Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2013.00022 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 17. Juni 2015
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
NEST Sammelstiftung
Molkenstrasse 21, Postfach 1971, 8026 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel
Raewel Advokatur
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1969 geborene X.___, welcher das Gymnasium besuchte, dieses aber nicht beendete (vgl. Lebenslauf, Urk. 32/1/4, Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Januar 2013, Urk. 32/73/22), schloss 1998 eine Lehre als Mechaniker bei der Z.___ AG ab (Fähigkeitszeugnis vom 21. August 1998, Urk. 32/1/11). In der Folge arbeitete er vom 1. Mai 1999 bis 31. Januar 2001 als Servicemonteur bei der A.___ AG (Arbeitsbestätigung vom 31. Januar 2001, Urk. 32/1/8), im März und April 2001 bei B.___ (vgl. IK-Auszug vom 31. Mai 2013, Urk. 32/102/2) und vom 18. Juni 2001 bis am 30. Juni 2002 bei der C.___ AG (C.___; Arbeitsbestätigung vom 30. Juni 2002, Urk. 32/1/7). Durch die Anstellung bei der C.___ war X.___ bei der NEST Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung und war während mehreren Jahren nicht mehr erwerbstätig (Urk. 32/102). Vom 29. März bis 20. Juni 2011 arbeitete er in einem befristeten Arbeitsverhältnis für die D.___ (Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Februar 2012, Urk. 32/31).
Am 23. Dezember 2011 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 32/2). Mit Verfügung vom 20. März 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 32/44). Die von X.___ am 28. April 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 32/51/3-4) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. August 2012 in dem Sinne gut, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie nach erfolgten Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 32/57). Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. Y.___ ein (Urk. 32/73). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2013 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, ihm mit Wirkung ab Juni 2012 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 32/78).
2. Mit Eingabe vom 14. März 2013 erhob X.___ Klage gegen die NEST Sammelstiftung und beantragte sinngemäss, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) auszurichten (Urk. 1).
Die Beklagte beantragte in der Folge mit Klageantwort vom 7. Juni 2013, die Klage sei bis zum Entscheid der IV-Stelle bezüglich Ausrichtung einer Invalidenrente zu sistieren (Urk. 9). Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens sistiert und der Beklagten die angesetzte Frist zur Erstattung der Klageantwort abgenommen (Urk. 11).
Nachdem die IV-Stelle dem Kläger mit Verfügung vom 10. September 2013 mit Wirkung ab Juni 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 32/116) und das hiesige Gericht auf die von der Beklagten am 16. Oktober 2013 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2013 nicht eingetreten war (Prozess Nr. IV.2013.00932; Urk. 32/120), wurde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit Verfügung vom 10. Februar 2014 aufgehoben und der Beklagten erneut Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (Urk. 19).
Am 30. Mai 2014 erstattete die Beklagte die Klageantwort und beantragte, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie sinngemäss, die Vorsorgeeinrichtung der A.___ AG sei zum Prozess beizuladen (Urk. 25).
Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 (Urk. 29) wurden die Akten der IV-Stelle beigezogen (Urk. 32/1-120) und mit Verfügung vom 8. Juli 2014 wurde die Beklagte aufgefordert, die in den Jahren 2001 und 2002 gültig gewesenen Reglemente sowie die von ihr im invalidenversicherungsrechtlichen Prozess Nr. IV.2013.00932 aufgelegten Akten einzureichen (Urk. 35). Die Beklagte reichte daraufhin am 28. Juli 2014 die Akten der IV-Stelle (Urk. 38/1) sowie ihr Reglement der Jahre 2001/2002 ein (Urk. 38/2-3). Mit Verfügung vom 29. September 2014 (Urk. 39) wurde eine Kopie des von der Beklagten im Verfahren IV.2013.00932 als Urk. 3 eingereichten E-Mails von E.___ vom 2. Juli 2013 samt der mitgesandten Stellungnahme von F.___ zu den Akten genommen (Urk. 40). Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
Am 22. bzw. 27. Oktober 2014 erstattete der Kläger eine Replik und hielt sinngemäss an seinen Anträgen auf Zusprache der gesetzlichen und reglementarischen Leistungen fest (Urk. 42 und Urk. 45). Die Beklage schloss mit Duplik vom 16. Februar 2015 weiterhin auf Abweisung der Klage (Urk. 50), was dem Kläger am 17. Februar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 52).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 BVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 BVG haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVGRevision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen (lit. a).
Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVGRevision abzustellen (BGE 130 V 445; vgl. lit. f der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVGRevision]; Urteil des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.1.1). Bei der Ermittlung der Leistungszuständigkeit spielt die intertemporalrechtliche Abgrenzung allerdings keine wesentliche Rolle.
1.3 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Der Eintritt des Versicherungsfalles fällt somit in der Regel mit der Eröffnung der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung gemäss 5. IVRevision) zusammen (BGE 118 V 245 E. 3c, mit Hinweis). Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Invaliditätsbemessung der IVStelle gebunden (unter Einschluss des von dieser festgelegten Zeitpunktes des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit), sofern die Vorsorgeeinrichtung spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], in der von 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung, beziehungsweise Art. 73bis ff. IVV, in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) - respektive, während dessen zeitweiligem Ersatz durch das Einspracheverfahren von 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006, bei der Verfügungseröffnung - in das Verfahren der Invalidenversicherung einbezogen worden ist und sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 132 V 1, 130 V 270 E. 3.1, 129 V 73, 126 V 308 E. 1). Wenn sich die Vorsorgeeinrichtung an das invalidenversicherungsrechtlich Verfügte hält oder sich gar darauf stützt, muss sich die versicherte Person die Betrachtungsweise der Invalidenversicherung, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, indes auch dann entgegenhalten lassen, wenn der Vorsorgeversicherer nicht in das IVVerfahren einbezogen wurde. Vorbehalten bleibt auch in diesem Fall eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenversicherung (BGE 130 V 270 E. 3.1; Urteil des EVG B 61/06 vom 23. Oktober 2006 E. 2.1; vgl. zur Frage der Verbindlichkeitswirkung auch Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.1-3).
1.4
1.4.1 Das Gesetz knüpft den Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenleistung - wie bereits erwähnt (vorne E. 1.2) - an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 23 lit. a BVG in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung). Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später bestehenden Invalidität voraus. Die 1. BVG-Revision hat an diesem für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis nichts geändert.
1.4.2 Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2).
Ein zeitlicher Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges darf nicht bereits angenommen werden, wenn die versicherte Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt, die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben, sowie die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse. In diesem Sinne ist auch bei einer mehr als dreimonatigen Erwerbstätigkeit keine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges anzunehmen, wenn es sich um einen blossen Arbeitsversuch handelte, der auf sozialen Erwägungen beruhte, und eine dauerhafte Eingliederung unwahrscheinlich war (Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung)
2.
2.1 Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, gemäss Entscheid der Invalidenversicherung sei er seit dem 1. Juli 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Damals sei er aufgrund seiner Tätigkeit bei der C.___ bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen. Bei Stellenantritt bei der C.___ habe keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seine Arbeitsleistung bei der C.___ sei gut gewesen. So sei das zunächst befristete Arbeitsverhältnis nach drei bis vier Monaten in eine Festanstellung umgewandelt worden. Die ihm übertragenen Arbeiten hätten nicht zweimal erläutert und schon gar nicht x-mal erklärt werden müssen. Es sei möglich, dass er gesagt habe, sein Traumberuf sei Kurator in einem Museum. Er habe jedoch sicherlich auch ergänzt, dass ihm die entsprechende Ausbildung fehle. Bezüglich Schwierigkeitsgrad bestehe zwischen den Tätigkeiten bei der A.___ AG und derjenigen bei der C.___ kein relevanter Unterschied. Von einer leidensangepassten Tätigkeit könne bei beiden Arbeitstätigkeiten nicht die Rede sein. Vorwiegend repetitiv seien beide gewesen. Die Rentenbetreffnisse seien nicht verjährt (Urk. 1, Urk. 16, Urk. 33, Urk. 42 und Urk. 45)
2.2 Die Beklagte wendet dagegen im Wesentlichen ein, Dr. Y.___ halte fest, dass der Kläger spätestens seit 2001 in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Diese Festsetzung korreliere mit der effektiven Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Nachweislich habe er im Jahre 2001 seine Arbeitsstelle bei der A.___ AG aus paranoid-halluzinatorischen Gründen fristlos gekündigt. Der Kläger sei somit im Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit bei der Vorsorgeeinrichtung der A.___ AG versichert gewesen.
Der zeitliche Konnex werde durch die knapp ein Jahr dauernde Arbeitstätigkeit des Klägers bei der C.___ nicht unterbrochen. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass eine dauerhafte Wiedereingliederung des Klägers in die Erwerbsfähigkeit als objektiv ganz und gar unwahrscheinlich habe bezeichnet werden müssen. So habe der Kläger sowohl das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG wie auch dasjenige mit der C.___ unter Einfluss seines Wahns aufgelöst. Dies mache deutlich, dass er aufgrund seiner psychischen Störung gar nicht in der Lage gewesen sei, sich längerfristig in den Arbeitsbetrieb der C.___ einzugliedern. Dr. Y.___ halte in ihrem Gutachten denn auch ausdrücklich fest, dass es nie zu einer Remission der Krankheit gekommen sei. Der Kläger sei während seiner Anstellung bei der C.___ nicht voll leistungs- bzw. arbeitsfähig gewesen. Er habe einer - noch nach elf Jahren erinnerlichen – äusserst intensiven Betreuung bedurft und habe wahngetrieben permanent überlange sachfremde Gespräche führen wollen, was einer effizienten Arbeitserledigung hinderlich gewesen sei. Dass ihm wegen mangelnder Leistung nicht gekündigt worden sei, widerlege keinesfalls seine verminderte Arbeitsfähigkeit. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Tätigkeit des Klägers bei der C.___ keine allzu hohen Anforderungen gestellt habe, weshalb sich seine Erkrankung nicht in einem Masse nach aussen manifestiert habe, dass er sofort wegen mangelnder Arbeitsleistung hätte gekündigt werden müssen.
Falls das Gericht der Auffassung sei, dass die Ansprüche des Klägers Bestand hätten, werde die Einrede der Verjährung erhoben (Urk. 25 und Urk. 50).
3.
3.1 Folgende Berichte, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind, liegen vor:
3.2 Dr. Y.___ diagnostizierte mit Gutachten vom 24. Januar 2013 (Urk. 32/73):
- chronische paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, mit hochgradig systemisiertem Wahn und kontinuierlichem Verlaufsbild (keine Symptomremission im Beobachtungszeitraum seit 2001) (ICD-10 F20.00)
Der Kläger sei in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Dies sei mit Sicherheit zumindest seit 2001 der Fall. Der Kläger habe damals seine Stelle als (gelernter) Servicemonteur aus paranoid-halluzinatorischen Gründen und aufgrund des massiven Beeinträchtigungserlebens fristlos gekündigt. Danach sei er noch ein Jahr lang anderswo angestellt gewesen, habe diese Stelle aber aus gleichen Gründen gekündigt (Urk. 32/73/26-27).
3.3 F.___, in dessen Abteilung der Kläger bei der C.___ arbeitete, erklärte mit einer im Sommer 2013 verfassten Stellungnahme betreffend den Kläger, seiner Meinung nach habe der Kläger bereits während seiner Tätigkeit bei der C.___ Anzeichen einer psychischen Erkrankung gezeigt. Nach elf Jahren könne er sich noch an folgende Punkte erinnern: Der Kläger sei auf eine intensive Betreuung angewiesen gewesen. Er habe mit ihm etliche unendlich lange Gespräche über den Sinn des Lebens geführt. Während der Arbeit habe der Kläger aus seiner Sicht für Aussenstehende unerklärliche Lachanfälle aus heiterem Himmel gehabt. Der Kläger habe öfters erzählt, dass er Kurator in einem Museum werden wolle. Dies habe nicht zu seiner Ausbildung gepasst (Urk. 40).
4. Die IV-Stelle ging bei der Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 10. September 2013 mit Wirkung ab 1. Juni 2012 davon aus, dass der Kläger aufgrund einer Schizophrenie seit 1. Juli 2002 sowohl in der angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Verfügungsteil 2, Urk. 32/113).
Die Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug ist am 23. Dezember 2011 bei der IV-Stelle eingegangen (Urk. 32/2). Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dessen Geltendmachung entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und zudem voraussetzt, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 IVG), waren im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bloss die tatsächlichen Verhältnisse seit Juni 2011 entscheidend. Soweit die IV-Stelle bei dieser Sach- und Rechtslage die Eröffnung der Wartezeit vor diesem Zeitpunkt auf Juli 2002 festsetzte, handelt es sich dabei, wie das hiesige Gericht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Prozess Nr. IV.2013.00932) mit Beschluss vom 28. November 2013 feststellte (Urk. 32/120), um eine IVrechtlich bedeutungslose Feststellung, die berufsvorsorgerechtlich keine Bindungswirkung zu entfalten vermag. Der Eintritt der für die berufliche Vorsorge massgebenden Arbeitsunfähigkeit ist daher frei zu prüfen. Entsprechend trat das hiesige Gericht auf die von der Beklagten im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren diesbezüglich gegen die Verfügung vom 10. September 2013 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2013 nicht ein.
5.
5.1 Dr. Y.___ attestierte dem Kläger in ihrem am 24. Januar 2013 zuhanden der IV-Stelle erstatteten Gutachten aufgrund der Ausprägung der schizophrenietypischen psychopathologischen Merkmale für jede Tätigkeit in der freien Wirtschaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2). Das Gutachten von Dr. Y.___ erfüllt sämtliche Voraussetzungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden (BGE 125 V 351 E. 3a). Die 100%ige Erwerbsunfähigkeit des Klägers wird daher zu Recht weder von der Beklagten noch vom Kläger in Frage gestellt (vgl. E. 2.1 und E. 2.2).
5.2
5.2.1 Strittig und zu prüfen bleibt der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit des Klägers (vgl. E. 2.1 und E. 2.2).
5.2.2 Der Kläger war vom 1. Mai 1999 bis 31. Januar 2001 bei der A.___ AG angestellt (Urk. 32/1/8). Dieses Arbeitsverhältnis kündigte er gemäss seinen eigenen Angaben fristlos. Nach Einschätzung von Dr. Y.___ war diese Kündigung durch die paranoid-halluzinatorische Schizophrenie des Klägers begründet (Urk. 32/73/27).
Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG arbeitete der Kläger in den Monaten März und April 2001 bei B.___ (vgl. Urk. 32/102/2). Ab dem 18. Juni 2001 war er als Mitarbeiter in der Produktion bei der C.___ angestellt und dadurch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Das Aufgabengebiet des Klägers umfasste dabei die Montage von einzelnen Modulen sowie die Endmontage und Endkontrolle der Wasser-Analyse-Geräte (Urk. 32/1/7). Der Lohn des Klägers bei der C.___ belief sich im Jahr 2002 auf Fr. 5‘742.-- pro Monat (vgl. Urk. 32/102), was ziemlich genau dem Lohn von Arbeitnehmern des 2. Sektors, welche Berufs- und Fachkenntnisse haben, entsprach, betrug dieser doch Fr. 5‘748.40 (Fr. 5‘554. [Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, 2002, Tabelle TA1, Sektor 2, Anforderungsniveau 3] : 40 x 41,4 [Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Sektor 2 im Jahr 2002 von 41,4 Stunden, vgl. die Volkswirtschaft 1/2010 Tabelle B9.2]).
Aus den von F.___, dem Vorgesetzten des Klägers, zuhanden der Beklagten gemachten Angaben betreffend den Kläger gehen keine relevanten Hinweise hervor, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, zumindest eine genügende Arbeitsleistung zu erbringen. Die behaupteten, für Aussenstehende unerklärlichen Lachanfälle dürften retrospektiv wohl Hinweis auf die Schizophrenie des Klägers sein. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Betreffend den von F.___ angeführten Berufswunsch des Klägers - Kurator in einem Museum - kann offen bleiben, ob der Kläger dies tatsächlich mehrmals so geäussert hat, ohne dabei einzuschränken, dass ihm die geforderte Ausbildung fehle, hat doch ein allenfalls unrealistischer Berufswunsch grundsätzlich keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auch aus der von F.___ angeführten Notwendigkeit einer intensiven Betreuung des Klägers lässt sich nicht auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen, da F.___ diesbezüglich als einzigen konkreten Kritikpunkt lange Gespräche mit dem Kläger über den Sinn des Lebens anführt. Eine qualitative oder quantitative Fehlleistung des Klägers erwähnt er hingegen nicht.
Dass der Kläger bei der C.___ zumindest eine genügende Arbeitsleistung erbracht hat, lässt sich auch aus dem Umstand schliessen, dass das Arbeitsverhältnis von der C.___ weder während der Probezeit noch danach gekündigt wurde, kündigte doch der Kläger nach seinen eigenen, unwidersprochen gebliebenen Angaben (vgl. Urk. 50 S. 7) das Arbeitsverhältnis selber per 30. Juni 2002.
Wie Dr. Y.___ in ihrem Gutachten darlegt, war die Kündigung des Klägers, wie bereits diejenige des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG, durch die Schizophrenie begründet (Urk. 32/73/27). Seit dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ ist er gemäss den schlüssigen Ausführungen von Dr. Y.___ zu 100 % arbeitsunfähig, ohne dass es dabei zu einer Remission gekommen wäre.
5.2.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Kläger während mehr als einem Jahr bei der C.___ gearbeitet hat und keine Hinweise vorliegen, dass er dabei wesentlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Der zeitliche Zusammenhang zu einer allenfalls zuvor im Rahmen der Arbeitstätigkeit für die A.___ AG aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit wurde dadurch unterbrochen. Die Beklagte ist daher leistungspflichtig. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Vorsorgeeinrichtung der A.___ AG beizuladen.
6.
6.1 Die Beklagte erhob im laufenden Verfahren die Einrede der Verjährung.
6.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar. Laut Art. 41 Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung verjähren die Leistungsansprüche nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Nach Abs. 2 der Bestimmung verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129142 OR sind anwendbar. Mangels einer Übergangsbestimmung gilt die Änderung des Art. 41 Abs. 1 und 2 BVG auch für die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht verjährten Forderungen. Unter Versicherungsfall im Sinne des Nachsatzes in Art. 41 Abs. 1 BVG ist in Bezug auf Invalidenleistungen der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, zu verstehen (BGE 140 V 213 E. 4. und E. 4.4.2).
6.3 Da der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten versichert war, verjährt sein Rentenstammrecht nicht. Hingegen verjähren die einzelnen Rentenbetreffnisse, und zwar nach fünf Jahren. Da im vorliegenden Fall die Verjährung erst mit der Klageeinreichung am 15. März 2013 (Datum Poststempel; vgl. Urk. 1) unterbrochen wurde, erweisen sich sämtliche Rentenbetreffnisse, die vor dem 15. März 2008 fällig wurden, als verjährt.
7. Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch das Klagebegehren nicht auf einen bestimmten Betrag lautet, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis bloss in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten, der Invaliditätsgrad und der Rentenbeginn am 15. März 2008 festzustellen, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen ist, wogegen im Streitfall wiederum eine Klage zulässig wäre (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_99/2008 vom 3. Juli 2008 E. 5.1).
8. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 15. März 2013 (Datum Poststempel) Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab 15. März 2013 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
9. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger ab 15. März 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, wobei sie auf den bis zum 15. März 2013 fällig gewordenen Betreffnissen ab diesem Tag und für die restlichen Betreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum Verzugszins von 5 % zu leisten hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger ab 15. März 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 15. März 2013 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligem Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwältin Dina Raewel
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler