Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00015




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 29. August 2014

in Sachen

X.___

Kläger


gegen


Pensionskasse O.___ in Liquidation

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hubatka

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich




Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Eingabe vom 23. Februar 2013 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Pensionskasse O.___ in Liquidation. Er machte geltend, er habe im Jahre 2008 sein BVG-Guthaben an die O.___ Freizügigkeitsstiftung überwiesen. Ende 2009 habe die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die Liquidation der Vorsorgeeinrichtung beschlossen. Da er seit 2009 keinen persönlichen Vorsorgeausweis mehr erhalten habe, stelle er den Antrag, dass ihm die PK-FIV in Liquidation umgehend und rückwirkend seine persönlichen Versicherungsausweise zuzustellen habe. Die PK-FIV verstosse gegen die Informationspflicht, wie sie BVG und FZG vorschreiben würden.

1.2    Da die Klageschrift den Anforderungen nicht genügte, setzte das Gericht X.___ mit Verfügung vom 4. März 2013 Frist an, um sie zu verbessern (Urk. 2). Mit Schreiben vom 11. März 2013 präzisierte X.___ seine Klage dahingehend, dass er bestätigte, sie richte sich gegen die PK-FIV in Liquidation und er von dieser die Zustellung der Versicherungsausweise für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 verlange (Urk. 4).


2.    Mit Klageantwort vom 6. Mai 2013 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage, eventualiter um deren Sistierung (Urk. 8). Der Kläger reichte keine Replik ein (Urk. 10 und Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 86b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben (lit. a), die Organisation und die Finanzierung (lit. b) und die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51 (lic. c).

1.2    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG) und endet unter anderem, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird (Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG).

    Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Der Vorsorgeschutz wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]).


2.    Die Beklagte führte in der Klageantwort vom 6. Mai 2013 (Urk. 8) aus, es sei ihr mit Valuta 3. Oktober 2008 zugunsten des Klägers von der O.___ Freizügigkeitsstiftung der Betrag von Fr. 131‘099.15 überwiesen worden. Es sei in ihrem System ein Versicherungsausweis des Klägers per 1. Januar 2009 hinterlegt, wonach dieser per 1. Januar 2009 eingetreten sein soll. Auf dem Ausweis werde als angeschlossener Betrieb der Beklagten die Y.___ angegeben. Auffallend sei, dass der Jahreslohn mit Fr. 0.-- angegeben werde. Folgerichtig würden mit Ausnahme von Verwaltungskosten aufgrund des fehlenden Lohnes auch keine Spar- und Risikobeiträge aufgeführt. Valuta 20. Januar 2009 sei der Beklagten sodann vom Lebensversicherungs-Gesellschaften Pool für Freizügigkeitspolicen Zürich der Betrag von Fr. 8‘852.40 zugunsten des Klägers überwiesen worden. Im Weiteren finde sich bei den Akten der Beklagten eine Austrittsabrechnung per 31. Mai 2009 über den Betrag von Fr. 142‘099.95, was den erwähnten Einlagen samt Zins entspreche. Mit der Austrittsabrechnung per 31. Mai 2009 sei die Beklagte gegenüber dem Kläger, was die von ihm einverlangte Information und Dokumentation anbelange, nachgekommen. Weitere Dokumente gebe es zu diesem Fall nicht. Es werde bestritten, dass die Beklagte weitere oder - wie vom Kläger verlangt - jährliche Ausweise hätte erstellen müssen. Unbestritten sei, dass der Betrag der Austrittsleistung von Fr. 142‘055.95 nie an den Kläger bzw. auf ein Freizügigkeitskonto zu dessen Gunsten überwiesen worden sei. Warum das von ihrem damaligen Geschäftsführer nicht gemacht worden sei, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten. Die Beklagte könne die Forderung aufgrund einer massiven Unterdeckung nicht mehr begleichen. Der Sicherheitsfonds BVG habe zwar Sicherstellung geleistet, habe aber diese unter anderem für den Kläger abgelehnt. Die Beklagte habe gegen den entsprechenden Entscheid des Sicherheitsfonds Beschwerde erhoben. Es liege im Interesse des Klägers, dass dieses Verfahren zu Gunsten der Beklagten ausgehe, und er sei deshalb vom Bundesverwaltungsgericht auch beigeladen worden.


3.    Der Kläger hat der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten nicht widersprochen und er ist der Aufforderung gemäss der Verfügung vom 13. Mai 2013 (Urk. 10) nicht nachgekommen, zur Austrittsabrechnung der Beklagten per 31. Mai 2009 (Urk. 9/6) Stellung zu nehmen und darzulegen, welche weiteren Unterlagen neben den ihm zugestellten Beilagen (Urk. 9/1-9) er von der Beklagten verlangt.

    Die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten stimmt vollständig mit der Aktenlage überein, und es besteht kein Hinweis, dass diese nicht zutreffend sein könnte, insbesondere ist vom Kläger nichts dagegen geltend gemacht worden. Es ergibt sich demgemäss, dass per 31. Mai 2009 der Austritt des Klägers aus der Beklagten erfolgte, wobei ihm die Austrittsleistung aber nicht überwiesen wurde. Nachdem der Kläger ab dem 1. Juni 2009 nicht mehr bei der Beklagten vorsorgeversichert war, waren ihm dementsprechend für die Jahre 2010, 2011 und 2012 auch keine Vorsorgeausweise mehr auszustellen. Offen bleiben muss dabei die Frage, ob der Kläger mangels Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung überhaupt bei der Beklagten versichert werden konnte, was offensichtlich Gegenstand der strittigen Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und dem Sicherheitsfonds BVG ist (vgl. Urk. 9/7 und Urk. 9/8).

    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Kläger im Besitze sowohl des Vorsorgeausweises per 1. Januar 2009 (Urk. 9/4) als auch der Austrittsabrechnung per 31. Mai 2009 (Urk. 9/6), aus welchem die Höhe seines Anspruches gegenüber der Beklagten hervorgeht, ist. Weitere Vorsorgeausweise waren dem Kläger mangels eines über den 31. Mai 2009 hinaus bestehenden Vorsorgeverhältnisses nicht auszustellen. Die Klage ist demnach abzuweisen.


4.    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Rechtsanwalt Martin Hubatka

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger