Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2013.00016 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 30. Mai 2014
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Janine Götte-Maeder
advokatur morgarten
Morgartenstrasse 3, 6000 Luzern
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 17. Januar 1948, arbeitete seit 16. Februar 2004 als Mitarbeiterin Rüsterei bei der Y.___ AG, Z.___, (Urk. 2/8) und war dadurch bei der Personalvorsorgestiftung der Y.___ Gruppe berufsvorsorgeversichert. Am 21. September 2007 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter sofortiger Freistellung per 20. November 2007 (Urk. 2/7). Die Versicherte, welche unter rezidivierenden depressiven Störungen leidet, suchte am 1. Oktober 2007 notfallmässig das Ambulatorium der A.___ auf, wo eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion, anamnestisch rezidivierende depressive Störung, diagnostiziert wurde (Urk. 2/4). Anschliessend begab sich X.___ in teilstationäre Behandlung in die B.___ (Urk. 2/9). Der behandelnde Psychiater attestierte ihr ab 1. Oktober 2007 bis 3. Januar 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/10-12). Dadurch verlängerte sich die Kündigungsfrist bis 23. Februar 2008. Bereits am 11. Oktober 2007 hatte sich X.___ zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet (Urk. 2/5) und war ab 25. Februar 2008 bei voller Vermittlungsfähigkeit anspruchsberechtigt (Urk. 10/1). In der Folge bezog sie bis zu ihrer Abmeldung am 30. September 2009 (Urk. 10/1) Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wobei sie im Zeitraum 18. März bis 9. Oktober 2008 während 68 Tagen temporär arbeitete und Zwischenverdienst abrechnete (Urk. 2/14/1-20, Urk. 1 S. 6). Ab 1. März 2008 war sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 10/1). Infolge einer erneut aufgetretenen depressiven Symptomatik mit episodischem Substanzgebrauch (Benzodiazepine, Opioide) wurde die Beschwerdeführerin ab 13. Oktober 2008 bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 2/13). Seither (letzter effektiver Einsatztag 9. Oktober 2008) ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 17. Januar 2012 vollendete sie das 64. Altersjahr.
2. Am 30. Oktober 2008 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/15). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle C.___, mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente zu, wobei der Beginn der Wartezeit auf den 13. Oktober 2008 festgelegt wurde (Urk. 2/22 und Urk. 2/25). Die Rentenverfügung vom 31. März 2010 wurde einzig der Personalvorsorgestiftung der Y.___ Gruppe eröffnet (Urk. 2/26). Diese wies das schriftliche Ersuchen vom 17. November 2011 um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Schreiben vom 1. Februar 2012 unter Hinweis auf den Entscheid der Invalidenversicherung ab (Urk. 2/28).
3. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ihrerseits stellte sich auf den Standpunkt, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG eingetreten sei (Schreiben vom 30. September 2011, Urk. 2/27), weshalb X.___ am 25. Februar 2013 Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG einreichte mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. Oktober 2009 eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge beruhend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 15. Dezember 2010 auszurichten (Urk. 1). Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 14. Juni 2013 Abweisung der Klage, in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beiladung der Personalvorsorgestiftung der Y.___ Gruppe (Urk. 9). Das Gericht zog die Akten der IV-Stelle C.___ betreffend die Klägerin bei (Urk. 14), wozu den Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde (Urk. 15). Replicando hielt die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 17). Die Beklagte verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 20), was der Klägerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten und beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3).
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist.
1.3 Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4 Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist praxisgemäss dann auszugehen, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_1034/2012 vom 5. April 2013 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Die Klägerin räumt ein, dass der zur Invalidität führende Gesundheitsschaden (mittelgradige depressive Störung) bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG D.___ (30./31. August 2007 und 1. Oktober 2007 bis 3. Januar 2008) zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, und ein sachlicher Zusammenhang zur seit 1. Oktober 2009 berenteten Invalidität gegeben ist. Sie hält jedoch dafür, dass zwischen der bis 3. Januar 2008 dauernden Arbeitsunfähigkeit und der sich ab Oktober 2008 erneut manifestierenden Leistungseinbusse kein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegt. In der neun Monate andauernden Periode sei sie voll arbeitsfähig gewesen, sei auch von der Arbeitslosenversicherung ab 25. Februar als zu 100 % vermittlungsfähig erachtet worden und eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit sei objektiv wahrscheinlich gewesen. Von März bis Oktober 2008 habe sie dreizehn verschiedene von Temporärfirmen vermittelte Arbeitseinsätze versehen und habe insgesamt während 68 Tagen je zirka 8 Stunden gearbeitet. Während der Einsätze sei sie nie arbeitsunfähig gewesen. Erst nach mehreren Monaten unterschiedlichster Kurzeinsätze habe sich abzuzeichnen begonnen, dass sie mit dieser Arbeitsform überfordert sei, was bei einer Festanstellung wohl nicht gedroht hätte (Urk. 1).
2.2 Die Beklagte ist der Ansicht, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Anstellung bei der Y.___ AG eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der später „verfügten“ Invalidität nicht unterbrochen worden sei. Die Klägerin habe bis zum Beginn der invalidenversicherungsrechtlichen Wartezeit am 1. November (richtig: Oktober) 2008 ihre volle Leistungsfähigkeit nicht unter Beweis stellen müssen. Hätte sie eine Vollzeitstelle gefunden, hätte die Klägerin sich wohl viel früher bei der Invalidenversicherung anmelden müssen. Hinsichtlich des Antrags auf Verzinsung weist die Beklagte auf Art. 34 des anwendbaren Vorsorgereglements, wonach der Verzugszins dem BGV-Mindestzins entspricht (Urk. 9).
3. Die IV-Stelle des Kantons C.___ legte den Zeitpunkt des Beginns der Wartefrist auf den 13. Oktober 2009 (vgl. Urk. 2/22 S. 2) und sprach der Klägerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab Oktober 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Eine verspätete Anmeldung lag nicht vor (Beschluss vom 23. November 2009; Urk. 2/25). Sowohl Vorbescheid (Urk. 2/24) wie auch die Verfügung vom 31. März 2010 (Urk. 2/26) gingen an die Personalvorsorgestiftung der Y.___-Gruppe, nicht jedoch an die Beklagte. Damit ist die Beklagte an den Entscheid der IV-Stelle nicht gebunden, auch nicht hinsichtlich der Festlegung des Beginns der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit.
4.
4.1 Ende 2006 fanden drei Abklärungsgespräche (31. Oktober, 8. November und 4. Dezember 2006) bei Dr. med. E.___, Oberarzt der A.___, Ambulante Dienste statt. Dieser berichtete (Abklärungsbericht vom 19. Januar 2007, Urk. 2/3), dass die Klägerin nach ihren Angaben seit mehr als 30 Jahren an Depressionen leide und deswegen schon hospitalisiert gewesen sei bei zweimaligen Suizidversuchen. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, (F33.4) sowie aktuell eine Anpassungsstörung im Rahmen der sozialen, familiären Belastungssituation (F34.2). Diese sei ausgelöst worden durch den Einzug ihres cannabisabhängigen Sohnes in ihre Wohnung. Gleichzeitig hätten als belastend empfundene Probleme am Arbeitsplatz (Mobbing) bestanden. Beim letzten Gespräch berichtete die Klägerin, dass sie sich besser fühle und sich fortan durch Soziale Dienste unterstützen lassen wolle. Ein Arbeitsunfähigkeitsattest wurde nicht ausgestellt. Nach Angaben der Arbeitgeberin war die Klägerin im Jahre 2006 während zweier Tage im August krankgeschrieben (Urk. 2/8 S. 2).
Der die Klägerin seit Jahren behandelnde Hausarzt Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Zeugnis vom 25. September 2007 (Urk. 2/6) aus, dass diese sich seit Frühling dieses Jahres (2007) wegen psychischer Probleme in Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz beziehungsweise ihrem Vorgesetzten regelmässig in seine Behandlung habe begeben müssen. Seit einigen Monaten nehme sie regelmässig Antidepressiva ein, deren Dosis er in letzter Zeit habe steigern müssen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei für den Zeitraum vom 30. bis 31. August 2007 attestiert worden.
Am 21. September 2007 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis und begründete dies damit, dass in letzter Zeit die Fehlerquote stark zugenommen habe. Durch die – nicht näher ausgeführten – Vorkommnisse in den letzten Monaten und die dadurch resultierende Verunsicherung sei eine angemessene Kommunikation nicht mehr möglich. Wenn Fehler passieren würden, müsse darüber gesprochen werden können. Durch ihre (der Klägerin) starke Reaktion sei dies für den Vorgesetzten unmöglich. Unter diesen erschwerten Umständen könnten sie sich eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr vorstellen (Urk. 2/7). Dieselben Gründe (stark zunehmende Fehlerquote, keine angemessene Kommunikation mehr möglich) führte die Arbeitgeberin auch gegenüber der Invalidenversicherung im Fragebogen Arbeitgeber an (Urk. 2/8). Nach Ansicht der Klägerin erfolgte die Kündigung wegen einer Mobbing-Situation mit ihrem direkten Vorgesetzten, welche schon zwei Jahre andauerte (vgl. Urk. 2/5, Urk. 2/13 S. 2, Urk. 2/15 S. 7, Urk. 1 S. 4 Ziff. 2). Im Fragebogen Arbeitgeber sind im Jahre 2007 die folgenden krankheits- oder unfallbedingten Absenzen aufgelistet: 30. Mai, 30/31. August (Berufsunfall), 17. September und 1. Oktober bis 31. Dezember 2007. Letzter effektiver Arbeitstag war der 21. September 2007. Anschliessend wurde die Klägerin von ihrer Arbeitspflicht freigestellt.
Der Hausarzt überwies die Klägerin an die ambulanten Dienste der A.___, wo am 5. Oktober 2007 ein Indikationsgespräch für die teilstationäre Behandlung durchgeführt wurde. G.___, Assistenzarzt, und Dr. med. H.___, Oberärztin, berichteten am 11. Oktober 2007 zu Händen von Dr. F.___ über ihre Untersuchung (Urk. 2/9). Sie diagnostizierten eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20). Im Rahmen des Indikationsgesprächs habe die Klägerin über eine depressive Symptomatik mit Stimmungstief, Gedankenkreisen, Ein- und Durchschlafstörungen, sozialem Rückzug, Tagesmüdigkeit, Antriebsverlust und reduziertem Vitalgefühl berichtet. Die Suizidgedanken seien aufgrund der Perspektive einer teilstationären Behandlung jedoch im Vergleich zur Vorwoche deutlich in den Hintergrund getreten. Im Psychostatus wird eine allseits orientierte und bewusstseinsklare Patientin beschrieben. Die Konzentration, Auffassungsgabe und Merkfähigkeit würden leichtgradig eingeschränkt erscheinen. Im formalen Denken sei sie kohärent mit Gedankenkreisen, inhaltlich eingeengt auf die Mobbing-Situation. Die Stimmungslage sei zum depressiven Pol verschoben, die affektive Schwingungsfähigkeit leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Es bestünden Zukunftsängste, Selbstunsicherheit, Insuffizienzgefühle, reduzierter Antrieb mit Morgentief, Ein- und Durchschlafstörungen. Die Klägerin gebe an, wieder arbeiten gehen zu wollen. Ein Job sei das Wichtigste im Leben. Sie erhoffe sich praktische Hilfe bei Bewerbungen und Klärung der finanziellen Situation. Diesbezüglich habe sie sich schon mit den Sozialen Diensten in Verbindung gesetzt.
4.2 Nach dem wegen Krankheit (vgl. Urk. 2/10-12) bis 23. Februar 2008 verlängerten Kündigungstermin stellte sich die Klägerin am 25. Februar 2008 bei voller Vermittlungsfähigkeit zur Arbeitsvermittlung (Urk. 2/5, Urk. 10/1 [ASAL-Daten]. Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, entband die Klägerin mit Zeugnis vom 31. März 2008 aus gesundheitlichen Gründen von Schichtarbeit sowie Tätigkeiten bei Hitze oder unter Staubemission (Urk. 2/17). Ab dem 18. März 2008 versah die Klägerin wiederholt für wenige Tage oder Wochen (der längste Einsatz am Stück dauerte 7 ½ Wochen vom 19. Juni bis 8. August) Temporäreinsätze, welche als Zwischenverdienst angerechnet wurden (Urk. 2/14/1—20). Bis zum 10. Oktober 2008 meldeten die Einsatz- bzw. Vermittlungsfirmen keine krankheitsbedingten Ausfälle. Ab 13. Oktober 2008 attestierte das B.___ eine seither andauernde volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/18).
4.3 Zu Händen der IV-Stelle berichteten die behandelnden Ärzte Dr. H.___ und Assistenzarzt J.___ am 29. Januar 2009 (Urk. 2/13), dass die Klägerin vom 8. bis zum 27. Oktober 2008 in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik gewesen sei. Nach anfänglichen Schwierigkeiten habe die Klägerin von der Behandlung in der Tagesklinik sehr gut profitieren können. Der vorher hohe Lexotanil und Co-Dafalgan-Konsum habe problemlos in kurzer Zeit reduziert und gestoppt werden können. Als Ursache der rezidivierenden depressiven Störungen hätten bei hoher Leistungsbereitschaft der Klägerin immer wieder psychosoziale Belastungssituationen in der Vergangenheit heraus gearbeitet werden können (Trennungssituation vom Partner, Arbeitsplatzverluste). Die supportiven und psychoedukativen Therapieelemente hätten zu einer deutlichen Stimmungsstabilisierung und Verbesserung des Selbstwertgefühls geführt, verbunden mit der Fähigkeit, eigene Bedürfnisse im aktuellen sozialen Umfeld besser wahrzunehmen und auch durchzusetzen. Nach Austritt sei der psychische Zustand für einige Monate positiv stabil geblieben. Leider sei es der Beschwerdeführerin aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht möglich gewesen, eine erneute Festanstellung zu finden. Die häufig nur Tage dauernden Temporäreinsätze in verschiedensten Firmen und Tätigkeitsbereichen hätten die Klägerin überfordert, so dass sie erneut depressiv (Schlafstörungen, reduziertes Selbstwertgefühl, eingeschränkte Vitalgefühle, Suizidgedanken etc.) entgleist sei. Gegenwärtig diagnostizierten Dr. H.___ und J.___ eine mittelgradige depressive Episode. Im Rahmen der depressiven Symptomatik sei es erneut zum episodischen Gebrauch von Co-Dafalgan gekommen. Um die Situation nicht weiter zu destabilisieren, sei die Klägerin im Oktober/November 2008 krankgeschrieben worden. Während dieser Zeit habe die Klägerin relativ problemlos den vorher bestehenden Medikamentenkonsum stoppen können. Auf Grund des fortgeschrittenen Alters und des psychischen Leidens hielten sie die Flexibilität, wie sie bei teilweise nur Tage dauernden Temporäreinsätzen erforderlich sei, für nicht mehr möglich. Bei weiteren gleich gearteten Einsätzen bestehe ein hohes Risiko der Verschlechterung der depressiven Symptomatik und damit auch der psychischen Ressourcen.
5.
5.1 Angesichts dieser medizinischen Aktenlage besteht zweifellos ein sachlicher Zusammenhang zwischen der schon in früheren Jahren zu Tage getretenen, rezidivierenden depressiven Störung sowie der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit. Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG (23. Februar 2008) bzw. vor Unterstellung unter die Versicherung bei der Beklagten in relevantem Ausmass arbeitsunfähig geworden ist und ihre Arbeitsfähigkeit seither nicht mehr vollumfänglich und während einer massgeblichen Dauer erlangte.
5.2 Die Umstände, welche zur Kündigung führten, lassen nicht den Schluss zu, dass die Klägerin noch während der Dauer ihres effektiven Arbeitseinsatzes in massgeblicher Hinsicht arbeitsunfähig geworden wäre. Sie war in den Jahren 2006 und 2007 nur jeweils wenige Tage bzw. maximal einen Monat krankheitshalber arbeitsunfähig geschrieben. Wohl begründet die Arbeitgeberin ihre Kündigung damit, dass gehäuft Fehler aufgetreten seien; sie schloss daraus indes nicht, dass die Klägerin den Leistungsansprüchen dauerhaft nicht mehr zu genügen vermocht hätte, wobei offen bleiben kann, welcher Darstellung der Umstände (Mobbing; unmögliche Kommunikation) zu folgen ist, die letztlich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führten. Bereits im Jahre 2006 schilderte die Klägerin gegenüber den behandelnden Ärzten eine so von ihr wahrgenommene Mobbingsituation, was indes noch keine langandauernde Krankschreibung zur Folge hatte. Erst durch die Kündigung traten akute psychische Belastungssymptome auf, die in eine mehrere Wochen dauernde Arbeitsunfähigkeit mündeten. Nach Angaben der sie behandelnden Ärzte war die Klägerin indes bereits im Januar 2008 wiederum – mit wenigen Einschränkungen hinsichtlich Arbeitsplatzausgestaltung (Schichtarbeit, Nässe und Staub) - vollschichtig einsetzbar. Wohl ist mit der Beklagten festzustellen, dass die Klägerin ihre Arbeitsfähigkeit nicht mehr über einen längeren Zeitraum unter Beweis stellen musste. Indes belegen die schon kurze Zeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit wahrgenommenen Einsätze, dass die Klägerin willens und in der Lage war, neue Arbeitsstellen anzutreten, und sie versah von 19. Juni bis 8. August 2008 durchgehend ein volles Arbeitspensum. Den Zwischenverdienstbescheinigungen (Urk. 7/14) ist nicht zu entnehmen, dass (mit Ausnahme des letzten Einsatzes im Oktober 2008) eines der temporären Arbeitsverhältnisse vorzeitig beendet oder abgelehnt worden wäre oder die Klägerin krankheitshalber gefehlt hätte. Die Vermittlungsfirma K.___ AG konnte sie wiederholt und mehrmals am selben Ort zum Einsatz zu bringen, was gegen mangelhafte Leistungen spricht. Schliesslich halten die behandelnden Ärzte die überdurchschnittlich hohe Flexibilität, welche Kurzeinsätze und eine Arbeit auf Abruf erfordert, für nicht mehr zumutbar und sehen in der dadurch entstandenen Überforderung den Grund für die erneute Entgleisung in die depressive Symptomatik. Auch wenn die Dauer der Arbeitseinsätze insgesamt nur wenige Monate betrug, so sind sie – zusammen mit den ärztlichen Bescheinigungen – doch geeignet, eine volle Arbeitsfähigkeit von hinreichender Dauer als überwiegend wahrscheinlich zu belegen, welche die nach der Kündigung eingetretene Arbeitsunfähigkeit zu durchbrechen vermag. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit erst im Oktober 2008 eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert und diese damit grundsätzlich leistungspflichtig. Dass die Klägerin seither bis zur Vollendung ihres AHV-Alters (17. Januar 2014) vollständig erwerbsunfähig war, wird von den Parteien nicht in Frage gestellt, wozu die vorliegenden Akten auch keinerlei Grund zu Weiterungen geben. Dies führt zur Gutheissung der Klage.
5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Beiladung der Personalvorsorgestiftung der Y.___ Gruppe.
6. Die Parteien haben sich in quantitativer Hinsicht zum Rentenanspruch nicht geäussert. Praxisgemäss entscheidet das Gericht daher einzig dem Grundsatz nach über die Leistungspflicht. In masslicher Hinsicht steht den Parteien erneut der Rechtsweg offen.
Laut Art. 7 des anwendbaren Reglements, in Kraft seit 1. Januar 2008, (Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 2008; vgl. Urk. 2/29) wird die Invalidenrente grundsätzlich mit der Invalidenrente der IV fällig (Abs. 1). Die Leistungspflicht der Stiftung endet, wenn der Invaliditätsgrad weniger als 40 % beträgt, spätestens aber bei Erreichen des Pensionsalters bzw. mit dem Tod der versicherten Person. Das Pensionsalter wird nach Art. 3 Abs. 2 des Reglements am Monatsersten, der der Vollendung des 65. Altersjahres für Männer bzw. des 64. Altersjahres für Frauen folgt, erreicht.
Demzufolge und gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen ist die Beklagte zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge gestützt auf eine Invalidität von 100 % ab 1. Oktober 2009 bis zum 31. Januar 2014 zu verpflichten.
7. Die Verzugszinspflicht für fällige Invalidenrenten richtet sich sowohl im Bereich der obligatorischen als auch der überobligatorischen Berufsvorsorge nach den obligationenrechtlichen Regeln von Art. 102 ff. des Obligationenrechts (OR), sofern eine diesbezügliche reglementarische Regelung fehlt (Urteil des Bundesgerichts B 136/06 vom 9. Juli 2007 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Das Vorsorgereglement legt in Art. 34 den von der Stiftung geschuldeten Verzugszins auf die Höhe des Mindestzins gemäss BVG fest. Weitere Regelungen zum Verzug enthält das Reglement nicht, sodass Art. 105 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangt, wonach auf Invalidenleistungen vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen geschuldet sind (BGE 119 V 131 E. 4c). Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 25. Februar 2013 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum bis am 31. Dezember 2013 Verzugszinsen von 1.5 % und ab 1. Januar 2014 solche von 1.75 % zuzusprechen (Art. 12 lit. g-h der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge, BVV 2).
8. Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (Abs. 1). Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (Abs. 3). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (Abs. 2).
Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu. Diese ist ermessensweise auf Fr. 2‘000.— (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der im Grundsatz unterliegenden Beklagten aufzuerlegen.
Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer). Es liegen keine Umstände vor, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen würden.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Oktober 2009 bis zum 31. Januar 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 1,5 % bzw. von 1,75 % (ab 1. Januar 2014) für die bis zum 25. Februar 2013 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Janine Götte-Maeder
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli