Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2013.00012 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 20. Juni 2014
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Carole Humair
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich
Beklagte
weitere Verfahrensbeteiligte:
REVOR Sammelstiftung 2. Säule
Lagerhausweg 10, Postfach 5365, 3001 Bern
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, arbeitete vom 1. August 1999 bis zum 28. Februar 2010 bei der Y.___ AG als Logistiker (Urk. 14/17) und war damit bei der REVOR Sammelstiftung 2. Säule vorsorgeversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde am 17. September 2009 durch die Arbeitgeberin aufgelöst, da sie die betreffenden Arbeitsplätze an einen anderen Ort verlagerte (Urk. 14/17/8). In der Folge bezog der Versicherte unter Berücksichtigung der allgemeinen Wartezeit von fünf Tagen ab dem 1. März 2010 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/3) und war bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert. Die Arbeitslosenkasse erbrachte zunächst die vollen Taggelder und reduzierte ihre Leistungen wegen einer ab dem 1. Mai 2010 im entsprechenden Umfang ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit per 31. Mai 2010 auf 50 % (Urk. 2/10). Wegen einem manisch-depressiven Zustand und häufigen Kopfschmerzen hatte sich X.___ ausserdem am 4. Januar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 14/9/1-9). Die IV-Stelle Z.___ nahm diverse medizinische und berufliche Abklärungen vor und sprach dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 11. Juni 2012 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2012 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 88 % eine ganze Invalidenrente zu. Diese Verfügung eröffnete die IV-Stelle u.a. der REVOR Sammelstiftung, jedoch nicht der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 2/4). X.___ ersuchte in der Folge auch um Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Sowohl die REVOR Sammelstiftung 2. Säule als auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG stellten sich aber auf den Standpunkt, dass sie nicht leistungspflichtig seien, da die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit nicht während der jeweiligen Versicherungszeit eingetreten sei (Urk. 2/5, Urk. 2/7).
2. Am 8. Februar 2013 erhob X.___ durch Caroline Humair von der AXA-ARAG Rechtsschutz AG Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge ab dem 01.02.2012 zu erbringen.
2. Die Leistungen seien mit 5 % zu verzinsen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Sodann liess der Kläger den Antrag stellen, es sei die Beklagte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 1. Februar 2012 im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht so rasch als möglich eine volle
IV-Rente auszurichten. Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 14. Juni 2013 auf Abweisung der Klage, wobei sie aber ihre Vorleistungspflicht anerkannte (Urk. 9). Der Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen wurde damit infolge Anerkennung der Vorleistungspflicht hinfällig. Der Kläger hielt mit Replik vom 13. September 2013 grundsätzlich an seiner Klage fest, wobei er es offen liess, ob die Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Zeitpunkt vor der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten sein könnte (Urk. 17). Die Beklagte hielt am 15. Oktober 2013 an ihren Anträgen fest und verzichtete auf weitere Ausführungen im Rahmen einer Duplik (Urk. 21). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 wurde die REVOR Sammelstiftung 2. Säule zum Prozess beigeladen (Urk. 22). Diese nahm am 30. Dezember 2013 dahingehend Stellung, dass die Klage gutzuheissen und demgegenüber ihre eigene Leistungspflicht zu verneinen sei (Urk. 25).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
1.2 Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist demnach einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 E. 1a, 118 V 45 E. 5).
Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. Laut Art. 10 Abs. 2 lit. d BVG endet die Versicherungspflicht, wenn der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet.
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 E. lc, 120 V 117 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, E. 5.a).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 23. Februar 2010, 9C_49/2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.6 Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszugehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss dem Arztbericht der Psychiatrie A.___ (Leitender Arzt Dr. med. B.___) vom Januar/Februar 2010 (Eingang bei der IV-Stelle am 3. Februar 2010; Urk. 14/16/1-8) besteht beim Kläger eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F31.3), bestehend seit mindestens 1984, wahrscheinlich bereits seit Mitte der 1970er Jahre. Der Kläger befinde sich seit dem 14. September 2009 in psychiatrischer Behandlung. Zuvor sei er letztmals im Jahre 2000 fachärztlich betreut worden. Zwischenzeitlich sei die Behandlung ausschliesslich durch den Hausarzt Dr. med. C.___ erfolgt. Die Arbeitsfähigkeit sei schwierig einschätzbar. Am gegenwärtigen Arbeitsplatz in der spezifischen Ausgestaltung der Tätigkeit und des Umfelds seien keine längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten ausgewiesen. Es gebe aber begründeten Anlass für die Annahme, dass der Kläger bei vorhandener guter Arbeitsmotivation bedingt durch seine psychische Störung häufig am oberen Rand seiner mentalen Belastbarkeit tätig sei und dadurch von einer mindestens unmittelbaren Bedrohung seiner Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Einschränkungen hätten bis anhin weitgehend kompensiert werden können. Ohne diesen Kompensationseffekt wäre die Arbeitsfähigkeit auf 25 bis 40 % zu beziffern. Die geklagten körperlichen Beschwerden seien am ehesten Ausdruck einer psychophysischen Überlastung und Teil der gegenwärtig beschriebenen depressiven Verstimmung. Mental bestehe eine verringerte Flexibilität. Im Interaktionellen seien das eher zurückgezogene, eigenbrötlerische Verhalten in Verbindung mit verminderter Konfliktbewältigung und emotionaler Belastbarkeit zu nennen. Die Neigung zu pessimistischem Denken als Ausdruck der depressiven Verstimmung aber auch eines allgemein verringerten Selbstwertgefühls führten zum Gefühl von Überlastung etc. Ein gleichmässiges Arbeitsvolumen ohne besondere Anforderungen an die Flexibilität könne vom Kläger gut ausgeübt werden. Dank der vorhandenen Arbeitsmotivation und der Leistungsfähigkeit sei damit eine gut zehnjährige Arbeitstätigkeit im spezifischen Umfeld möglich gewesen. Der Wegfall dieses Aspekts führe mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer verminderten Leistungsfähigkeit im Umfang von ca. 25 bis 40 %.
2.1.2 Gemäss dem zu Händen des RAV D.___ ausgestellten Arztzeugnis der Psychiatrie A.___ vom 12. Mai 2010 (Urk. 14/23) steht der Kläger seit dem 14. September 2009 in ärztlicher Behandlung und ist seit anfangs Mai 2010 zu 50 % arbeitsunfähig.
2.1.3 Die neuropsychologische Untersuchung des Klägers ergab laut dem Bericht vom 19. Mai 2010 (Urk. 14/24) keine Hinweise auf eine dementielle Entwicklung. Die festgestellten kognitiven Defizite könnten hinreichend im Zusammenhang mit der psychischen Grunderkrankung erklärt werden.
2.1.4 Am 19. September 2011 (Urk. 14/74) hielten die Ärzte der Psychiatrie A.___ fest, der bisherige Verlauf der Behandlung sei zufriedenstellend und auch das Arbeitstraining laufe gut. Um die zukünftige Leistungsfähigkeit im aktuellen Rahmen weiter zu erhalten, sei es von Nöten, (soweit möglich) die Arbeitsbelastung anzupassen. So wäre ein Arbeitsbeginn um 9.00 Uhr (statt um 8.00 Uhr) sowie ein arbeitsfreier Nachmittag als prognostisch günstig einzustufen. In diesem Rahmen sei die effektive Leistungsfähigkeit zwischen 70 und 80 Prozent (maximal) einzustufen.
2.2
2.2.1 Am 25. August 2010 (vorgezogener Eintrittstag) und vom 3. bis zum 14. Januar 2011 wurde in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Stiftung E.___ eine Abklärung über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Klägers durchgeführt (Urk. 14/49/12). Laut deren Abklärungsbericht vom 8. Februar 2011 (Urk. 14/49) leidet der Kläger seit Jahrzehnten an einer bipolaren affektiven Störung mit überwiegend depressiven Phasen. Der aktuelle psychische Zustand sei unter adäquater Therapie befriedigend und stabil, es bestünden keine schweren depressiven Symptome. Die Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit und das psychische Befinden des Klägers seien tief, was auf den ersten Blick nicht zu seinem selbstsicheren, aber auch etwas unterwürfigen Auftreten passe. Neben der jahrelangen Leidensgeschichte beeinflusse auch die seit jeher bestehende berufliche Überforderung seine eher pessimistische Selbstsicht. In der Abklärung seien die Folgen der Krankheit und die Tatsache der geringen psychischen Stabilität und Reserve deutlich in Erscheinung getreten. Der Kläger sei bei den Instruktionen umständlich und schwer von Begriff und bei den Arbeiten kompliziert und stark verlangsamt gewesen, sodass trotz ausdauerndem, willigem Einsatz die Leistungen tief geblieben seien (Urk. 14/49/9). Aktuell sei eine direkte Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich (deutlich reduzierte Arbeitsleistung und verkürzte Präsenz). Es werde ein mindestens 6-monatiges Arbeitstraining im geschützten Bereich empfohlen. Da der Kläger grosse Mühe habe, etwas Neues zu lernen, sollte das Training im Bereich Logistik durchgeführt werden. Innerhalb von 1-2 Monaten müsse eine ganztägige Präsenzzeit und eine Leistungssteigerung auf 50-60 % angestrebt werden (Urk. 14/49/10).
2.2.2 Gemäss dem Bericht der Stiftung E.___ vom 31. August 2011 (Urk. 14/67) über das seit dem 21. Februar 2011 durchgeführte Arbeitstraining war der Kläger zunächst in der Abteilung Konfektion tätig gewesen. Dort habe er ein recht gutes Arbeitsresultat abgeliefert. Seine Arbeitsweise sei auffallend langsam, dafür aber sehr genau gewesen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sei die Arbeitsleistung stets sehr gut gewesen. Die Präsenz sei einwandfrei und seit dem 9. Mai 2011 sei der Kläger zu 100 % tätig. Die Integration im Team sei rasch erfolgt, der Kläger habe jedoch manchmal auf eine Art kommuniziert, die nicht bei allen gut angekommen sei. Am 30. Mai 2011 habe er in die Spedition gewechselt. Diese Tätigkeit habe seinen Fähigkeiten und seiner Berufserfahrung noch mehr entsprochen. Es sei weiterhin eine genaue und eher bedächtige Arbeitsweise zu beobachten gewesen. Am 5. Juli 2011 habe der Kläger einen externen Arbeitsversuch gestartet. Der Kunde sei zufrieden, es gebe aber noch Verbesserungspotential bei der Geschwindigkeit, und der Kläger pflege eine intensive Kommunikation. Aufgrund des Verlaufes des Arbeitstrainings werde im Anschluss ein Jobcoaching für die Dauer von 5 Monaten empfohlen.
2.2.3 Im weiteren Bericht vom 1. März 2012 (Urk. 14/85) hielt die Stiftung E.___ fest, am 5. Dezember 2011 habe der Kläger einen neuen externen Arbeitseinsatz gestartet. Er sei auch dort in der Logistikabteilung eingesetzt worden, die Stelle habe ihm aber gar nicht entsprochen, da eine der Hauptanforderungen Flexibilität gewesen sei. Der Kläger habe Anzeichen von Überforderung gezeigt. Er sei durch langsame Arbeitsweise, schwache Arbeitsleistung und ständige Verbesserungsvorschläge negativ aufgefallen. Er habe zu viel und zu laut mit den Arbeitskollegen kommuniziert. Das sei vom Vorgesetzten überhaupt nicht geschätzt worden, weshalb der Einsatz per 31. Januar 2012 habe abgebrochen werden müssen. In der Folge sei der Kläger wieder innerhalb der Stiftung E.___ in der Einarbeitungs-Werkstatt tätig gewesen. Nachdem die IV-Stelle dem Kläger die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt und sich zur Bewerbung um einen geschützten Arbeitsplatz positiv geäussert habe, befinde sich der Kläger nun in einem geschützten Arbeitsverhältnis mit der Stiftung E.___. Er arbeite 40 Stunden pro Woche zu einem Stundenlohn von Fr. 3.--.
2.3 Laut dem Arbeitszeugnis der Y.___ AG vom 22. Dezember 2009 (Urk. 14/21/5) verfügt der Kläger über das erforderliche Fachwissen und löst durch sichere Anwendung auch schwierige Aufgaben. Es handle sich um einen ausdauernden und gut belastbaren Mitarbeiter. Der Kläger arbeite pflichtbewusst und zuverlässig.
3.
3.1 Der Kläger begründet seine Klage damit, dass erst ab dem 1. Mai 2010 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % ausgewiesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen, weshalb diese Invalidenleistungen zu erbringen habe (Urk. 1). Replicando lässt der Kläger ausführen, die Berichte der Psychiatrie A.___ liessen allenfalls den Schluss zu, dass er schon während des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Unter diesen Umständen wäre nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene leistungspflichtig (Urk. 17).
3.2 Die Beklagte macht geltend, es treffe nicht zu, dass erst ab Mai 2010 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Vielmehr ergebe sich aus dem Bericht der Psychiatrie A.___ vom 3. Februar 2010, dass bereits zu jenem Zeitpunkt eine Leistungseinschränkung im Umfang von 25-40 % bestanden habe (Urk. 9).
3.3 Die Beigeladene führt aus, der Kläger sei während dem bei ihr versicherten Arbeitsverhältnis lediglich für die Zeit vom 26. bis zum 28. Oktober 2009 arbeitsunfähig gewesen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Y.___ AG und dem Kläger sei nicht aus gesundheitlichen, sondern aus betrieblichen Gründen erfolgt. Der Kläger habe einen seiner Arbeitsleistung entsprechenden Lohn bezogen. Es gebe keine Hinweise auf eine Minderleistung. Obwohl der Kläger bereits ab dem 14. September 2009 in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, sei ihm erst ab Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Es sei damit zwingend davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität des Klägers geführt habe, im Mai 2010 eingetreten sei. Die IV-Stelle habe den Beginn der Wartefrist willkürlich auf den 1. März 2010 und somit auf den ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgesetzt. Dies finde durch die Akten keinen Halt, und die Verfügung der IV-Stelle erweise sich als offensichtlich unhaltbar (Urk. 25).
4. Strittig und zu prüfen ist, wann die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eingetreten ist.
4.1 Von den in Frage kommenden Vorsorgeeinrichtungen hat die IV-Stelle nur die Beigeladene ins Vorbescheidverfahren einbezogen (Urk. 14/81) und ihr die Verfügung eröffnet (Urk. 14/93), wogegen ein Einbezug der Beklagten nicht erfolgt ist. Bezüglich der Beklagten besteht eine Bindungswirkung mangels Einbezug ins IV-Verfahren grundsätzlich nicht. Es ist allerdings festzuhalten, dass zu Lasten des Klägers die Bindungswirkung gegenüber der Beklagten ebenfalls zum Tragen kommt, soweit sich diese ausdrücklich darauf beruft (vgl. hierzu E. 1.5). Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit beziehungsweise Unhaltbarkeit. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass zu prüfen ist, ob der Entscheid der IVStelle, den Beginn der Wartezeit auf den 1. März 2010 festzulegen und ab Februar 2012 eine ganze Rente zuzusprechen, offensichtlich unrichtig war (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2009, S. 90 f. mit Hinweisen).
4.2 Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 14/93), mit welcher sie dem Kläger ab dem 1. Februar 2012 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 88 % eine ganze Invalidenrente zusprach, davon aus, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit am 1. März 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) eingetreten war. Es lag zwar keine verspätete Anmeldung vor, da der Kläger aber vom 21. Februar 2011 bis zum 20. Februar 2012 Taggelder der Invalidenversicherung bezog, schob sich der Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG bis Februar 2012 auf. Es bestand damit bei der Invalidenversicherung kein Anlass, den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit genauer abzuklären, da sie nur bei einer wesentlich späteren Eröffnung der Wartezeit weniger Rentenleistungen zu erbringen gehabt hätte.
4.3 Aus den von der IV-Stelle eingeholten medizinischen Berichten geht hervor, dass der Kläger schon in seiner Jugend gewisse Verhaltensauffälligkeiten zeigte und seine Erwerbsbiographie durch sehr häufige Stellenwechsel gekennzeichnet ist (18 verschiedene Arbeitsstellen zwischen 1977 und 1989, vgl. Urk. 14/16/4). In der Folge gelang es dem Kläger aber, als Lagerist Fuss zu fassen, und die Tätigkeit an seiner letzten Arbeitsstelle konnte er während gut 10 Jahren ausüben. Er fiel dabei zwar unter anderem dadurch auf, dass er Mühe bekundete, auf Veränderungen zu reagieren und seine Arbeit neuen Gegebenheiten anzupassen. Ebenso hat er in Zeiten mit grosser Arbeitsbelastung seine Leistung weniger steigern können als andere Mitarbeiter mit gleichem Arbeitsauftrag. Es ist dem Kläger nach Veränderungen aber doch immer wieder gelungen, mit entsprechender Anleitung und Hilfe seiner Vorgesetzten und Arbeitskollegen sich auch in den neuen Arbeitsabläufen Routine anzueignen (vgl. Urk. 14/16/3). Insgesamt ergeben sich jedenfalls keine Hinweise, dass der Kläger an seinem Arbeitsplatz nicht eine volle Leistung erbrachte. Hinzu kommt, dass er krankheitsbedingte Arbeitsausfälle praktisch keine zu verzeichnen hatte. Daran hat sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG nichts geändert. Der Kläger ist denn auch nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen ungenügender Arbeitsleistung entlassen worden, sondern aus betrieblichen Gründen (Verlagerung von Arbeitsplätzen an einen anderen Ort). Wohl hat sich der Kläger am 19. August 2009 in psychiatrische Behandlung begeben, die Ärzte der Psychiatrie A.___ haben ihm deswegen aber keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Aus dem Ende Januar/Anfang Februar 2010 erstellten Bericht (Urk. 14/16) geht zwar hervor, dass der Kläger zur Erbringung der vollen Arbeitsleistung stets an seine obere Belastungsgrenze gehen musste. Es wird sodann (mit einiger Wahrscheinlichkeit; vgl. E. 2.1.1) von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 25 bis 40 % ausgegangen, es wird aber im Bericht festgehalten, dass der Kläger diese im Rahmen des seinen speziellen Bedürfnissen entsprechenden Arbeitsplatzes weitgehend kompensieren konnte. Mithin bestand für die vom Kläger konkret ausgeübte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Es ergibt sich sodann auch aus keiner ärztlichen Bescheinigung, dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG per 1. März 2010 eine Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit eingetreten wäre, wovon die IV-Stelle offenbar ohne weitere Begründung ausgegangen ist. Zu beachten ist, dass nicht der Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Krankheit massgebend ist, sondern der Zeitpunkt, in welchem diese Krankheit eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bewirkt hat.
4.4 Nach dem Gesagten ist zu konstatieren, dass es als unhaltbar erscheint, dass die IV-Stelle davon ausgegangen ist, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit am 1. März 2010 eingetreten ist. In diesem Zeitpunkt hat der Kläger lediglich seine langjährige Arbeitsstelle verloren. Eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit lag dagegen nicht vor und der Kläger bezog anschliessend Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 %. Es trat jedoch in der Folge eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers ein, weshalb ihm von den Ärzten der Psychiatrie A.___ mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden ist. Für einen früheren Zeitpunkt ist dagegen keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Die massgebende Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist am 1. Mai 2010 und damit während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten.
Demnach hat die Beklagte für die vom Kläger beanspruchten Invalidenleistungen aufzukommen.
4.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. Februar 2012 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 88 % eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten.
5. Auf Invalidenleistungen sind gemäss Art. 34 des Reglements der Beklagten (Urk. 10/2) Verzugszinsen in der Höhe des BVG-Zinses geschuldet. Der Verzugszins ist vom Tage der Anhebung der Betreibung oder gerichtlichen Klage zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 OR). Der Kläger liess am 8. Februar 2013 Klage anheben (Urk. 1), womit ihm ab diesem Tag Verzugszinsen in der Höhe des jeweiligen BVG-Zinses gemäss Art. 12 BVV 2 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Da der Kläger vorliegend mit seiner Klage obsiegt, ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘200.-- angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Februar 2012 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 88 % eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins in der Höhe des jeweiligen BVG-Zinses gemäss Art. 12 BVV 2 für die bis zum 8. Februar 2013 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- REVOR Sammelstiftung 2. Säule
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger