Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00019




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 12. September 2014

in Sachen


X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

Rechtsanwälte Pugatsch

Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich


gegen


O.___ Vorsorgeeinrichtung

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1953, war vom 1. März 1999 bis 30. November 2007 bei der Y.___ AG als Monteur angestellt und ab 1. Januar 2005 bis Ende November 2007 (zuzüglich Nachdeckungsfrist) bei der O.___ Vorsorgeeinrichtung berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 9 S. 3 und Urk. 23/19/26 sowie Urk. 23/21).

    Am 2. März 2006 verletzte sich der Versicherte beim Hantieren mit einer 200 kg schweren Schiebetüre. Er erlitt eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne rechts (vgl. Urk. 23/19/8). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte in der Folge Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen und sprach ihm schliesslich mit Verfügung vom 16. Januar 2008 (Urk. 23/22/2-5) eine auf einem Invaliditätsgrad von 11 % basierende Rente ab 1. Dezember 2007 sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu.

1.2    Bereits am 5. Juni 2007 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 23/1). Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2008 (Urk. 23/26) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass sie - wie die SUVA - von einem Invaliditätsgrad von 11 % ausgehe und deshalb das Leistungsbegehren abweisen werde. Nachdem der Versicherte einspracheweise darauf hatte hinweisen lassen, dass nicht nur unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen vorlägen (vgl. Urk. 23/30), holte die IV-Stelle beim Z.___ ein Gutachten ein (vgl. Urk. 23/36). Schliesslich verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 3. Juli 2009 (Urk. 23/40) gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 %.

1.3    Mit Schreiben vom 23. September 2010 (Urk. 23/65) gelangte der Versicherte eine weiteres Mal an die IV-Stelle und ersuchte insbesondere mit dem Hinweis auf eine neue zusätzliche Gesundheitsstörung am linken Knie um Berücksichtigung der neuen Situation und um Ausrichtung einer Invalidenrente. Die IV-Stelle holte in der Folge ein Gutachten bei der Klinik A.___ in B.___ ein (vgl. Urk. 23/70). Mit Verfügung vom 24. April 2012 (Urk. 23/92) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 51 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu.

1.4    Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 (Urk. 2/4) liess der Versicherte gegenüber der O.___ Vorsorgeeinrichtung einen Anspruch auf Invalidenleistungen geltend machen. Die O.___ Vorsorgeeinrichtung verneinte mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 (Urk. 2/5) ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass der Versicherte bei Eintritt der neuen Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur 51%igen Invalidität geführt habe (Reizknie), nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei.


2.    Mit Eingabe vom 13. März 2013 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die O.___ Vorsorgeeinrichtung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten;

2.    es seien die vollständigen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung für das vorliegende Verfahren beizuziehen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

    Die O.___ Vorsorgeeinrichtung liess in ihrer Klageantwort vom 2. Juli 2013 (Urk. 9) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 13 und 18). Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 (Urk. 24) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen. Anschliessend wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu den beigezogenen Akten (Urk. 23/1-95) zu äussern; es wurden jedoch keine Stellungnahmen hierzu eingereicht. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 (Urk. 28) erhob die O.___ Vorsorgeeinrichtung - für den Fall des Unterliegens - eine Verjährungseinrede betreffend allfällige Ansprüche vor dem 13. März 2008. Davon wurde dem Versicherten am 21. Juli 2014 Kenntnis gegeben (vgl. Urk. 29).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

1.4    Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5.a).

1.5    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Der Kläger liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen vortragen, dass er seit April 2005 unter Beschwerden an der rechten Supraspinatussehne leide, deren Folgen von der SUVA seit dem Vorfall vom 2. März 2006 im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung übernommen würden. Die IV-Stelle habe bereits in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2009, mit welcher sie damals den Rentenanspruch gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 38 % verneint habe, nebst den Schulterbeschwerden rechts auch die Wirbelsäulenproblematik und die psychischen Beschwerden berücksichtigt. Schliesslich habe sich der Kläger am 23. September 2010 erneut an die IV-Stelle gewandt, weil sich die chronischen Rückenschmerzen, die Degeneration der gesamten Halswirbelsäule, die Schulterschmerzen rechts erheblich verschlechtert gehabt hätten und zudem inzwischen am linken Knie eine Meniskusoperation durchgeführt worden sei. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Kläger infolge der degenerativen Veränderungen im Bereich der zervikalen und lumbalen Wirbelsäulenabschnitte auch in angepasster Tätigkeit bloss noch ein Pensum von 60 % (anstatt wie zuvor 70 %) zumutbar sei. Die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 24. April 2012, in der ein Invaliditätsgrad von 51 % festgehalten und die auch der Beklagten eröffnet worden sei, sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Knieverletzung, die neu hinzugekommen sei, habe sich nicht in relevanter Weise auf die Erhöhung des Invaliditätsgrades ausgewirkt. Diese sei auf die Verschlechterung der bereits früher vorhanden gewesenen Gesundheitsbeeinträchtigungen zurückzuführen, die bereits zu der Zeit, als der Kläger bei der Beklagten versichert gewesen sei, zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Deshalb sei sowohl der zeitliche als auch der sachliche Konnex gegeben; daraus folge die Leistungspflicht der Beklagten (Urk. 1 und 13).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, es bestehe kein sachlicher Konnex zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der nunmehr erfolgten Invalidisierung. Erst die nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen, völlig anders gelagerten und unbestritten neuen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten zur Invalidisierung geführt. Ohne den Meniskusriss habe keine rentenbegründende Invalidität bestanden. Im Gutachten der Klinik A.___ vom 24. Februar 2011 werde denn auch klar festgehalten, dass die Rücken- und Schulterbeschwerden seit der letzten Begutachtung nur eine leichte Veränderung erfahren hätten. Diese Beschwerden hätten somit weiterhin nicht zu einer Invalidenrente geführt. Der Meniskusriss sei im Oktober 2009 neu aufgetreten; das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten habe aber bereits Ende November 2007 geendet. Die Erhöhung des Invaliditätsgrades sei allein auf den Meniskuseingriff und auf die Gonarthrose im linken Kniegelenk zurückzuführen. Deshalb sei die Beklagte nicht leistungspflichtig (Urk. 9 und 18).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Verschlechterung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit des Klägers (Erhöhung des von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrades von 38 % auf 51 %) auf eine Ursache zurückzuführen ist, die bereits für die während der Versicherungsdauer eingetretene (und ununterbrochen andauernde) Arbeitsunfähigkeit verantwortlich war, oder ob dies Folge einer erst danach neu aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung (am linken Kniegelenk) ist. Im ersten Fall ergäbe sich die Leistungspflicht der Beklagten. Im zweiten Fall wäre die Klage ohne Weiteres abzuweisen.


3.

3.1    Der Verfügung vom 3. Juli 2009 (Urk. 23/40), mit welcher die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Klägers gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % abwies, lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

3.1.1    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 22. April 2009 (Urk. 23/36/2-22) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 f.):

1.    Persistierende Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter und leichtes Impingementsyndrom (ICD-10 M75.1) bei

-    Status nach Arthroskopie, arthroskopischer Akromioplastik, AC-Gelenksresektion und mini open Supraspinatussehnennaht sowie Tenodese der langen Bizepssehne rechts am 28.06.06 nach

-    Unfall am 02.03.06 beim Hantieren einer 200 kg schweren Schiebetüre und plötzlicher Gewichtsverlagerung auf den rechten Arm mit kompletter Supraspinatussehnenruptur rechts bei degenerativ vorgeschädigter Supraspinatussehne

-    Verdacht auf feine, ansatznahe transmurale Supraspinatussehnenruptur ohne Muskelbauchatrophie und beginnende Omarthrose im Arthro-MRI Schulter rechts vom 22.02.08

2.    Chronisches zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.8)

-    mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in den rechten Arm und ins rechte Bein

-    bei degenerativen HWS-Veränderungen vor allem C5/6 mit rechtsseitiger Diskushernie und Foraminalstenose sowie multisegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS

-    Wirbelsäulenfehlform mit BWS-Hyperkyphose und rechtskonvexer Skoliose

3.    Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

4.    Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

    Aus rheumatologischer Sicht seien dem Kläger seit Juni 2006 keine körperlich schweren Arbeiten (wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fenstermonteur) mehr zumutbar. Für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive Arbeiten mit den Armen in oder über der Horizontalen sowie ohne repetitive Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten in Zwangshaltung der Wirbelsäule bestehe eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, die auf einen vermehrten Pausenbedarf zurückzuführen sei. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass das Ausmass der Schmerzen und die subjektive Krankheitsüberzeugung, überhaupt nicht mehr arbeiten zu können, sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend hätten objektivieren lassen. Es müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Diagnostisch handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Auch leide der Kläger unter depressiven Verstimmungen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund einer leichten depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Insgesamt seien dem Kläger aus polydisziplinärer Sicht leichte, wechselbelastende und angepasste Tätigkeiten zu 70 % zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeiten aus rheumatologischer und aus psychiatrischer Sicht seien nicht zu addieren. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen und zur Erholung benützt werden (S. 20).

3.1.2    Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (RAD) äusserte sich am 27. Mai 2009 dahingehend, dass das Z.___-Gutachten schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel sei. Demnach könne ab Juni 2006 von einer Rest-Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 23/38/3).

3.2    Anlässlich der Rentenzusprache am 24. April 2012 (Urk. 23/92; Invaliditätsgrad von 51 %) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen folgendermassen:

3.2.1    Chefarzt Dr. med. G.___ und Oberarzt Dr. med. H.___ von der Klinik A.___ in B.___ stellten in ihrem Gutachten vom 24. Februar 2011 (Urk. 23/70) folgende Diagnosen (S. 33):

1.    Chronisches cervico- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

-    degenerative HWS- und LWS-Veränderungen mit Osteochondrosen akzentuiert im Bereich C5/6 und L3/4

-    Wirbelsäulenfehlform, -fehlhaltung, Myogelosen

2.    Chronische Periarthropathia humeroscapularis rechtes Schultergelenk

-    Status nach Unfall 02.03.2006

-    Status nach arthroskopischer Acromioplastik und Rotatoren- manschetten-Fixation 28.06.2006

-    mässige dorsale Muskelatrophie rechtes Schultergelenk

-    Verdacht auf feine ansatznahe transmurale Supraspinatussehnen-Ruptur ohne Muskelbauchatrophie und beginnende Omarthrose (Arthro-MRI 22.02.2008)

3.    Status nach Innenmeniskus-Teilresektion linkes Kniegelenk vom 07.10.2009

-    mediale Gonarthrose (MRI vom 12.08.2009)

    Aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde sowie der radiologischen Diagnostik sei der Kläger in der ursprünglichen schweren beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiter einer Fensterfabrik zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste, leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeit erachte man dagegen vor dem Hintergrund der leichtgradigen Zunahme der degenerativen Veränderungen im Bereich der cervicalen und lumbalen Wirbelsäulenabschnitte als zu 60 % zumutbar. Zudem sei seit der Untersuchung im Z.___ vom 9. Februar 2009 eine Gesundheitsstörung im Bereich des linken Kniegelenks aufgetreten (S. 34). Die Beurteilung des zeitlichen Verlaufs des Gesundheitszustandes seit 2006 sei schwierig. Am 9. Februar/22. April 2009 sei vom Z.___ eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten leichten und wechselbelastenden beruflichen Tätigkeit attestiert worden. Am 7. Oktober 2009 sei dann im I.___ eine Teilmeniskektomie im Bereich des medialen Hinterhornes des linken Kniegelenks durchgeführt worden. Zusätzlich sei MRI-technisch eine medialseitige Gonarthrose des linken Kniegelenks nachgewiesen worden, so dass man seit diesem Zeitpunkt eine auf 60 % reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit angebe (S. 35).

3.2.2    Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD vertrat am 8. März 2011 ebenfalls die Ansicht, dass ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei mit den Diagnosen eines chronischen cervico- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei degenerativen Veränderungen, einer chronischen posttraumatischen Periarthropathia humeroscapularis des rechten Schultergelenks sowie einer medialen Gonarthrose links mit Status nach Innenmeniskusteilresektion. Für wechselbelastende leichte Tätigkeiten ohne repetitive Anforderungen an die cervicalen und lumbalen Wirbelsäulenabschnitte sowie an die rechte Schulter und das linke Kniegelenk habe bis zum 6. Oktober 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden. Ab dem 7. Oktober betrage die Arbeitsfähigkeit auf Dauer 60 % (Urk. 23/77/5).


4.

4.1    Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass beim Kläger bereits seit geraumer Zeit erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorhanden sind. Dabei fallen insbesondere die Gesundheitsstörungen im Schulterbereich, der Wirbelsäule und des linken Knies ins Gewicht. Dass diese Gesundheitsbeeinträchtigungen erhebliche Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers haben, steht angesichts des Umstandes, dass ihm deswegen die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 51 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen hat (Urk. 23/92), ausser Frage und wurde auch von der Beklagten zu Recht nicht bestritten.

    Im vorliegenden Zusammenhang ist allerdings streitentscheidend, zu welchem Zeitpunkt die relevante Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit eintrat, derentwegen die spätere Invalidisierung erfolgte, und ob diese Erhöhung auf einen Gesundheitsschaden zurückzuführen ist, der bereits während der Dauer des früheren Vorsorgeverhältnisses zwischen den Parteien eine andauernde (beziehungsweise eine nicht relevant unterbrochene) Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte.

4.2    Wie aus den in E. 3.1 wiedergegebenen Arztberichten ersichtlich ist, lagen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juli 2009 (Urk. 23/40), mit welcher die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Klägers abwies, im Wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen an der rechten Schulter (persistierende Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter und leichtes Impingementsyndrom), ein chronisches zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom, eine leichte depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Knieprobleme hatte der Kläger offenbar keine, jedenfalls nicht in einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass. Die Rentenverfügung vom 24. April 2012 (Urk. 23/92; Invaliditätsgrad von 51 %) basierte demgegenüber in medizinischer Hinsicht auf den Diagnosen eines chronischen cervico- und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei degenerativen Veränderungen, einer chronischen posttraumatischen Periarthropathia humeroscapularis des rechten Schultergelenks sowie einer medialen Gonarthrose links mit Status nach Innenmeniskusteilresektion (vgl. dazu oben E. 3.2, insbesondere auch die Ausführungen von Dr. J.___ vom RAD in E. 3.2.1).

    Ein Vergleich dieser Diagnosen zeigt, dass es sich - abgesehen von der Gesundheitsbeeinträchtigung im linken Knie und unter Ausserachtlassung der (offenbar nicht mehr massgeblichen) psychischen Beschwerden - im Wesentlichen um dieselben somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen handelt. Es mag zwar sein, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich der cervicalen und lumbalen Wirbelsäulenabschnitte zugenommen hatten, wie die Dres. G.___ und H.___ ausführten (vgl. E. 3.2.1). Als massgeblicher neuer Faktor, der den Invaliditätsgrad erhöhte, kamen jedoch offensichtlich die Beschwerden im linken Kniegelenk hinzu. Die Tatsache, dass nicht nur die Dres. G.___ und H.___ die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf den 7. Oktober 2009 (dem Datum des operativen Eingriffs am linken Kniegelenk) datierten (Urk. 23/70 S. 35 und oben E. 3.2.1), sondern auch Dr. J.___ sich dieser Auffassung ausdrücklich anschloss (vgl. Urk. 23/77/5), lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Gesundheitsstörung am linken Knie für die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 38 % auf 51 % verantwortlich ist. Dr. J.___ hielt denn auch zuhanden der IV-Stelle fest, dass bis zum 6. Oktober 2009 die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 70 % betragen habe und erst ab 7. Oktober 2009 auf 60 % reduziert worden sei. Anzufügen ist, dass die Einschätzung von Dr. J.___ auch in zeitlicher Hinsicht von der IV-Stelle übernommen wurde, aber invalidenversicherungsrechtlich eine verspätete Anmeldung vorlag und deshalb die Rentenzahlungen erst ab Dezember 2010 erfolgten (vgl. Urk. 23/77/6).

4.3    Aus dem Gesagten folgt, dass die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 38 % auf 51 % auf die Gesundheitsbeeinträchtigungen im linken Kniegelenk zurückzuführen ist. Während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten war - soweit ersichtlich und im vorliegenden Kontext von Relevanz - niemals eine Arbeitsunfähigkeit zu verzeichnen, die durch Gesundheitsprobleme im linken Knie verursacht worden war. Vielmehr traten die Knieprobleme offenbar erst auf, als das Vorsorgeverhältnis bereits beendet war (Operation vom 7. Oktober 2009).

    Demzufolge erweist sich die Beklagte als nicht leistungspflichtig. Die Klage ist somit abzuweisen.


5.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker