Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2013.00003 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 22. August 2014
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, stellte 2010 bei der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) das Gesuch um reglementarische Leistungen ab August 2012 (Urk. 7/5). Nachdem ihm die FAR-Auszahlungsstelle mit Schreiben vom 15. Mai 2012 mitgeteilt hatte, dass er die reglementarischen Voraussetzungen zum Leistungsbezug nicht erfülle (Urk. 2), reichte X.___ am 20. Januar 2013 beim Sozialversicherungsgericht Klage auf Rentenzahlung ein mit der Begründung, dass er Anspruch auf Leistungen habe, weil er Beiträge an die FAR entrichtet habe (Urk. 1).
2. Am 12. April 2013 reichte die FAR ihre Klageantwort (Urk. 6) sowie ihre Akten (Urk. 7/1-25) ein mit dem Rechtsbegehren, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers abzuweisen.
3. Nachdem der Kläger das Doppel der Klageantwortschrift erhalten hatte (vgl. Urk. 8), ergänzte dieser das Klagebegehren mit dem Eventualantrag auf Rückerstattung der von ihm geleisteten FAR-Beiträge, mindestens ab Juli 2012 (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss der vom Kläger nicht bestrittenen und mit den Klageantwortbeilagen Urk. 7/1 und Urk. 7/2 sowie Urk. 7/24 belegten Sachdarstellung der Beklagten handelt es sich bei ihr um eine nicht registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne der Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG), welche als Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätig ist (vgl. SZS 2008 S. 487, Bundesgerichtsurteile 9C_211/2008 E. 3.2; 9C_783/2011 vom 21. November 2011 E. 1.1; 9C_347/2011 vom 26. Januar 2012 E. 1.1). Sie erbringt ausschliesslich Leistungen der freiwilligen beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer im räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) nach Massgabe ihres Reglements und erhebt zur Finanzierung dieser Leistungen Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im betrieblichen Geltungsbereich des Reglements.
Ebenso ist unbestritten, dass es sich beim Kläger um einen Arbeitnehmer handelt, welcher im Zeitpunkt der Gesuchsstellung dem GAV FAR unterstellt war und der somit grundsätzlich Anspruch auf FAR-Leistungen erheben konnte und kann - sofern er die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt.
Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Behandlung der Klage ergibt sich aus Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
2.
2.1
2.1.1 Soweit die Arbeitnehmer in der freiwilligen beruflichen Vorsorge Beiträge an die Stiftung leisten (Art. 89a Abs. 3 ZGB), sind für das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und der Stiftung die Grundsätze der weitergehenden beruflichen Vorsorge zu beachten.
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).
Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschiedener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzierung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
2.1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Reglements werden die Mittel zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträge des Stiftungsvermögens geäufnet. Für die Finanzierung gilt das Rentenwert-Umlageverfahren, indem aus den Beiträgen nebst angemessenen Reserven lediglich die in den entsprechenden Zeitperioden zugesprochenen Überbrückungsleistungen und zu erwartenden Härtefallersatzleistungen finanziert werden (Art. 5 Abs. 2 des Reglements). Der Beitrag des Arbeitnehmers beträgt 1 % des massgeblichen Lohnes (Art. 7 Abs. 1 des Reglements), wobei der Arbeitgeber die Beiträge bei jeder Lohnzahlung abzuziehen hat, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden (Art. 7 Abs. 2 des Reglements).
Nach Art. 13 Abs. 1 des Reglements (Urk. 7/2) kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ das 60. Altersjahr vollendet hat (lit. a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. b), während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat (lit. c) und die Erwerbstätigkeit definitiv aufgibt (lit. d).
Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer (Abs. 1 lit. c) nicht vollständig erfüllt, kann laut Art. 13 Abs. 2 des Reglements eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er während der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig war, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen (lit. a), und/oder innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war. Als arbeitslos gilt grundsätzlich nur, wer bei der zuständigen Amtsstelle, in der Regel beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), als arbeitslos gemeldet ist, unabhängig von seiner Vermittelbarkeit. Dies gilt auch für arbeitsunfähige Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. Der Stiftungsrat kann präzisierende Richtlinien erlassen (lit. b).
Um unbillige Härten zu vermeiden, kann der Stiftungsrat in Einzelfällen Überbrückungsrenten zusprechen, wenn kumulativ die Voraussetzungen des GAV FAR und des Reglements nur geringfügig nicht erfüllt sind und der Gesuchsteller vorwiegend im Bauhauptgewerbe gearbeitet hat (Art.13 Abs. 4 des Reglements).
2.2
2.2.1 In ihrer das Leistungsgesuch des Klägers ablehnenden Stellungnahme vom 15. Mai 2012 (Urk. 2) hatte die Beklagte unter Auflistung der Arbeitgeber und der Dauer der Arbeitsverhältnisse festgehalten, dass der Kläger in den zwanzig Jahren vor dem beantragten Rentenbeginn während maximal sieben Jahren und elf Monaten eine anrechenbare Beschäftigung ausgeübt habe.
2.2.2 In der Klagebegründung nimmt der Kläger Bezug auf seine Arbeit im Bauhauptgewerbe zwischen dem 1. August 1995 und dem 31. März 2006, welche er in Anstellungen bei Personalverleihern ausgeübt hatte (vgl. Urk. 2 S. 2). Dabei behauptet er nicht, dass es sich - entgegen der Qualifikation durch die Beklagte - um dem GAV FAR unterstellte Tätigkeiten gehandelt habe, sondern macht geltend, dass er damals als Bezüger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung gezwungen gewesen sei, durch Personalverleiher vermittelte Temporärstellen anzunehmen.
2.2.3 In ihrer Klageantwort listet die Beklagte die erwerblichen Tätigkeiten sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit des Klägers detailliert auf und belegt, inwieweit der Kläger im Sinne des Reglements anrechenbare Beschäftigungszeiten aufweist (Urk. 6 S. 3-11). Unter Berücksichtigung auch der persönlichen bzw. funktionellen Unterstellungskriterien (Ausschluss von leitendem Personal, vgl. Art. 3 Abs. 3 GAV FAR und Art. 3 Abs. des Reglements) beträgt die anrechenbare Beitragszeit des Klägers nur noch 4 Jahre und einen Monat (Urk. 6 S. 11)
2.2.4 Das nach Einsicht in die Klageantwort gestellte Begehren um Rückerstattung seiner FAR-Lohnabzüge begründet der Kläger dahingehend, dass von ihm keine Beiträge erhoben werden dürften, wenn er keinen Rentenanspruch habe bzw. bis zum ordentlichen Rentenalter gar keinen Rentenanspruch mehr erwerben könne (Urk. 9).
2.3 Die präzisen und nachvollziehbar belegten tatsächlichen Angaben der Beklagten zu den anrechenbaren Beitragszeiten des Klägers werden von diesem nicht bestritten, weshalb sie auch dem vorliegenden Entscheid zugrunde zu legen sind.
2.3.1 Beim Vorbringen, wonach ihm die Arbeitszeiten bei (damals noch) nicht dem GAV FAR unterstellten Personalverleihern anzurechnen seien, weil er unfreiwilligerweise für nicht unterstellte Betriebe habe arbeiten müssen, verkennt der Kläger, dass die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des flexiblen Altersrücktritts keinen Anspruch auf Beschäftigung in einem unterstellten Betrieb gewährt - auch nicht nach einmal erfolgter Beitragszahlung auf Weiterbeschäftigung bis zur Entstehung eines Rentenanspruchs. Das Risiko der Entlassung in einem unterstellten Betrieb ist genauso wenig versichert wie das Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen zufolge eines beruflichen Aufstiegs (vgl. E. 2.2.3). Aus dem Umstand, dass er seine wiederholte Arbeitslosigkeit nicht stets durch den Antritt einer neuen Stelle in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb beenden konnte, kann der Kläger daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.
2.3.2 Dass der Kläger weiterhin FAR-Beiträge zu entrichten hat, obwohl er aufgrund der in der Klageantwort dargelegten Sach- und Rechtslage bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters gar keinen Anspruch auf FAR-Leistungen mehr erwerben kann, widerspricht zwar dem Versicherungsprinzip (grundsätzlich können Versicherungsprämien nur so weit und so lange erhoben werden, als das versicherte Risiko sich noch realisieren kann). Indessen handelt es sich beim flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe nicht um eine Sparversicherung, bei welcher die Leistungen aus den persönlichen Beiträgen finanziert werden (vgl. E. 2.1.2), und wird das Versicherungsprinzip in der Sozialversicherung häufig durch das Solidaritätsprinzip durchbrochen, indem obligatorisch zu leistende Beiträge auch zur Finanzierung von Leistungen verwendet werden, welche nicht dem Beitragsleistenden zukommen bzw. zukommen können. Aufgrund der aktenkundigen Erwerbsbiographie des Klägers mit wiederholten Phasen der Arbeitslosigkeit ist davon auszugehen, dass er selbst (auch) schon mit Solidaritätsbeiträgen anderer Versicherter finanzierte Sozialversicherungsleistungen erhalten hat (dies bereits deshalb, weil das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung einen einheitlichen Beitragssatz kennt, welcher weder branchen- noch persönlichkeitsabhängige Risikofaktoren berücksichtigt). Von einer stossenden Ungerechtigkeit beim Lohnabzug zur solidarischen Mitfinanzierung von dem Kläger nicht mehr zugänglichen FAR-Leistungen für andere Arbeitsnehmer im Bauhauptgewerbe kann daher nicht gesprochen werden. Dies zumal der FAR-Abzug von einem gesamtarbeitsvertraglich festgelegten Lohn erfolgt und offen ist, ob der Arbeitgeber verpflichtet wäre, den abgezogenen Betrag dem Kläger auszubezahlen, wenn er ihn nicht für die FAR-Finanzierung abziehen müsste.
2.3.3 Insgesamt vermag der Kläger nicht darzutun, weshalb er trotz der klaren und von ihm nicht bestrittenen Nichterfüllung der reglementarischen Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf FAR-Leistungen oder einen Anspruch auf Rückerstattung von bereits abgezogenen oder künftig vom Lohn abzuziehenden persönlichen FAR-Beiträgen haben sollte.
Demzufolge ist die Klage abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klagewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstErnst