Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00008




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 31. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Kläger


Zustelladresse: Y.___


gegen


Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

P LH RD

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beklagte


Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

P LH RD

Postfach, 8010 Zürich




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___ bezieht seit dem 1. Mai 1992 eine Rente der Invalidenversicherung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie akzessorische Kinder-Zusatzrenten (vgl. Urk. 8/6). Von der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Sammelstiftung) und der vorgängig zuständig gewesenen Vorsorgeeinrichtung wurden und werden ihm entsprechende, bzw. zufolge der gesetzlichen und reglementarischen Überentschädigungsregeln gekürzte, Leistungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet (vgl. Urteil BV.2007.00107 vom 5. Februar 2009 des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien, Urk. 8/11). Bis zum Erlass dieses Urteils basierte die Überentschädigungsberechnung auf dem Anspruch auf drei Kinderrenten. Mit dem vorgenannten Urteil wurde festgestellt, dass zwei weitere Kinderrenten zu berücksichtigen seien, und wurde die Sammelstiftung in teilweiser Gutheissung der von X.___ eingereichten Klage verpflichtet, eine neue Überentschädigungsberechnung per 1. März 2002 durchzuführen und dem Kläger ab diesem Datum die entsprechend höheren Leistungen auszurichten.

1.2    In Nachachtung des besagten Urteils ermittelte die Sammelstiftung für den Zeitraum vom 1. März 2002 bis zum 30. Juni 2009 unter Berücksichtigung von fünf Kinderrenten einen koordinierten Gesamtrentenanspruch in der Höhe von Fr. 145‘250.--. Den nach Abzug der für den nämlichen Zeitraum bereits erbrachten Rentenleistungen in Höhe von Fr. 108‘836.80 zu wenig ausgerichteten Betrag bezifferte die Sammelstiftung auf Fr. 36‘413.20. Gemäss dem diesbezüglichen Schreiben an X.___ vom 29. April 2009 wurde der nachzuzahlende Betrag auf das von X.___ benannte Bankkonto überwiesen. Weiter wurde X.___ auf die (bereits im vorerwähnten Urteil des Sozialversicherungsgerichts thematisierten) Meldepflichten während des Leistungsbezugs hingewiesen (Urk. 8/12).

1.3    Anlässlich des Nachvollzugs der Rentenrevision der Invalidenversicherung per 1. September 2012 (vgl. Verfügung vom 3. August 2012, Urk. 8/16) stellte die Sammelstiftung fest, dass ihre koordinierte Anspruchsberechnung vom 29. April 2009 auf ab 1. Januar 2008 teilweise nicht mehr zutreffenden Annahmen über die Leistungen der Invalidenversicherung beruhten, weshalb X.___ für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 insgesamt Fr. 40‘806.90 zuviel ausbezahlt worden waren (Differenz zwischen den erfolgten Rentenzahlungen in Höhe von Fr. 129‘667.45 und dem für den gleichen Zeitraum ermittelten Anspruch in Höhe von Fr. 88‘860.55, Urk. 8/17). Mit Schreiben vom 8. November 2012 eröffnete die Sammelstiftung X.___ ihre Neuberechnung des koordinierten Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 und erklärte, sie stelle ihre Rentenüberweisungen vorübergehend ein und verrechne die zuviel ausgerichtete Rente mit dem laufenden Rentenanspruch (Urk. 8/21).


2.

2.1    Dagegen erhob X.___ am 24. Januar 2013 Klage, in der er bestritt, von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 die von dieser behaupteten Rentenzahlungen in der Gesamthöhe von Fr. 129‘667.45 vollumfänglich erhalten zu haben. Die Anspruchsberechnung der Beklagten stellte er nicht in Frage. Ebenso wenig erhob er Einwände gegen die Verrechnungserklärung der Beklagten (Urk. 1). Mit der Klage reichte er Kontoauszüge seiner Bank (Urk. 2/1-2) sowie eine ihm von der Beklagten am 10. Januar 2013 zugestellte Aufstellung der erfolgten Überweisungen mit Valutadaten (Urk. 2/3 = Urk. 8/29 + letzte Seite von Urk. 8/12) zu den Akten.

2.2    In ihrer Klageantwort vom 26. April 2013 beantragte die Beklagte, es sei die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers abzuweisen. Gleichzeitig erhob sie Widerklage mit dem Rechtsbegehren, der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin Fr. 40‘806.70 zu bezahlen (Urk. 7). Mit der Klageantwort reichte sie unter anderem eine detaillierte Zusammenstellung ihrer Hausbank über die zwischen Dezember 2007 und September 2012 an den Kläger bzw. auf das vom Kläger angegebene Bankkonto überwiesenen Rentenbetreffnisse für die Anspruchsperiode vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 zu den Akten (Urk. 8/33). Für die von der Bank in Rechnung gestellte Aufwandentschädigung in Höhe von Fr. 1‘500.-- (Urk. 8/34) forderte die Beklagte vom Kläger Ersatz (Urk. 7 S. 7).

2.3    In seiner Replik und Widerklageantwort vom 16. August 2013 erklärte der Kläger, er verstehe die handschriftlich angemerkten Zahlen auf der von der Beklagten eingereichten Zusammenstellung nicht, und es sei ihm auch nicht klar, weshalb da Beträge bis Dezember 2012 erwähnt würden. Habe er doch seit September 2012 keine Zahlungen mehr erhalten (Urk. 15).

    Die Beklagte und Widerklägerin hielt duplicando an ihren Begehren fest (Urk. 18).

    Darüber wurde der Kläger und Widerbeklagte mit Schreiben vom 27. September 2013 informiert (Urk. 20).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 35a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.

    Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35a Abs. 2 BVG).

1.2    Gemäss Art. 120 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) kann, wenn zwei Personen einander fällige Geldsummen schulden, jede dieser beiden Personen ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen. Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird (Art. 120 Abs. 2 OR). Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zur Zeit, wo sie mit der anderen Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (Art. 120 Abs. 3 OR).

    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle (Art. 124 Abs. 1 OR). Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkt getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung einander gegenüberstanden (Art. 124 Abs. 2 OR).

    Gemäss Art. 125 OR können wider den Willen des Gläubigers durch Verrechnung nicht getilgt werden:

1. Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatz hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen,

2.    Verpflichtungen deren Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;

3.    Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.



2.

2.1    Im Lichte der vorstehenden Gesetzesbestimmungen ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Kläger hinsichtlich der von der Beklagten in ihrer Neuberechnung des koordinierten Leistungsanspruchs vom 8. November 2012 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 berücksichtigten Rentenleistungen der Invalidenversicherung zwar eine Meldepflichtverletzung bestreitet. Dass er im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 von der Invalidenversicherung aber effektiv die von der Beklagten in der Koordinationsberechnung vom 8. November 2012 berücksichtigen Rentenleistungen in Höhe von Fr. 50‘256.-- pro Jahr erhalten hat - und nicht nur die der Koordinationsberechnung vom 29. April 2009 zugrunde gelegten Rentenleistungen in Höhe von Fr. 42‘142.-- - stellt er jedoch nicht in Abrede. Dementsprechend ist die von der Beklagten vorgenommene Neuberechnung des Rentenanspruchs für die fragliche Zeitperiode, welche die von der Invalidenversicherung tatsächlich ausgerichteten Leistungen zu berücksichtigen hatte und einen Rentenanspruch in Höhe von Fr. 88‘860.55 gegenüber der Beklagten ergab (vgl. Urk. 8/21), unbestritten.

2.2    Hinsichtlich der von der Beklagten tatsächlich erbrachten Leistungen behauptete der Kläger unter Berufung auf seine eigenen Kontoauszüge mit den zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2012 erfolgten Gutschriften von Zahlungen der Beklagten (Urk. 2/1-2) in der Klageschrift vom 24. Januar 2013 zwar allgemein, er habe nicht alle von der Beklagten mit der Aufstellung vom 10. Januar 2013 (Urk. 2/3) belegten Zahlungen erhalten. Substantiiert hat er diese allgemeine Behauptung jedoch nur bezüglich zweier im September 2012 tatsächlich nicht mehr vergüteter Kinderrenten und des generellen Ausbleibens von Zahlungen im letzten Quartal 2012 (Urk. 1).

    Nach Einsicht in die von der Beklagten mit der Klageantwort eingereichten zusätzlichen Belege zum Zahlungsverkehr (Urk. 8/31-33) beschränkte er sich in der Replik vom 16. August 2013 auf die Behauptung, er habe seit September 2012 keine Zahlungen mehr erhalten (Urk. 15).

    Aufgrund dieser tatsächlichen Vorbringen des Klägers können die von der Beklagten im Schreiben vom 10. Januar 2013 belegten Rentenzahlungen in Höhe von Fr. 129‘667.45 als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und unbestritten angesehen werden. Denn, wenn der Kläger hätte behaupten wollen, er habe bereits vor September 2012 einzelne der von der Beklagten unter Angabe des jeweiligen Valutadatums belegten Zahlungen nicht erhalten, hätte er dies unter genauer Bezeichnung der angeblich nicht erhaltenen Überweisung tun können und müssen. Zumal die Beklagte in ihrem Schreiben vom 29. April 2009 auf die Zahlungsmodalitäten für die laufenden Rentenzahlungen hingewiesen hatte (vgl. Urk. 8/12) und davon auszugehen ist, dass der Kläger auf einen tatsächlichen Ausfall angekündigter Rentenzahlungen in früheren Jahren reagiert hätte, bevor die Beklagte mit dem Schreiben vom 8. November 2012 (Urk. 8/21) ihre Rückerstattungsforderung zur Verrechnung stellte.

    Dass dem Kläger nach September 2012 keine weiteren Rentenzahlungen mehr überwiesen wurden, ist aus dem Schreiben der Beklagten vom 10. Januar 2013 ersichtlich und somit unbestritten. Soweit der Kläger rügt, obwohl in der Abrechnung Zahlungen bis Dezember 2012 behauptet würden, habe er im letzten Quartal 2012 keine Zahlungen mehr erhalten, verkennt er, dass die Rentenbetreffnisse quartalweise vorschüssig überwiesen wurden und demzufolge mit den Überweisungen vom September Ansprüche des letzten Quartals 2012 abgegolten worden waren (vgl. Urk. 2/3).

2.3    Mit der unbestrittenen Neuberechnung der Rentenansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 gemäss dem Schreiben der Beklagten vom 8. November 2012 (vgl. E. 2.1) und dem Nachweis der für den nämlichen Zeitraum tatsächlich erfolgten Überweisungen an den Kläger (vgl. E. 2.2) steht auch fest, dass der Kläger in dieser Zeit von der Beklagten Rentenleistungen in Höhe von Fr. 40‘806.90 erhalten hat, welche zu Unrecht erfolgten, weil in diesem Umfang bei der Leistungskoordination anrechenbare Leistungen der Invalidenversicherung unberücksichtigt geblieben sind (vgl. Urk. 8/21).

    Diese Fr. 40‘806.90 unterlagen per Ende der betroffenen Abrechungsperiode grundsätzlich der Rückerstattungspflicht nach Art. 35a Abs. 1 BVG.


3.

3.1    Gemäss Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG der Rückerstattungspflicht unterliegende Forderungen können entweder - nach Prüfung der Erlassvoraussetzungen gemäss Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG - nach Massgabe von Art. 35a Abs. 2 BVG auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden (vgl. E. 1.1) oder - sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 120 OR erfüllt sind - unter Beachtung der Einschränkung von Art. 125 Ziff. 2 OR zur Verrechnung gestellt werden (vgl. E. 1.2). Die Verrechnung ist ein im Sozialversicherungsrecht allgemein gültiges Rechtsprinzip, welches auch dort, wo eine entsprechende Gesetzesbestimmung fehlt, in Analogie zur privatrechtlichen Regelung gilt (BGE 128 V 50 E. 4 mit Hinweisen auf die Literatur).

3.2

3.2.1    In ihrem Schreiben vom 8. November 2012 erklärte die Beklagte, sie werde ihre Rentenzahlungen per 31. Dezember 2012 vorübergehend einstellen und verrechne die laufenden (bzw. im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung künftigen) Rentenansprüche des Klägers mit ihrer Rückerstattungsforderung, wobei sie sich vorbehielt, zuviel ausgerichtete Rentenleistungen zurückzufordern, falls kein laufender Rentenanspruch mehr bestehen sollte (Urk. 8/21 S. 3). Diese Willenserklärung ist nach Treu und Glauben dahingehend auszulegen, dass die Beklagte auf Grund der ihr am 8. November 2012 bekannt gewesenen Sachlage einen über den 31. Dezember 2012 hinaus weiterlaufenden Rentenanspruch des Klägers dem Grundsatz nach anerkennt und ab dem 1. Januar 2013 mit den
- erst ex post genau bezifferbaren - vierteljährlich fällig werdenden Rentenforderungen des Klägers sukzessive ihre Rückerstattungsforderung im Sinne von Art. 124 Abs. 2 OR befriedigen wolle.

3.2.2    Der Kläger bestritt mit seiner Klage zwar - zu Unrecht (vgl. E. 2) - den Bestand der Rückerstattungsforderung, machte aber nicht geltend, die laufenden Rentenzahlungen der Beklagten seien zu seinem und seiner Familie Unterhalt im Sinne von Art. 125 Ziff. 2 OR unbedingt erforderlich. Von Letzterem ist auch nicht ohne Weiteres auszugehen, da es sich bei den Rentenleistungen der Beklagten um solche aus der beruflichen Vorsorge handelt, welche die Differenz zwischen den - nach wie vor ausgerichteten und zur Deckung des Grundbedarfs des in Kroatien lebenden Klägers und seiner Familie dienenden - Rentenzahlungen der schweizerischen Invalidenversicherung und 90 % des im Gesundheitsfall durch Arbeit in der Schweiz erzielbaren Einkommens ausgleichen.

3.3    Aufgrund der prozessualen und vorprozessualen Parteivorbringen ist somit davon auszugehen, dass zufolge der - durch den Kläger nicht in Frage gestellten - Verrechnungserklärung der Beklagten vom 8. November 2012 der von Art. 124 Abs. 2 OR präsumierte Forderungsausgleich zwischen den Rentenforderungen des Klägers und der Rückerstattungsforderung der Beklagten teilweise bereits eingetreten ist, bzw. dies bereits war, als die Beklagte am 26. April 2013 ihre Widerklage über den ursprünglichen Rückerstattungsbetrag von Fr. 40‘806.70 erhob (vgl. Urk. 7). Die Beklagte hat mit der Erhebung der Widerklage auch nicht dargelegt, inwiefern zu jenem Zeitpunkt die von ihr in der Verrechnungserklärung vom 8. November 2012 vorbehaltenen Voraussetzungen für die klageweise Geltendmachung erfüllt waren. Die Widerklage erweist sich somit als nicht liquid und in Widerspruch zur vorprozessualen Verrechnungserklärung der Beklagten stehend.


4.

4.1    Demzufolge sind sowohl die auf die Bestreitung der beklagtischen Rückerstattungsforderung per 31. Dezember 2012 zielende Klage vom 24. Januar 2013 (vgl. E. 2) als auch die auf Zusprechung eines nicht liquiden Anspruchs abzielende Widerklage vom 26. April 2013 (vgl. E. 3) abzuweisen, und ist festzustellen, dass die Beklagte per 31. Dezember 2012 eine Rückerstattungsforderung gegenüber dem Kläger in Höhe von Fr. 40‘806.70 hatte, für welche sie zulässigerweise die Verrechnung mit laufenden Rentenansprüchen des Klägers bis zur vollständigen Tilgung erklärt hat, weshalb der Kläger bis zur vollständigen Tilgung dieser Rückerstattungsforderung keinen Anspruch auf die Überweisung von Rentenbetreffnissen der Beklagten hat.

    Die Beklagte ist überdies zu verpflichten, bis Ende Februar 2015 eine neue Koordinationsrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 zu Händen des Klägers zu erstellen, aus der hervorgeht, inwieweit ihre Rückerstattungsforderung per 31. Dezember 2012 bereits durch Verrechnung getilgt worden ist und bis wann der Kläger - den Weiterbestand von Rentenansprüchen vorausgesetzt - mit einer Wiederaufnahme der Rentenzahlungen rechnen kann. Falls die Beklagte dabei feststellen sollte, dass der Kläger bereits vor der vollständigen Tilgung der Rückerstattungsforderung keinen Anspruch auf verrechenbare Rentenleistungen mehr hat, steht es ihr frei, den nicht verrechenbaren Restbetrag - ihrem Vorbehalt in der Verrechnungserklärung vom 8. November 2012 entsprechend - gerichtlich einzufordern.

4.2    Soweit die Beklagte Anspruch auf eine Parteientschädigung, insbesondere die Erstattung der Abklärungskosten bei ihrer Hausbank, verlangt, handelt es sich um eine zwar zweckdienliche, aber nicht gerichtlich angeordnete vorsorgliche Beweissicherung. Die der Beklagten daraus erwachsenen Unkosten können dem Kläger nicht als von ihm im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) mutwillig verursachter Verfahrensaufwand auferlegt werden, da der Kläger den ihm von der Beklagten vorprozessual zugestellten Zahlungsnachweis in der Klageschrift gar nicht substantiiert bestritten und replicando nicht mehr in Frage gestellt hat (vgl. E. 2.2).

    Demzufolge ist der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    Es werden sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen, und es wird festgestellt, dass die Beklagte per 31. Dezember 2012 eine Rückerstattungsforderung gegenüber dem Kläger in Höhe von Fr. 40‘806.70 hatte, für welche sie zulässigerweise die Verrechnung mit laufenden Rentenansprüchen des Klägers bis zur vollständigen Tilgung erklärt hat, weshalb der Kläger bis zur vollständigen Tilgung dieser Rückerstattungsforderung keinen Anspruch auf die Überweisung von Rentenbetreffnissen der Beklagten hat.

2.    Die Beklagte wird verpflichtet, bis Ende Februar 2015 eine neue Koordinationsrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 zu Händen des Klägers zu erstellen, aus der hervorgeht, inwieweit ihre Rückerstattungsforderung per 31. Dezember 2012 bereits durch Verrechnung getilgt worden ist und bis wann der Kläger - den Weiterbestand von Rentenansprüchen vorausgesetzt - mit einer Wiederaufnahme der Rentenzahlungen rechnen kann.

    Falls die Beklagte dabei feststellen sollte, dass der Kläger bereits vor der vollständigen Tilgung der Rückerstattungsforderung keinen Anspruch auf verrechenbare Rentenleistungen mehr hatte oder hat, steht es ihr frei, den nicht verrechenbaren Restbetrag gerichtlich einzufordern.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Sozialversicherungen

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstErnst