Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00035

damit vereinigt

BV.2013.00089




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 29. Mai 2015

in Sachen


X.___

Kläger


vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


1.    BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich


2.    Pensionskasse der Firma Z.___

Buckhauserstrasse 22, 8048 Zürich


Beklagte




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1963 geborene X.___ war ab 1. April 2002 (Urk. 7/2 S. 1) als Polier bei der Firma Y.___ angestellt, welche auf den 1. Januar 2004 von der Firma Z.___ übernommen wurde (Urk. 7/4 S. 1). Diese kündigte den zunächst weitergeführten Anschlussvertrag mit der BVG-Sammelstiftung Swiss Life per 31. Dezember 2007 (Urk. 7/6) und versicherte ihr Personal fortan im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Pensionskasse der Firma Z.___ (Urk. 7/8; vgl. auch Urk. 6 S. 2 f.).

1.2    Insbesondere aufgrund unzureichender Arbeitsleistung löste die Firma Z.___ das Arbeitsverhältnis mit X.___ am 28. September 2004 per Ende November 2004 auf (Urk. 11/4/5-6). Da dieser fortan wegen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits mit Dysästhesien in beiden Beinen krankgeschrieben war (Urk. 11/11/8), verlängerte sich die Kündigungsfrist bis 30. Juni 2005 (Urk. 11/4/1-3 S. 1 Ziff. 1, Urk. 11/4/10-11).

    Am 28. August 2005 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit 1990 bestehende chronische Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/1). Nachdem das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2007 (Urk. 11/53; Prozess-Nr. IV.2006.01046) die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 24. Oktober 2006 (Urk. 11/37) aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte, sprach diese dem Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. März 2011 (Urk. 11/114) ab 1. Januar 2011 eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zu.


2.    Am 15. Mai 2013 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte, es sei ihm zu Lasten der Beklagten mit Wirkung ab Oktober 2006 – eventuell mit Wirkung ab Januar 2011 – eine ganze reglementarische Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'280.-- unter Beachtung des jeweiligen Teuerungsausgleichs zuzüglich Zins von 5 % pro Jahr ab Klageerhebung zuzusprechen.

    Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life schloss in ihrer Klageantwort vom 4. Juli 2013 (Urk. 6) auf Klageabweisung. Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 (Urk. 8) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Gleichzeitig erfolgte der Beizug der Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 11/1-137).

    Am 18. November 2013 (Urk. 19/1) fasste X.___ mit gleichlautendem Rechtsbegehren die Pensionskasse der Firma Z.___ ins Recht, worauf diesbezüglich unter der Geschäfts-Nr. BV.2013.00089 ein Verfahren angelegt wurde. Im vorliegenden Prozess BV.2013.00035 liess er mit Replik vom selben Datum (Urk. 17) seine Anträge präzisieren, wobei er das Eventualbegehren fallen liess.

    Mit Verfügung vom 26. November 2013 (Urk. 19/3) wurde das Verfahren BV.2013.00089 entsprechend dem Antrag des Klägers (Urk. 17 S. 2, Urk. 19/1) mit dem vorliegenden Prozess BV.2013.00035 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

    Die Beklagte 2 schloss in ihrer Klageantwort vom 12. März 2014 (Urk. 24) auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage, worauf der Kläger am 6. August 2014 (Urk. 32) seine Anträge replicando erneuerte.

    Mit Dupliken vom 16. September (Beklagte 1, Urk. 39) und 26. November 2014 (Beklagte 2, Urk. 41) hielten die beiden Beklagten an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. Dies wurde dem Kläger am 28. November 2014 (Urk. 43) zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wer im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Entscheidend im Rahmen von Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (zu diesem Begriff vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts B 49/00 vom 7. Januar 2003 E. 3, publiziert in: SZS 2003 S. 521), unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.2    Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt voraus, dass zwischen der relevanten Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 123 V 262 E. 1c, 120 V 112 E. 2c/aa und bb mit Hinweisen). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde (BGE 123 V 262 E. 1c mit Hinweisen).

1.3    Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1 und 9C_772/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.2). Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeits(un)fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigungen müssen jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_292/2008 vom 22. August 2008 E. 2.2.2).

1.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


2.

2.1    Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 19/1 S. 10 ff., Urk. 17 S. 5 f., Urk. 32 S. 2 ff.), hinsichtlich des von der IV-Stelle rechtskräftig festgelegten Rentenbeginns per 1. Januar 2011 bestehe wegen offensichtlicher Unrichtigkeit keine Bindungswirkung. Ab 28. September 2004 sei – hauptsächlich aufgrund eines chronischen generalisierten Schmerzsyndroms – eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit als Gartenbauer wie auch für eine Ersatztätigkeit ausgewiesen. Dass zu dieser schmerzhaften Wirbelsäulenproblematik auch psychische Komponenten hinzugekommen seien, welche für sich alleine eine Berentung rechtfertigten, könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass nach Lage der Akten in erster Linie das Schmerzsyndrom zur Invalidität geführt habe.

2.2    Die Beklagte 1 stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 6 S. 2 ff., Urk. 39 S. 2 ff.), dass der Kläger mit Meldung vom 25. Mai 2005 eine am 28. September 2004 eingetretene Arbeitsunfähigkeit gemeldet habe. Bis zu seinem Austritt aus dem Vorsorgewerk seien keine Leistungen fällig geworden. Sodann bestehe ihrerseits keine Nachhaftungspflicht, da die Firma Z.___ den Anschlussvertrag auf den 31. Dezember 2007 gekündigt und sich per 1. Januar 2008 der Beklagten 2 angeschlossen habe, wobei nur die damaligen Bezüger einer Altersrente bei ihr verblieben seien. Folglich sei sie nicht passivlegitimiert. Im Übrigen fehle es auch am sachlichen Zusammenhang.

2.3    Die Beklagte 2 hielt dafür (Urk. 24 S. 4 ff., Urk. 41), der Kläger sei zwar während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Z.___ vom 4. August bis 14. September 2003 und ab 28. September 2004 arbeitsunfähig gewesen. Der damaligen Einschränkung des Leistungsvermögens habe indes mit dem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom ein anderer Gesundheitsschaden zugrunde gelegen als der nun invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, welche auf eine psychiatrische Erkrankung zurückzuführen sei.


3.    Der Vorbescheid der IV-Stelle vom 2. Dezember 2010 (Urk. 11/104) wie auch deren unangefochten in Rechtskraft erwachsene Rentenverfügung vom 8. März 2011 (Urk. 11/114) wurde der Beklagten 1 zugestellt, nicht aber der Beklagten 2. Da letztere jedoch auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise, namentlich die Festsetzung des Beginns des Wartejahres per Januar 2010, abstellt (Urk. 24 S. 5), muss der Kläger sich diese entgegenhalten lassen.

    Ein diese Bindungswirkung ausschliessender Tatbestand, insbesondere eine verspätete IV-Anmeldung, ist mit Blick auf das Leistungsgesuch vom 28. August 2005 (Urk. 11/1 S. 8) und den per 1. Januar 2011 festgesetzten Rentenbeginn nicht gegeben. Sodann knüpfen die reglementarischen Bestimmungen (Urk. 7/3 S. 4, Urk. 7/5 S. 6, Urk. 25/7 S. 13) unstreitig an den Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung an, weshalb die in der IV-Verfügung getroffenen Feststellungen in Bezug auf den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit und die Eröffnung der Wartezeit verbindlich sind. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unhaltbarkeit.


4.    

4.1    Die IV-Stelle hielt in ihrem Rentenentscheid vom 8. März 2011 (Urk. 11/114) dafür, dass im beweiskräftigen psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2. September 2009 kein die Arbeitsfähigkeit tangierender Gesundheitsschaden festgestellt worden sei. Im weiteren Verlauf sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen, welche im Januar 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) zur Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik B.___ und einer seither bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit geführt habe. Folglich stehe dem Kläger ab 1. Januar 2011 eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zu.

4.2    

4.2.1    Im Nachgang zur Kündigung vom 28. September 2004 (Urk. 11/4/4-5) wurde dem Kläger durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 11/11/8, Urk. 11/11/10-11, Urk. 11/11/13-14, Urk. 11/9/5), welche mit der Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits begründet wurde. Dabei konnten die geklagten massiven Beschwerden nicht durch ein anatomisches Korrelat erklärt werden (vgl. Bericht von Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. September 2003 [Urk. 7/11], Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 10. Januar 2005 [Urk. 11/9/6-10 S. 2 Mitte], Bericht betreffend MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 24. Mai 2005 [Urk. 11/9/13], Bericht von Dr. C.___ vom 6. Oktober 2005 [Urk. 11/9/5], Bericht des Spitals F.___ vom 7. Februar 2006 betreffend Ambulantes Interdisziplinäres Schmerz-Programm [AISP] vom 8. November 2005 bis 26. Januar 2006 [Urk. 11/20/3-5]).

4.2.2    Da als (Mit-)Ursache der Beschwerden eine Lyme-Neuroborreliose im Sinne einer Radikulitis in Betracht gezogen worden war (vgl. Berichte von Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 23. Dezember 2005 und 15. Mai 2006 [Urk. 11/21/1-4] und Stellungnahme von PD Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD] der IV-Stelle, vom 22. März 2007 [Urk. 11/45]), wurde die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Oktober 2006 (Urk. 11/37) mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. November 2007 (Urk. 11/53) aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neuverfügung an diese zurückgewiesen.

4.2.3    In dem daraufhin am 27. November 2008 bei der IV-Stelle eingegangenen neurologischen Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals F.___ (Urk. 11/69/1-9; vgl. auch neuropsychologisches Teilgutachten vom 22. August 2008 [Urk. 11/69/10-12]) wurde eine Neuroborreliose ausgeschlossen. Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom und schlossen auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche nicht primär im Rahmen einer neurologischen Erkrankung zu erklären, sondern differentialdiagnostisch auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (DD: affektive Störung) zurückzuführen sei. Entsprechend empfahlen sie eine psychiatrische Abklärung (S. 5 ff.).

4.2.4    Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im von der IV-Stelle eingeholten Gutachten vom 2. September 2009 (Urk. 11/79/1-25) die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer Dysthymia (ICD-10 F34.1), bestehend seit dem Jahr 2004 respektive 2007 (S. 9). Dadurch ergebe sich jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit, da beim Kläger die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung nicht erfüllt seien. Diese Einschätzung gelte überwiegend wahrscheinlich bereits ab dem Jahr 2004 und betreffe jede Art von Tätigkeit (S. 15 f.).

4.2.5    Auf Zuweisung (Schreiben vom 16. Dezember 2009 [Urk. 11/87]) des ab Dezember 2006 behandelnden Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher am 17. September 2007 und 22. April 2008 (Urk. 11/79/30-32) insbesondere von einer depressiven Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung seit einem Verkehrsunfall vom 10. Januar 2007 (Austrittsbericht des Spitals J.___ vom 11. Januar 2007 [Urk. 11/69/14-15], vgl. auch Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 5. Juli 2004 [Urk. 11/52]) und einer organisch bedingten kognitiven Störung, verschlechtert nach der Entlassung respektive nach dem Unfallereignis, berichtet hatte, wurde der Kläger ab 8. Januar 2010 auf eigenen Wunsch hin in der Klinik B.___ stationär behandelt (Bericht vom 5. Februar 2010 [Urk. 11/90]). Dort diagnostizierten die Ärzte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1, seit anfangs 2009), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4, seit 2000) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1, seit 2007); sie gingen davon aus, dass dem Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gärtner nicht mehr zumutbar sei und er eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne körperliche und mit nur mässiger kognitiver Belastung im Umfang von 25 % verrichten könne (S. 4).

4.2.6    Am 14. Juli 2010 wurde der Kläger durch den RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht (vgl. Stellungnahme vom selben Datum [Urk. 11/101 S. 2 f.]). Darauf bezugnehmend erklärte der RAD-Leiter Prof. Dr. med. L.___, Kinder- und Jugendmedizin, am 24. Juli 2010 (Urk. 11/101 S. 3), beim Kläger bestünden ein organisch bedingtes Psychosyndrom, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Analog dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ vom 16. Dezember 2009 sei es zu einer Verschlechterung der depressiven Stimmung gekommen, welche offenbar im Januar 2010 zur Hospitalisation in der Klinik B.___ geführt habe. Seit dem 8. Januar 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit.

    An dieser Einschätzung hielt Prof. Dr. L.___ am 13. September 2010 fest (Urk. 11/101 S. 4 f.), nachdem der Kläger unter Hinweis auf den Bericht der Klinik B.___ vom 5. Februar 2010 einen früheren Eintritt der Arbeitsunfähigkeit postuliert hatte (falsch datiertes Schreiben vom 31. Dezember 2009 [Urk. 11/96 S. 1; laut Aktenverzeichnis der IV-Stelle am 7. September 2010 bei ihr eingegangen]). Der RAD-Leiter stellte sich auf den Standpunkt, analog dem Gutachten von Dr. A.___ habe in der Zeit vor September 2009 überwiegend wahrscheinlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen.

4.3    Soweit im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ein früherer Eintritt der Arbeitsunfähigkeit – namentlich während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 (Anstellung bei der Firma Z.___ bis längstens 30. Juni 2005 [vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2] zuzüglich Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) – verneint wurde, erweist sich dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht als offensichtlich unhaltbar.

    Nach Lage der Akten litt der Kläger während des bis längstens Ende Juli 2005 dauernden Vorsorgeverhältnisses an lumbospondylogenen Schmerzen, wobei diese weder durch ein hinreichendes organisches Korrelat noch durch eine Neuroborreliose (Radikulitis) erklärt werden konnten (vgl. E. 4.2.1-4.2.3 hiervor). Insofern stand im Wesentlichen ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Ursache (BGE 139 V 547 E. 2.2) im Raum, welches nach der Rechtsprechung als solches nur ausnahmsweise, unter – vorliegend nicht gegebenen – Voraussetzungen eine versicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermag (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3). Entsprechend ist für die Zeit bis Ende Juli 2005 eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % nicht erstellt, womit eine Leistungspflicht der Beklagten entfällt.

    Dies gilt umso mehr, als der Klägerdessen Krankschreibung unmittelbar nach Erhalt der insbesondere wegen mangelhafter Leistung ausgesprochenen Kündigung erfolgte (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) - im Rahmen seiner Tätigkeit als Polier bei der Firma Z.___ keine körperlich schweren Aufgaben zu bewältigen hatte (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. Juni 2005 [Urk. 11/16/3]).

4.4Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich in der Zeit vom 1. April 2002 bis Ende Juli 2005 eine relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% (vgl. E. 1.3 hiervor) manifestierte, fehlte es – mit der Beklagten 2 (Urk. 24 S. 4 f.) – jedenfalls an dem von der Rechtsprechung (vgl. E. 1.2 hiervor) geforderten engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Zum einen hätte der Umstand, dass der Kläger in einer zumutbaren angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen hätte erzielen können, zu einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs geführt. Zum anderen fällt ins Gewicht, dass nach Lage der Akten für die Zusprache der ganzen Rente massgebend war, dass beim Kläger – nach Erhalt des negativen Vorbescheids der IV-Stelle vom 17. November 2009 (Urk. 11/86) – eine schwere depressive Episode festgestellt wurde, derentwegen er ab Januar 2010 stationär in der Klinik B.___ behandelt wurde (vgl. E. 4.2.5 hiervor). Eine relevante psychiatrische Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis ist für die Dauer des Vorsorgeschutzes aus dem Arbeitsverhältnis mit der Firma Z.___, mithin bis Ende Juli 2005, nicht echtzeitlich ausgewiesen. Demzufolge wäre auch der sachliche Konnex nicht gegeben.

4.5Damit kann offenbleiben, ob beim Kläger tatsächlich ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, welcher keine berufliche Tätigkeit mehr zulässt respektive zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit führt.


5.    Nach dem Gesagten erweisen sich die Klagen als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind.

    

    6.    Die Beklagte 2 beantragte die Zusprache einer Prozessentschädigung     (Urk. 24 S. 2).

    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs- trägerinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklagten 2 – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klagen werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Rudolf Gautschi

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Pensionskasse der Firma Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GräubBuchter