Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00009




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 4. Februar 2014

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Patronato INCA

Rechtsdienst

Postfach 287, 4005 Basel 5


gegen


O.___


Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich





Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1964 geborene X.___ arbeitete von Juli 1990 bis Januar 1994 (letzter effektiver Arbeitstag: 28. Dezember 1992) als Hilfsarbeiter bei der Y.___ (Urk. 2/12/18, Urk. 2/12/21) und war dadurch bei der O.___ vorsorgeversichert. Wegen Schulterschmerzen meldete sich der Versicherte im Oktober 1993 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/12/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche (Urk. 2/12/21) sowie medizinische (Urk. 2/12/20) Abklärungen, prüfte berufliche Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 2/12/29, Urk. 2/12/45, Urk. 2/12/50, Urk. 2/12/51) und holte bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 23. Januar 1996 erstattet wurde (Urk. 2/12/42). Mit Verfügung vom 10. April 1997 (Urk. 2/12/62) sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 45 % und das Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls ab 1. September 1993 eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Mai 1997 (Urk. 2/12/63/2-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. August 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % ab (Prozess-Nr. IV.97.00292, Urk. 2/12/68). Dieses erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Im November 1997 nahm der Versicherte eine Teilzeittätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bei der A.___ auf (Urk. 2/12/75). Anlässlich des 1999 erfolgten amtlichen Revisionsverfahrens machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 2/12/72), welche die IV-Stelle als nicht ausgewiesen erachtete (Urk. 2/12/78) und daher am 2. März 2000 weiterhin die Ausrichtung einer Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades mitteilte (Urk. 2/12/79). Mit Verfügung vom 23. Mai 2000 jedoch sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 1998 anstelle der bisherigen Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % neu eine ordentliche halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % zu (Urk. 2/12/83).

1.3    Ab Mai 2002 arbeitete der Versicherte in einem zirka 40%-Pensum bei der B.___ als Raumpfleger (Urk. 2/12/88). 2003 leitete die IV-Stelle wiederum ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 2/12/85) und tätigte erwerbliche (Urk. 2/12/87, Urk. 2/12/88) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 2/12/86, Urk. 2/12/89). Mit Mitteilung vom 15. Mai 2003 bestätigte sie bei W. einem Invaliditätsgrad von 64 % den unveränderten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2/12/94).

1.4    Ein 2004 eröffnetes weiteres amtliches Revisionsverfahren (Urk. 2/12/96) schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2004 (Urk. 2/12/105) ab, mit welcher sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 63 % aufgrund der 4. IV-Revision eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 zusprach.

1.5    Aus Umstrukturierungsgründen kündigte die B.___ dem Versicherten per Ende 2007 bzw. infolge Sperrfrist per Ende Juni 2008 (Urk. 2/12/113/8). Im Rahmen des anschliessend eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens machte der Versicherte unter Verweis auf Depressionen eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes seit 2003 geltend (Urk. 2/12/107). In der Folge führte die IV-Stelle medizinische (Urk. 2/12/108, Urk. 2/12/116, Urk. 2/12/128) sowie erwerbliche (Urk. 2/12/109, Urk. 2/12/113) Abklärungen durch und liess den Versicherten anschliessend rheumatologisch-psychiatrisch durch Dres. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, und D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 8. September 2008, Urk. 2/12/131). Anschliessend setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2009 die bisherige Dreiviertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von nunmehr 50 % auf eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2009 herab (Urk. 2/12/162). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Dezember 2010 ab (Prozess-Nr. IV.2009.00755). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.


2.

2.1    Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 setzte die O.___ X.___ in Kenntnis darüber, dass sein Anspruch auf eine Invalidenrente per 31. Juli 2009 erlösche (Urk. 2/2/1). Nachdem sich die Parteien in der nachfolgenden Korrespondenz (vgl. Urk. 2/2/2-4 und Urk. 2/7/19-20) nicht hatten einigen können, reichte X.___ mit Eingabe vom 28. Juni 2011 gegen die O.___ Klage ein und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm auch nach dem 31. Juli 2009 eine halbe Invalidenrente auszurichten und ihn von der Beitragspflicht im Umfang von 50 % zu befreien (Urk. 1). In der Klageantwort schloss die O.___ auf Abweisung der Klage (Urk. 6). Das Gericht zog die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 2/12/1-204) und lud zu einem zweiten Schriftenwechsel (Urk. 2/14). Der Kläger hielt mit Replik vom 30. September 2011 an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 2/16), während die Beklagte am 19. Oktober 2011 auf Duplik verzichtete (Urk. 2/19).

2.2    Im Zuge des im Januar 2011 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens durch die IV-Stelle beklagte der Versicherte erneut einen seit 2007 verschlechterten Gesundheitszustand (Urk. 2/12/182). Nach medizinischen (Urk. 2/12/187, Urk. 2/12/186) sowie erwerblichen (Urk. 2/12/185, Urk. 2/12/190) Abklärungen und durchgeführter bidisziplinärer Begutachtung durch Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. D.___ (Gutachten vom 9./10. Juni 2011, Urk. 2/12/196, Urk. 2/12/197, Urk. 2/12/199) setzte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 2. März 2012 die bisherige halbe Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von nunmehr 44 % auf eine Viertelsrente herab (vgl. Beschluss des hiesigen Gerichts vom 15. Oktober 2013 im IV-Verfahren Prozess Nr. IV.2012.00429, E. 1.6). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. März und 20. April 2012 Beschwerde mit dem Hauptantrag, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihm auch nach dem 1. Mai 2012 weiterhin eine halbe Invalidenrente samt zwei halben Kinderrenten zuzusprechen (vgl. Beschluss des hiesigen Gerichts, a.a.O., E. 2.1.1).

2.3    Mit Urteil vom 5. Februar 2013 (Urk. 1) hiess das Gericht die Klage für die Periode bis zum 30. April 2012 gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. August 2009 bis einstweilen 30. April 2012 weiterhin eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten. In Bezug auf die Periode nach 1. Mai 2012 trennte das Gericht das Klageverfahren vom Prozess (Prozessnummer BV.2011.00051) ab und führte es unter der neuen Prozessnummer BV.2013.00009 weiter. Zudem sistierte es den Prozess Nummer BV.2013.00009 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses Nummer IV.2012.00429.

2.4    Nachdem das Gericht dem Beschwerdeführer im Prozess Nummer IV.2012.00429 mit Beschluss vom 15. Oktober 2013 eine reformatio in peius (Änderung zu Ungunsten des Beschwerdeführers) im Sinne einer Verneinung des Anspruchs auf eine Viertelsrente ab 1. Mai 2012 angedroht hatte (vgl. Beschluss des hiesigen Gerichts, a.a.O., E. 3.3), zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 14. März und 20. April 2012 gegen die Verfügungen der
IV-Stelle vom 2. März 2012 mit Schreiben vom 11. November 2013 zurück. Mit Verfügung vom 25. November 2013 wurde der Prozess Nummer IV.2012.00429 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 Prozent (in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) bzw. zu mindestens 40 Prozent (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG (in der seit 1. Januar 2005 geltenden, durch die 1. BVG-Revision geänderten Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. In der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung hatte der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid war.

    Die Übergangsbestimmungen der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 1. BVG-Revision sehen vor, dass Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, dem bisherigen Recht unterstehen (Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision] lit. f Abs. 1). Sinkt der Invaliditätsgrad bei der Revision einer laufenden Rente, so ist auf diese noch das bisherige Recht anwendbar (Abs. 3).

1.2    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Danach ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

1.3    

1.3.1    Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG (vgl. E. 3.1) zu definieren (SZS 1997 S. 557, B 40/93 E. 4a; BGE 120 V 106 E. 3c S. 108 f. mit Hinweisen). Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69 mit Hinweisen). Wird hingegen in der weitergehenden Vorsorge reglementarisch die Bindung an die Verfügung der Invalidenversicherung vorgenommen, hat sich die Vorsorgeeinrichtung an den IV-Entscheid zu halten (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Basel 2012, S. 317 Rz 873).

1.3.2    Art. 15 des vorliegend anwendbaren Reglements (Stand 1. Juni 1993, Urk. 22) verweist hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente auf den in Art. 5 umschriebenen Invaliditätsbegriff („Anspruch auf eine Invalidenrente hat eine im Sinne von Art. 5 invalide Person“). Unter dem Titel „Invalidität (Erwerbsunfähigkeit)“ lautet Art. 5 wie folgt: „Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) invalid ist oder wegen Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder Unfall vorübergehend oder dauernd nicht mehr fähig ist, seinen Beruf oder eine andere, ihm zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben (5.1). Der Arbeitnehmer gilt als dauernd erwerbsunfähig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung der Erwerbsfähigkeit nicht erwartet werden kann und dass die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich lebenslänglich sein wird (5.1.1). Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird aufgrund des vom Arbeitnehmer erlittenen Erwerbsausfalles ermittelt. Dabei wird das vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit aus der Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen verglichen mit demjenigen, das der Arbeitnehmer nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit noch erzielt oder erzielen könnte. Die Differenz in Prozenten ergibt den Grad der Erwerbsunfähigkeit (5.1.2). Die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsleistungen wird dem Grade der Erwerbsunfähigkeit angepasst. Dabei gibt eine Erwerbsunfähigkeit von zwei Dritteln und mehr Anspruch auf die vollen Leistungen. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als der Hälfte gibt keinen Anspruch auf Leistungen. Der Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitsleistungen erlischt, wenn der Grad der Erwerbsunfähigkeit weniger als die Hälfte beträgt sowie bei Erreichen des Schlussalters oder mit dem Tod.

1.3.3    Aus dieser Umschreibung des Invaliditätsbegriffes sowie des klaren Verweises auf denjenigen der Invalidenversicherung wird klar, dass die reglementarischen Bestimmungen sich nicht nur an den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung anlehnen, sondern diesen jedenfalls im erwerblichen Teil übernehmen. Damit bleibt kein Raum für eine eigenständige Beurteilung der Invaliditätsbemessung.

1.4    Analog zu den Renten der IV sind auch jene der obligatorischen beruflichen Vorsorge im Rahmen einer Revision anzupassen oder aufzuheben, wenn sich die Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise verändert haben (für den Fall der Aufhebung vgl. Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG; BGE 138 V 409; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.2). In BGE 133 V 68 ff. E. 4 hatte das Bundesgericht die Frage zu beantworten, ob und gegebenenfalls inwieweit die Entscheide der IV-Stelle auch in Bezug auf spätere Änderungen des Rentenanspruchs vorsorgerechtliche Verbindlichkeit entfalten. Eine sowohl den Grundsatz als auch die zeitliche Wirkung erfassende Bindung der Vorsorgeeinrichtung an eine Rentenherabsetzung oder –aufhebung durch die IV-Stelle ist nur dann denkbar, wenn sich eine solche im Bereich des BVG nach denselben Regeln richtet, wie sie für die IV gelten. Ist dies zu bejahen, rechtfertigt sich eine analoge Übertragung der entsprechenden Regelung auf die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge.

    Stützt sich der ursprüngliche Rentenanspruch auf den IV-Entscheid, so richtet sich der Anpassungszeitpunkt für die revisionsweise Abänderung der Invalidenrente analogieweise nach Art. 88bis IVV. Dabei ist nicht allein entscheidend, wann die IV-Stelle ihre Revisionsverfügung erlässt und ob die versicherte Person ihrer Meldepflicht gegenüber der IV nachgekommen ist, denn diese Faktoren liegen regelmässig ausserhalb des Einflussbereichs der Vorsorgeeinrichtung und können dieser nicht zugerechnet werden. Sie muss stattdessen über den
ebenfalls zulässigen – Nachvollzug der Entscheide der IV-Stelle hinaus die Möglichkeit haben, ihrerseits Abklärungen zu treffen. Falls diese zum Ergebnis führen, die Voraussetzungen einer Rentenaufhebung seien erfüllt, ist die Vorsorgeeinrichtung ihrerseits befugt, die Rente mit Wirkung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der entsprechenden Mitteilung folgenden Monats (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV einzustellen (BGE 138 V 409 E. 3.3 S. 416).

    Im Fall der Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung ist diese in Analogie zu Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV befugt, die Rente rückwirkend auf den Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung herabzusetzen oder aufzuheben (BGE 138 V 409 E. 3.3 S. 416, 133 V 70 ff. Erw. 4.3.5, i.c. offengelassen, ob auch ohne reglementarische Bestimmung eine Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung besteht, Erw 4.3.5 in fine; Vetter-Schreiber, BVG-Kommentar. 2009, Rz 39 f. zu Art. 23).


2.

2.1    Nachdem im abgetrennten Verfahren BV.2011.00051 bereits rechtskräftig über den Anspruch des Beschwerdeführersauf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge für die Periode vom 1. August 2009 bis 30. April 2012 entschieden wurde (Urk. 1), ist die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufzuheben und nun noch über den Anspruch ab dem 1. Mai 2012 zu urteilen.

2.2    Da der Prozess Nummer IV.2012.00429 mit Verfügung vom 25. November 2013 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde, sind die Verfügungen der IV-Stelle vom 2. März 2012 rechtskräftig geworden. Demgemäss hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % nur noch Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. An diese IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades ist die Beklagte gebunden (vgl. E. 1.2). Die ursprünglich halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers begann am 1. September 1993 (vgl. E. 1.1) und damit vor Inkrafttreten der 1. BVG-Revision am 1. Januar 2005 zu laufen. Daher ist die Invalidenrente des Beschwerdeführers gemäss Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision nach dem bisherigen Recht zu beurteilen. Ebenso ist auf eine laufende Rente, bei welcher der Invaliditätsgrad bei der Revision sinkt, noch das bisherige Recht anwendbar (vgl. E. 1.1). In der bisherigen bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung hatte der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung zu zwei Dritteln, und auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid war. Dies bedeutet, dass Anspruch auf eine Rente nur Personen haben, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 Prozent invalid sind. Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer nicht mehr gegeben, weshalb dessen Anspruch auf eine Rente der beruflichen Vorsorge ab dem 1. Mai 2012 zu verneinen ist.

    Dies führt zur Abweisung der Klage in Bezug auf die Zeit nach dem 1. Mai 2012.


Das Gericht beschliesst:


Die am 5. Februar 2013 angeordnete Sistierung des Prozesses wird aufgehoben,


und erkennt:

1.    Die Klage wird in Bezug auf die Zeit nach 1. Mai 2012 abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Patronato INCA

- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstOnyetube