Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 30. Mai 2013
in Sachen
Sammelstiftung Vita
c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Austrasse 46, 8045 Zürich
Klägerin
gegen
X.___
Beklagte
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 20. März 2013 (Urk. 1), mit der die Sammelstiftung Vita Klage gegen die X.___ mit folgendem Rechtsbegehren erhoben hat:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 9372.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 01.07.2012, zuzüglich Betreibungs- und andere Kosten zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. 288280 des Betreibungsamtes Zürich 11 erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.;
in Erwägung, dass
die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 27. März 2013 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, weshalb androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen ist,
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer);
in weiterer Erwägung, dass
die Beklagte sich der Klägerin gemäss deren Vorbringen und den eingereichten Unterlagen mit Anschlussvertrag vom 2. beziehungsweise 9. September 2009 per 1. September 2009 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge gemäss Vorsorgeplan (Urk. 2/1, 2/4) anschloss,
die Klägerin die Beklagte am 12. Februar, 19. März und 25. April 2012 wegen bestehender Beitragsausstände mahnen musste (Urk. 2/9-10) und den Anschlussvertrag am 4. Juni 2012 schliesslich per 30. Juni 2012 kündigte (Urk. 2/12);
in weiterer Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
soweit ersichtlich, die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - abgesehen vom ohne Begründung am 24. Oktober 2012 erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/14) - vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat;
in weiterer Erwägung, dass
die eingeklagte Forderung in der allgemein gehaltenen und somit den Anforderungen gemäss § 18 Abs. 2 beziehungsweise § 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 55 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur knapp genügenden Klageschrift nicht spezifiziert wurde, aus den der Klageschrift beigelegten Kontoauszügen von 2011 und 2012 (Urk. 2/6), der Schlussabrechnung vom 19. Juli 2012 (Urk. 2/13) sowie den Abrechnungen (Urk. 2/8) immerhin ersichtlich ist, dass diese in erster Linie die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge von insgesamt Fr. 8194.25 (= Fr. 3264.20 + Fr. 9860.05 abzüglich Fr. 4930.--) umfasst,
gemäss den Kontoauszügen und den Abrechnungen (Urk. 2/6, 2/8) diese Beiträge für den offenbar als alleinigen Arbeitnehmer und Geschäftsführer angestellten Gesellschafter Y.___ während der Vertragsdauer geschuldet und unbezahlt geblieben sind (vgl. Urk. 2/8, Internetauszug Handelsregister des Kantons Zürich betr. X.___; http://www.hra.zh.ch/internet/justiz_inneres/hra/de/firmensuche/firmensuche-zh.html),
die des weiteren im Klagebetrag enthaltenen beziehungsweise aus dem Kontoauszug hervorgehenden Verwaltungskosten von Fr. 500.- im Zusammenhang mit der Vertragsauflösung, Mahnspesen von Fr. 100.- und Fr. 300.- sowie Zinsen von 4 % beziehungsweise 3,5 %, die per 31. Dezember 2011 und 30. Juni 2012 mit Fr. 43.50 und Fr. 234.55 beziffert wurden (Urk. 2/6-7), ihre rechtliche Grundlage im Anschlussvertrag beziehungsweise Kostenreglement (Urk. 2/1) finden,
sich die Höhe der geforderten Verzugszinse und der Beginn der Verzinsung aus Art. 104 des Obligationenrechts (OR) ergeben,
bezüglich der mit Rechtsbegehren Ziffer 1 eingeklagten Betreibungskosten der Beklagten inzwischen bekannt sein sollte, dass diese nicht im Rechtsöffnungsverfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
zu den in Rechtsbegehren Ziffer 1 des weiteren angeführten anderen Kosten die Klageschrift keinerlei Begründung enthält und somit offen bleibt, ob damit die im Zahlungsbefehl aufgeführten, ebenfalls nicht näher spezifizierten Umtriebsspesen von Fr. 300.- gemeint sind,
demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 9372.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2012 zu bezahlen;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der weitgehend obsiegenden Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 9372.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2012 zu bezahlen, und in diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 288280 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2012) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 600.--
Schreibgebühren: Fr. 159.--
Zustellungsgebühren: Fr. 100.--
Total: Fr. 859.--
werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung Vita
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).