Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 24. Mai 2013
in Sachen
Sammelstiftung Vita
c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Austrasse 46, 8045 Zürich
Klägerin
gegen
X.___
Beklagte
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 11. März 2013 (Urk. 1), mit der die Sammelstiftung Vita Klage gegen die X.___ erhob mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 23653.70 nebst Zins zu 5 % seit 01.06.2012, zuzüglich Betreibungs- und andere Kosten zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
sowie die übrigen Verfahrensakten (insbesondere Urk. 2/1-17);
unter dem Hinweis darauf, dass die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, so dass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen ist;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 18. Juli/15. August 2006 (Urk. 2/1) per 1. Januar 2007 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen und weiter darlegte, dass ihr die Beklagte bis zu dessen per 31. Mai 2012 erfolgten Kündigung (Urk. 2/15) Vorsorgebeiträge in der Höhe von Fr. 23653.70 (Wert per 31. Mai 2012 [vgl. Urk. 2/16]) schuldig geblieben sei, weshalb die Beklagte zu verpflichten sei, ihr den Beitragsausstand (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Juni 2012) sowie die Betreibungs- und anderen Kosten zu bezahlen (Urk. 1),
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 2/17) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Kontoauszüge (Urk. 2/6-8), diverse Mahnungen (Urk. 2/10-14), die Schlussabrechnung vom 25. Juni 2012 (Urk. 2/16) und den Zahlungsbefehl vom 3. September 2012 (Urk. 2/17) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
sich die Höhe der geforderten Verzugszinsen und der Beginn der Verzinsung aus Ziffer 10 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1) und Art. 104 des Obligationenrechts (OR) ergeben,
es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren geforderten anderen Kosten offensichtlich um die gemäss Kostenreglement (Anhang von Urk. 2/1) geschuldete Summe von Fr. 300.-- für die Einleitung eines Betreibungsbegehrens (vgl. dazu Urk. 2/17) handelt, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,
hingegen die mit Rechtsbegehren Ziffer 1 ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 23653.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2012 sowie Fr. 300.-- (Umtriebsentschädigung für die Einleitung der Betreibung) zu bezahlen,
im Weiteren der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 3. September 2012 [Urk. 2/17]) aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene, aufgrund ihres praktisch vollständigen Obsiegens volle Prozessentschädigung zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 23653.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2012 sowie Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 3. September 2012) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 1000.--
Schreibgebühren: Fr. 159.--
Zustellungsgebühren: Fr. 100.--
Total: Fr. 1259.--
werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung Vita
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).