Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2013.00026 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 26. September 2014
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
1. Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
2. GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, Postfach 2304, 5001 Aarau
Beklagte
Sachverhalt:
1. Der 1947 geborene X.___ war seit 1. Juni 1983 bei der GastroSocial Pensionskasse (damals Stiftung Betriebliche Altersvorsorge Wirte [BAV]), deren Rückversicherer die Swiss Life AG (damals: die Rentenanstalt) ist (vgl. Urk. 5, Urk. 6/21, Urk. 9 S. 3, Urk. 10/1), in der freiwilligen betrieblichen Altersvorsorge Wirte (BAV 1), Plan 3, versichert (Urk. 6/43 f., Urk. 5, Urk. 14/22). Ab dem 1. März 1999 wurde ihm aufgrund einer durch ein psychisches Leiden bedingten 100%igen Invalidität – im Auftrag der GastroSocial Pensionskasse – von der Swiss Life AG eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 2‘800.-- pro Quartal ausgerichtet (Urk. 5, Urk. 6/38, Urk. 6/40 f., Urk. 9 S. 2 f., Urk. 10/1 f.). Da der – Ende November 2000 beziehungsweise Mitte April 2001 nach Y.___ ausgewanderte (Urk. 1 S. 2, Urk. 9 S. 3, Urk. 10/3, Urk. 13/1 S. 7) – Versicherte das ihm von der Swiss Life AG ab 2006 wegen der ab dann verlangten Zahlung ins Ausland (Urk. 10/4) jährlich zugestellte Formular „Lebensnachweis“ im Jahr 2007 nicht zurückgesandt hatte, stellte diese die Rentenzahlungen per 30. September 2007 ein (Urk. 5, Urk. 9 S. 3). Nachdem sich der Versicherte am 9. August 2012 bei der Swiss Life AG gemeldet (Urk. 2/5) und dieser im September 2012 das unterzeichnete Formular „Lebensnachweis“ (Urk. 6/13) hatte zukommen lassen, wurden ihm die Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2012 nachgezahlt (Urk. 6/36). Infolge Erreichung des ordentlichen Pensionierungsalters zu diesem Zeitpunkt (vgl. auch Urk. 14/22) überwies die Swiss Life AG der GastroSocial Pensionskasse, die zwischenzeitlich am 27. August 2012 vom Versicherten um Ausrichtung einer Altersrente ersucht worden war (Urk. 2/11), das gesamte angesparte Alterskapital, welches die GastroSocial Pensionskasse ihrerseits - abzüglich Quellensteuer – dem Versicherten ausrichtete (Urk. 6/17, Urk. 6/27 f., Urk. 9 S. 4). Hiegegen opponierte der Versicherte, der sein Altersguthaben in Form einer Rente zu beziehen wünschte, wiederholt (schriftlich und telefonisch) sowohl bei der GastroSocial Pensionskasse als auch bei der Swiss Life AG (Urk. 5, Urk. 6/5, Urk. 6/8 ff.). Beide Versicherungsträger verneinten – unter Hinweis auf das anwendbare Reglement – den Anspruch auf eine Auszahlung des Sparguthabens in Rentenform (vgl. etwa Urk. 6/21, Urk. 6/23).
2. Am 21. März 2013 erhob X.___ Klage gegen die Swiss Life AG und gegen die GastroSocial Pensionskasse mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Beklagten seien zu verpflichten, ihm auf den in der Periode vom 1. Oktober 2007 bis 31. September 2012 fällig gewordenen Invalidenrentenbetreffnissen für die Zeit bis zur Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts einen Verzugszins von 5 % auszurichten und ihm sein Altersguthaben in Rentenform auszuzahlen. Überdies sei ihm Schadenersatz zuzusprechen (Urk. 1). Die Beklagten schlossen am 17. April 2013 (Klageantwort Beklagte 2; Urk. 5) beziehungsweise am 10. Juli 2013 (Klageantwort Beklagte 1; Urk. 9) auf Abweisung der Klage, wobei die Beklagte 1 Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers beantragte. Replicando ergänzte der Kläger sein Rechtsbegehren insofern, als er zusätzlich um Zusprechung einer Genugtuung ersuchte (Urk. 13/1-2); die Beklagten hielten duplicando (Urk. 17 f.) an ihren Rechtsbegehren fest, was den jeweilig anderen Parteien am 3. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlangen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 des Reglements Freiwillige Vorsorge BAV1 der GastroSocial Pensionskasse in der seit 1. Januar 2010 in Kraft stehenden Version (Reglement; Urk. 6/1) werden fällige Leistungen am schweizerischen Wohnsitz des Anspruchsberechtigten ausbezahlt. Bei ausländischem Wohnsitz kann die GastroSocial Pensionskasse die Leistungen mit befreiender Wirkung an eine mit dem Anspruchsberechtigten vereinbarte Zahlstelle in der Schweiz überweisen (Ziff. 9.1). Die nach diesem Reglement vorgesehenen jährlichen Renten werden in vierteljährlich vorschüssigen Raten ausbezahlt (Ziff. 9.2). Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt, wenn die Invalidität wegfällt, spätestens aber am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person stirbt beziehungsweise das Rücktrittsalter erreicht (Ziff. 9.3).
1.2 Nach Art. 10 des Reglements haben die versicherten Personen beziehungsweise deren Hinterlassene jederzeit wahrheitsgetreu Auskunft über die für die Versicherung massgebenden Verhältnisse zu erteilen und die zur Begründung von Ansprüchen auf Vorsorgeleistungen erforderlichen Unterlagen einzureichen (Ziff. 10.1). Die GastroSocial Pensionskasse lehnt die Haftung für die sich aus der Verletzung der genannten Pflichten ergebenden Folgen ab. Sie behält sich die Rückforderung zu viel bezahlter Leistungen vor (Ziff. 10.2).
1.3 Laut Art. 16 des Reglements hat die versicherte Person Anspruch auf das Alterskapital, wenn sie das Rücktrittsalter erreicht (Ziff. 16.1). Die Höhe des versicherten Alterskapitals hängt vom Eintrittsalter der versicherten Person und vom gewählten Plan ab und wird nach den Tabellen im Anhang bestimmt (Ziff. 16.2).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, er habe, nachdem er der Swiss Life AG im Jahr 2006 als Zahlungsverbindung neu ein Konto bei einer Bank in Y.___ statt wie zuvor in der Schweiz angegeben habe, ab 2007 keine Rentenzahlungen mehr erhalten. Zwischen 2007 und 2012 sei ihm das Formular „Lebensnachweis“ nicht mehr zugestellt worden; erst als er sich 2012 wegen der Renteneinstellung und des bevorstehenden Altersrücktritts bei der Swiss Life AG gemeldet habe, habe ihm diese – uneingeschrieben – Anfang September 2012 wieder ein entsprechendes Formular zukommen lassen, das er umgehend unterzeichnet und retourniert habe. Zwar habe die Swiss Life AG ihm daraufhin die für die letzten sechs Jahre geschuldeten Invalidenrentenbetreffnisse überwiesen, in Missachtung der gesetzlichen Vorschriften indes, ohne einen Verzugszins darauf zu entrichten (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 13/1 S. 5, Urk. 13/2 S. 2 f.). Während des fraglichen Zeitraums habe ihm die Swiss Life AG, mit der er in keiner vertraglichen Beziehung stehe, nie ein Lebensnachweis-Formular zugestellt, und im Reglement der GastroSocial Pensionskasse finde sich kein Bestimmung, welche die Rentenbezüger verpflichte, periodisch eine Lebensbescheinigung beizubringen (Urk. 1 S. 6, Urk. 13/1 S. 3 f., Urk. 13/2 S. 1). Schliesslich habe die GastroSocial Pensionskasse ihm die Auszahlung des Altersguthabens in Rentenform verweigert, obwohl die bei Abschluss des Vertrages gültigen und demnach zur Anwendung gelangenden Statuten 1985 den Rentenbezug nicht ausgeschlossen hätten (Urk. 1 S. 7 und S. 12). Auch der Abzug der Quellensteuer vom Alterskapital sei zu Unrecht erfolgt (Urk. 13/2 S. 4).
2.2 Die Swiss Life AG stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die GastroSocial Pensionskasse habe zur Abdeckung der bei ihr versicherten Risiken bei ihr – der Swiss Life AG – eine Spar- und Risikoversicherung (Suplessa) für überobligatorische Leistungen abgeschlossen (Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag). Eine vertragliche Bindung zwischen ihr, der Swiss Life AG, und dem Kläger selbst bestehe nicht. Da dieser damit auch kein Forderungsrecht ihr gegenüber habe, erweise sich die Klage, soweit sie sich gegen sie richte, jedenfalls als unbegründet (Urk. 9 S. 2 und S. 4 f.). Der Kläger habe sich nach der Renteneinstellung während über fünf Jahren nicht gemeldet; als er im September 2012 seiner reglementarischen Auskunft- und Meldepflicht wieder nachgekommen sei, seien ihm noch im gleichen Monat sämtliche ausstehenden Rentenbetreffnisse überwiesen worden. Die Invalidenrente, die sie im Auftrag der GastroSocial AG direkt an den Rentenbezüger auszahle, erlösche nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters des Destinatärs; danach richte sie der GastroSocial (und mangels entsprechenden Auftrags nicht der versicherten Person direkt) ausschliesslich noch das Sparkapital als Altersleistung aus (Urk. 9 S. 2 f., Urk. 18 S. 2 f.).
2.3 Die GastroSocial Pensionskasse schliesslich machte geltend, dem Kläger seien, nachdem er sich im August 2012 bei der Swiss Life AG gemeldet habe, umgehend sämtliche ausstehenden Invalidenrentenbetreffnisse nachgezahlt worden. Grund für die Sistierung der Zahlungen ab 1. Oktober 2007 sei eine Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Klägers gewesen. Da die einzelnen Rentenbetreffnisse erst fällig geworden seien, als der Kläger wieder einen Lebensnachweis erbracht habe, sei darauf auch kein Verzugszins geschuldet. Da Art. 16 des Reglements bei Erreichung des Rücktrittsalters ausschliesslich den Bezug des Alterskapitals vorsehe, bestehe kein Anspruch auf eine Altersrente (Urk. 5).
3.
3.1 Die Swiss Life AG richtete dem Kläger die Invalidenrentenzahlungen in ihrer Funktion als Rückversicherer der GastroSocial Pensionskasse und in deren Auftrag aus (vgl. Urk. 5, Urk. 6/21, Urk. 9 S. 2, Urk. 10/1 f.). Ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger besteht nicht; insofern richten sich jegliche Ansprüche aus der vom Kläger am 22. April 1983 abgeschlossenen freiwilligen Berufsvorsorgeversicherung (Urk. 6/43 f.) gegen die GastroSocial Pensionskasse. Soweit sich die Klage gegen die Beklagte 1 richtet, erweist sie sich daher jedenfalls als unbegründet.
3.2
3.2.1 Was die – angesichts des Altersrücktritts per 1. Oktober 2012 – bis 30. September 2012 geschuldete Invalidenrente anbelangt, wurden dem Kläger nach der Sistierung der Zahlungen per 30. September 2007 – unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 5) - sämtliche ausstehenden Rentenbetreffnisse nachgezahlt (Urk. 6/36). Zu prüfen ist diesbezüglich daher einzig, ob der Kläger Anspruch auf Verzugszins hat. Nach Lage der Akten war die Aussetzung der Rentenzahlungen während des fraglichen Zeitraums erfolgt, weil die Swiss Life AG zwischen dem 6. März 2006 (Anhang zu Urk. 6/12) und dem 12. September 2012 (Urk. 6/13) keinen Lebensnachweis mehr erhalten hatte (vgl. Urk. 2/10). Ob der Kläger die ihm gemäss Angaben der Swiss Life AG jedes Jahr automatisch zugestellten entsprechenden Formulare (Urk. 6/12) jeweils erhalten hat oder nicht (Urk. 1 S. 4 f.), kann offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass dieser sich nach Zustellung des Formulars vom 6. März 2006 (Anhang zu Urk. 6/12), auf welchem die Swiss Life AG explizit darauf hingewiesen hatte, dass der – mit der Unterschrift erbrachte - Lebensnachweis Voraussetzung für eine fristgerechte Auslösung der weiteren Rentenzahlungen sei, bis 9. August 2012 (Urk. 6/10), mithin während fast fünf Jahren, nie mehr bei ihr meldete. Als er schliesslich – auf deren entsprechende Aufforderung hin – am 12. September 2012 wieder einen Lebensnachweis erbrachte (Urk. 2/8), überwies ihm die Swiss Life AG die ausstehenden Rentenbetreffnisse unverzüglich. Der Lebensnachweis als Voraussetzung weiterer Rentenzahlungen hat seine Grundlage in der in Art. 10 des Reglements (Urk. 6/1) statuierten Auskunfts- und Meldepflicht. Dass das Reglement (in der für den jeweiligen Anspruch gültigen Version) für den Anspruch auf Versicherungsleistungen massgebend ist (Urk. 1 S. 7), ergibt sich aus dem Versicherungsausweis vom 12. Juli 1983 (Urk. 6/44). Die periodische Einforderung einer entsprechenden Bescheinigung ist demnach – gerade auch angesichts des ausländischen Wohnsitzes des Klägers - nicht zu beanstanden. Sofern ihm die entsprechenden Formulare in den Jahren 2007 bis 2011 tatsächlich nicht zugestellt worden waren, hätte es ihm oblegen, die Swiss Life AG diesbezüglich zu kontaktieren. Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten ist die Sistierung der Rentenzahlungen während rund fünf Jahren nicht der Swiss Life AG anzulasten, sondern der Verletzung der Meldepflicht seitens des Klägers zuzuschreiben. Da die Rentenauszahlung an die jährliche Beibringung des Lebensnachweises geknüpft war, wurden die Rentenbetreffnisse jeweils auch erst mit Erfüllung dieser Bedingung fällig. In Anbetracht der Tatsache, dass die ausstehenden Rentenbetreffnisse dem Kläger nach Einreichung des unterzeichneten fraglichen Formulars im September 2012 umgehend überwiesen wurden (Urk. 6/5, Urk. 6/15, Urk. 6/36), besteht kein Anspruch auf Verzugszins (Urk. 13/1 S. 5).
3.2.2 Hinsichtlich der Ausrichtung der Altersleistung geht aus dem Versicherungsausweis vom 12. Juli 1983 (Urk. 6/44) hervor, dass das „Sparendziel“ bei Ablauf der Versicherung am 1. Oktober 2012 Fr. 107‘125.-- betrage. Dass dieses Sparguthaben nicht nur als Kapital, sondern alternativ auch in Rentenform bezogen werden könne (Urk. 1 S. 7 und S. 12), ist weder auf dem Versicherungsausweis noch in Art. 16 des – im Zeitpunkt des Versicherungsablaufs beziehungsweise der Erreichung des Sparendziels gültigen und gemäss Art. 24 sämtliche bisherigen Reglementsbestimmungen ersetzenden - Reglements vom 1. Januar 2010 (Urk. 6/1) vorgesehen. Für eine Anwendung früherer Reglementsbestimmungen bleibt kein Raum. Auch aus der Tabelle zum vom Kläger gewählten (Versicherungs-)Plan 3 im Anhang des Reglements (Urk. 6/1) ist ersichtlich, dass bei Eintritt des Risikos Alter (beziehungsweise Tod) ein Kapital und – anders als im Invaliditätsfall – keine Rente geschuldet ist. Die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform (Urk. 6/17) war daher rechtens.
3.2.3 Ob die GastroSocial Pensionskasse zu Recht einen Quellensteuerabzug auf der Altersleistung vornahm (Urk. 1 S. 7, Urk. 6/17), ist schliesslich eine steuerrechtliche Frage, die nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des hiesigen Gerichts fällt. Diesbezüglich ist demnach auf die Klage nicht einzutreten.
3.3 Da nach dem Gesagten sämtliche sich aus dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 ergebenden (und ausschliesslich dieser gegenüber bestehenden) Ansprüche des Klägers rechtzeitig und vollumfänglich erfüllt wurden, erweist sich die Klage – soweit darauf einzutreten ist – als unbegründet.
3.4 Anzumerken bleibt, dass der - von Respektlosigkeit gegenüber dem psychisch kranken (Urk. 6/40 S. 24 f.) Kläger zeugende - Hinweis der Beklagten 2 auf die hohe politische Aktualität von Telefon-Souffleuren und Computer-Spionen (vgl. Duplik, Urk. 17) ungebührlich ist. Die Beklagte 2 ist gehalten, inskünftig auf derartige – nichts zur Sache beitragende – Äusserungen zu verzichten.
4. Den obsiegenden Beklagten als Trägerinnen der beruflichen Vorsorge steht keine Prozessentschädigung zu (Urk. 9 S. 2; § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Swiss Life AG
- GastroSocial Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer