Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00041




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 31. Oktober 2013

in Sachen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft

Bleicherweg 19, 8002 Zürich

Klägerin


Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, PRD Rechtsdienst

Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Dr. med. X.___

Beklagter








Nach Einsicht in

die Eingabe vom 5. Juni 2013, mit welcher die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft Klage gegen Dr. med. dent. X.___ erhob mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1.Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 21'298.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013 zuzüglich Fr. 1'500.-- vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung zu zahlen.

2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

die auf gerichtliche Aufforderung zur Substantiierung der eingeklagten Forderung (Verfügung vom 26. September 2013; Urk. 5) hin erfolgte Klageergänzung vom 17. Oktober 2013 (Urk. 7) und die eingereichten Unterlagen (Urk. 2/1-17 und Urk. 8/1-3);

unter Hinweis darauf, dass die Verfügung vom 18. Juni 2013 mit der Aufforderung zur Erstattung einer Klageantwort (Urk. 3) dem Beklagten nicht zugestellt werden konnte, weil er die ihm zweimal avisierten Sendungen nicht auf der Poststelle abgeholt hat (Urk. 4/2-3);

in Erwägung, dass

es aufgrund der im Klageverfahren herrschenden Dispositionsmaxime im Belieben der klagenden Partei steht, den Streit zu definieren, den sie dem Berufsvorsorgegericht vortragen will, und für das Gericht keine Möglichkeit besteht, den Streit auf nicht eingeklagte Punkte auszudehnen (BGE 129 V 450 E. 3.2),

gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,

die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte, dass der Beklagte sich ihr mit Anschlussvertrag Nr. 17483/01 vom 26. März/11. April 2008 (Urk. 2/3) rückwirkend per 1. Januar 2008 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen und sie das Vertragsverhältnis am 20. Dezember 2012 wegen Verletzung von Zahlungsverpflichtungen per 31. Dezember 2012 gekündigt habe (Urk. 2/17), wobei Beiträge (einschliesslich Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 21'298.65 (Saldo per 31. Dezember 2012) zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013 unbezahlt geblieben seien und ihr eine reglementarische Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 1'500.-- für die Anhebung der Klage zustehe (Urk. 1 S. 8 ff.),

sich die Klägerin zur Substantiierung ihrer Forderung insbesondere auf die für die Jahre 2008 bis 2012 aufgelegten, jeweils per 31. Dezember erstellten Kontoauszüge (Urk. 8/1.9, Urk. 8/2.7, Urk. 2/12.8, Urk. 2/13.2, Urk. 2/14.3) stützt und postuliert, per Vertragsende am 31. Dezember 2012 sei ein Schlusssaldo von Fr. 21'298.65 zu ihren Gunsten dokumentiert,

anhand der fraglichen Kontoauszüge jährliche Saldi von Fr. 7'857.15 (2008; Urk. 8/1.9), Fr. 7'306.55 (2009; Urk. 8/2.7) und Fr. 6'089.95 (2010; Urk. 2/12.8) zu Gunsten des Beklagten sowie solche von Fr. 7'980.80 (2011; Urk. 2/13.2) und Fr. 12'598.65 (2012; Urk. 2/14.3) zu dessen Lasten belegt sind, woraus für den eingeklagten Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 ein Gesamtsaldo von Fr. 674.20 zu Gunsten des Beklagten resultiert,

darüber hinaus die von der Klägerin am 8. März und 1. Mai 2012 verbuchten Kosten von Fr. 100.-- für eine eingeschriebene Mahnung und von Fr. 500.-- für ein Betreibungsbegehren (vgl. Kontoauszug per 31. Dezember 2012; Urk. 2/14.3) die im jüngsten bei den Unterlagen liegenden Kostenreglement (ab 1. April 2008 gültig gewesene Fassung; vgl. Ziffern 4.1 und 4.3 in Urk. 2/5) statuierten Ansätze von Fr. 80.-- und Fr. 300.-- übersteigen und deshalb im Mehrbetrag von vornherein keine hinreichende Stütze finden,

überdies die dem Prämienkonto des Beklagten belasteten Betreibungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 298.-- (vgl. Urk. 8/1.9, Urk. 8/2.7 und Urk. 2/14.3) praxisgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]),

zusammenfassend im vorliegend massgebenden Zeitraum (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012) ein Gesamtsaldo zu Gunsten des Beklagten resultiert,

vorliegend offen bleiben kann, ob aus einem früheren Vertragsverhältnis – laut Angaben in der Klageschrift (Urk. 1 S. 5 Ziffer 1.5) erfolgte per 1. Januar 2008 eine Vertragserneuerung – ein Ausstand besteht, da ein solcher nicht eingeklagt wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_572/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.3) und im Übrigen anhand der eingereichten Unterlagen auch nicht substantiiert ist,

demzufolge die von der Klägerin für das Vertragsverhältnis vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012 geltend gemachte Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 21'298.65 anhand der vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesen und die Klage deshalb abzuweisen ist;

in weiterer Erwägung, dass

sich die Klägerin bezüglich der zusätzlich eingeklagten Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 1'500.-- auf Ziffer 4.6 des Kostenreglements (Urk. 2/5) beruft, wonach für die Anhebung einer Klage als Inkassomassnahme der entsprechende Aufwand, jedoch mindestens ein Kostenansatz von Fr. 1'500.-- erhoben wird,

diese reglementarische Bestimmung Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung) kostenlos und überdies praxisgemäss zu Gunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen unbesehen, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323 E. 1a mit Hinweisen),

zudem die Festsetzung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung letztlich dem (kantonalen) Prozessrecht überlassen ist (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) – womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zu Lasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) kein Raum bleibt – und vorliegend der Klägerin infolge Unterliegens von vornherein kein Entschädigungsanspruch zusteht,

die Klägerin ihre Klage auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei Beachtung der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen musste, dass er unrichtig ist, wurde doch – wie dem Kontoauszug vom 31. Dezember 2008 (Urk. 8/1.9) ohne weiteres entnommen werden kann – per Vertragsbeginn am 1. Januar 2008 ein Saldo von Fr. 21'972.85 zu Lasten des Beklagten auf dessen Prämienkonto übertragen,

das Verhalten der Klägerin damit als mutwillig beziehungsweise leichtsinnig (vgl. BGE 128 V 323 E. 1b) einzustufen ist und ihr deshalb in Abweichung der in Art. 73 Abs. 2 BVG verankerten Kostenfreiheit die Kosten des vorliegenden Prozesses aufzuerlegen sind (BGE 128 V 323 E. 1a mit Hinweisen; vgl. auch § 33 Abs. 2 GSVGer), welche auf Fr. 800.-- festzulegen sind;


erkennt das Gericht:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr:Fr.800.--

Schreibgebühren:Fr.225.--

Zustellungsgebühren:Fr.140.--

Total:Fr.1‘165.--

werden der Klägerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

- Dr. med. X.___ unter Beilage der Doppel von Urk. 7 und Urk. 8/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter