Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00002




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 30. Juni 2014

in Sachen


X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Eigerstrasse 57, 3000 Bern 23

Beklagte




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1947 geborene X.___ war vom 25. März 1991 bis 31. Januar 2005 als Hausdienstmitarbeiterin im Pensum von 50 % bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA berufsvorsorgeversichert (Urk. 10/1, Urk. 10/9, Urk. 14/6).

1.2    Am 28. Februar 2004 meldete sich X.___ – unter Hinweis auf eine seit einem operativen Eingriff an der rechten Hand am 8. Januar 2003 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit – zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 14/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Rentenbegehren – ausgehend von einer aus physischen Gründen bestehenden 40%igen Einschränkung im mit 50 % zu wertenden Erwerbs- und einer 6%igen Einschränkung im ebenfalls mit 50% zu wertenden Haushaltsbereich - mit Verfügung vom 31. Januar 2005 (Urk. 14/17) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 23 % ab. Daran hielt sie auf Einsprache (Urk. 14/18) hin am 5. April 2005 fest (Urk. 14/24). Nachdem die Versicherte am 18. Oktober 2006 erneut um eine Rente ersucht hatte (Urk. 14/25), verfügte die IV-Stelle – nun unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 32 % (bei einer Einschränkung von 39 % im nach wie vor mit 50 % gewerteten Erwerbsbereich und einer Beeinträchtigung von 25,25 % im Aufgabenbereich) - am 18. November 2009 die Abweisung auch dieses Begehrens (Urk. 14/71). Die von der Versicherten hiegegen am 16. Dezember 2009 im Prozess Nr. IV.2009.01209 erhobene Beschwerde (Urk. 14/72 S. 3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Juli 2011 (Urk. 14/75) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese – ausgehend von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht – abkläre, seit wann die Versicherte aufgrund der psychischen Symptomatik zu 50 % arbeitsunfähig sei, und hernach über deren Rentenanspruch neu befinde. In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. Februar 2012 (Urk. 14/86 und Urk. 14/88) für die Zeit vom 1. November 2007 bis 30. September 2011 (Beginn der Altersrente; vgl. Urk. 14/77) eine auf einem Invaliditätsgrad von 63 % basierende Dreiviertelsrente zu.

1.3    Daraufhin ersuchte die Versicherte mit Schreiben vom 17. Februar 2012 (Urk. 10/24) die PUBLICA um Ausrichtung von Invalidenleistungen, was diese – unter Hinweis darauf, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei - am 19. Juni 2012 ablehnte (Urk. 10/31).


2.    Am 13. Dezember 2012 liess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die PUBLICA erheben (Urk. 1 S. 2):

„1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Pensionskassenleistungen im obligatorischen und überobligatorischen Bereich ab 1. November 2007 inklusive Prämienbefreiung samt Zins von 5 % zu entrichten.

 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“

    Die Beklagte schloss am 19. April 2013 auf – kostenpflichtige – Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 9). Nachdem mit Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 11) die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 14/1-97) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 17) und duplicando (Urk. 21) an ihren Rechtsbegehren fest.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % (nach Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung: zu mindestens 50 %) invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.2    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).

1.3    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

    Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

1.4    Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

1.5    Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).


2.

2.1    Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus, die einerseits durch die physischen Beschwerden und andererseits durch die – darauf zurückzuführende – psychische Symptomatik bedingte invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten eingetreten, weshalb diese leistungspflichtig sei (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 17 S. 2 ff.).

2.2    Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, zwar sei die Klägerin bereits während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses – vorübergehend - zu mehr als 20 % arbeitsunfähig gewesen; der damaligen Einschränkung des Leistungsvermögens habe indes ein anderer Gesundheitsschaden zugrunde gelegen als der nun invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des nach der ersten Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrads von 23 % (vgl. Verfügung vom 31. Januar 2005, Urk. 14/17) habe damals (auch) ihr – der PUBLICA – gegenüber kein Leistungsanspruch bestanden. Die von der IV-Stelle nach der erneuten Anmeldung der Klägerin auf Basis eines Invaliditätsgrades von 63 % verfügte Rente beruhe – ausschliesslich – auf der psychischen Störung. Dass diese schon während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit gezeitigt habe, erscheine aufgrund der echtzeitlichen Arztberichte nicht als überwiegend wahrscheinlich (Urk. 9 S. 8 f., Urk. 21).


3.

3.1    Gestützt auf ihre nach dem ersten Leistungsgesuch (Urk. 14/1) getroffenen Abklärungen gelangte die IV-Stelle in ihrer – auch der PUBLICA zugestellten (und nach Abweisung der hiegegen erhobenen Einsprache in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 31. Januar 2005 (Urk. 14/17) beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 5. April 2005 (Urk. 14/24) betreffend die Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich zum Schluss, dass die Klägerin seit dem Ablauf des Wartejahrs am 8. Januar 2004 (Urk. 14/15 S. 2) in der Lage sei, vollzeitlich einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein 40 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen. Ein Invaliditätsgrad von 40 % gab nach Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Version indes noch keinen Anspruch auf eine Rente der Berufsvorsorgeeinrichtung (vgl. E. 1.1). Nachdem die IV-Stelle – aufgrund der im Rahmen der nach dem erneuten Leistungsgesuch der Klägerin getätigten Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse – den Rentenanspruch mit Verfügung vom 18. November 2009 (Urk. 14/71) abermals verneint hatte, gelangte das hiesige Gericht im (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) Urteil vom 29. Juli 2011 im Prozess Nr. IV.2009.01209 (Urk. 14/75 E. 5.1) – gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, Neuraltherapie ÖÄK, vom 20. November 2008 (Urk. 14/59) - zum Schluss, dass aus somatischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Demnach hätte eine allfällig seit dem genannten Entscheid eingetretene physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ihren Beginn erst Jahre nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten Ende Februar 2005 (vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG) und wäre für die Beurteilung des Leistungsanspruchs dieser gegenüber jedenfalls nicht von Bedeutung.

3.2    Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin aufgrund der psychischen Beeinträchtigung Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten hat.


4.

4.1    Betreffend die psychische Gesundheitsstörung geht aus den medizinischen Berichten Folgendes hervor:

    Nachdem sie die Klägerin am 27. April 2004 untersucht hatte, hielt Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, in ihrem gleichentags verfassten Bericht fest, die Patientin mache einen leidend-deprimierten Eindruck (Urk. 14/32 S. 7).

4.2    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Vertragsarzt der allgemeinen Bundesverwaltung, stellte in seinem Gutachten vom 4. September 2004 folgende Diagnosen (Urk. 14/13 S. 3):

- Status nach Operation eines Carpaltunnelsyndroms (CTS) rechts, Januar 2003

- Postoperatives Sudeck-Syndrom der rechten Hand

- Beginnendes CTS links

    Psychisch wirke die Klägerin – durchaus adäquat – leicht deprimiert und resigniert. Insgesamt mache sie einen sehr glaubwürdigen Eindruck, und auch die dolmetschende Tochter zeige eine ruhige Sachlichkeit (Urk. 14/13 S. 2). Aufgrund des Sudeck-Syndroms bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Aufräumerin keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr, da die Klägerin auch bei der Verrichtung ganz leichter Putzarbeiten nicht lange durchhalten könne und für verschiedenste Arbeiten auf Hilfe angewiesen sei. Für eine nicht-manuelle Arbeit fehle ihr die Ausbildung (Urk. 14/13 S. 3).

4.3    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 10. beziehungsweise 15. November 2006 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/31 S. 3):

- Fibromyalgieformes Beschwerdebild, Schulter-Armsyndrom rechts > links

- Status nach CTS-Operation rechts im Januar 2003

- depressive Entwicklung

- Kardiovaskuläre Risikofaktoren

- Diabetes mellitus Typ 2

- arterielle Hypertonie

- Hypercholesterinämie

- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei

- degenerativen Veränderungen, Spondylarthrose vor allem L5/S1

- Dekonditionierung

    Bei der Klägerin, die seit dem 9. Februar 2006 bei ihm in Behandlung stehe, sei es im Anschluss an die Operation der rechten Hand im Januar 2003 zu einer massiven Schmerzzunahme und –ausbreitung gekommen. Aufgrund dieser Schmerzen könne sie sei dem operativen Eingriff nicht mehr arbeiten und sei auch im Alltag (Haushalt) massiv eingeschränkt. Die rechte Hand sehe unauffällig aus; Anhaltspunkte für einen Morbus Sudeck bestünden keine. Die Klägerin zeige eine deutlich depressive Symptomatik mit trauriger Grundstimmung sowie reduziertem Antrieb und klage über Schlafstörungen. Schmerzbedingt bestehe seit Januar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und eine rund 50%ige Leistungseinbusse im Haushaltsbereich. Die wegen der deutlich depressiven Züge begonnene antidepressive Therapie habe die Klägerin wegen ausgeprägter Nebenwirkungen nicht vertragen (Urk. 14/31 S. 4 und S. 6).

4.4    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, der die Klägerin vom 4. September 2001 bis 23. September 2005 behandelt hatte, stellte am 3. März 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/32 S. 1):

- Morbus Sudeck des rechten Unterarms und der rechten Hand mit chronischem Verlauf, bestehend seit 8. Januar 2003

- Progredientes CTS links

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen:

- Latenter Diabetes mellitus Typ II

- Hyperlipidämie

- Postmenopausale Beschwerden

    In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 8. Januar 2003 und jedenfalls noch bis zur letzten Konsultation im Herbst 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

4.5    Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte gestützt auf die Ergebnisse ihrer Untersuchung vom 19. Mai 2008 in ihrem Gutachten vom 5. Juni 2008 folgende Diagnosen (Urk. 14/53 S. 6):

- Mittelgradige depressive Episode

- Starker Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

    Ob der komplizierte und protrahierte Verlauf nach der Operation der rechten Hand im Januar 2003 bereits Ausdruck oder aber Auslöser der psychischen Symptomatik gewesen sei, lasse sich im Nachhinein nicht schlüssig beurteilen. Es erscheine als wahrscheinlich, dass die anfänglich vorhandene Anpassungsstörung in der Folge in eine eigenständige und anhaltende depressive Störung in mindestens mittelgradiger Ausprägung übergegangen sei (Urk. 14/53 S. 6 f.). Aufgrund der Depression bestehe, wahrscheinlich seit 2004, sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Sollte sich die Differentialdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung im Rahmen von entsprechenden rheumatologischen/orthopädischen Abklärungen bestätigen, sei von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 14/53 S. 7 f.).

4.6    Auf entsprechende Nachfrage der IV-Stelle (Urk. 14/54) hin bestätigte Dr. E.___ mit Schreiben vom 13. August 2008 (Urk. 14/55) ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten vom 5. Juni 2008 (Urk. 14/53).

4.7    Nachdem er die Klägerin am 4. Mai 2009 untersucht hatte, hielt med. pract. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, in seinem Bericht vom 28. Mai 2009 fest, die Klägerin leide an einer somatoformen Schmerzstörung, die vor dem Hintergrund chronischer Schmerzen sowie eines emotionalen Konflikts beziehungsweise psychosozialer Probleme zu sehen sei. Die Störung sei aus versicherungsmedizinischer Sicht überwindbar. Zusätzlich habe sich seit 2003 langsam eine depressive Symptomatik entwickelt, die sich im November 2006 verschlechtert habe und seit mindestens diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bewirke (Urk. 14/61 S. 4 f.).

4.8    Dr. C.___ stellte am 18. Oktober 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/80 S. 2):

- Fibromyalgieformes Beschwerdebild, vor allem Schulter/Arme, rechts > links

- Status nach CTS-Operation rechts im Januar 2003

- depressive Entwicklung

- Kardiovaskuläre Risikofaktoren

- Diabetes mellitus Typ 2

- arterielle Hypertonie

- Hypercholesterinämie

- Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei

- degenerativen Veränderungen, Spondylarthrose vor allem L5/S1

- Dekonditionierung

    Die Klägerin, die vom 9. Februar 2006 bis 2. November 2009 bei ihm in hausärztlicher Behandlung gestanden habe, sei gemäss eigenen Angaben seit Januar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig und im Haushaltsbereich lediglich noch in der Lage gewesen, im Pensum von 50 % leichte Arbeiten zu erledigen. Bei der letzten Konsultation Ende 2009 hätten – unverändert – die muskuloskelettalen Beschwerden vor allem im Bereich des Nackens im Vordergrund gestanden (Urk. 14/80 S. 2 f.).

4.9    In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 17. November 2011 (Urk. 14/82 S. 2 f.) hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, fest, der Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit lasse sich zwar nicht genau festlegen. Unter Berücksichtigung der echtzeitlichen medizinischen Berichte und der Angaben der Klägerin sei aber nachvollziehbar, dass der RAD-Psychiater med. pract. F.___ davon ausgegangen sei, dass die psychische Gesundheitsstörung sich ab November 2006 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe (vgl. Urk. 14/61 S. 4 f.).


5.

5.1    Der Vorbescheid der IV-Stelle vom 22. November 2011 (Urk. 14/84) und die Rentenverfügung vom 14. Februar 2012 (Urk. 14/88) wurden der Beklagten zwar nicht zugestellt. Da diese indes auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise, namentlich die Festsetzung des Beginns des Wartejahrs, abstellt (Urk. 9), fällt ein Leistungsanspruch ihr gegenüber nur in Betracht, wenn die gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass es zweifellos unrichtig war, dass die IV-Stelle den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit und damit den Beginn der Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf Mitte November 2006 festsetzte (vgl. Urk. 14/82 S. 4). Dass die Klägerin ab Ablauf der Wartezeit bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 63 % beruhende Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hatte, ist unbestritten (Urk. 9, Urk. 22). Wie bereits im Urteil vom 29. Juli 2011 des hiesigen Gerichts im Prozess Nr. IV.2009.01209 dargelegt, ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass die Klägerin – aufgrund (ausschliesslich) der depressiven Symptomatik – zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 14/75 S. 8 E. 5.2).

5.2    Echtzeitlich wurde während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses weder eine eigentliche psychische Störung diagnostiziert noch eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert. So merkte die Neurologin Dr. A.___, nachdem bis dahin weder sie selbst (vgl. Urk. 14/7 S. 5 f.) noch ein anderer der seit Januar 2003 behandelnden Ärzte überhaupt Anlass gesehen hatte, sich zum psychischen Befinden der Klägerin zu äussern (vgl. etwa Urk. 14/7 S. 7-15, Urk. 14/11 S. 3 f.), in ihrem Bericht vom 27. April 2004 lediglich an, dass diese einen leidend-deprimierten Eindruck mache (Urk. 14/32 S. 7). In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung hielt Dr. B.___ am 4. September 2004 fest, die Klägerin wirke – in angesichts der physischen Beschwerden durchaus adäquatem Rahmen - psychisch leicht deprimiert und resigniert (Urk. 14/13 S. 2). Erst der am 9. Februar 2006, mithin rund ein Jahr nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten, erstmals konsultierte Hausarzt Dr. C.___ berichtete am 10. November 2006 über eine depressive Entwicklung beziehungsweise eine deutlich depressive Symptomatik respektive „deutlich depressive Züge. Das von ihm – möglicherweise auch zur Schmerzlinderung (vgl. hiezu Urk. 14/82 S. 3) - verordnete Antidepressivum setzte die Klägerin wegen ungünstiger Nebenwirkung schon bald wieder ab (Urk. 14/31 S. 4 und S. 6); eine (ambulante oder stationäre) Psychotherapie oder eine anderweitige medikamentöse Behandlung wurden in der Folge nicht veranlasst und nach Lage der Akten auch von keinem Arzt für indiziert erachtet. Dr. C.___ begründete die von ihm ab Januar 2003, mithin ab dem Zeitpunkt der Operation der rechten Hand, bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (ausschliesslich) mit den von der Klägerin angegebenen Schmerzen und der - von dieser selbst deklarierten - dadurch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 14/31 S. 4 und S. 6 sowie Urk. 14/80 S. 2). Der von der Gutachterin Dr. E.___ am 5. Juni 2008 retrospektiv – und ohne einleuchtende Begründung – im Jahr 2004 vermutete Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/53) entbehrt nicht nur einer Grundlage in den Berichten der damals behandelnden Ärzte, sondern steht auch im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin selbst. So begründete diese, nachdem sie schon in ihrem Leistungsgesuch an die IV vom 28. Februar 2004 (Urk. 14/1) einzig Beschwerden an der rechten Hand angegeben hatte, ihre Einsprache vom 25. Februar 2005 (Urk. 14/18) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 31. Januar 2005 (Urk. 14/17) ausschliesslich damit, dass die IV-Stelle sie bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Unrecht als im Gesundheitsfall lediglich teilzeitlich erwerbstätig qualifiziert habe; einen psychischen Gesundheitsschaden beziehungsweise eine psychisch bedingte Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens erwähnte sie – wie schon im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Bericht vom 31. Januar 2005, Urk. 14/14) - nicht. Selbst in der Neuanmeldung vom 18. Oktober 2006 (Urk. 14/25) führte sie daraufhin unter dem Titel „Angaben über die Behinderung“ ausschliesslich ausstrahlende Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks und Arms an (Urk. 14/25 S. 6). Lediglich im Rahmen ergänzender Bemerkungen erwähnte sie – nebst Schmerzen – an Schlafstörungen zu leiden und hielt fest, dass sie sich nur noch „als halber Mensch (körperlich und psychisch)“ fühle. Trotz aller Therapien und der Bemühungen der Ärzte werde es immer schlimmer mit ihren Schmerzen und ihrer psychischen Verfassung (Urk. 14/25 S. 7). Im Einwand vom 21. Oktober 2007 (Urk. 14/39) gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 21. August 2007 (Urk. 14/36) gab sie dann an, ihr Gesundheitszustand habe sich (erst) seit dem letzten Arztbericht vom 15. November 2006 (in welchem Dr. C.___ nur eine depressive Entwicklung erwähnt und die attestierte Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich mit den von der Klägerin angegebenen Schmerzen begründet hatte, vgl. Urk. 14/31) deutlich verschlimmert. Damit übereinstimmend machte sie auch im Rahmen dieses Verfahrens Invaliditätsleistungen der Beklagten (erst) ab 1. November 2007 geltend (Urk. 1 S. 2).

5.3    Nach dem Gesagten ist der Eintritt einer massgeblichen – mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Störung bereits vor dem Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagte am 28. Februar 2005, wenn auch nicht gänzlich auszuschliessen, so zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass das hiesige Gericht schon im Urteil vom 29. Juli 2011 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren Nr. IV.2009.01209 der Klägerin (Urk. 14/75) erhebliche Zweifel an einer bereits im Februar 2005 bestandenen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit geäussert hatte (vgl. Urk. 14/75 S. 8 f. E. 5.3) und die seither ergangenen medizinischen Berichte (Urk. 14/80, Urk. 14/82 S. 2 f.) gegen den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit schon vor dem 1. März 2005 sprechen. Die Leistungsverweigerung der Beklagten erweist sich daher als rechtens.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Pensionskasse des Bundes PUBLICA

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer