Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2013.00001 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 28. August 2014
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
Zürcher Schaumann Casetti Salzer, Advocentral
Zähringerstrasse 51, 8001 Zürich
gegen
1. Pensionskasse der Firma Y.___
2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Mathys
Wenner & Uhlmann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 37, Postfach 2990, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, absolvierte eine Lehre als Maschinenschlosser und erwarb 1989 das Diplom als Betriebstechniker TS (Urk. 2/3/1-2). Am 1. September 1987 trat er in die damalige Maschinenfabrik Z.___ ein. Dort war er in den letzten beiden Jahren vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Juli 2005 als Sachbearbeiter AVOR in der Baugruppenfertigung, Fachbereich Montageplanung, tätig (vgl. Urk. 10/6-10 und Kündigungsschreiben, Urk. 2/3/16). Bis zum Entlassungszeitpunkt war er bei der Pensionskasse der Firma Y.___ berufsvorsorgeversichert. Danach bezog er Arbeitslosenentschädigung und war damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für die Risiken Tod und Invalidität vorsorgeversichert. Ab März 2006 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Vermittlungsfähigkeit (Verfügung vom 21. April 2006 (Urk. 2/4/9). Seither war er nicht mehr existenzsichernd erwerbstätig (vgl. Urk. 1 S. 14 und Urk. 21 S. 41).
1.2 Am 6. Juli 2007 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte aufgrund der eingeholten medizinischen Berichte zunächst einen Leistungsanspruch (Vorbescheid vom 1. Oktober 2007 [Urk. 16/14]; vgl. auch Feststellungsblatt [Urk. 16/12]). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens liess sie den Versicherten durch Dres. med. A.___ und B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Bericht vom 17. September 2008, Urk. 16/44). Gestützt darauf legte sie den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 1. August 2005 fest und sprach dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 73 % ab 1. August 2006 eine ganze Rente zu (Verfügungen vom 19. August und 16. September 2009, Urk. 16/61-62).
1.3 In der Folge wandte sich X.___ mehrfach sowohl an die Pensionskasse der Firma Y.___ wie an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Beide Vorsorgeeinrichtungen verneinten eine Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, der Beginn der vorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht rechtsgenügend festlegen bzw. sei nicht in ihrer jeweiligen Versicherungszeit eingetreten (vgl. Urk. 2/5/5-7 und Urk. 2/5/14-17).
2. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Pensionskasse der Firma Y.___ (Beklagte 1) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) erheben und beantragen, es sei die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2 zu verpflichten, ab 1. August 2006 eine ganze Invalidenrente auszurichten zuzüglich 5 % Verzugszins seit Rechtshängigkeit der Klage. Die Beklagte 2 sei zudem im Sinne vorsorglicher Massnahmen zu verpflichten, dem Kläger ab 1. August 2006 eine ganze Invalidenrente auszurichten zuzüglich 5 % Verzugszins seit Rechtshängigkeit der Klage.
Beide Beklagten beantragten die jeweilige gegen sie gerichtete Klage abzuweisen (Klageantwort Beklagte 1 vom 27. Februar 2013 [Urk. 9]; Klageantwort Beklagte 2 vom 19. April 2013 [Urk. 12]). In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 25. Oktober 2013 [Urk. 21]; Duplikverzicht der Beklagten 2 vom 6. Dezember 2013 [Urk. 28]; Duplik der Beklagten 1 vom 14. Februar 2014 [Urk. 30]). Duplik bzw. Duplikverzicht wurden dem Kläger am 20. Februar 2014 zugestellt (Urk. 22).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Abs. 1 von Art. 26 des Bundesgesetzes über die beruliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt einer erheblichen und dauerhaften Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich von mindestens 20 Prozent zusammen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; Urteile 9C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.1).
Nach der Rechtsprechung muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 und 9C_108/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.2).
1.2 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen).
Beide Beklagten waren unbestrittenermassen im Verfahren der Invalidenversicherung nicht involviert. Indem sie sich auf den Standpunkt stellen, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, nicht in ihrer jeweiligen Versicherungszeit (Beklagte 1 unter Berücksichtigung der einmonatigen Nachdeckungsfrist bis 31. August 2005 [vgl. Urk. 1 S. 3]; Beklagte 2 bis Ende Februar 2006 [vgl. Urk. 12 und Urk. 2/4/9]) eingetreten ist, bestreiten sie sinngemäss auch die Festlegung des Beginns der Wartezeit (1. August 2005) im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (vgl. Urk. 16/61/3). Nach dem Gesagten ist somit die hier einzig strittige Frage des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit frei zu prüfen.
2.
2.1 Nach der Aktenlage begab sich der Beschwerdeführer erstmals am 28. Februar 2007 in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH. In ihrem Bericht vom 8. August 2007 (Urk. 16/10) diagnostizierte sie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, ängstlich-vermeidbaren und passiv-aggressiven Zügen (ICD-10 F61.0) sowie als Differentialdiagnose ein Aspergersyndrom (ICD-10 F84.5). Diese Störungen bestünden seit dem frühen Erwachsenenalter. Seit etwa 1-2 Jahren leide der Beschwerdeführer zudem an einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Dazu führte Dr. C.___ u.a. aus, beim diagnostizierten Leiden handle es sich um eine chronische Störung, wovon keine Genesung zu erwarten sei. Die angestrebte Integration in die Gesellschaft sei durchaus möglich; entscheidend dafür sei, ob es dem Beschwerdeführer gelinge, im Arbeitsleben wieder Fuss zu fassen, wofür aber eine Arbeitsvermittlung dringend notwendig sei. Grundsätzlich erachtete Dr. C.___ den Beschwerdeführer aber im Zeitpunkt ihres Berichtes in der bisherigen Berufstätigkeit als voll arbeitsfähig. Eine längerdauernde Arbeitslosigkeit könne sich aber wegen der depressiven Reaktion auch negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
Der Hausarzt, med. pract. D.___, Facharzt Allgemeine Medizin, der den Beschwerdeführer seit 1986 betreute, hielt in seinem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 2. September 2007 (Urk. 16/11) ebenfalls eine gestörte Persönlichkeitsentwicklung und ein depressives Verarbeitungs- und Verhaltensmuster fest. Dazu führte er weiter aus, der Beschwerdeführer sei ihm als langjährigem Hausarzt gegenüber immer indifferent geblieben und habe kein Problembewusstsein gezeigt bzw. Probleme verdrängt. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich widersprüchlich, indem er dem Beschwerdeführer einerseits ohne weitere Begründung seit dem 1. September 2005 eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit als Betriebs-Techniker TS attestierte (Urk. 16/11/3), an anderer Stelle des Berichts aber eine volle Arbeitsfähigkeit in einem seiner Ausbildung entsprechenden Bereich als gegeben erachtete, insbesondere weil die psychische Stabilität durch die nun eingesetzte psychiatrische Behandlung sicher verbessert werden könne (Urk. 16/11/2 und Urk. 16/11/6). Am 18. November 2007 korrigierte er seine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit im vorerwähnten Bericht dahingehend, als der Beschwerdeführer bei seiner Entlassung im August 2005 richtigerweise nicht voll arbeitsfähig gewesen sei. Dies ergebe sich "logischerweise" bereits aus dem Umstand, dass die psychischen Störungen seit Jahren oder gar Jahrzehnten bestanden und sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben müssten (Urk. 16/18).
Ab März 2007 übernahm Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers. Neben der bekannten Persönlichkeitsstörung diagnostizierte er im Bericht vom 11. Juni 2008 (Urk. 16/35/8-14) neu eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie ein ADS und Verdacht auf Legasthenie und Dyslexie, beides seit Kindheit. Den Beginn der Anpassungsstörung datierte er auf das Jahr 2007 und attestierte dementsprechend auch eine volle Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2007 (Urk. 16/35/8), wobei der Stellenverlust aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und dem ADS zu einer völligen Überforderung mit Rückzug und depressivem Geschehen verbunden mit einer verminderten Arbeitsfähigkeit geführt habe (Urk. 16/35/13).
Die Gutachter Dres. B.___ und A.___ führten in der Zusammenfassung ihrer Expertise aus, der Beschwerdeführer leide seit Kindheit an einer schweren Entwicklungs- und Persönlichkeitsstörung mit einer schizoid-autistischen Kernsymptomatik und akzessorischen Symptomen im kognitiven Bereich, die seine Fähigkeiten zu sozialen Interaktion und Integration prägten und stark limitierten sowie eindeutigen Krankheitswert besässen. Trotz dieser ausgeprägten Defizite sei dem Beschwerdeführer die berufliche Integration gelungen. Sehr wahrscheinlich habe er einen Nischen-Arbeitsplatz gefunden, an welchem seine Defizite toleriert worden seien. Mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes seien die Defizite, verstärkt durch eine depressive Störung, deutlich zu Tage getreten, sodass er seither in seinem ursprünglichen Tätigkeitsgebiet nicht mehr arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 16/44/16).
2.2 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer erst ein Jahr, nachdem er den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verloren hatte, in ärztliche Behandlung begab. Bis dahin gibt es keine echtzeitlichen medizinischen Unterlagen, welche während seiner Anstellung bei der Firma Y.___ eine Arbeitsunfähigkeit attestieren. Auch krankheitsbedingte Absenzen weist er in den letzten Jahren seiner Anstellung praktisch keine aus (Urk. 2/3/12), was der Beschwerdeführer selber bestätigte (Urk. 1 S. 8). Die erstbehandelnde Psychiaterin Dr. C.___ hielt die Arbeitsfähigkeit im August 2007 noch als grundsätzlich gegeben und merkte lediglich an, durch die Arbeitslosigkeit sei die psychische Gesundheit bereits beeinträchtigt, was sich längerfristig auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könne (vgl. Urk. 16/10/13). Der nachbehandelnde Dr. E.___ vertrat die Auffassung, bei der Firma Y.___ sei der Beschwerdeführer stets zu 100 % arbeitsfähig gewesen, erst der Stellenverlust habe zu einer Überforderung, Rückzug und Depressionen mit verminderter Arbeitsfähigkeit geführt. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er aber erst mit Beginn der medizinischen Behandlung bei Dr. C.___ im Februar 2007 (vgl. Urk. 16/35/8). Nur der Hausarzt und die Gutachter Dres. B.___ und A.___ legten sich für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit auf das Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Firma Y.___ fest. Ihre Annahmen basieren im Wesentlichen auf der Überlegung, weil der Beschwerdeführer wahrscheinlich schon seit Kindheit an einer Persönlichkeitsstörung leide, müsse er wohl seit jeher nur vermindert arbeitsfähig gewesen sein (med. pract. D.___; vgl. Urk. 16/18) oder er habe über Jahre hinweg einen sehr toleranten Arbeitgeber und einen Nischen-Arbeitsplatz gehabt, den es sonst im ersten Arbeitsmarkt nicht gebe (vgl. Gutachten; Urk. 16/44/16). Beide Annahmen sind hoch spekulativ und finden in den Akten - wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht - keine hinreichende Stütze, damit ihnen gefolgt werden könnte.
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Karriereentwicklung bei der Firma Y.___ zeige, dass sich seine Krankheit zunehmend auf die Arbeitsleistung ausgewirkt habe. Trotz interner und externer Weiterbildungen habe er keine Aufstiegsmöglichkeiten erhalten. Spätestens ab dem Jahr 2004 hätten sich seine Leistungen verschlechtert, zu Umplatzierungsversuchen und schliesslich zur Kündigung geführt (Urk. 1 S. 4). Im Einzelnen belegt er seine Auffassung mit verschiedenen Mitarbeiterbeurteilungen und weiteren Unterlagen zur internen Änderung der Arbeitsorganisation (vgl. Urk. 1 S. 7 f.).
3.1 Nach Angaben der Beklagten 1 arbeitete der Kläger während 13 Jahren als Betriebsfachmann in der "Mechanischen Montageplanung" im Bereich "Waffenanlagen (Baugruppen und Systeme)" Infolge einer internen Organisationsanpassung wechselte er im September 2000 in die Abteilung OFSP "Engineering und Auftragssteuerung", wo er bis Ende 2003 tätig war. Die Haupttätigkeiten umfassten die Fabrikationsplanung mechanischer und elektro-mechanischer Baugruppen, verwalten und archivieren von Fabrikationsanweisungen sowie das Erfassen von Ist-Daten der Bauzustandsüberwachung. Seine Leistungen im Jahr 2003 wurden in der Gesamtbeurteilung (Erfüllung der Hauptaufgaben und Verhalten) mit der Stufe 3 (Skala 1-5) beurteilt (Urk. 9 S. 11; Urk. 2/3/5).
Am 1. Januar 2004 übernahm der Beschwerdeführer eine neue Funktion als Sachbearbeiter AVOR (Auftragsvorbereitung) in der Baugruppenfertigung, Fachbereich Montageplanung. Hier hatte er bei der fachgerechten Umsetzung von Aufträgen unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen, termin- und qualitätsgerechten Abläufen mitzuwirken und diese sicherzustellen (vgl. Stellenbeschreibung [Urk. 10/6] und Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2005 [Urk. 10/10]). Die Mitarbeiterbeurteilung nach dem ersten Jahr in der neuen Funktion fiel mit der Note 2.5 etwas schlechter aus als die vorangehende. Bemängelt wurde die noch unterdurchschnittliche Arbeitsqualität und die mangelnde Erfahrung und Praxis, was sich insbesondere bei komplexen Problemstellungen bemerkbar mache (Urk. 2/3/15). Der Beschwerdeführer sieht darin einen Ausdruck seiner sich verschärfenden Persönlichkeitsstörung und der damit verbundenen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz (vgl. Urk. 1 S. 6). Zu berücksichtigen ist aber - womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt - dass sich die erste Beurteilung eines Mitarbeiters in einer neuen Funktion nur bedingt mit vorangehenden Beurteilungen vergleichen lässt, insbesondere wenn die frühere Funktion während Jahren ausgeübt und der Mitarbeiter sich Wissen und Routine angeeignet hat, welche in einer neuen Funktion naturgemäss erst wieder erarbeitet werden müssen. Ein Zusammenhang mit den erst Jahre später medizinisch festgestellten psychischen Problemen ist somit nicht greifbar.
Ab Januar 2005 übernahm der Beschwerdeführer wieder eine neue Funktion als Lagerrevisor, welche die Sicherstellung der Bestandessicherheit und der Bestandeswerte der Lagerbestände zum Inhalt hatte (vgl. Stellenbeschreibung, Urk. 2/3.9). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 S. 13 f.) zu diesem Funktionswechel ist zu entnehmen, dass für die Stelle eine Person gefragt war, welche u.a. über SAP-System- und Excel-Kenntnisse verfügte. Angesichts der damaligen angespannten wirtschaftlichen Situation (vgl. dazu Urk. 10/8-9) kam nur eine interne Besetzung der freien Stelle in der Abteilung Lagerrevision in Frage. Nebst seinen Kenntnissen beurteilten die Verantwortlichen der Firma Y.___ den Beschwerdeführer als zuverlässige, teamfähige und gewissenhaft Person und schlugen ihn für diese Stelle vor, womit der Beschwerdeführer auch einverstanden war (vgl. Urk. 2/3.6). Die Einführungs- und Einarbeitungszeit verlief offenbar nicht wunschgemäss und führte zur unmissverständlichen Forderung, dass sich die Leistungen des Beschwerdeführer sofort verbessern müssten (Urk. 2/3.13-14). Während der Beschwerdeführer seine schwachen Leistungen auf einen massiven funktionellen Leistungsabbau als Auswirkung der sich akzentuierenden Persönlichkeitsstörung zurückführte (Urk. 1 S. 8), ordnete die Arbeitgeberin die Fehlleistung mangelndem Interesse und fehlender Motivation für die neue Aufgabe zu. Sie räumte indessen ein, möglicherweise sei er auch unterfordert gewesen (Urk. 9 S. 14 f.). Im Weiteren bestritt die Beschwerdegegnerin entschieden, dass sich die Persönlichkeitsstörung - welche sie nicht in Abrede stellt - negativ auf das Verhalten oder auf die Arbeitsleistung ausgewirkt habe. In der Tat finden sich in den Akten der Firma Y.___ keine Hinweise, welche auf ein gestörtes Sozialverhalten hinweisen würden. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass sich massive Beeinträchtigungen auch in der Qualifikation niedergeschlagen hätten, was eindeutig nicht der Fall war. Das soziale Verhalten des Beschwerdeführers wurde durchwegs positiv beurteilt. Besondere Erwähnung fand dabei der kollegiale Umgang mit den Arbeitskollegen. Diese Wahrnehmung kontrastiert doch erheblich mit der heutigen Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zunehmend sozial unverträglich geworden (Urk. 1 S. 8). Zur Entlassung per Ende Juli 2005 führten laut Beschwerdegegnerin schliesslich Umstrukturierungsmassnahmen, in deren Rahmen die Abteilung des Beschwerdeführers aufgelöst wurde (Urk. 9 S. 16). Die Massnahmen führten zu Entlassungen und Kurzarbeit, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war.
3.2 Die vorstehenden Darlegungen zeigen, dass nach der konkreten Aktenlage eindeutige Belege dafür fehlen, dass die letztlich zur Invalidisierung führende psychische Gesundheitsschädigung sich bereits während der Anstellungszeit bei der Firma Y.___ negativ auf das berufliche Fortkommen bzw. auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte. Der Beschwerdeführer belegte auch alles andere als einen Nischenarbeitsplatz; eine Behauptung, welche bereits dadurch entkräftet wird, dass der Arbeitgeber einen nicht unerheblichen Aufwand betrieb, um den Beschwerdeführer in neue Funktionen einzuarbeiten (vgl. etwa Urk. 2/3/8). Dass Umstrukturierungen und zunehmender Druck in einer wirtschaftlich angespannten Situation (vgl. Urk. 9 S. 11 f.) Angestellte belasten und sich negativ auf die Arbeitsleistung auswirken können, ist nicht selten, wie die Erfahrung zeigt. Nicht (mehr) entsprechend den Erwartungen des Arbeitgebers zu arbeiten, muss deshalb nicht zwingend mit der Annahme einer psychischen Beeinträchtigung einhergehen. Die Beweiseignung dieses Indizes für das Vorliegen einer beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegeben.
3.3 Im Weiteren ist nicht greifbar, weshalb im Monat August 2005 eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein soll (vgl. Urk. 1 S. 22). Der Beschwerdeführer meldete sich bereits im Juni 2005 bei der Arbeitslosenversicherung an und stellte sich der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung (Urk. 2/4/1). Er war sich somit seiner schwierigen beruflichen Situation bewusst und reagierte richtig darauf. In der Folge tätigte er dann wiederholt ungenügende Arbeitsbemühungen, was schliesslich zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab 1. März 2006 führte. Der entsprechenden Verfügung vom 21. April 2006 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (Urk. 2/4/§§§9) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben durchaus um Stellen bemühte, dabei aber wohl eine inadäquate Strategie verfolgte, indem er nur Bewerbungen auf "passende" Stellen schrieb. Diese Angaben kontrastieren erheblich mit der heutigen Behauptung, er sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung überhaupt nicht in der Lage gewesen, Arbeitsbemühungen zu tätigen (Urk. 1 S. 22). Die ungenügenden Arbeitsbemühungen taugen deshalb ebenfalls nicht als beweiskräftiges Indiz dafür, dass eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit nach der Kündigung bzw. noch während der Versicherungszeit bei der Beklagten 2 eingetreten wäre.
4. Gestützt auf diese Erwägungen ist der Eintritt einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit während den Versicherungszeiten bei der Beklagten 1 und der Beklagten 2 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) erstellt. Die Klage erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Rechtsbegehren Ziffer 3) gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klagewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Claudia Schaumann
- Rechtsanwalt Andreas Mathys unter Beilage einer Kopie von Urk. 33
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli