Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2013.00029 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 22. August 2014
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Carole Humair
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, Postfach 2304, 5001 Aarau
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene X.___ arbeitete zunächst vorwiegend im Confiseriebetrieb ihrer Familie. Nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1990 erzielte sie bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils nur geringe Einkommen. Aufgrund eines in fraglicher suizidaler Absicht verursachten Autounfalls wurde sie vom 10. Dezember 1995 bis 4. Januar 1996 in der psychiatrischen Klinik Y.___ stationär behandelt. Vom März bis April 1996 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Im Mai 1996 trat sie schliesslich im Restaurant Z.___ eine Teilzeitstelle als Küchengehilfin an und war bei der GastroSocial Pensionskasse vorsorgeversichert. Am 20. Juli 1996 musste sie sich erneut für drei Wochen in die Klinik Y.___ begeben. Im Oktober 1997 folgte nochmals ein mehrwöchiger Aufenthalt in der Klinik A.___. Dort wurde eine akute schizophreniforme psychotische Störung (ICD-10: F23.2) bei Verdacht auf schubweise verlaufende paranoide Schizophrenie (F20.0) diagnostiziert (Urk. 10/6). Am 18. Juli 1998 meldete sich X.___ für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/3). Nach weiteren Hospitalisationen in der Klinik A.___ vom 4. bis 19. Januar und vom 26. Januar bis 2. März 1999 endete das Arbeitsverhältnis im Restaurant Z.___ am 30. April 1999.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ mit Verfügung vom 8. September 2000, mit Wirkung ab 1. Oktober 1998, auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 73 % eine ganze Rente zu (Urk. 2/2). In den nachfolgenden Revisionsverfahren wurde dieser Rentenanspruch bestätigt (Urk. 24/43, 24/50, 24/60, 24/81 ff.).
Die GastroSocial Pensionskasse, die X.___ um Ausrichtung von Invalidenleistungen ersuchte, erklärte sich mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 für nicht zuständig, da die Krankheit sich bereits vor Antritt der Stelle im Restaurant Z.___ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe (Urk. 2/4).
2. Am 11. April 2013 liess X.___ beim hiesigen Sozialversicherungsgericht gegen die GastroSocial Pensionskasse Klage mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen unter Berücksichtigung der Beitragsbefreiung aus der beruflichen Vorsorge rückwirkend ab dem 01.10.1998 zu erbringen.
2. Die Leistungen der Beklagten seien nach Ablauf der reglementarischen Wartefrist mit 5 % zu verzinsen.
3. Eventualiter seien die Leistungen gemäss Antrag 1 rückwirkend per 11.04.2008 auszurichten und ab diesem Zeitpunkt zu 5 % zu verzinsen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Die beklagte Vorsorgeeinrichtung stellte mit Klageantwort vom 6. September 2013 den Antrag, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin (Urk. 9 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsel, der Replik vom 16. Oktober 2013 und der Duplik vom 24. Januar 2014, hielten die Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten fest (Urk. 13, 19). Am 29. Juli 2014 wurden die IV-Akten beigezogen (Urk. 21, 24/1-84).
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten beziehungsweise beigezogenen Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 23 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen.
1.2 Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden demnach von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten nichts anderes vorsehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69).
1.3 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4 Für den rechtsgenügenden Nachweis einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird nicht zwingend ein echtzeitliches ärztliches Attest verlangt. Ebenfalls kann unter besonderen Umständen eine tatsächlich bestandene Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nachgewiesen werden, auch wenn diese nicht hinreichend klar arbeitsrechtlich zu Tage getreten ist, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nach der Rechtsprechung ist sodann im Falle von Schubkrankheiten, wozu auch die Schizophrenie zu zählen ist, bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder sich nicht immer gleich manifestieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_126/2013 vom 13. August 2013 E.4.1 mit Hinweisen).
2. Die Beklagte stellt das Bestehen einer invalidisierenden Krankheit als solcher und deren rentenbegründendes Ausmass nicht in Frage. Sie bestreitet jedoch den von der Klägerin geltend gemachten zeitlichen Zusammenhang zwischen der im Oktober 1997, mithin während des versicherten Arbeitsverhältnisses, aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der invalidisierenden Krankheit. Ihrer Ansicht nach hat sich diese Krankheit bereits vor der Anstellung im Restaurant Z.___ manifestiert und sich in den vorhergehenden Arbeitsverhältnissen ausgewirkt. Diese hätten im Hinblick auf die Krankheit und die eingeschränkte Leistungsfähigkeit allesamt eine starke soziale Komponente enthalten. Namentlich im Restaurant Z.___ sei der zeitliche Konnex nie durch eine länger dauernde Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen worden. Dort habe die Klägerin von Anfang an nur in einem Teilzeitpensum gearbeitet. Kurz nach Stellenantritt habe sie sich im Juli 1996 zu einem stationären Aufenthalt ins Psychiatrie-Zentrum A.___ begeben müssen. Nach Aussage des Arbeitgebers sei ihre geringe Belastbarkeit aufgefallen und der Einfluss der Krankheit auf die Leistung sei durchwegs spürbar gewesen. Der Lohn habe zu gut der Hälfte in Soziallohn bestanden (Urk. 9 S. 8 ff.).
3.
3.1 Die sich stellende Frage nach dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der versicherten Anstellung letztmals im Oktober 1997 für die Dauer der Hospitalisation in der Klinik A.___ aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ist, wie die Beklagte zu Recht geltend macht (Urk. 9 S. 7), frei zu prüfen. Denn die Klägerin macht nicht geltend und es geht weder aus der IV-Rentenverfügung vom 8. September 2000 (Urk. 2/2) noch aus den übrigen IV-Akten (Urk. 24/1-84) hervor, dass diese der beklagten Vorsorgeeinrichtungen eröffnet wurde. Der in der IV-Rentenverfügung auf Oktober 1997, dem Zeitpunkt der erneuten Hospitalisation in der Klinik A.___, festgesetzte Beginn des Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entfaltete für die Beklagte daher keine Bindungswirkung (vgl. BGE 132 V 1, 129 V 73, 126 V 308).
3.2 Eindeutige Belege dafür, dass die Krankheit die Arbeitsfähigkeit der Klägerin bereits vor der Anstellung im Restaurant Z.___ beeinträchtigt hätte und deswegen bereits die früheren Arbeitsverhältnisse, namentlich im familieneigenen Betrieb, soziale Komponenten enthalten hätten, wie die Beklagte geltend macht (Urk. 9 S. ), sind abgesehen von der eigenen Angabe der Klägerin in der IV-Anmeldung vom 23. Juli 1998, die durch die Schizophrenie bedingte Behinderung bestehe seit ca. vier Jahren (Urk. 10/3 S. 5), nicht vorhanden. Die bescheidenen Einkommen, die seit der Geburt des Sohnes im Jahr 1990 in den IK-Auszügen (Urk. 2/3, 24/6) verzeichnet sind, lassen jedenfalls nicht ohne weiteres auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit schliessen, können sich diese doch ebenso gut mit dem wegen fehlender Berufsbildung tiefen Lohnniveau der Klägerin und den durch die Betreuung eines Kleinkindes bedingten geringfügigen Arbeitspensen erklären.
3.3 Eine eigentliche Arbeitsunfähigkeit ergab sich zweifellos durch die erstmalige stationäre Behandlung der Klägerin in der Klinik Y.___ Ende Dezember 1995. Zu deren weiteren Verlauf sind zwar keine Arztzeugnisse vorhanden. Jedoch ist nicht anzunehmen, dass nach der Entlassung am 4. Januar 1996 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestand. Laut IK-Auszug vom 7. August 1998 bezog die Klägern jedenfalls erst ab 1. März 1996 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/3). Folglich hatte sie vorher noch nicht als vermittlungsfähig gegolten. Angesichts der Tatsache, dass sie sich bereits am 20. Juli 1996 erneut in stationäre psychiatrische Behandlung begeben musste und bis Ende 1996 keine Lohnbezüge mehr ausgewiesen sind, kann nicht angenommen werden, die vor der Taggeldberechtigung bestehende Arbeitsunfähigkeit sei durch den zweimonatigen Bezug von Arbeitslosentaggeld und den Stellenantritt im Restaurant Z.___ im Mai 1996 unterbrochen worden. Dies umso weniger, als den Zeiten der Taggeldbezugsberechtigung nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann wie einer Periode effektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3) und das Arbeitsverhältnis als solches bis zum erneuten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weniger als drei Monate gedauert hatte.
3.4 Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag die Beibehaltung des ursprünglichen Lohnes während der laut IK-Auszug und Lohnblatt von Januar 1997 bis zur Hospitalisierung im Oktober 1997 dauernden Weiterbeschäftigung der Klägerin im Restaurant Z.___ die endgültige Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zu der schon vor Stellenantritt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht zu belegen. Wohl lag ihr Verdienst etwas über dem im Gastronomiebereich geltenden Mindestlohn (Urk. 13 S. 3, Urk. 14 S. 2). Doch geht aus dem im Oktober 1998 bei der IV-Stelle eingegangenen Arbeitgeberbericht hervor, dass der seit 1996 bezahlte Lohn von Fr. 2'600.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 25.50 pro Stunde nicht der Arbeitsleistung entsprach und an sich nur ein Stundenlohn von Fr. 16.-- angebracht gewesen wäre (Urk. 10/1 S. 2). Auch führte die Ehefrau des Inhabers C.___ dazu am 22. März 2003 aus, aufgrund starker Leistungsschwankungen und zunehmender Leistungseinbussen habe der Monatslohn von Fr. 2'600.-- einen Soziallohnanteil enthalten. Wäre die Klägerin nach ihrer Leistung entlöhnt worden, hätte sie nur gut die Hälfte verdient. Als Krankheitssymptom sei nebst der geringen Belastbarkeit aufgefallen, dass die Klägerin manchmal wie „weggetreten“ gewirkt habe. Der hektische Mittagseinsatz sei ihr praktisch nicht möglich gewesen; habe sie nur einen einzelnen Salatteller rüsten müssen oder ruhig für sich abwaschen können, sei sie gut einsetzbar gewesen. Doch habe man sie vom Alkohol fernhalten müssen (Urk. 10/2 S. 2).
Diese Angaben stehen im Einklang mit der Einschätzung der Ärzte des Psychiatrie-Zentrums A.___ im Bericht vom 24. August 1998, wonach die Rahmenbedingungen des Anstellungsverhältnisses, die durch die Hektik über die Mittagszeit gekennzeichnet seien, im Hinblick auf die diagnostizierte Krankheit ungünstig seien (Urk. 10/6 S. 1, 2). Auch sprach Dr. B.___ im Bericht vom 10. Juni 1999 von einer im Gastgewerbe weiterhin bestehenden starken Alkoholgefährdung (Urk. 10/8 S. 2).
In der Replik wird zwar vorgebracht, die Äusserungen der Ehefrau von C.___ seien mit Vorsicht zu geniessen, da deren Verhältnis zur Klägerin als frühere Bekannte von C.___ eher angespannt gewesen sei (Urk. 13 S. 3). Abgesehen davon, dass bereits im ursprünglichen, offenbar von C.___ selber unterzeichneten Arbeitgeberbericht der Lohn ebenfalls als nicht der Leistung entsprechend bezeichnet worden war (Urk. 10/1 S. 2, 3), ist nicht nachvollziehbar, welches Interesse die Ehefrau daran gehabt hätte, die Klägerin aufgrund ihrer Arbeitsleistung gegenüber der IV-Stelle herabzusetzen, zumal die von ihr bescheinigte Einschränkung an sich für eine frühere Eröffnung des Wartejahres und damit für einen früheren Beginn der IV-Rente gesprochen hätte (vgl. Urk. 10/5). Hinzu kommt, dass sich die Klägerin selber laut den anamnestischen Angaben von Dr. B.___ im Bericht vom 29. Juli 1998 nicht nur wegen ihrer früheren Bekanntschaft mit C.___, sondern auch wegen ihrer offensichtlich eingeschränkten Arbeitsleistungen durch die Chefin schikaniert gefühlt hatte (Urk. 10/7 S. 5). Was die im Gespräch vom 22. März 2003 angesprochene Alkoholproblematik anbelangt, so konnte diese am Arbeitsplatz nicht verborgen geblieben sein. Denn der langjährige vermehrte Alkoholmissbrauch (10 bis 20 Jahre) mit zeitweise unkontrolliertem Trinken, der Ende 1995 und Mitte 1996 zu Alkoholhalluzinosen geführt und Antabus-Behandlungen erfordert hatte, wurde erst während der am 29. Oktober 1997 aufgenommenen stationären Behandlung in der Klinik A.___ als insuffiziente Selbstmedikation einer schon lange vorhanden gewesenen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis verstanden (Bericht des Psychiatrie-Zentrums A.___ vom 24. August 1998 Urk. 10/6 S. 3). Da der Klägerin somit bis Oktober 1997 keine adäquate Behandlung dieser Krankheit zur Verfügung stand, hatte sie bis zu diesem Zeitpunkt die auftretenden Symptome nur mit Alkohol angehen können.
3.5 Bei dieser Sach- und Beweislage kann nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass die massgebende Arbeitsfähigkeit während des versicherten Arbeitsverhältnisses eingetreten ist. Die Beklagte hat daher ihre Leistungspflicht aufgrund von Art. 23 BVG zu Recht verneint.
4. Soweit mit der Klage Vorleistungen im Sinne des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Art. 26 Abs. 4 BVG verlangt werden (Urk. 1 S. 4), so weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass selbst bei Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die ab 1. Oktober 1998 eingeklagten Rentenleistungen für einen Anspruch auf Vorleistungen kein Raum besteht, wenn die Leistungszuständigkeit nur einer einzigen in Frage kommenden Vorsorgeeinrichtung umstritten ist (Urk. 9 S. 11). Die Klägerin macht denn auch nicht geltend, vor Beginn des bei der Beklagten versichert gewesenen Arbeitsverhältnisses einer anderen, allenfalls leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung angehört zu haben, und bestreitet die Vorbringen in der Klageantwort, sie sei vorher noch nie vorsorgeversichert gewesen (Urk. 9 S. 11), nicht. Auch in diesem Punkt ist die Klage somit abzuweisen.
5. Das Verfahren ist kostenlos.
Der obsiegenden Beklagten ist praxisgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubCondamin