Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2013.00005 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 28. August 2014
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, arbeitete von März 2002 bis Juni 2012 als Servicemitarbeiterin, zuletzt in einem Pensum von 80 %, im Alters- und Pflegeheim Y.___ der Stadt Z.___ (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/2, Urk. 2/7), und war damit bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend BVK) vorsorgeversichert. Seit Jahren leidet die Versicherte an Knie- und Rückenbeschwerden (Valgusgonarthrose beidseits, Lumbo- und Thorakovertebralsyndrom), welche sie seit etwa Mitte 2010 auch in ihrer Berufstätigkeit einschränken (Bericht von Dr. med. A.___ vom 15. November 2010, Urk. 2/4). Bemühungen der Invalidenversicherung im Rahmen einer Frühintervention, X.___ durch Unterstützung, Vermittlung von Kursen etc. an der bisherigen Arbeitsstelle andere Einsatzmöglichkeiten zu eröffnen, scheiterten aus organisatorischen und personellen Gründen, was letztlich zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen per 30. Juni 2012 führte (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung der IV-Stelle Zürich [Urk. 2/6] und Aufhebungsvereinbarung vom 18. April 2012, Urk. 2/14). Den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2011 mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades, da sie die Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtete (Urk. 22).
Auf Ersuchen der Arbeitgeberin liess die BVK die Versicherte durch Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, rheumatologisch begutachten (Bericht vom 20. September 2011, Urk. 2/8). Gestützt auf die vom Experten attestierte 30%ige Einschränkung (bezogen auf ein Pensum von 100 %) für die bisherige Arbeit im hauswirtschaftlichen Dienst des Altersheims mit gehend und stehend auszuführenden Tätigkeiten, teilte die BVK X.___ am 23. September 2011 mit, ihre Berufsunfähigkeit liege unter 25 %, weshalb keine Berufsunfähigkeitsrente ausgerichtet werde (Urk. 2/9). Daran hielt sie in dem als Einspracheentscheid bezeichneten Schreiben vom 26. November 2012 mit der Präzisierung fest, bei dem von ihr ausgeübten Teilzeitpensum von 80 % betrage die Berufsinvalidität 12.5 % (Urk. 2/11).
2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen den Kanton Zürich bzw. gegen die BVK erheben und beantragen, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine monatliche Berufsinvalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % gemäss § 19 BVK-Statuten zuzüglich 5 % auf den verfallenen Leistungen seit Klageeinleitung zu bezahlen. Ferner sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Mit Klageantwort vom 8. März 2013 (Urk. 7) ersuchte der Beklagte um Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 20. März 2013 wurde das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). In der Folge hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 5. Juni 2013 [Urk. 17]; Duplik vom 10. Juli 2013 [Urk. 21], der Klägerin zugestellt am 11. Juli 2013, Urk. 23).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach § 19 Abs. 1 der hier anwendbaren Statuten Version 2010 der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK-Statuten) haben versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet. Über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität wird aufgrund einer Untersuchung durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschieden (Abs. 2).
Bei einer Teilinvalidität unter 25 % wird keine Rente ausgerichtet (§ 20 Abs. 2 BVK-Statuten).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente des Beklagten hat. Vorab zu klären ist, in welchem Umfang die Klägerin ihrer bisherigen Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in einem Altersheim nicht mehr nachgehen kann.
2.1 Vom Vertrauensarzt der Beklagten nach ihren Problemen befragt (vgl. Gutachten, Urk. 2/8), gab die Klägerin an, das Hauptproblem seien beidseitige, links stärker ausgeprägte und belastungsabhängige Kniebeschwerden. Teils habe sie monatelang keine Beschwerden, doch phasenweise habe sie derartige Schmerzen, dass eine Belastung nicht mehr möglich sei (S. 8 f.). Dr. B.___ diagnostizierte aufgrund seiner klinischen Untersuchung und der radiologischen Befunde eine ausgeprägte Valgusgonarthrose beidseits, links mehr als rechts (ICD-10 M17.0) und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), beide mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12). Dazu führte er weiter aus, mit den deutlich valgischen Beinachsen mit Knick-/Senk-/Spreizfüssen beidseits und einem Extensionsdefizit der Kniegelenke bestehe eine ungünstige Situation, indem die Kniegelenke nie in der in stehender Position optimalen Streckstellung stabilisiert würden, was eine dauernde muskuläre Belastung wie auch eine Mehrbelastung der Kniebinnenstrukturen zur Folge habe. In Bezug auf die geklagte Rückenproblematik fand der Experte lediglich leichte Überlastungszeichen der lumbalen Rückenmuskulatur ohne grössere Aktivierung. Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der neuromeningealen Strukturen bestünden nicht, ebenso gebe es keine ausgeprägten myofaszialen Befunde im Bereich der Beckenregion. Der Experte beschrieb die arbeitsmedizinische Problematik aus rheumatologischer Sicht als verminderte Belastbarkeit der Kniegelenke für langdauernd stehende und gehende Aufgaben und insbesondere für Tätigkeiten in hockenden oder knienden Positionen. Wegen der Rückenproblematik seien zudem Arbeiten in langdauernd vorgeneigten Körperpositionen sowie der Einsatz mit schweren Hebe- und Tragbelastungen ungünstig.
Die funktionellen Einschränkungen in der als mittelschwer belastend beurteilten und vorwiegend gehend/stehend auszuübenden Tätigkeit als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin schätzte der Experte im Mittel auf 30 %. Er berücksichtigte dabei, dass in Phasen höhergradiger Aktivierung der Gonarthrosen mit Schwellungen und Erguss eine bis zu 100%ige Limitierung gerechtfertigt sein könne (S. 12 f.). Die 70%ige Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit entspricht einem Pensum von knapp 6 Stunden pro Tag. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin selber eine Belastbarkeit von 4-5 Stunden an, während sie gegenüber dem behandelnden Rheumatologen Dr. C.___ offenbar von einem absoluten Belastungsmaximum von 7 Stunden sprach (S. 12; vgl. auch S. 4: Zusammenfassung des Berichts von Dr. C.___ zuhanden der Invalidenversicherung vom 9. Juli 2010, wonach der Arzt das 80%-Pensum noch zu 80 % als zumutbar erachtete. Daraus ergäbe sich eine Belastungsgrenze von 5.4 Stunden). Im Weiteren nahm Dr. B.___ im Rahmen der Begutachtung mit Dr. C.___ Rücksprache, der eine Einschränkung von 25-30 % aufgrund der bestehenden Abnützungserscheinungen im Bereich der Kniegelenke als nachvollziehbar bezeichnete (S. 8).
Mit der Aussage "Im Mittel dürfte mit einer 30%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der aktuellen vorwiegend gehend/stehenden Tätigkeit der Gesamtsituation hinreichend Rechnung getragen werden." (S. 13), drückt der Gutachter aus, dass angesichts des schubweisen Auftretens der Beschwerden mit jeweils unterschiedlichen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit eine exakte Aussage nicht möglich ist. Seine Einschätzung, die Klägerin sei in der angestammten Tätigkeit im Mittel zu 30 % (gemessen an einem 100%-Pensum) eingeschränkt, liegt wie gesehen im Rahmen der Beurteilungen des behandelnden Rheumatologen und weicht auch nicht gravierend von der Selbsteinschätzung der Klägerin ab.
2.2 Das Gutachten von Dr. B.___ basiert auf umfassenden klinischen und radiologischen Untersuchungen und wurde unter Einbezug der Vorakten erstattet. Der Arzt gelangte in ausführlicher Erörterung der Befunde zu nachvollziehbar begründeten, schlüssigen Ergebnissen. Das Gutachten wird daher den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a) gerecht. Die in der Klageschrift erhobenen Einwände (Urk. 1 S. 8 f.) sind unbegründet. Insbesondere das schubweise Auftreten der Knieschmerzen wie auch die Rückenproblematik wurden vom Experten in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt. Auch aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin, wonach sie teils monatelang keine Beschwerden habe, bis wieder neue Exazerbationen aufträten (Urk. 2/8 S. 8), lassen die Einschätzung des Gutachters als durchaus plausibel erscheinen. Auf den Bericht von Dr. A.___ vom 29. Januar 2013 (Urk. 2/17), worauf sich die Klägerin im Weiteren beruft und worin der Arzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2012 (also ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses) attestierte, kann - mit der Klägerin (vgl. Urk. 7 S. 5) - nicht abgestellt werden. In der Tat ist nicht greifbar, weshalb die Klägerin genau ab 1. Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll, nachdem sie bis dahin noch gearbeitet hatte.
2.3 Bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses war die Klägerin vertraglich noch zu 80 % angestellt (Urk. 2/14). Die auf dieses Pensum bezogene Einschränkung betrug somit 10 %, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 12.5 % ergibt (10/80*100). Entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Urk. 17 S. 4) erübrigt sich in der vorliegenden Konstellation ein Einkommensvergleich. Ein Prozentvergleich genügt, weil lediglich zu bestimmen ist, wie hoch die Einbusse in der bisherigen Tätigkeit ausfällt. Ob und in welchem Umfang eine versicherte Person in einer anderen Tätigkeit ein Einkommen erzielen könnte, ist für die Bestimmung der Berufsinvalidität im Sinne von § 19 Abs. 1 BVK-Statuten nicht relevant. Da der Invaliditätsgrad unter 25 % liegt, hat die Beklagte den Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente zu Recht verneint, was zur Abweisung der Klage führt.
3. Mit Honorarnote vom 13. August 2014 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin einen Aufwand von 16.92 Stunden und Barauslagen von Fr. 151.50 geltend (Urk. 24). Dazu ist vorab zu bemerken, dass mit der Prozessentschädigung lediglich Bemühungen für dieses Verfahren, nicht jedoch vorprozessuale Aufwendungen oder weiteres abgegolten wird. Als vorprozessual ist namentlich die Position vom 27. November 2012: "Eingang Entscheid, Aktenstudium, Literaturrecherche, Mail an Klientin und Mail an Dr. N." mit einem Aufwand von 100 Minuten zu betrachten, welche nicht vergütet werden kann. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die separat aufgeführten Telefonate und Mails mit der Klägerin oder der Stadt Z.___ im Umfang von rund 45 Minuten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zwingend notwendig oder geboten waren. Hinzu kommen weitere, zeitlich nicht ausgewiesene Telefonate, welche unter Positionen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Klage oder Replik erscheinen und geschätzt mit 30 Minuten zu veranschlagen sind. Als angemessen erscheint demnach ein um 175 Minuten gekürzter entschädigungspflichtiger Aufwand von 14 Stunden. Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demnach mit Fr. 3'188.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klagewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 3'188.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli