Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2013.00043 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 19. August 2014
in Sachen
X.___ Pensionskasse
Klägerin
gegen
Y.___
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann
Anwaltskanzlei Weidmann
Schaffhauserstrasse 146, Postfach W-1155, 8302 Kloten
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___, geboren 1968, war vom 20. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2004 als Chauffeur bei Z.___ angestellt und im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses bei der X.___ Pensionskasse berufsvorsorgeversichert (Urk. 24/7; vgl. auch Urk. 24/1 und 24/4).
1.2 Nachdem sich der Versicherte am 2. November 2004 unter Hinweis auf eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung am linken Fuss bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 24/1), sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. Juni 2007 (Urk. 24/38) eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2005 zu (samt entsprechenden Kinderrenten). Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 (Urk. 2/4) teilte die X.___ Pensionskasse dem Versicherten mit, dass er rückwirkend ab 1. Mai 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge habe (wobei der eigentliche Zahlungsbeginn aufgrund der vorher noch erfolgten Taggeldzahlungen der Unfallversicherung auf den 1. Mai 2006 festgelegt wurde), und nahm die entsprechenden Verrechnungen beziehungsweise Überentschädigungsberechnungen vor. Gleichzeitig machte die X.___ Pensionskasse den Versicherten auf seine Meldepflicht aufmerksam, und zwar namentlich für den Fall, dass er eine ganze oder teilweise Erwerbstätigkeit aufnehme (Urk. 2/4 S. 2).
1.3 Am 21. April 2008 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte vom 1. Juni 2006 bis 31. März 2007 in seinem angestammten Beruf als Lastwagenchauffeur gearbeitet hatte (Urk. 24/42; vgl. auch Urk. 24/49). Im Jahr 2009 war der Versicherte nach eigenen Angaben gelegentlich („aus Langweile“), gemäss den Feststellungen der Kantonspolizei A.___ (Rapport vom 23. November 2009 [Urk. 24/68]; vgl. auch Urk. 24/71 und insbesondere Urk. 24/74-75) aber „äusserst regelmässig“ mit Lastwagen und Sattelmotorfahrzeugen unterwegs (bei gleichzeitigem Bezug der auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierenden Rentenleistungen der Invalidenversicherung und der X.___ Pensionskasse).
In der Folge leitete die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen ein: In ihrem interdisziplinären MEDAS-Gutachten (B.___) vom 5. Februar 2010 (Urk. 24/76) kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte als Lastwagenchauffeur spätestens seit dem 1. Juni 2006 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 (Urk. 24/81) sistierte die IVStelle ihre Rentenleistungen. Mit Vorbescheid vom 27. September 2010 (Urk. 24/87) stellte die IVStelle dem Versicherten in Aussicht, die Rentenverfügung vom 12. Juni 2007 wiedererwägungsweise aufzuheben und die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zurückzufordern. Nach entsprechender Intervention des Versicherten (vgl. Urk. 24/89 und 24/92) erliess die IVStelle am 3. November 2011 einen neuen Vorbescheid, in dem sie von der Rückforderung der bereits geleisteten Rentenbetreffnisse Abstand nahm (Urk. 24/94). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 (Urk. 8/98) hob die IVStelle - wie angekündigt - die Rentenverfügung vom 12. Juni 2007 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rentenleistungen per 30. September 2010 definitiv ein. Zudem wurde festgestellt, dass der Versicherte bereits bei Ablauf der Wartefrist in angepasster sowie in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestanden habe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 (Urk. 24/99) sprach die IVStelle dem Versicherten schliesslich noch die Rentenbetreffnisse für die Monate August und September 2010 zu.
1.4 Mit Schreiben vom 14. März 2012 (Urk. 2/9) forderte die X.___ Pensionskasse vom Versicherten die vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2010 erbrachten Rentenleistungen zurück. Mit Schreiben vom 17. April 2012 (Urk. 2/10) liess der Versicherte beantragen, es sei auf die Rückforderung zu verzichten. Die X.___ Pensionskasse beantwortete dieses Gesuch mit Schreiben vom 3. Mai 2012 (Urk. 2/11) abschlägig, unterbreitete dem Versicherten aber unpräjudiziell einen Vergleichsvorschlag, den der Versicherte ablehnen liess (Urk. 2/12).
2. Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 (Urk. 1/1) erhob die X.___ Pensionskasse Klage gegen den Versicherten mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 76‘160.60 nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.00 zu bezahlen.
2. Es sei in der Betreibung Nr. C.___ des Betreibungsamtes D.___ für den Betrag von CHF 76‘160.60 nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.00 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.
3. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten.
Der Beklagte liess mit Klageantwort vom 16. Oktober 2013 (Urk. 10) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15 und 20). Mit Verfügung vom 27. März 2014 (Urk. 21) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen. Den Parteien wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, Stellung zu den beigezogenen Akten (Urk. 24/1-99) zu nehmen (vgl. Urk. 25 und 26/1-2). Darauf wurde jedoch verzichtet (Urk. 27 und 32), was der jeweiligen Gegenpartei am 9. Juli 2014 (Urk. 33) zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.3 Gemäss Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG).
2.
2.1 Die Klägerin führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, dass sie dem Beklagten für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2010 Rentenleistungen von insgesamt Fr. 76'160.60 ausbezahlt, sich aber im Nachhinein herausgestellt habe, dass der Beklagte im fraglichen Zeitraum gar nicht arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig gewesen sei. Die entsprechende Rentenverfügung der IV-Stelle sei zweifellos unrichtig gewesen und demzufolge wiedererwägungsweise aufgehoben worden. Vom Beklagten würden nunmehr die zu Unrecht ausbezahlten Rentenleistungen zurückgefordert. Der Beklagte habe zu keiner Zeit Anspruch auf die Leistungen der Klägerin gehabt; zudem habe er auch seine Meldepflicht verletzt, weil er der Beklagten das erzielte Erwerbseinkommen nicht zur Kenntnis gebracht habe (Urk. 1/1). Tatsache sei zwar, dass die IV-Stelle gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 IVV von einer Rückforderung abgesehen habe. Das präjudiziere jedoch den Entscheid der Klägerin nicht. Nach Art. 35a BVG seien unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Bei Gutgläubigkeit könne von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn diese zu einer grossen Härte führte. Vorliegend komme ein Verzicht auf die Rückforderung bereits deshalb nicht in Frage, weil der Beklagte nicht gutgläubig sei. Er habe vielmehr gegenüber der Beklagten seine Meldepflicht verletzt (Urk. 15).
2.2 Demgegenüber liess der Beklagte im Wesentlichen vortragen, dass die Klägerin spätestens im Vorbescheidverfahren der IV-Stelle formell in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren involviert worden sei. Ihr habe deshalb bewusst sein müssen, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine rückwirkende Rentenaufhebung gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV nicht möglich sei. Die IV-Stelle habe denn auch Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV angewandt und die Beendigung des Rentenanspruchs auf den 30. September 2010 festgelegt. Etwas anderes habe die Klägerin aus der Verfügung der IV-Stelle vom 13. Dezember 2011 nicht ableiten dürfen. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen und binde somit auch die Klägerin. Hätte sie diesen Entscheid nicht akzeptieren wollen, so hätte sie dagegen ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Des Weiteren sei zu beachten, dass die Rückforderung für den Beklagten eine grosse Härte bedeuten würde. Zudem sei auch dessen guter Glaube gegeben. Es sei kein einziger stichhaltiger Hinweis auf eine Meldepflichtverletzung vorhanden. Demzufolge wäre von einer Rückforderung - selbst wenn die Klägerin diesbezüglich nicht an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid gebunden wäre - gestützt auf Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG abzusehen (Urk. 10; vgl. auch Urk. 20).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin die für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2010 ausbezahlten Rentenleistungen von insgesamt Fr. 76'160.60 zurückzuerstatten. Diesbezüglich ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerin an den Entscheid der IV-Stelle, die auf eine Rückforderung ihrer Rentenleistungen verzichtete, gebunden ist. Falls dem nicht so sein sollte, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob gestützt auf Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG von einer Rückforderung abzusehen ist, was bei Gutgläubigkeit und Vorliegen einer grossen Härte möglich wäre.
Da die IV-Stelle ihre Vorbescheide vom 27. September 2010 (Urk. 24/87) und 3. November 2011 (Urk. 24/94) und insbesondere auch die Verfügung vom 13. Dezember 2011 (Urk. 24/98), mit welcher sie die Rentenverfügung vom 12. Juni 2007 wiedererwägungsweise aufhob, auch der Klägerin eröffnete, besteht im vorliegenden Prozess im Sinne des in E. 1.2 hievor Ausgeführten grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit beziehungsweise Unhaltbarkeit. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Bindungswirkung - wie in E. 1.2 ausgeführt – lediglich die Feststellungen der IV-Stelle betrifft, wie etwa den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, die Eröffnung der Wartezeit und die Festsetzung des Invaliditätsgrades. Soweit jedoch im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen spezifisch berufsvorsorgerechtlicher Natur zu beurteilen sind, kann dem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid von vornherein keine präjudizierende Wirkung zukommen, zumal wenn diese Rechtsfragen in jenem Verfahren gar nicht thematisiert wurden. Entsprechendes gilt selbstverständlich für den Fall, dass unterschiedliche Sachverhaltselemente zu beurteilen sind.
3.2
3.2.1 In der Verfügung vom 13. Dezember 2011 (Urk. 24/98), mit welcher die Rentenverfügung vom 12. Juni 2007 als zweifellos unrichtig qualifiziert und deshalb wiedererwägungsweise aufgehoben wurde, stellte die IV-Stelle in Dispositiv-Ziffer 2 fest, dass der Beklagte bereits bei Ablauf der Wartefrist in angepasster sowie in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gehabt habe. Die Grundlage für diese Feststellung bildete in medizinischer Hinsicht das MEDAS-Gutachten von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, und Chefarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom B.___ vom 5. Februar 2010 (Urk. 24/76; vgl. insbesondere S. 49 f.). In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beklagte ab 1. Juni 2006 in seinem angestammten Beruf als Lastwagenchauffeur gearbeitet hatte (vgl. Urk. 24/42, 24/49, 24/68, 24/71 und 24/74-75). Seine damalige Anstellung als Lastwagenchauffeur kündigte der Beklagte per Ende März 2007 (Urk. 24/49/17), nachdem ihm mit Vorbescheid vom 24. Januar 2007 (Urk. 24/25) die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente angekündigt worden war. Gemäss Aussagen seiner damalige Arbeitgeberin habe der Beklagte keine Absenzen gehabt, sei gesund gewesen und habe wie alle anderen gearbeitet (Urk. 24/42).
Die Feststellung der IV-Stelle in der Verfügung vom 13. Dezember 2011, wonach der Beklagte bereits bei Ablauf der invalidenversicherungsrechtlichen Wartefrist voll arbeitsfähig gewesen sei und somit zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Rentenleistungen gehabt habe, ist nach Lage der Akten offensichtlich zutreffend. Vorliegend ist zu beachten, dass die Klägerin dem Beklagten bereits für den Monat Mai 2006, mithin bevor er am 1. Juni 2006 wieder seine angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur aufnahm, Rentenleistungen ausgerichtet hat. Angesichts der Umstände, insbesondere der Erfahrungstatsache, dass Bewerbungsverfahren gewisse Zeit in Anspruch nehmen, ist davon auszugehen, dass der Beklagte bereits im Monat Mai 2006 wieder voll arbeitsfähig war (vgl. dazu auch die Aussagen der MEDAS-Gutachter, wonach der Beklagte „spätestens“ ab 1. Juni 2006 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei [Urk. 24/76/50]).
Aus dem Gesagten folgt ohne Weiteres, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf die von der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2010 ausbezahlten Rentenleistungen von insgesamt Fr. 76'160.60 hatte.
3.2.2 Art. 22 Ziff. 4 des Reglements der Klägerin (Urk. 2/1) hat folgenden Wortlaut:
Stellt sich heraus, dass die X.___ Leistungen oder Beiträge falsch festgesetzt hat, so ist die X.___ berechtigt, die entsprechende Korrektur mit sofortiger Wirkung vorzunehmen. Über die allfällige rückwirkende Nachzahlung bzw. Rückforderung von zu tief bzw. zu hoch ausbezahlten Leistungen oder von falsch erhobenen Beiträgen entscheidet die Geschäftsleitung der X.___.
Nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG sind - wie bereits erwähnt - unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
In seinem Urteil 9C_894/2010 vom 21. März 2011 nahm das Bundesgericht zur Kontroverse Stellung, ob im Recht der beruflichen Vorsorge die Bestimmung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, der die rückwirkende Leistungsanpassung, also die Rückforderung nur bei unrechtmässiger Erwirkung der Leistungen oder Verletzung der Meldepflicht zulässt, analog anzuwenden ist. Das Bundesgericht kam dabei zum Schluss, dass für den (letztinstanzlich allein noch strittigen) überobligatorischen Teil der Leistungen eine analoge Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV bundesrechtswidrig sei (vgl. E. 3.2 des genannten Urteils).
Letztlich kann die Frage der analogen Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV offenbleiben, da dem Beklagten auf jeden Fall eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist: Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 (Urk. 2/4) brachte die Klägerin dem Beklagten zur Kenntnis, dass sie ihm für die Zeit ab 1. Mai 2005 [richtig: 2006] Rentenleistungen ausrichten beziehungsweise nachzahlen werde. Gleichzeitig machte sie ihn auf seine Meldepflichten aufmerksam: „Bitte informieren Sie uns sofort, wenn [...] Sie eine ganze oder teilweise Erwerbstätigkeit aufnehmen oder die Einkommensverhältnisse aus der Erwerbstätigkeit sich massgeblich ändern. Bei verspäteten Meldungen von Änderungen müssen wir allenfalls zuviel bezogene Leistungen zurückverlangen.“ Als der Beklagte dieses Schreiben erhielt, musste ihm klar sein, dass die Klägerin nichts von seiner in den Jahren 2006 und 2007 ausgeübten Arbeitstätigkeit und vom erst im Hinblick auf die Rentenzusprache gekündigten Arbeitsverhältnis wusste und er sie darüber hätte informieren müssen, was mutatis mutandis auch aus der genannten Belehrung über die Meldepflicht hervorgeht.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle offenbar deshalb auf eine Rückforderung verzichtet hat, weil sie nicht ausschliessen konnte, dass der Beklagte ihr gegenüber telefonisch Aussagen betreffend eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit per 1. Juni 2006 gemacht haben könnte (vgl. Urk. 24/96/2). Es kann offenbleiben, wie es sich damit verhalten hat. Relevant ist vorliegend einzig, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin keine Meldung gemacht hat, obwohl dazu von Anfang an Anlass bestanden hat.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Klägerin gestützt auf Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG einen Anspruch auf die Rückerstattung der ausbezahlten Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 76'160.60 hat. Der Entscheid der IV-Stelle, auf eine Rückforderung zu verzichten, ist nicht bindend, weil unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen waren (klare Meldepflichtverletzung im vorliegenden Fall beziehungsweise unklare Situation im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren) und weil von unterschiedlichen Rechtsnormen auszugehen war (keine analoge Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV im Recht der beruflichen Vorsorge, sondern nicht an Übergangsfristen gebundene Rückforderung gemäss Art. 35a BVG).
3.3 Zu prüfen bleibt, ob von einer Rückforderung nach Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG abzusehen ist. Dies wäre dann möglich, wenn der Beklagte gutgläubig gewesen wäre und durch die Rückforderung eine grosse Härte entstünde.
Vorliegend kann sich der Beklagte nicht mit Aussicht auf Erfolg auf die genannte Bestimmung berufen. Nach Lage der Akten ist offensichtlich, dass er nicht gutgläubig gewesen sein konnte. Wie bereits ausgeführt wurde, wies ihn die Klägerin ausdrücklich auf seine Meldepflichten hin, als sie ihm die Rentenleistungen und Nachzahlungen avisierte (vgl. Urk. 2/4). Er unterliess es jedoch, die Klägerin über seine Arbeitstätigkeit zu informieren. Aber auch im Übrigen weist die Vorgehensweise des Beklagten eine Planmässigkeit auf, die gegen seinen guten Glauben spricht: Der Beklagte arbeitete - wie ausgeführt - ab 1. Juni 2006 wieder zu 100 % als Lastwagenchauffeur (vgl. Urk. 24/42), und zwar offenbar ohne gesundheitliche Probleme und zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeberin. Diese Anstellung kündigte er erst (Urk. 24/49/17), nachdem ihm mit Vorbescheid vom 24. Januar 2007 (Urk. 24/25) die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente angekündigt worden war. Mit anderen Worten war es dem Beklagten durchaus bewusst, dass es nicht gesetzeskonform ist, bei vollen Lohnzahlungen, ohne gesundheitliche Einschränkungen und zu 100 % im angestammten Beruf zu arbeiten und gleichzeitig auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenleistungen der Invalidenversicherung und der Klägerin zu beziehen.
Von der Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen ist mangels Gutgläubigkeit des Beklagten nicht abzusehen.
3.4 Aus den gemachten Ausführungen folgt, dass der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 76‘160.60 nebst Zins von 5 % seit 7. Juni 2013 (Datum der Klageeinreichung [Zinsenlauf gemäss Antrag in der Klageschrift]) zu bezahlen. Die gemäss klägerischem Rechtsbegehren Ziff. 1 ebenfalls eingeklagten Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.-- dürfen jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs).
Des Weiteren ist der in der Betreibung Nr. C.___ des Betreibungsamtes D.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2012 [Urk. 2/14]) aufzuheben.
4. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (teilweise) obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Klägerin - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Dem Beklagten steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage ist der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 76‘160.60 nebst Zins von 5 % seit 7. Juni 2013 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.___ des Betreibungsamtes D.___ (Zahlungsbefehl vom 11. Juli 2012) aufgehoben. Im Mehrbetrag (Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.--) wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ Pensionskasse
- Rechtsanwalt Rolf Weidmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker