Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2013.00028 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 23. Mai 2014
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
handelnd durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, war ab 1. September 2004 in einem 80%-Pensum als diplomierte Pflegefachfrau bei der Stiftung Y.___ angestellt und dadurch bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 6/2-4). Am 29. Oktober 2009 erlitt sie bei der Arbeit ein Verhebetrauma und war in der Folge mehrheitlich zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Per 31. Dezember 2010 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 6/3).
Die BVK liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, wiederholt untersuchen (Urk. 6/6, 6/10). Im Gutachten vom 2. Juli 2011 kam die Vertrauensärztin zum Schluss, dass die Versicherte wegen eines chronischen zerviko-spondylogenen Schmerzsyndroms zu 30 % (bezogen auf ein Pensum von 100 %) als Pflegefachfrau berufsunfähig sei (Urk. 2/7). In der Folge untersuchte Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Versicherte. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verneinte er (Gutachten vom 8. November 2011, Urk. 2/8). Mit Schreiben vom 27. September 2012 sprach die BVK der Versicherten eine vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 befristete Berufsinvalidenrente von 37,5 % zu (Urk. 2/10). Daraufhin forderte die Versicherte die Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente von 43 %, was die BVK ablehnte (vgl. „Einspracheentscheid“ vom 25. März 2013, Urk. 2/1).
Die Eidgenössische Invalidenversicherung hatte der Versicherten bereits zuvor, mit Verfügung vom 22. Juni 2012, eine Viertelsrente - basierend auf einem (in Anwendung der gemischten Methode ermittelten) Invaliditätsgrad von 48,15 % - ab 1. Oktober 2010 zugesprochen (Urk. 2/9). Diese Verfügung war im Zeitpunkt des Schreibens vom 27. September 2012 aber noch nicht rechtskräftig, da die Versicherte Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhoben hatte.
2. Mit Eingabe vom 9. April 2013 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen den Kanton Zürich (handelnd durch die BVK) erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auch ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 eine Berufsinvalidenrente im Sinne von § 19 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (Statuten) zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Januar 2013 eine Erwerbsinvalidenrente auf der Basis eines IV-Grades von 43,45 % zu bezahlen.
3. Über den Grad der Berufsinvalidität sei gestützt auf § 19 Abs. 3 der Statuten eine Oberexpertise einzuholen.
Der Oberexperte sei durch das Präsidium des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zu ernennen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Die BVK schloss in der Klageantwort vom 13. Juni 2013 auf Abweisung der Klage (Urk. 5). Am 26. August 2013 zog die Versicherte die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Juni 2012 zurück (vgl. beigezogene Akten IV.2012.00778). Davon gab sie in der gleichentags verfassten Replik Kenntnis (Urk. 9). An ihren Anträgen hielt sie fest. Die Beklagte hielt in der Duplik vom 19. November 2013 ebenfalls an ihren Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht forderte sie mit Blick auf eine von der Invalidenversicherung per 1. Dezember 2012 in Aussicht gestellte Rentenrevision, die Komplettierung der dem Sozialversicherungsgericht und den Parteien zur Verfügung stehenden IV-Akten (Urk. 13 S. 2).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein-zugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
1.2 Die Statuten der BVK (Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal, Vorsorgereglement Version 2010) sehen in § 19 eine sogenannte Berufsinvalidenrente vor. Darauf Anspruch haben Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet (Abs. 1). Über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität wird aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschieden (Abs. 2). Die versicherte Person oder die vorgesetzte Direktion beziehungsweise der Arbeitgeber kann um die Einholung einer Oberexpertise nachsuchen, wenn sie die Schlussfolgerungen des Gutachtens der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes nicht anerkennt. Die Oberexpertin oder der Oberexperte wird einvernehmlich durch die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Versicherungskasse ernannt. Kommt keine Einigung zustande, obliegt die Ernennung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts. Die Kosten der Oberexpertise werden im Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller und von der Versicherungskasse getragen (Abs. 3).
Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen gemäss § 21 der BVK-Statuten Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (Abs. 1). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (Abs. 2). Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und des Invaliditätsgrades wird gleich durchgeführt wie bei der Berufsinvalidität (Abs. 3). Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausgerichtet (Abs. 4).
Gemäss § 22 Abs. 2 der BVK-Statuten wird bei teilweiser Erwerbsinvalidität die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: bis 24 % Erwerbsunfähigkeit keine Rente, von 25 bis 59 % eine Rente gemäss IV-Grad, bei 60 bis 69 % eine Dreiviertelrente und bei 70 % und mehr eine ganze Rente.
1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Während die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (vgl. BGE 123 V 264 E. 1b).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Vorbehalten sind zudem jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Gegenstand des Schreibens der Beklagten vom 27. September 2012 beziehungsweise des „Einspracheentscheids“ vom 25. März 2013 war einzig der Anspruch der Klägerin auf eine Berufsinvalidenrente, die sie - gestützt auf die Abklärungen bei Dr. Z.___ und Dr. A.___ - vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 befristete und in masslicher Hinsicht auf 37,5 % festlegte. Zum Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente, deren Umschreibung mit dem Invaliditätsbegriff der Eidgenössischen Invalidenversicherung übereinstimmt, hatte sich die Beklagte nicht geäussert, da zu jenem Zeitpunkt noch kein rechtskräftiger, mithin für die Beklagte grundsätzlich verbindlicher Rentenentscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung vorlag (vgl. dazu auch Urk. 5 S. 4).
2.2 Die Klägerin stellt die von der Beklagten vorgenommene Festlegung der Berufsinvalidenrente in Frage. Deswegen möchte sie diese durch ein Obergutachten im Sinne von § 19 Abs. 3 der BVK-Statuten geklärt haben. Für die Dauer ab 1. Januar 2013 beantragt sie sodann die Ausrichtung einer Erwerbsinvalidenrente (Urk. 1, 9).
Die Beklagte erachtet die Voraussetzungen für eine Oberbegutachtung als nicht erfüllt. Einen über den 31. Dezember 2011 hinausgehenden Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente verneint sie. Im vorliegenden Verfahren bestreitet sie zudem das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit. An die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 22. Juni 2012 fühlt sie sich nicht gebunden, weil diese offensichtlich unrichtig sei. Der Stand der den Parteien und dem Gericht vorhandenen IV-Akten ist August 2012. Die Komplettierung der IVAkten beantragt die Beklagte, da der Anspruch auf eine Erwerbsinvalidität ab 1. Januar 2013 in Frage stehe (Urk. 5, 13).
3.
3.1 Aufgrund der im Klageverfahren herrschenden Dispositionsmaxime steht es nach Eintritt des Leistungsfalles im Belieben der klagenden Partei, den Streitgegenstand zu definieren. Der Streitgegenstand ergibt sich einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage (BGE 129 V 452 E. 3.2 mit Hinweis). Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3, 135 V 141 E. 1.4.2).
3.2 Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung der Versicherten eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 zu. Den der Rente zu Grunde liegende Invaliditätsgrad von 48.15 % ermittelte sie aufgrund der gemischten Methode bei einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 54 % und im Haushaltsbereich von 23.50 %, wobei sie die Klägerin zu 80 % als Erwerbstätige und zu 20 % als Hausfrau einstufte (Urk. 2/9).
Diese Verfügung sowie der ihr vorangegangene Vorbescheid wurden der Beklagten zugestellt, blieben von dieser aber unangefochten. Damit ist sie grundsätzlich an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden. Dies gilt indessen lediglich in Bezug auf die erwerblichen Feststellungen. Da der nicht erwerbliche Teil in der Vorsorge nicht versichert ist, ist für die berufliche Vorsorge grundsätzlich nur der Invaliditätsgrad massgebend, der für den erwerblichen Bereich resultiert (BGE 120 V 106). Unter dem Vorbehalt der offensichtlichen Unrichtigkeit (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen) ist somit für die Beklagte der Invaliditätsgrad von 54 % massgebend.
4.
4.1 Angesichts des klägerischen Rechtsbegehrens ist der Rentenanspruch ab 1. Januar 2012 zu prüfen. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 besteht gemäss Feststellungen der Invalidenversicherung eine erwerbliche Invalidität von 54 %. Im Falle einer Bindungswirkung besteht aufgrund der Koinzidenz zwischen der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorgen und IV-Invalidenrenten (Art. 26 Abs. 1 BVG, E. 1.1 hievor) ab 1. Januar 2012 ein Rentenanspruch in diesem Umfang.
4.2 Die IV-Stelle stellte bei ihrem Rentenentscheid, soweit den erwerblichen Bereich betreffend, auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des B.___ vom 2. Mai 2011 ab. Darin wurde die Arbeitsfähigkeit der Klägerin als Krankenpflegerin zufolge leichter Osteochondrose und linksbetonter Diskusprotrusion C5/6 mit Foramenstenose links ohne Nervenwurzelkompression als dahingehend eingeschränkt erachtet, als körperlich belastende Tätigkeiten, die mit häufigen inklinierten und rotierten Körperhaltungen und häufigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg Gewicht verbunden sind, nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden können. Ab September 2009 wurde zudem wegen einer ab diesem Zeitpunkt bestehenden reaktiven mittelgradigen Episode (ICD-10 F32.1) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (jeweils bezogen auf ein 100 %-Pensum) attestiert (beigezogene Akten IV.2012.00778 Urk. 7/41/2021). Für die Bestimmung des Valideneinkommens stellte die Invalidenversicherung auf den Lohnausweis 2009 ab. Das Invalideneinkommen errechnete sie gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE (TA1, Anforderungsniveau 4), was bei den entsprechenden Beträgen von Fr. 69‘801.-- und Fr. 31‘890.-- den Invaliditätsgrad von 54 % ergab (Urk. 2/9; beigezogene Akten IV.2012.00778 Urk. 7/60+70+80).
4.3 Die Beklagte erachtet die Verfügung vom 22. Juni 2012 wegen des von der IVStelle angestellten Einkommensvergleichs und der fehlenden Leistungsbefristung als offensichtlich unrichtig. Die ihrer Ansicht nach unentbehrliche Befristung der Invalidenrente begründet sie mit dem Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 5 S. 5 ff., Urk. 13 S. 4). Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierte im Gutachten vom 8. November 2011 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) mit Übergang in eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00). Eine Einschränkung der Berufsfähigkeit als Pflegefachfrau in einem 80 %-Pensum verneinte er. In Würdigung des ihm vorliegenden B.___-Gutachtens kritisierte er die darin gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode als nicht nachvollziehbar (Urk. 2/8 S. 21 ff.). Der zuständige psychiatrische B.___-Gutachter, welchem die abweichende Beurteilung von Dr. A.___ zur Stellungnahme vorgelegt wurde, befand seinerseits, dessen Befunde wiesen eher auf eine mittelgradige depressive Episode hin. An der von den B.___-Gutachtern gestellten Diagnose hielt er fest. Erkenntnisse aus dem Gutachten von Dr. A.___, die eine andere Einschätzung nahe legen würden, verneinte er, auch wenn er nicht ausschloss, dass im Zeitraum, welcher zwischen den Begutachtungen lag, eine leichte Besserung der depressiven Störung eingetreten sei (Urk. 2/5; beigezogene Akten IV.2012.00778 Urk. 7/75). In Würdigung dieser Akten kam Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) am 20. Februar 2012 zum Schluss, dass am B.___-Gutachten vom 2. Mai 2011 festzuhalten sei (Urk. 6/15, vgl. auch Urk. 6/16).
4.4 Eine psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). Die unterschiedlichen gutachterlichen Schlussfolgerung der B.___-Gutachter und von Dr. A.___ sind nicht auf objektiv feststellbare Gesichtspunkte zurückzuführen, welche im Rahmen einer der beiden psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben wären, sondern beruhen auf einer unterschiedlichen Interpretation der vorhandenen Befunde. Damit kann das Gutachten des B.___, auf welches sich der IV-Entscheid stützt, von Vornherein nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden. Soweit die Beklagte aus dem Gutachten von Dr. A.___ herauslesen will, dieser habe eine Verbesserung des depressiven Geschehens ausgemacht (Urk. 13 S. 4; beizgezogene Akten IV.2012.00778 Urk. 11 S. 6), geht sie fehl. Solches hat er nie behauptet und geht aus seinem Gutachten auch nicht hervor. Für eine Leistungsbefristung bestand daher keine Grundlage.
4.5 Hinsichtlich des von der IV-Stelle vorgenommenen Einkommensvergleichs moniert die Beklagte die Festlegung des Invalideneinkommens. Sie beanstandet zwar nicht, dass auf den LSE-Tabellenlohn TA1 abgestellt wurde, ist aber der Meinung, dass nicht auf den Zentralwert des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen sei, sondern vielmehr auf das (geschlechtsspezifische) Einkommen im Gesundheitswesen (Heime) im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse). Indem die IV-Stelle auf das Anforderungsniveau 4 abstellte, ging sie implizit davon aus, dass der Klägerin die Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr zumutbar sei. Diese Einschätzung ist angesichts der Tatsache, dass der Klägerin Tätigkeiten, die mit häufigen inklinierten und rotierten Körperhaltungen und häufigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg Gewicht verbunden sind, nur noch beschränkt möglich sind, vertretbar. Die Beklagte kommt bei ihrem auf dem Anforderungsniveau 3 fussenden Einkommensvergleich auf eine Erwerbseinkommenseinbusse von 52 %, welche nur geringfügig vom von der IV-Stelle errechneten Invaliditätsgrad von 54 % abweicht (beigezogene Akten IV.2012.00778 Urk. 11 S. 6). Bereits daraus ist zu ersehen, dass das Vorgehen der Invalidenversicherung nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden kann.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beklagte an die Verfügung der Invalidenversicherung vom 22. Juni 2012 gebunden. Da der Eintritt der ursächlich zur Invalidität führenden klägerischen Arbeitsunfähigkeit unbestrittenermassen in die Versicherungszeit bei der Beklagten fiel, ist diese leistungspflichtig.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Stiftung Y.___ endete per 31. Dezember 2010. Die Erwerbsinvalidenrente setzt gemäss Feststellungen der Invalidenversicherung bereits ab 1. Oktober 2010 ein. Damit stellt sich die Frage nach der Berufsinvalidität vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 gar nicht mehr, was die Klägerin verkennt. Aus diesem Grund besteht auch keine Grundlage für die Einholung einer Oberexpertise im Sinne von § 19 Abs. 3 der Statuten.
Dass die Klägerin für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 die Zusprechung einer Berufs- statt einer Erwerbsinvalidenrente beantragte, schadet nicht. Ihr Rechtsbegehren geht letztlich auf die Zusprechung von Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge, womit der Streitgegenstand hinreichend definiert ist (vgl. auch BGE 135 V 141 E. 1.4.2). Durch die Feststellungen der Invalidenversicherung wurde der Umfang der Leistungspflicht aus dem obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge festgelegt. Dem kann sich die Beklagte nicht entziehen, indem sie lediglich eine (auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 befristete) Invalidität von 37,5 % anerkennt. Abzuweisen ist sodann ihr Antrag auf Komplettierung der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Eine allfällige spätere Rentenrevision durch die Invalidenversicherung tut in diesem Verfahren nichts zur Sache.
5.2 Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt, kein beziffertes Klagebegehren vorliegt und überdies auch eine allfällige Überentschädigung zu berücksichtigen ist, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte - über den Antrag der Klägerin hinausgehend - grundsätzlich zu verpflichten ist, der Klägerin ab 1. Januar 2012 eine (Erwerbs-) Invalidenrente auf der Basis von 54 % auszurichten. Die Bestimmung der Rentenhöhe und die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Insgesamt erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin ab 1. Januar 2012 eine (Erwerbs-)Invalidenrente in der Höhe von 54 % auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger