Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2013.00017 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 31. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
1. Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
P LH RD
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich
Beklagte
Beklagte 1 Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
P LH RD
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, war bis zum 18. April 2008 (letzter effektiver Arbeitstag) als Speditionsmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig und durch seine Arbeitgeberin bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) berufsvorsorgeversichert (Urk. 16/5 und Urk. 16/10). In Rahmen seiner Tätigkeit musste er gelegentlich auch mittelschwere und schwere Lasten heben (Urk. 16/10).
Nach längerer Arbeitsunfähigkeit wegen rheumatologischer Gesundheitsprobleme meldete er sich am 10. September 2008 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an (Urk. 16/5). Im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen durch die IV-Stelle wurde am 18. Juni/5. September 2008 ein Arbeitsassessment in der Rheumaklinik des Z.___ durchgeführt (Bericht vom 26. September 2008, Urk. 16/11). Aufgrund der fachärztlichen Beurteilung der rheumatologischen Problematik war die bisherige Tätigkeit nur noch beschränkt (nicht genau bestimmbar, aber deutlich über 50 %) zumutbar; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, sofern sie wechselbelastend und nicht mit länger dauernden Zwangshaltungen des Rückens (vorgeneigter/verdrehter Oberkörper) und des rechten Knies (kauernd/kniend) verbunden seien, jedoch uneingeschränkt (Urk. 16/11/4). Da die Arbeitgeberin X.___ keine leidensangepassten Arbeiten zuweisen konnte (Urk. 16/15), wurde das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2009 aufgelöst (Urk. 1 S. 4). Nachdem der Regionale ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung am 24. Februar 2009 festgestellt hatte, dass dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit seit dem 1. Oktober 2008 uneingeschränkt zumutbar gewesen wäre, ermittelte die IV-Stelle durch Einkommensvergleich (unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % beim Invalideneinkommen) einen Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 16/27/5) und teilte X.___ am 6. April 2009 mit, dass sie zufolge des nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrads bzw. mangels behinderungsbedingter Einschränkungen bei der Stellensuche sowohl den anbegehrten Rentenanspruch als auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung abzulehnen gedenke (Urk. 16/31 und Urk. 16/32). Am 25. August 2009 verwarf die IV-Stelle die von X.___ vorgebrachten Einwände und erliess die diese Ansprüche abweisenden Verfügungen (mit Kopie an die Allianz, Urk. 16/43 und Urk. 16/44).
1.2 Ab dem 1. Juli 2009 war X.___ bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und bezog Leistungen als voll Vermittlungsfähiger (Urk. 2/10). In diesem Umfang war er für die Risiken Tod und Invalidität bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) berufsvorsorgeversichert.
Am 7. Februar 2011 meldete er sich unter Hinweis auf seine bereits vorbestandenen rheumatologischen Gesundheitsprobleme sowie zusätzlich psychische Einschränkungen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/47). Gemäss den Abklärungen der IV-Stelle befand sich X.___ seit dem 31. August 2009 in psychiatrischer Behandlung (Bericht Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. März 2011, Urk. 16/51/3). Die rheumatologische Problematik hatte sich gemäss dem Verlaufsbericht der Rheumaklinik bzw. des Instituts für Physikalische Medizin des Z.___ vom 4. März 2011 nicht verändert (Urk. 16/54/1-3). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Juli 2011 (Urk. 16/64) bestätigte der RAD am 14. Juli 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter sowie angepasster Tätigkeit seit August 2009 und eine solche von 100 % seit März 2011 (Urk. 16/70/4). Der dies bestätigende Vorbescheid erging am 21. Dezember 2011 (mit Kopie an die Allianz, vgl. Urk. 16/71). Da keine Einwände erhoben wurden, sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. August 2011 (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, vgl. Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 16/90).
2.
2.1 Nach Vorliegen des Leistungsentscheids der Invalidenversicherung machte X.___ sowohl gegenüber der Allianz (mit Schreiben vom 4. Juni 2012, Urk. 2/5) als auch gegenüber der Auffangeinrichtung (mit Schreiben vom 22. Mai 2012, vgl. Urk. 27/7) einen Rentenanspruch aus der beruflichen Vorsorge geltend. Nachdem beide Vorsorgeeinrichtungen ihre Zuständigkeit verneint hatten (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 2/6 und Urk. 2/7), erhob X.___ am 5. März 2013 Klage gegen die Allianz (Beklagte 1) und die Auffangeinrichtung (Beklagte 2) mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten. In prozessualer Hinsicht verlangte der Kläger, es seien die vollständigen Akten der Invalidenversicherung beizuziehen (Urk. 1 S. 2).
2.2 In ihren Klageantwortschriften vom 16. Mai 2013 (Beklagte 1, Urk. 8) und vom 14. Juni 2013 (Beklagte 2, Urk. 11) beantragten beide Beklagten, es sei die Klage abzuweisen, soweit diese sich gegen sie richte.
2.3 In dem nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung durchgeführten zweiten Schriftenwechsel hielten alle Beteiligten an ihren initialen Anträgen fest (vgl. Urk. 19, Urk. 22 und Urk. 24). Am 16. September 2013 wurden die Parteien mit den duplicando eingereichten Eingaben bedient (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 E. 4.1).
Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeitliche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Massgebend ist die Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (Urteile des damaligen EVG B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1 und B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 123 V 262 E. 1c sowie 120 V 112 E. 2c/aa und bb, mit Hinweisen; Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3; Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel, Genf und München 2007, S. 2043, Rz. 109; Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 279 f.; Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 ff.; vgl. zum Ganzen BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1).
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Hinsichtlich des für den Entscheid massgeblichen medizinischen Sachverhalts ist im Wesentlichen auf die Akten der Invalidenversicherung abzustellen. Sowohl der Kläger (Urk. 1 S. 3) als auch die Beklagte 1 (Urk. 8 S. 5) berufen sich explizit darauf, und die Beklagte 2 verweist zur Begründung ihres eigenen Antrags auf den Hauptantrag des Klägers und dessen Begründung (Urk. 11), womit sie implizit die Massgeblichkeit der IV-Akten anerkennt. Ergänzt wurden die medizinischen Akten nur durch den Kläger (Krankenkarte des Krankentaggeldversicherers mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Hausarztes des Klägers für die Zeit vom 25. November 2008 bis zum 16. Juni 2009, Urk. 2/8).
2.2 Für die Beurteilung des klägerischen Hauptantrags (auf Verpflichtung der Beklagten 1) ist der medizinische Sachverhalt per 28. Februar 2009 (Beendigung des bei der Beklagten 1 versicherten Arbeitsverhältnisses, vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) bzw. - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG - per 31. März 2009 massgeblich. Gemäss der Beurteilung des RAD vom 24. Februar 2009 war der Kläger seit dem 1. Oktober 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Da die sich auf diese Beurteilung abstützende Verfügung der IV-Stelle vom 25. August 2009 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, ist davon auszugehen, dass sich daran bis zum Verfügungserlass nichts geändert hat. Tatsächlich ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit auch erst ab dem Behandlungsbeginn bei Dr. A.___ am 31. August 2009 durch eine echtzeitliche ärztliche Beurteilung ausgewiesen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2).
Durch die rund elfmonatige uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, welche fast sechs Monate über die Auflösung des bei der Beklagten 1 versichert gewesenen Arbeitsverhältnisses hinaus andauerte, wurde der zeitliche Konnex im Sinne von Erwägung 1.3 mit der während der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit in der ab dem 1. Juli 2009 bei der Beklagten 2 versicherten angepassten Tätigkeit klarerweise unterbrochen.
Daran ändert der Umstand nichts, dass der Hausarzt des Klägers echtzeitlich eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bescheinigte (vgl. E. 2.1, was - dem Grundsatz, aber nicht dem Umfang nach - mit der RAD-Beurteilung vom 24. Februar 2009 übereinstimmt, aber gemäss der in E. 1.3 dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht massgebend ist). Ebenso wenig vermögen die vom Kläger erwähnten (nicht echtzeitlichen) ärztlichen Mutmassungen über einen kausalen Zusammenhang zwischen den rheumatologischen Beschwerden, welche die berufliche Neuausrichtung des Klägers erforderten, und der (echtzeitlich) erst per 31. August 2009 diagnostizierten psychischen Erkrankung (Urk. 1 S. 4 und Urk. 19 S. 3 f.) einen zeitlichen Konnex von aus der Verbindung der Krankheitsbilder resultierenden Arbeitsunfähigkeiten im Sinne von Erwägung 1.3 zu belegen. Selbst wenn - was mit den ärztlichen Spekulationen nach der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist - vor dem 31. August 2009 bzw. vor dem Erlass der anspruchsabweisenden IV-Verfügung vom 25. August 2009 eine larvierte Depression mit im Vordergrund stehenden rheumatologischen Symptomen - und damit ein sachlicher Konnex zwischen rheumatologischen und psychischen Beschwerden - bestanden hätte, hätte sie aber jedenfalls gemäss der (echtzeitlichen) RAD-Beurteilung vom 24. Februar 2009 bis zu jenem Zeitpunkt (bzw. bis zum Erlass der IV-Verfügung vom 25. August 2009) noch keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers in angepasster Tätigkeit zur Folge gehabt. Dies wurde auch vom Kläger als zutreffend anerkannt. Hat er doch nicht nur die IV-Verfügung vom 25. August 2009 unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen, sondern mit Schreiben vom 21. August 2009 sogar den Rückzug seines Rentenbegehrens wegen Aussichtslosigkeit erklärt (vgl. Urk. 16/41).
Bei dieser Sachlage kann dem klägerischen Hauptantrag, die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.1), nicht entsprochen werden.
2.3 Hinsichtlich des klägerischen Eventualantrags auf Verpflichtung der Beklagten 2 ist unbestritten (Urk. 11 S. 2) und urkundlich nachgewiesen (Urk. 2/10), dass der Kläger von Juli 2009 bis März 2011 bei der Beklagten 2 für die Risiken Tod und Invalidität vorsorgeversichert war. Aus den sowohl vom Kläger als auch von der Beklagten als massgeblich anerkannten Akten der Invalidenversicherung (vgl. E. 2.1), ergibt sich, dass der Kläger gemäss dem nach der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung ergangenen Vorbescheid vom 21. Dezember 2011, wegen der psychischen Erkrankung, welche einen Invaliditätsgrad von 57 % ab August 2010 zur Folge hatte, ab August 2009 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Urk. 16/73).
Damit ist ausgewiesen, dass der Beginn der vorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit in die Versicherungszeit bei der Beklagten 2 fiel, und ist diese zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten.
3. Da somit die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage gutzuheissen und die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage abzuweisen ist, hat die Erstere als Unterliegende den anwaltlich vertretenen Kläger für seinen prozessualen Aufwand angemessen zu entschädigen.
Nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) rechtfertigt sich eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der gegen die Beklagte 2 gerichteten Klage wird diese verpflichtet, dem Kläger eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstErnst