikamentös unterstützte Therapie, die dringend indiziert wäre, habe sich im ambulanten Setting aufgrund der fehlenden Möglichkeit des Klägers, irgendwelche Termine oder Strukturen einzuhalten, nicht durchführen lassen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei auch mittel- bis längerfristig von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
4.1.3 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Februar 2005 (Urk. 23/10) ein schweres depressives Zustandsbild und eine Dermatitis. Seines Erachtens sei der Kläger seit Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Kläger leide seit Jahren unter Antriebslosigkeit und Kraftverlust. Er betreue den Kläger seit 1994 als Hausarzt.
4.1.4 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom I.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 18. August 2005 (Urk. 23/18), das unter konsiliarischer Mitwirkung von Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie (vgl. Urk. 23/18 S. 20 ff.), erstellt wurde, unter anderem eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD10 F62.0) mit sekundärem, schädigendem Alkoholgebrauch (ICD10 F10.1). Nach seiner schweren Traumatisierung in K.___ im Jahr 2000 habe der Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt, die jetzt nach fünf Jahren in eine andauernde Persönlichkeitsstörung übergegangen sei. Die letzte Anstellung als Chauffeur, die vom 1. Mai 2001 bis 21. März 2002 gedauert habe, habe er wegen einer Tätlichkeit und aggressiven Verhaltens gegen einen Arbeitskollegen verloren. Es sei ihm fristlos gekündigt worden. Dieses aggressive Verhalten sei im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung zu interpretieren. Es sei anzunehmen, dass der Kläger ab März 2002 aus psychiatrischen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
4.1.5 Oberarzt Dr. med. L.___ und Assistenzarzt Dr. med. M.___ von der N.___ führten in ihrem Bericht vom 2. Juni 2008 (Urk. 23/60) aus, dass beim Kläger seit dem Jahr 2000 die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehe, nachdem er während eines kurzen Aufenthaltes in seinem Heimatland von Polizisten willkürlich gefasst und verprügelt worden sei. Er habe berichtet, dass er in den folgenden Jahren zunehmende Gemütsausbrüche bei kleinsten Anforderungen sowie eine schwere Schlafstörung und akustische und visuelle Wahrnehmungsstörungen entwickelt habe. Die Grundstimmung des Klägers sei depressiv. Er habe starke generalisierte und phobische Ängste. Sein Aggressionsmanagement sei schlecht.
4.1.6 Assistenzarzt Dr. med. D.___ und Oberarzt Dr. med. O.___ vom F.___ verwiesen in ihrem Bericht vom 21. November 2006 (Urk. 23/48) im Wesentlichen auf den Bericht vom 23. Februar 2005 (Urk. 23/12). Die geklagten Beschwerden und die erhobenen Befunde seien im Wesentlichen gleich geblieben. Prognostisch gehe man aufgrund des bisherigen Verlaufs auch längerfristig nicht von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus. Die Stabilisierung des Zustandsbildes müsse diesbezüglich bereits als Behandlungserfolg gewertet werden.
4.1.7 Oberarzt Dr. med. L.___ und Assistenzarzt Dr. med. M.___ von der N.___, wo der Kläger vom 19. bis 24. November 2007 hospitalisiert war, diagnostizierten einen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F41.1) und eine Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD10 F10.1). Aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes und der nicht abgeschlossenen diagnostischen Abklärung könnten keine Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit gemacht werden (Urk. 23/60).
4.1.8 Dr. D.___ berichtete am 15. Mai 2008 von einem stationären Gesundheitszustand. Die Diagnosen und Befunde seien unverändert (Urk. 23/59; vgl. auch Urk. 23/67).
4.2 Die Unia Arbeitslosenkasse bestätigte am 22. Februar 2005, dass sie dem Kläger vom 22. März 2002 bis 4. Dezember 2003 Taggeldleistungen ausgerichtet habe. Er sei zu 100 % vermittlungsfähig gewesen (Urk. 23/9).
4.3
4.3.1 Wie in E. 4.3.1 und 4.3.2 des Urteils vom 30. März 2009 (Urk. 2/3) ausgeführt wurde, genügt im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Zusammenhang grundsätzlich eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit (ohne dass der Arbeitgeber eine Leistungseinbusse bemerkt hätte) den Beweisanforderungen nicht. Mit anderen Worten ist der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit in der Regel mittels echtzeitlicher Arztberichte zu beweisen.
Wie im bereits genannten Urteil (E. 4.3.2) ausgeführt wurde, ist aufgrund der wiedergegebenen Berichte der Dres. D.___, E.___, H.___ und J.___ (Urk. 23/12 und 23/18) zwar davon auszugehen, dass sich beim Kläger seit dem Vorfall im Jahre 2000 mit der Zeit ein erheblicher psychischer Gesundheitsschaden entwickelt hat; in beweismässiger Hinsicht ist allerdings festzuhalten, dass das von diesen Ärzten postulierte Bestehen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ab (März) 2002 nicht auf ihren echtzeitlichen Beobachtungen beruht. Diese Ärzte haben den Kläger seinerzeit noch nicht gekannt; er wurde erst später von ihnen behandelt beziehungsweise begutachtet. Dr. C.___, der einzige Arzt, den der Kläger im Jahr 2002 konsultiert hatte, attestierte ihm keine Arbeitsunfähigkeit, sondern hielt lediglich fest, dass er sich nach seiner fristlosen Kündigung beim RAV gemeldet habe (Urk. 23/8).
Der Bericht der Dres. D.___ und E.___ vom 23. Februar 2005, die den Kläger seit Mitte 2003 behandelten, ist insoweit, mithin seit Behandlungsbeginn als auf echtzeitlichen Grundlagen basierend zu betrachten. Sie führten zwar aus, dass der Kläger seit 2002 zu 100 % arbeitsunfähig sei; echtzeitlich können sie das allerdings erst seit dem Behandlungsbeginn (Mitte 2003) beurteilen. Der Kläger sei nach einer kurzen Behandlungsphase Mitte 2003 seit Anfang 2004 in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung an der Klinik B.___. Die Dres. D.___ und E.___, die über spezifisches psychiatrisches Fachwissen verfügen und zudem den Kläger seit Mitte 2003 persönlich behandelten, erachteten somit weder die Intensivierung der Behandlung ab Anfang 2004 noch die erneute Traumatisierung im Jahr 2004 als ausschlaggebend; vielmehr war der Kläger ihres Erachtens bereits zuvor zu 100 % arbeitsunfähig, und zwar retrospektiv betrachtet (und somit im vorliegenden Kontext beweismässig unbeachtlich) seit 2002 und echtzeitlich ab Mitte 2003. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist demzufolge davon auszugehen, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit Mitte 2003 (Behandlungsbeginn 19. Mai 2003) eintrat. Wie sich ebenfalls den medizinischen Akten entnehmen lässt, ist der Gesundheitszustand des Klägers seither stabil und hat sich nicht gebessert.
Soweit Dr. G.___ davon ausging (vgl. Urk. 23/10), dass der Kläger erst seit Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig sei, kann das die Einschätzung der Dres. D.___ und E.___ nicht in Zweifel ziehen, denn zum einen handelt es sich bei den genannten Ärzten um Spezialisten, die ihre echtzeitliche Einschätzung aufgrund ihrer eigenen Behandlung machten, und zum anderen hielt Dr. G.___ ausdrücklich fest, dass die Arbeitsunfähigkeit jeweils vom F.___ festgelegt worden sei.
4.3.2 Aus dem Gesagten folgt, dass zwischen der Mitte 2003 eingetretenen (echtzeitlich beobachteten) Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidisierung nicht nur ein enger zeitlicher, sondern auch ein enger sachlicher Zusammenhang gegeben ist. Die von den Dres. D.___ und E.___ erhobenen Diagnosen (vgl. Urk. 23/12/5) „posttraumatische Belastungsstörung, chronifiziert (ICD10 F43.1) mit sekundärem, schädlichem Alkoholgebrauch (ICD10 F10.1)“ stimmen denn auch in ihrem wesentlichen Gehalt mit denjenigen, welche die IVStelle ihrem Rentenentscheid zugrunde legte, überein („andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit sekundärem schädigendem Alkoholgebrauch“ [vgl. Urk. 23/20/3]).
Aus dem Umstand, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit im Mai 2003 eingetreten ist, als der Kläger bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert war, folgt deren Leistungspflicht.
4.3.3 Soweit die Beklagte 2 in ihrer Klageantwort vom 19. April 2013 die Einrede der Verjährung erhob (Urk. 11 S. 2 Ziff. 6), ist sie nicht zu hören, hatte sie doch mit schriftlichen Erklärungen vom 22. August 2007 (Urk. 15/6), 10. Dezember 2008 (Urk. 15/5), 7. Dezember 2009 (Urk. 15/4), 21. Dezember 2010 (Urk. 15/3) und 27. Dezember 2011 (Urk. 15/2) lückenlos und zuletzt gültig bis zum 31. Dezember 2012 auf die Erhebung derartiger Einreden verzichtet. Daran bleibt sie gebunden. Bereits am 21. Dezember 2012 wurde die Klage eingereicht. Die Ansprüche des Klägers sind somit nicht verjährt.
4.4 Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG nach den Bestimmungen des IVG festzusetzen. Wie ausgeführt wurde, ist der Kläger (bei echtzeitlicher Betrachtung) seit Mitte 2003 arbeitsunfähig. Somit ist der Rentenbeginn auf den 1. Mai 2004 festzulegen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG).
4.5 Da sich der Rentenanspruch des Klägers aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten 2, der (aufgrund der Akten ausgewiesene und von der IV-Stelle rechtskräftig festgestellte) Invaliditätsgrad von 100 % sowie der Rentenbeginn am 1. Mai 2004 festzuhalten sind, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen ist (wogegen im Streitfall wiederum eine Klage zulässig wäre).
5. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 21. Dezember 2012 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab 21. Dezember 2012 Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen sind.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die Beklagte 2 ist demzufolge zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.2 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (teilweise) obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 1 - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Eventualklage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger ab 1. Mai 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 21. Dezember 2012 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400. (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
Der Beklagten 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- NEST Sammelstiftung
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker