Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00042




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 25. März 2015

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste

Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher, Sozialversicherungsrecht Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1976 geborene X.___ war vom 1. März 2006 bis 31. Januar 2011 als Sachbearbeiter beim Verein Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses (bis 31. Dezember 2010; vgl. Urk. 12/21 S. 8) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/3-8, Urk. 12/21 S. 2-6 und S. 9-11).

1.2    Am 25. Oktober 2005 hatte sich X.___ unter Hinweis auf eine – aufgrund einer seit dem Jahr 2000 bestehenden Behinderung seit April 2005 anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 12/2). Am 28. September beziehungsweise 3. November 2006 zog er sein Leistungsgesuch wieder zurück, weil er zwischenzeitlich eine befriedigende Stelle im Unternehmen seiner Mutter gefunden habe und für die Kosten einer Weiterbildung selber aufkommen könne (Urk. 12/15, Urk. 12/18 S. 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, schrieb das Leistungsbegehren in der Folge am 14. November 2006 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 12/20).

    Am 23. Februar 2011 beantragte X.___ erneut Leistungen der IV (Urk. 12/22 = Urk. 12/29). Die IV-Stelle traf in der Folge berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und sprach dem Versicherten – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 2. September 2011 (Urk. 12/39) – mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 12/51) mit Wirkung ab 1. August 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu.

1.3    Daraufhin ersuchte der Versicherte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG um Ausrichtung von Invalidenleistungen, was diese – unter Hinweis darauf, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei mit Schreiben vom 15. Mai und vom 26. Oktober 2012 ablehnte (Urk. 2/10, Urk. 2/12).


2.    Am 7. Juni 2013 liess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erheben (Urk. 1 S. 2):

Dem Kläger sei rückwirkend ab 1. Juli 2011 eine Invalidenrente samt  Verzugszinsen aus der beruflichen Vorsorge Stiftung Auffangeinrichtung  BVG auszurichten.

 Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“

    Die Beklagte schloss am 21. Oktober 2013 auf Abweisung der Klage (Klageantwort, Urk. 8). Nachdem mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 (Urk. 9) die Akten der IV beigezogen worden waren (Urk. 12/1-65), verzichteten die Parteien auf Replik (Urk. 15) und Duplik (Urk. 18). Letzteres wurde dem Kläger am 6. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene  Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

1.4    Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

1.5    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

    Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


2.

2.1    Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, zwar habe er bereits im Jahr 2000 an gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten, diese hätten sich in der Folge jedoch erheblich gebessert, sodass er vom 1. März 2006 bis 31. Januar 2011 wieder in der Lage gewesen sei, einer Tätigkeit als Sachbearbeiter beim Verein Y.___ nachzugehen. Dabei habe er ohne Leitungseinschränkung qualifizierte Arbeiten verrichtet, bis er Mitte 2009 wieder habe hospitalisiert werden müssen (Urk. 1 S. 4 f.). Insofern könne – auch wenn es sich bei der Geschäftsführerin des Vereins Y.___ um seine Mutter handle – nicht gesagt werden, dass es sich bei der fraglichen Stelle um einen geschützten Arbeitsplatz gehandelt habe. Während die im Jahr 2000 aufgetretene Arbeitsunfähigkeit durch eine Polytoxikomanie bedingt gewesen sei, sei die – während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetretene - nun invalidisierende Arbeitsunfähigkeit auf eine komplexe Erkrankung psychischer Natur zurückzuführen. Demnach habe er ab 1. Juli 2011 Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten (Urk. 1 S. 5 f.).

2.2    Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, beim per 1. Mai [richtig: 1. März; Urk. 12/21 S. 4 und Urk. 12/30 S. 1] 2006 eingegangenen Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Verein Y.___ habe es sich um eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen gehandelt. Da der zeitliche Zusammenhang zwischen der aktenkundig zwischen November 2000 und Februar 2006 bestandenen und der aufgrund des nämlichen Leidens während des Vorsorgeverhältnisses attestierten, schliesslich in der Invalidität resultierenden Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen worden sei, bestehe ihr – der Beklagten - gegenüber keine Anspruchsgrundlage für Invaliditätsleistungen (Urk. 8 S. 3 f.).


3.

3.1

3.1.1    Auf der erstmaligen Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV gab der Kläger am 25. Oktober 2005 an, seine Behinderung, welche sich in emotionaler Instabilität, Depressionen, fehlendem Durchhaltevermögen und Drogen[abhängigkeit] manifestiere, bestehe seit dem Jahr 2000 (Urk. 12/2 S. 6). Seit April 2005 sei er gänzlich arbeitsunfähig (S. 5).

3.1.2    Im – der IV-Anmeldung (Urk. 12/2) beigelegten – Lebenslauf hielt der Kläger fest, er habe von 1995 bis November 2000 an verschiedenen Stellen gearbeitet und sei dann bis Mai 2004 aufgrund einer psychischen Gesundheitsstörung arbeitsunfähig gewesen. In der Folge habe er von Mai bis Oktober 2004 als Verwaltungsangestellter im Kinderparadies Y.___, dem Unternehmen seiner Mutter, gearbeitet und sei daraufhin von Februar bis April 2005 als Kundendienstmitarbeiter eines Möbelhauses angestellt gewesen. Seit April 2005 sei er aufgrund psychischer Beschwerden arbeitsunfähig (Urk. 12/1).

3.1.3    Die Mutter des Klägers gab auf dem Arbeitgeberfragebogen vom 17. November 2005 an, das per 1. Mai 2004 eingegangene Arbeitsverhältnis sei – wegen Konzentrationsmangels, Leistungsschwäche sowie depressiven, aggressiven "u.a.“ Auftretens des Klägers - in gegenseitigem Einvernehmen per 31. Oktober 2004 aufgelöst worden; letzter effektiver Arbeitstag sei der 27. Oktober 2004 gewesen (Urk. 12/8 S. 1). Während der ersten zwei Monate seiner Anstellung habe der Kläger ein Vollzeitpensum erfüllt; nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Juli 2004 habe er noch drei bis vier Stunden täglich beziehungsweise 15 bis 17 Stunden pro Woche gearbeitet (S. 2). Er habe Defizite in den Bereichen Konzentration beziehungsweise Aufmerksamkeit, Durchhaltevermögen und Sorgfalt aufgewiesen und sich nervös und unsicher gezeigt. Immer wieder habe er mehrere Aufgaben gleichzeitig übernommen, dann aber nur wenige zu Ende führen können. Ratschläge habe er immer weniger entgegen genommen, und es habe ihm grosse Mühe bereitet, sich anzupassen. Im zwischenmenschlichen Bereich – sowohl betriebsintern als auch gegenüber Aussenstehenden – habe er den Anforderungen der Stelle nicht entsprechen können (S. 5).

3.1.4    Dr. med. Z.___, Oberarzt Dualstation der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie, stellte am 14. Februar 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/11 S. 5):

- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), bestehend seit März 2002

- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), bestehend seit August 2001

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen:

- Polytoxikomanie (ICD-10 F19.2)

- HCV-positiv und HIV-positiv

    Zwischen November 2001 und April 2005 habe sich der Kläger elfmal stationär behandeln lassen, wobei während der Dauer der Klinikaufenthalte jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 5). Das Konzentrationsvermögen sei leicht und die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien deutlich eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Kläger ganztags zumutbar; ab wann dies der Fall sei, könne derzeit nicht beurteilt werden (S. 4).

3.1.5    Am 27. Juli 2006 stellte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von der A.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/12 S. 1):

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, ICD-10 F60.31

    Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus nachstehenden Diagnosen:

- Abhängigkeitssyndrom von Opioiden, aktuell Substitution mit Subutex, ICD-10 F11.22

- Abhängigkeitssyndrom von Kokain, aktuell abstinent, ICD-10 F14.20

- Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, aktuell abstinent, ICD-10 F10.20

- Abhängigkeitssyndrom von Nikotin, aktuell reduzierter Konsum, ICD-10 F17.20

- Schädlicher Gebrauch von Cannabis, aktuell abstinent, ICD-10 F12.20

- HIV-Infektion

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellter habe von November 2000 bis April 2004, von November 2004 bis Februar 2005 und von Mai 2005 bis Februar 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Gesundheitszustand des Klägers sei besserungsfähig. Weitere medizinische Massnahmen seien nicht vorgesehen; es seien berufliche Massnahmen indiziert (S. 1).

    Der Kläger habe schon elf stationäre Aufenthalte in der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ (Entzugsbehandlung), zwei Hospitalisationen im Sanatorium C.___ (fürsorgerischer Freiheitsentzug wegen Suizidalität), eine stationäre Behandlung im Stadtspital D.___ sowie verschiedene stationäre Aufenthalte in auf Drogentherapie spezialisierten Einrichtungen hinter sich. Eine wegen mehrfachen Diebstahls am 18. September 2003 gegen den Kläger verhängte sechsmonatige Haftstrafe sei zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben; dieser habe sich der Kläger von April 2004 bis September 2005 unterzogen. Im Sommer 2004 habe er es wieder geschafft, über eine längere Phase abstinent zu bleiben. Er sei wieder in der Lage gewesen, einer Arbeitstätigkeit im Betrieb seiner Mutter nachzugehen. Nach einem Streit mit dieser habe er von Februar bis April 2005 in einem grossen Möbelhaus gearbeitet. Diese Stelle habe er – im Zusammenhang mit einer durch das Scheitern einer Beziehung ausgelösten depressiven Krise und damit verbundenem heftigem Drogen- und Alkoholkonsum – wieder verloren. Nach diversen Kurzhospitalisationen in der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ sei er Ende Januar 2006 – vor allem zum Alkoholentzug – in die Klinik E.___ eingewiesen worden, wo eine Behandlung mit Antabus initiiert worden sei. Seither sei es zu einer positiven Entwicklung gekommen; der Kläger sei abstinent und arbeite derzeit praktisch zu 100 % als Büroangestellter im Geschäft seiner Mutter. Er lebe in einer eigenen Wohnung und plane, den Führerausweis wieder zu erwerben (S. 2). In therapeutischer Hinsicht sei eine spezialpsychiatrische Dauerbehandlung indiziert. Der Kläger benötige eine Pharmakotherapie und bedürfe zur Vermeidung von Rückfällen mit Drogenkonsum der Hilfe bei emotionalen Krisen (S. 3).

    Beim Kläger bestehe als Grundstörung eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus; im Vordergrund stehe die emotionale Instabilität. Im Verlauf sei es nach stabilen Phasen - auch ohne Drogeneinfluss - immer wieder zu schweren emotionalen Krisen gekommen, in denen er sehr unreflektiert gehandelt habe. Ohne Drogenprobleme sei der Kläger arbeitsfähig gewesen. Zwischen November 2000 und April 2004, als er massiv Drogen konsumiert habe, habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Mai 2004 sei in Bezug auf die Kontrolle der Drogenkrankheit eine positive Entwicklung zu verzeichnen. Insbesondere im Rahmen der im Februar 2006 aufgenommenen Tätigkeit im Unternehmen seiner Mutter, einer Art geschütztem Arbeitsplatz, habe der Kläger erstmals wieder über längere Zeit stabil bleiben und auch seine Arbeitsleistung kontinuierlich verbessern können. Er leiste dabei – praktisch ohne Ausfälle – einen grossen Einsatz. Um seine Stellung im Betrieb der Mutter abzusichern und allenfalls bei Konflikten auch in einem anderen Unternehmen eine Chance zu haben, sei es wichtig, dass der Kläger, der lediglich über ein Bürofachdiplom verfüge, seine beruflichen Qualifikationen noch verbessere (idealerweise mit einer Ausbildung zum Buchhalter). Angesichts der stetigen Verbesserung des Gesundheitszustands in den letzten Monaten erschienen berufliche Massnahmen als sinnvoll. Diese könnten den Kläger bei der Arbeit noch zusätzlich motivieren (S. 3). Die bisherige Tätigkeit sei ihm seit Februar 2006 ganztags zumutbar. Es bestehe eine leichte Einschränkung der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit (S. 5).

3.2

3.2.1    Auf der Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der IV hielt der Kläger am 23. Februar 2011 fest, seine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit 1999 und werde stetig schlimmer. Er leide an Angstzuständen, Depressionen, Panikattacken, einem Borderline-Syndrom, Hepatitis, einer HIV-Infektion, durch mentale Belastungen ausgelösten Nervenzusammenbrüchen und Blockaden; zudem gerate er immer wieder in zwischenmenschliche Auseinandersetzungen. Vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 sei er zu 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen; seither sei er gänzlich arbeitsunfähig (Urk. 12/22 S. 7).

3.2.2    Anlässlich des Ressourcengesprächs vom 8. März 2011 gab der Kläger gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle an, sämtliche Gesundheitsstörungen seien auf seine langjährige Kokainsucht zurückzuführen. Ein bis zweimal pro Jahr komme es zu einen Rückfall. Er stehe seit elf Jahren in psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerden würden immer schlimmer. Im Moment sei er zu nichts in der Lage und traue sich nichts zu. Er sei nervös im Kontakt mit Menschen, auch seinen engsten Freunden, verbarrikadiere sich zu Hause und fühle sich nur dort sicher. Er leide an anhaltenden Angstzuständen und könne nicht mit Konflikten umgehen; diese lösten starke (psychosomatisch bedingte) Schmerzen aus. Wenn er Termine wahrnehme oder am Arbeitsplatz ankomme, habe er Schweissausbrüche. Er fühle sich müde, sei ausserstande, seinen eigenen Haushalt zu erledigen oder - oftmals – auch nur die Zähne zu putzen. Bei allem fühle er sich schnell überfordert (Urk. 12/27 S. 2).

3.2.3    Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 22. März 2011 erfolgte die Kündigung des am 1. März 2006 begonnenen Arbeitsverhältnisses beim Verein Y.___ per 31. Januar 2011 (Urk. 12/30 S. 7) aufgrund von Konflikten und stetig abnehmender Arbeitsleistung des Klägers (S. 1). Dieser habe – anfänglich vollzeitlich und ab 1. August 2010 noch im Pensum von 80 % - Sekretariatsarbeiten verrichtet. Im Verlaufe der letzten zwei Jahre seien die Aufgaben aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen immer wieder vereinfacht beziehungsweise reduziert worden. Der Lohn habe nicht der Arbeitsleistung entsprochen (S. 2).

3.2.4    Die Ärzte des Universitätsspitals A.___, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, stellten am 30. März 2011 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/31 S. 5):

- Psychische Erkrankung unklarer Diagnose

- möglicherweise Persönlichkeitsveränderungen bei langjähriger stofflicher Abhängigkeit

- chronische Angststörung, chronische depressive Entwicklung

- Polytoxikomanie (IVDA)

- intermittierend Kokain-, Heroin-, Alkohol-, Cannabis- und Benzodiazepine-Abusus

- aktuell Methadon-Substitution

- aktuell ambulante Psychopharmaka- und Gesprächstherapie

- Status nach multiplen stationären Entzugsversuchen zirka 2000

-Adipositas und metabolisches Syndrom unter Neuroleptika

    Weiter bestünden folgende Diagnosen, bei denen fraglich sei, ob sie die Arbeitsfähigkeit einschränkten:

- Chronische Hepatitis C

- Genotyp 3a

- ISHAK 2/6 (Biopsie Juni 2006)

- normale Sonographie und normale Lebersteifigkeit im Fibroscan vom Februar 2010

- HIV-Infektion CDC-Stadium A2, Erstdiagnose 2001

    Ob die auffallenden psychischen Symptome Ursache oder Folge der langjährigen stofflichen Abhängigkeit seien, müssten die den Kläger suchtmedizinisch und psychiatrisch behandelnden Ärzte beurteilen. Der Kläger, der sich seit 4. November 2005 ambulant in der Klinik behandeln lasse, erscheine nur selten in der Sprechstunde, bleibe den abgemachten Terminen häufig fern und unterziehe sich konstant einer neuroleptischen und sedierenden Therapie (S. 5). Die Phasen von Arbeitsunfähigkeit, die in den vergangenen Monaten offenbar bestanden hätten, seien rein psychisch bedingt gewesen. Die bisher symptomlose HIV-Infektion und die chronische Hepatitis C wirkten sich nicht wesentlich auf das Leistungsvermögen aus. Was die Arbeitsanamnese anbelange, sei der Kläger von 2000 bis 2005 aufgrund der Polytoxikomanie sowie primärer und sekundärer Befindlichkeitsstörungen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Von 2005 bis 30. März 2011 sei er beim Verein Y.___, der von Verwandten von ihm betrieben werde, angestellt gewesen und habe Büroarbeiten verrichtet. Es sei unklar, inwiefern diese Anstellung als Tätigkeit in geschütztem Rahmen zu betrachten sei. Der Kläger habe angegeben, dass ihm seit Jahren bestehende Ängste phasenweise den Kontakt zu Mitmenschen und Kunden fast verunmöglichten. Teilweise habe er seine Emotionen nicht unter Kontrolle und leide an Weinanfällen, Nervenzusammenbrüchen et cetera. Er sei deshalb in den letzten sechs Monaten wiederholt krankgeschrieben worden und habe schliesslich die Kündigung erhalten (S. 7).

3.2.5    Dr. B.___, A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, stellte in seinem Bericht vom 1. Juli 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/36 S. 1):

- Bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode, ICD-10 F31.1

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen (Borderline) sowie narzisstischen Anteilen, ICD-10 F60.8

- Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätsstörung des Erwachsenen, ICD10 F90.1

- Kokainabhängigkeitssyndrom, episodischer Konsum (intravenös), ICD-10 F14.26

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen:

- Heroinabhängigkeitssyndrom, Substitution mit Methadon, ICD-10 F11.22

- Abhängigkeitssyndrom von Sedativa, ICD-10 F13.22

- Nikotinabhängigkeitssyndrom, ICD-10 F17.25

- HIV-Infektion

- HCV-Infektion

    Nach dem Beginn der Behandlung mit Antabus im Januar 2006 sei es nochmals zu einer guten Phase gekommen. Rückfälle betreffend den Kokainkonsum seien im Jahr 2007 nur noch vereinzelt vorgekommen, und der Kläger sei wieder in der Lage gewesen, im Unternehmen seiner Mutter administrative Arbeiten zu erledigen, habe im April 2007 eine neue Wohnung bezogen und Umgang mit Freunden gepflegt, die nichts mit Drogen zu tun gehabt hätten. Er habe den Führerausweis wieder erwerben können und sich ein Auto gekauft. Ende März 2009 habe dann leider wieder eine negative Phase mit zunehmenden Abstürzen mit Kokain, zunehmendem Konsum von Sedativa und – in geringerem Umfang – auch von Alkohol begonnen. Im Mai 2009 sei dem Kläger der Fahrausweis wieder entzogen worden. Die sozialpsychiatrische Behandlung sei intensiviert worden (tägliche Kontakte), und vom 16. bis 18. September 2009 sei eine Hospitalisation in der Klinik F.___ erfolgt. Nachdem im Oktober 2009 eine Behandlung mit Concerta, das eine beruhigende und die Konzentration fördernde Wirkung gehabt habe, initiiert worden sei, sei der Kläger wieder einige Monate in der Lage gewesen, konstant im Betrieb seiner Mutter zu arbeiten. Ab Juli 2010 sei es dann abermals zu krankheitsbedingten Ausfällen gekommen, und ab September 2010 sei der Kläger im Wesentlichen arbeitsunfähig gewesen. Inzwischen habe er die Stelle definitiv verloren (S. 3).

    Ab März 2011 habe der Kläger zunehmend unruhig, angetrieben und rasch wütend gewirkt; es sei auch zu aggressiven Ausbrüchen gekommen. Mittlerweile werde diese neue Phase als erste klare manische Dekompensation bei einer seit vielen Jahren bekannten rezidivierenden depressiven Störung interpretiert. Die Versuche, die gesundheitliche Situation mittels einer stationären Therapie und mit einer medikamentösen Behandlung mit Antipsychotika zu stabilisieren, seien bis anhin mässig erfolgreich verlaufen; der manische Zustand dauere an und werde inzwischen noch durch vermehrte Rückfälle mit Kokainkonsum kompliziert. Belastend hinzugekommen sei, dass die über Jahre hinweg stabilen CD4-Zellen im April 2011 so weit abgefallen seien, dass eine antiretrovirale Therapie habe begonnen werden müssen (S. 3). Der Kläger sei als ausgesprochen schwer psychisch krank zu qualifizieren. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass er wieder einmal in der Lage sein werde, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach diversen Phasen von (Teil)Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. Juni 2009 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Büromitarbeiter seit 13. Dezember 2010 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4). Dem Kläger sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Es bestünden – seit zwei Jahren in zunehmendem Ausmass - eine massive Einschränkung des Konzentrationsvermögens, der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit sowie eine leichte Beeinträchtigung des Auffassungsvermögens (S. 6).

    Zu Beginn der Behandlung habe die Polytoxikomanie im Vordergrund gestanden; als komorbide, eventuell auch primäre Störung sei von den Ärzten verschiedener Kliniken eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Im Laufe der Zeit sei eher die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen in den Vordergrund getreten; diese sei allenfalls als Persönlichkeitsänderung infolge der anderen langjährigen psychischen Störungen zu interpretieren. Im Nachhinein könnten auch gewisse „positive“ Phasen in der Vergangenheit als hypomanische Zustände angesehen werden. Das derzeit seit ein paar Wochen anhaltende manische Zustandsbild sei beim Kläger zuvor noch nie beobachtet worden. Da es sich unabhängig vom Konsum psychotroper Substanzen entwickelt habe und sich klinisch von den bekannten, durch Drogen induzierten Zuständen deutlich unterscheide, sei nun schliesslich die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung zu stellen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger als Kind an einer Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) gelitten habe. Ob diese Störung – nebst den weiteren Beeinträchtigungen – auch aktuell noch vorhanden sei, sei schwierig zu beurteilen (S. 6). Eine Behandlung mit mittleren Dosen des retardierten Methylphenidats scheine beim Kläger jedenfalls über mehrere Monate hinweg eine Beruhigung, eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit und eine Reduktion des Kokaincravings bewirkt zu haben, bevor dieser dann im Zusammenhang mit Stress am Arbeitsplatz (Konflikt mit der Schwester) wieder dekompensiert habe (S. 6 f.).

    Die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei schlecht. Seit dem Verlust der Stelle bei einem Telekommunikationsunternehmen im Jahr 2000 habe der Kläger noch zweimal die Möglichkeit gehabt, während mehrerer Monate im Unternehmen seiner Mutter zu arbeiten. Er sei in dieser – ihm meist wohlwollend gesinnten Umgebung – in guten Phasen auch durchaus produktiv und bei den Mitarbeitenden beliebt gewesen. Am Schluss habe sich der Kläger mit seiner Mutter und seiner inzwischen auch im Betrieb arbeitenden Schwester heillos zerstritten (S. 7).

3.2.6    In ihrer am 20. Juli 2011 gestützt auf die Akten verfassten Beurteilung gelangte Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass der Kläger  nebst somatischen Erkrankungen - an einer bipolaren affektiven Störung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einem ADHS und einem Kokainabhängigkeitssyndrom leide. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der komorbiden psychischen Störungen seit Juli 2010 in jeglicher Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dass sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht bereits früher abgezeichnet habe, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch damit zu erklären, dass der Kläger im Betrieb seiner Mutter ein wohlwollendes Arbeitsumfeld vorgefunden habe, welches seine Defizite bis zuletzt zu kompensieren vermocht habe (Urk. 12/38 S. 3).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten ist.

4.2    Zwar ist aufgrund der Akten unklar, ob die IV-Stelle der Beklagten die Rentenverfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 12/51) formgültig zugestellt hat (vgl. Urk. 12/56). Angesichts der am 23. Februar 2011 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 12/22) und der Tatsache, dass der Kläger, der über das Bürofachdiplom verfügt, nach dem Rückzug seines ersten Leistungsgesuchs während längerer Zeit wieder im Rahmen einer vollzeitlichen Anstellung einer Bürotätigkeit nachging und dabei ein jedenfalls nicht unterdurchschnittliches Einkommen erzielte (Urk. 12/30 S. 9-11), hatte die IV-Stelle keinen Anlass zu prüfen, ob die zur Zusprache der ganzen Invalidenrente führende Arbeitsunfähigkeit schon vor den aktenkundig ab Juli 2010 (vermehrt) aufgetretenen krankheitsbedingten Ausfällen (Urk. 12/36 S. 3) beziehungsweise der Pensumsreduktion per August 2010 (Urk. 12/30 S. 2) eingetreten war. Da der von der IV-Stelle auf den 19. Juli 2010 festgesetzte Beginn des Wartejahrs (Urk. 12/38 S. 4) demnach nicht identisch ist mit dem Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG, ist die Rentenverfügung (Urk. 12/51) diesbezüglich für die Beklagte nicht verbindlich.

4.3

4.3.1    Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass der Kläger aufgrund psychischer Beschwerden seit 1998 konstant in ambulanter und immer wieder auch stationärer Behandlung steht (Urk. 12/11 S. 4 f., Urk. 12/12, Urk. 12/36) und mittlerweile zu 100 % invalid ist (Urk. 12/51, Urk. 12/36 S. 6, Urk. 12/38 S. 3). Fest steht zudem, dass die - ebenfalls seit geraumer Zeit bestehende - chronische Hepatitis C und die HIV-Infektion zumindest bis zum Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten keine Arbeitsunfähigkeit zeitigten (vgl. hiezu insbesondere Urk. 12/31 S. 7).

4.3.2    Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 12/51)  gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ von der A.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, vom 1. Juli 2011 (Urk. 12/36) – davon aus, dass der Kläger aufgrund einer bipolaren affektiven Störung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen (Borderline) sowie narzisstischen Anteilen, eines ADHS des Erwachsenen und eines Kokainabhängigkeitssyndroms in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei.

    Der vom Psychiater der genannten Klinik schon (rund fünf Jahre zuvor) am 27. Juli 2006 - für die Zeit von November 2000 bis April 2004, von November 2004 bis Februar 2005 und von Mai 2005 bis Februar 2006 attestierten Arbeitsunfähigkeit lagen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typus sowie eine rezidivierende depressive Störung (Urk. 12/12 S. 1, Urk. 12/11 S. 5) zugrunde und – entgegen den entsprechenden Ausführungen des Klägers (Urk. 1 S. 5 f.) – nicht etwa die (verschiedentlich als Polytoxikomanie qualifizierten) Abhängigkeitssyndrome von verschiedenen Substanzen (vgl. auch Bericht vom 14. Februar 2006 über die 10. Hospilitation in einer Krankenstation der A.___ [Urk. 12/11 S. 5]). Zwar schränkte der Drogen- und Alkoholkonsum die Leistungsfähigkeit des Klägers aktenkundig immer wieder massiv ein. Eigentliche Ursache der Arbeitsunfähigkeit waren gemäss den Ärzten indes nicht die verschiedenen Abhängigkeitssyndrome, sondern die diesen zu Grunde liegende Persönlichkeitsstörung beziehungsweise die dadurch bedingte emotionale Instabilität (vgl. insbesondere Urk. 12/12 S. 3).

    Die vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten bestandene und die während dessen Dauer erneut attestierte und schliesslich invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sind demnach im Wesentlichen auf den nämlichen psychischen Gesundheitsschaden zurückzuführen. Daran ändert nichts, dass die Ärzte betreffend dessen genaue diagnostische Qualifikation zu leicht abweichenden Beurteilungen gelangten. Dass es betreffend die Natur der seit über fünfzehn Jahren persistierenden psychischen Symptomatik (im vorliegend relevanten Zeitraum bis zum Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten am 31. Dezember 2010 [Urk. 12/21 S. 8]) zu einer wesentlichen Veränderung gekommen ist, ist aufgrund der zitierten medizinischen Berichte nämlich auszuschliessen. Anzumerken ist, dass das von den Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ - erstmals – im Frühsommer 2011 beobachte und seither anhaltende manische Zustandsbild (vgl. Bericht vom 1. Juli 2011, Urk. 12/36 S. 6) vorliegend insofern nicht von Bedeutung ist, als es letzlich lediglich zu einer neuen Diagnose (bipolare affektive Störung (a.a.O S. 7) führte und es jedenfalls nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten auftrat und angesichts der schon zuvor gänzlichen Arbeitsunfähigkeit keine relevante zusätzliche Leistungseinbusse verursachte. Insofern ist der enge sachliche Konnex zwischen der schon vor dem Vorsorgeverhältnis attestierten und der nun invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit zu bejahen.

4.3.3    Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung (in der bis 31. Dezember 2011 in Kraft gestandenen Version) ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Aufgrund der ärztlichen Beurteilungen und der weiteren Akten ist davon auszugehen, dass der Kläger, der nach dem Erwerb des Bürofachdiploms im Jahr 1997 als Allrounder beziehungsweise als Sachbearbeiter bei einem Telekommunikationsunternehmen gearbeitet hatte (Urk. 12/1), spätestens ab November 2000 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. insbesondere Urk. 12/12 S. 1). Zwar erhielt er im Mai 2004 – nach rund dreieinhalbjähriger krankheitsbedingter Abwesenheit vom Arbeitsmarkt – eine Anstellung im Bürobereich. Beim Arbeitgeber handelte es sich indes um den Verein Y.___; eingestellt wurde der Kläger mithin von seiner Mutter. Unter Berücksichtigung dieses Umstands und aufgrund der Tatsache, dass der Kläger – trotz wohlwollendem Arbeitsumfeld - bereits nach zwei Monaten nicht mehr in der Lage war, ein Vollzeitpensum zu erfüllen und die Stelle aufgrund krankheitsbedingter Defizite Ende Oktober 2004 schon wieder verlor (Urk. 12/8), ist nicht vom Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit im Frühjahr 2004 auszugehen. Auch das drei Monate später per Februar 2005 eingegangene Arbeitsverhältnis als Kundendienstmitarbeiter in einem Möbelgeschäft lässt nicht auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit im damaligen Zeitpunkt schliessen, wurde dem Kläger die fragliche Stelle doch ebenfalls aufgrund der durch die psychische Störung bedingten funktionellen Defizite – nach nur drei Monaten wieder gekündigt (Urk. 12/12 S. 2). In seiner (ersten) Anmeldung bei der IV gab der Kläger daraufhin am 25. Oktober 2005 an, infolge der seit dem Jahr 2000 bestehenden (psychischen) Behinderung seit April 2005 gänzlich arbeitsunfähig zu sein (Urk. 12/2 S. f; vgl. auch Lebenslauf [Urk. 12/1]).

    Dass er sein Leistungsgesuch daraufhin am 28. September 2006 wieder zurückzog (Urk. 12/15), ist nicht etwa mit einer mit dem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit einhergehenden Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erklären, sondern damit, dass er, nachdem die im Januar 2006 begonnene Behandlung mit Antabus eine positive Entwicklung betreffend Alkohol- wie auch Drogenkonsum bewirkt und eine – von den behandelnden Psychiatern im Nachhinein als hypomanischer Zustand interpretierte – positive Phase eingesetzt hatte (Urk. 12/36 S. 3 und S. 6 f.), Anfang März 2006 erneut eine Anstellung als Büromitarbeiter beim Verein Y.___ erhielt. Dieses Arbeitsverhältnis lässt indes, auch wenn es in der Folge noch bis 31. Januar 2011 andauerte (Urk. 12/30 S. 7), nicht auf das – vorübergehende - Erreichen einer mindestens für drei Monate ununterbrochen anhaltenden und voraussichtlich dauerhaften (E. 1.3) uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit während seiner knapp fünfjährigen Dauer schliessen. So ist aktenkundig, dass der Kläger ab März 2006 anfänglich zwar grundsätzlich in der Lage war, das ursprünglich vereinbarte (und in der Folge per 1. August 2010 – aus gesundheitlichen Gründen – auf 80 % reduzierte [Urk. 12/30 S. 2]) Vollzeitpensum („praktisch zu 100 % [Urk. 12/12 S. 2)] mit gelegentlichen krankheitsbedingten Ausfällen [Urk. 12/12 S. 3]) zu erfüllen. Auch wenn er dabei – im Rahmen des ihm aufgrund der psychischen Symptomatik Möglichen – nach Lage der Akten einen grossen Einsatz leistete und seine Arbeitsleistung kontinuierlich verbesserte, ist angesichts der ihm von den Ärzten weiterhin bescheinigten Einschränkung sowohl der Anpassungsfähigkeit als auch der Belastbarkeit (Urk. 12/12 S. 3 und S. 5; Urk. 12/36 S. 6) von einer fortdauernden erheblichen Leistungseinbusse auszugehen. Dass er trotz der von Anfang an offensichtlich reduzierten Arbeitsfähigkeit über die dreimonatige Probezeit (Urk. 12/21 S. 4) hinaus weiterbeschäftigt wurde, lässt sich – wie schon die (erneute) Anstellung beim Verein Y.___ an sich nur mit seinen familiären Beziehungen erklären. So wiesen die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ wiederholt darauf hin, dass die Arbeit im Unternehmen der Mutter als Tätigkeit in geschütztem Rahmen betrachtet werden könne (Urk. 12/12 S. 3, Urk. 12/31 S. 7), wobei der Kläger in der wohlwollend gesinnten Umgebung (nur) in guten Phasen – auch durchaus produktiv gewesen sei. Allerdings seien ihm als Sohn der Chefin auch grosse Freiheiten gewährt worden, und er habe sich Aussetzer leisten können, die bei einer Anstellung in einem anderen Unternehmen nie akzeptiert worden wären (Urk. 12/36 S. 7). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Salär des – lediglich über das Bürofachdiplom und kaum über entsprechende Berufserfahrung verfügenden (Urk. 12/1, Urk12/21 S. 7) – Klägers gerade zu jenem Zeitpunkt, in dem sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechterte und die krankheitsbedingten Absenzen sich zu häufen begannen (Urk. 12/36 S. 3 f.), vom ursprünglich ab März 2006 vereinbarten Stundenlohn von Fr. 23.20 zuzüglich Fr. 1.80 Ferienzulage (Urk. 12/21 S. 4) per 1. November 2009 auf Fr. 5‘662.-- monatlich (Urk. 12/21 S. 5) und im März 2010 gar auf Fr. 6‘600.-- erhöht wurde (Urk. 12/21 S. 6), wobei der Beklagten für das Jahr 2010 – für ein Pensum von 80 % - ein Jahreslohn von Fr. 82‘800.-- gemeldet wurde (Urk. 12/21 S. 10). Diese Lohnentwicklung steht in klarem Widerspruch zum gesundheitlichen Verlauf beziehungsweise der von Anfang an bestandenen und im Laufe der Zeit noch zugenommenen Leistungseinschränkung. Auf dem Arbeitgeberfragebogen vom 22. März 2011 hielt die zuständige Mitarbeiterin des Vereins Y.___ denn auch explizit fest, dass der Lohn nicht der Arbeitsleistung entsprochen habe. Welcher Lohn adäquat gewesen wäre, könne nicht beurteilt werden; der Kläger habe sehr viele Ausfälle zu verzeichnen gehabt (Urk. 12/30 S. 2).

4.4    In Würdigung sowohl der medizinischen Akten als auch der geschilderten tatsächlichen Gegebenheiten ist die erneute Tätigkeit des Klägers beim Verein Y.___ vom 1. März 2006 bis 31. Januar 2011 nach dem Gesagten als Eingliederungsversuch zu werten, der den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der – aufgrund der nämlichen psychischen Gesundheitsstörung - bis zum Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten am 1. März 2006 attestierten 100%igen (Urk. 12/12 S. 1) und der seit Sommer 2010 anhaltend bescheinigten (Urk. 12/36 S. 3) und nun invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht zu unterbrechen vermochte. Die Leistungsverweigerung der Beklagten erweist sich daher als rechtens. Die Klage ist demnach abzuweisen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer