Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00032




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Stocker



Urteil vom 21. März 2014

in Sachen


X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt René Schuhmacher

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Gemeinschaftsstiftung der Y.___ AG

Beklagte


Zustelladresse: O.___







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, war vom 1. Februar 2004 bis zu seinem Austritt am 31. Dezember 2010 bei der Gemeinschaftsstiftung der Y.___ AG (nachfolgend: Gemeinschaftsstiftung) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2). In ihrer Abrechnung vom 18. Januar 2011 (Urk. 2/2) errechnete die Gemeinschaftsstiftung eine zu überweisende Austrittsleistung von Fr. 186‘874.65 (inklusive Verzugszins).

    Nachdem sich zwischen dem Versicherten und der Gemeinschaftsstiftung eine Kontroverse über den für die Verzinsung des Sparguthabens im Jahr 2010 anzuwendenden Zinssatz entwickelt hatte (vgl. dazu Urk. 1 S. 3 f. und Urk. 2/4), teilte ihm die Gemeinschaftsstiftung mit Schreiben vom 4. März 2010 (Urk. 2/5) mit, dass sie sein Guthaben im Jahr 2010 – wie bei allen anderen Versicherten, die im Jahr 2010 ausgetreten seien, mit 2 % (BVG-Mindestzins) verzinst habe. Bei den Sparguthaben der per 31. Dezember 2010 aktiven Versicherten sei hingegen ein höherer Zinssatz zur Anwendung gekommen.

    Der Versicherte war mit dieser unterschiedlichen Verzinsung der Sparguthaben nicht einverstanden. Die Gemeinschaftsstiftung hielt an ihrer Auffassung fest (vgl. dazu Urk. 2/6-9).


2.    Mit Eingabe vom 22. April 2013 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Gemeinschaftsstiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, das Altersguthaben des Klägers im Kalenderjahr 2010 mit 3,75 % zu verzinsen und die Austrittsleistung entsprechend um Fr. 2‘995. zu erhöhen, zuzüglich 3 Prozent Zins ab 1. Januar 2011.

2.    Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

    Die Gemeinschaftsstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 10. Juni 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Klage. In seiner Replik vom 9. Juli 2013 (Urk. 11) liess der Versicherte seine Forderung reduzieren:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, das Altersguthaben des Klägers im Kalenderjahr 2010 mit 3,25 % zu verzinsen und die Austrittsleistung entsprechend um Fr. 2‘139.30 zu erhöhen, zuzüglich 3 % Zins ab 1. Januar 2011.

2.    Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

    Die Gemeinschaftsstiftung hielt in ihrer Duplik vom 30. Juli 2013 (Urk. 14) an ihrem Abweisungsantrag fest.

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

2.

2.1    Der gesetzlichen Ordnung von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zufolge bestehen Altersguthaben aus: (a) den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters; (b) den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind. Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite markgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften (Abs. 2).

    Gemäss Art. 11 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) muss die Vorsorgeeinrichtung für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist (Abs. 1). Am Ende des Kalenderjahres muss sie dem individuellen Alterskonto gutschreiben: (a) den jährlichen Zins auf dem Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres; (b) die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr (Abs. 2). Tritt ein Versicherungsfall ein oder verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung während des laufenden Jahres, so muss sie dem Alterskonto gutschreiben: (a) den Zins nach Abs. 2 lit. a anteilsmässig berechnet bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder des Freizügigkeitsfalles nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG); (b) die unverzinsten Altersgutschriften bis zum Eintritt des Versicherungsfalles oder bis zum Austritt des Versicherten (Abs. 3).

2.2    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie auch an die verfassungsmässigen Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E6.4 mit Hinweisen).

2.3    Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschiedener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzierung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

    Gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]) verstösst eine Regelung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (vgl. etwa BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4    Ziff. 6 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 8/1; gültig ab 1. Januar 2010) lautet folgendermassen:

6.    Sparguthaben

6.1    Für jede versicherte Person wird ein individuelles Sparkonto geführt, aus welchem das Sparguthaben ersichtlich ist. Das Sparguthaben besteht aus

a.    den jährlichen Spargutschriften […] samt Zinsen und

b.    den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen seit Eingang und

c.    den freiwilligen Einlagen der versicherten Person oder des Arbeitgebers samt Zinsen seit Eingang und

d.    den Leistungen des geschiedenen Ehegatten samt Zinsen seit Eingang

[…]

6.4    Den Zinssatz für die Verzinsung des Sparguthabens setzt die Vorsorgekommission jährlich unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des Vorsorgewerks fest. Er entspricht mindestens dem vom Bundesrat festgesetzten Satz […]. Der Deckungsgrad gemäss BVV 2 nach Bildung der Rückstellungen und Ausschüttungen darf 100 % nicht unterschreiten.

    Die Verzinsung des Sparguthabens erfolgt auf dem jeweiligen Stand am Ende des Vorjahres, diejenige der eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und freiwilligen Einlagen erfolgt pro rata.

    Bei unterjährigem Austritt oder im Vorsorgefall erfolgt die Verzinsung des Sparguthabens pro rata. Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesrat festgesetzten Mindestzinssatz gemäss BVV 2 […].


3.

3.1    Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ausführen, dass es sich bei der von ihm geltend gemachten Forderung um eine Zinsdifferenzforderung handle. Die Beklagte habe sein Sparguthaben im Jahr 2010 lediglich mit 2 % verzinst, während bei den übrigen Versicherten ein Zinssatz von 3,25 % (in der Klagebegründung noch 3,75 %) zur Anwendung gekommen sei. Die Minderverzinsung des Alterskapitals des Klägers sei willkürlich; sie widerspreche sowohl dem Reglement der Beklagten als auch dem Gesetz. Der Kläger habe der Beklagten bis und mit 31. Dezember 2010 angehört; er sei nicht unterjährig ausgetreten. Er sei vielmehr während des gesamten Jahres 2010 bei der Beklagten versichert gewesen; somit stehe ihm derselbe Zins zu wie den übrigen Versicherten. Indem die Beklagte ihm nur einen tieferen Zins gutgeschrieben habe, habe sie das Gleichheitsgebot verletzt (Urk. 1 und 11).

3.2    Demgegenüber stellte sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das sich die Verzinsung für das Jahr 2010 nach Ziff. 6.4 des Reglements richte. Danach entspreche der Zinssatz bei unterjährigem Austritt dem vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatz, der 2010 2 % betragen habe. Die Verzinsung habe demgegenüber 3,25 % betragen, wenn die versicherte Person am 1. Januar 2011 den Status einer aktiv versicherten Person gehabt habe. Austritte per 31. Dezember würden stets als unterjährig behandelt. Die Verwendung von zwei verschiedenen Zinssätzen sei gängige Praxis. Das Gleichbehandlungsgebot sei hier aus Gründen der finanziellen Steuerung der Vorsorgeeinrichtung und der zeitnahen Zuweisung des Vermögensertrags einzuschränken. Das sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine unabdingbare Notwendigkeit. Entspräche man der Forderung des Klägers, so entstünde eine Ungleichbehandlung mit Personen, bei denen der Austritt oder der Vorsorgefall beispielsweise am 30. November 2010 oder vorher erfolgt sei (Urk. 7 und 14).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dass die Beklagte sein Alterskapital im Jahr 2010 zu 3,25 % (anstatt zu lediglich 2 %) verzinst, beziehungsweise ob die Beklagte zu verpflichten ist, die Austrittsleistung des Klägers um die geforderte Zinsdifferenz von Fr. 2‘139.30 (zuzüglich 3 % Zins ab 1. Januar 2011) zu erhöhen.


4.

4.1    Die Beklagte berief sich zur Rechtfertigung des Umstandes, dass sie das Alterskapital des Klägers im Jahr 2010 lediglich zu 2 % verzinste und nicht zu 3,25 % wie die Kapitalien derjenigen Versicherten, die auch noch am 1. Januar 2011 aktiv bei ihr versichert waren, auf Ziff. 6.4 Abs. 3 ihres Reglements (Urk. 8/1). Einen Austritt per 31. Dezember erachtete die Beklagte als „unterjährig“ im Sinne der genannten Reglementsbestimmung (vgl. etwa Urk. 14 Ziff. 5).

    Dies ist jedoch – wenigstens vom Wortlaut her – nicht nachvollziehbar. Tatsache ist, dass der Kläger während des gesamten Jahres 2010, nämlich vom 1. Januar 2010 bis einschliesslich 31. Dezember 2010, lückenlos während des ganzen Kalenderjahres bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war. Der Austritt des Klägers erfolgte zwar per 31. Dezember 2010, diese Ausdruckweise ändert jedoch nichts daran, dass er am 31. Dezember 2010 noch den ganzen Tag (bis zum Jahresende an Mitternacht) bei der Beklagten versichert war. Der Austritt erfolgte mithin erst nach (beziehungsweise exakt bei) Ablauf des Jahres 2010. Von einem „unterjährigen“ Austritt (einem Austritt unter dem Jahr) kann vorliegend gerade schon deshalb nicht die Rede sein; er erfolgte nach beziehungsweise exakt mit dem Abschluss des Jahres.

    Auch der (unbelegte) Umstand, dass die Beklagte Austritte per 31. Dezember 2010 stets als „unterjährige“ Austritte im Sinne von Ziff. 6.4 Abs. 3 ihres Reglements behandelt haben will, ändert nichts am Ausgeführten. Die Beklagte hat sich insoweit die klare und eindeutige Bestimmung ihres eigenen Reglements entgegenhalten zu lassen, so dass Ziff. 6.4 Abs. 3 des Reglements vorliegend nicht zur Anwendung kommen kann.

4.2    Die Rechtsauffassung der Beklagten ist jedoch auch aus anderen Gründen nicht haltbar, hatte doch das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_325/2012 vom 2. November 2012 in einem fast zur Gänze gleich gelagerten Fall festgehalten, dass administrative Umstände eine die Verzinsung des Sparkapitals betreffende Ungleichbehandlung von Aktivversicherten und Personen, die sich auf den Jahresanfang hin pensionieren lassen, nicht zu begründen vermögen. Mithin liege kein sachlicher Grund für eine ungleiche Behandlung vor, was eine Verletzung von Bundesrecht darstelle (E. 5.5 und 5.6 des genannten Urteils).

    Soweit die Beklagte dagegen einwandte, dass der dem genannten Bundesgerichtsurteil zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichbar sei, weil es in jenem um die Gleichbehandlung zwischen aktiv Versicherten und einem Pensionierten und in diesem um die – nach Ansicht der Beklagten nicht zwingende – Gleichbehandlung zwischen aktiven und per Ende Jahr ausgetretenen Versicherten gehe (vgl. etwa Urk. 7 Ziff. 4), erscheint ihre Argumentation nicht stichhaltig. Wie der Kläger zu Recht ausführen liess (vgl. Urk. 11 Ziff. 4), ist nicht ersichtlich, weshalb der genannte Unterschied irgendeinen relevanten Einfluss für die Beantwortung der Frage haben sollte, ob das Alterskapital von Personen, die - aus irgendwelchen Gründen - per Ende eines Jahres (nach/bei Ablauf des Kalenderjahres) austreten und solchen, die auch noch am nachfolgenden Tag, am 1. Januar, aktiv versichert sind, unterschiedlich hoch verzinst werden darf.

    Die Beklagte brachte zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung buchhalterische und verwaltungstechnische Gründe vor (vgl. etwa Urk. 7 Ziff. 4 und Urk. 14). Wie das Bundesgericht im genannten Urteil ausdrücklich festgehalten hat, reichen derartige administrative Umstände nicht zur Rechtfertigung eines Verstosses gegen das Gleichbehandlungsgebot aus. Daran ist uneingeschränkt festzuhalten. Daraus folgt, dass die von der Beklagten geltend gemachten Schwierigkeiten administrativer, buchhalterischer und verwaltungstechnischer Natur nicht genügen, um die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Personen, die am 1. Januar 2011 noch bei der Beklagten versichert waren, zu rechtfertigen. Demzufolge ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, die Austrittsleistung des Klägers um die entsprechende Zinsdifferenz zu erhöhen.

    Die grundsätzliche Frage, ob die Verwendung von unterschiedlichen Zinssätzen bei „unterjährigen Austritten“ und im Falle von aktiv Versicherten auch in Zeiten der elektronischen Datenverarbeitung, der Automatisierung und der Möglichkeit von Nachzahlungen noch sachlich gerechtfertigt ist, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offenbleiben.

4.3    Wie ausgeführt liess der Kläger seine Forderung replicando von Fr. 2‘995. auf Fr. 2‘139.30 reduzieren (Urk. 1 und 11). Davon ist Vormerk zu nehmen und die Klage insoweit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

    Die streitgegenständliche Zinsdifferenz beträgt 1,25 % (3,25 % minus 2 %). Angesichts eines zu verzinsenden Sparkapitals per 1. Januar 2010 von Fr. 171‘145.35 (vgl. Urk. 2/11) beträgt die Zinsdifferenz Fr. 2‘139.30 (1,25 % von Fr. 171‘145.35). Dies stimmt mit dem vom Kläger in der Replik geforderten Betrag überein (Urk. 11). Er wurde von der Beklagten in masslicher Hinsicht zu Recht nicht in Zweifel gezogen.

    Somit ist die Beklagte zu verpflichten, die Austrittsleistung des Klägers um Fr. 2‘139.30 zu erhöhen.


5.    Nach Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) wird die Austrittsleistung fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung und ist ab diesem Zeitpunkt zum BVG-Mindestzins zu verzinsen. Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 2 Abs. 4 FZG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 FZG sowie Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]). Danach beträgt dieser Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 7 Satz 1 FZV).

    Der BVG-Mindestzinssatz betrug 2011 2 % und in den Jahren 2012 und 2013 1,5 % (Art. 12 lit. f und g der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]. Seit 1. Januar 2014 beläuft er sich auf 1,75 % (Art. 12 lit. h BVV 2).

    Demzufolge ist der nachzuzahlende Betrag vom 1. bis 30. Januar 2011 zu 2 %, vom 31. Januar bis 31. Dezember 2011 zu 3 %, vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 zu 2,5 % und ab 1. Januar 2014 zu 2,75 % zu verzinsen.


6.    Nach § 34 Abs. 1 des GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Kläger obsiegt vorliegend praktisch zur Gänze; lediglich hinsichtlich der Höhe der geforderten Verzugszinsen dringt er nicht vollumfänglich durch. Dies hat – ebenso wie die replicando erfolgte Reduktion der Klageforderung - keinen Einfluss auf die Höhe der zuzusprechenden Prozessentschädigung. Zum einen betrifft die Höhe der Verzugszinsen einen absoluten Nebenpunkt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, deshalb die Prozessentschädigung zu kürzen. Zum anderen erfolgte die Reduktion der Klageforderung erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens, weil die Beklagte dem Kläger vorher keine Auskunft über den zur Anwendung kommenden Zinssatz gegeben hatte.

    Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, dem Kläger eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Die Einzelrichterin verfügt:

    Von der replicando erfolgten Reduktion der Klageforderung wird Vormerk genommen und die Klage insoweit als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der reduzierten Klage wird die Beklagte verpflichtet, die dem Kläger zustehende Austrittsleistung um Fr. 2‘139.30 zu erhöhen, zuzüglich Zins im Sinne der Erwägungen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt René Schuhmacher

- O.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




DaubenmeyerStocker