Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2013.00045 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 13. Dezember 2013
in Sachen
P.___ BVG-Kasse
c/o P.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer
Rechtsanwälte & Notare Brühwiler Kummer Allemann
Centralstrasse 4, Postfach 237, 2540 Grenchen
gegen
X.___
Beklagter
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, war als Automechaniker/-diagnostiker bei der Y.___ tätig. Nachdem er seit dem 23. September 1999 aus psychischen Gründen krank geschrieben war, wurde ihm die Stelle per 30. April 2000 gekündigt.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2001 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab 23. September 2000 eine ganze Rente zu (beigezogene Akten IV.2012.00485, Urk. 19/7/18). In der Folge leistete auch die Vorsorgeeinrichtung P.___ BVG-Kasse Invalidenrenten (auf der Basis einer vollen Erwerbsunfähigkeit) an den Versicherten (Urk. 2/7).
1.2 Am 30. März 2007 erstattete die IV-Stelle bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen den Versicherten Strafanzeige wegen Verdachts auf Betrug. Nachdem die P.___ BVG-Kasse von der Strafuntersuchung Kenntnis erhalten hatte, stellte sie die Rentenleistungen per 31. Juli 2008 ein (Urk. 2/7).
1.3 Mit Urteil vom 14. Juni 2012 sprach das Bezirksgericht O.___ den Beklagten des mehrfachen Betrugs schuldig (Urk. 2/5). Die von ihm erhobene Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich zog er am 30. August 2012 wieder zurück (vgl. Abschreibungsbeschluss des Obergerichts vom 7. September 2012, Urk. 2/6).
2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 liess die P.___ BVG-Kasse gegen X.___ Klage erheben und beantragen, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 80‘651.40 zuzüglich Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 9‘909.-- seit 30. März 2002 und Schadenszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 70‘742.40 seit 30. September 2002 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Der Beklagte verzichtete auf eine Klageantwort (vgl. Urk. 4, 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 E. 4b mit Hinweisen).
Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (die Auszahlung der von der Klägerin zurückgeforderten Rentenbetreffnisse) zum Teil vor dem Inkrafttreten der ersten BVG-Revision und zum Teil erst danach verwirklicht hat, gelangen die revidierten Normen im vorliegenden Fall nur für einen Teil der streitgegenständlichen Forderung zur Anwendung. Die Beurteilung des anderen Teils hat hingegen nach den altrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Nachfolgend werden deshalb jeweils sowohl die aktuellen als auch die altrechtlichen Normen wiedergegeben (und letztere entsprechend bezeichnet). Wie sich allerdings zeigen wird, haben sich durch die genannte Revision keine für den vorliegenden Fall entscheiderheblichen Änderungen ergeben.
2.
2.1 Bis zum Inkrafttreten der ersten BVG-Revision bestand im BVG selbst keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen. Die allgemeinen Normen über die Rückforderung (wie etwa Art. 62 ff. des Obligationenrechts [OR]) kamen nur zur Anwendung, sofern und soweit eine spezielle statutarische oder reglementarische Bestimmung fehlte. Enthielten die Statuten oder das Reglement den Grundsatz der Rückerstattung, ohne auf die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung zu verweisen, mussten die Leistungen selbst dann zurückbezahlt werden, wenn sie mit einem gültigen Grund geleistet wurden. Mangels einer statutarischen oder reglementarischen Bestimmung musste (sofern es sich nicht um Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung handelte) die Rückforderung nach den Regeln von Art. 62 ff. OR erfolgen.
Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat derjenige, der in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).
Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR). Ist die Bereicherung aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden, tritt in analoger Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR die Verjährung der Kondiktion solange nicht ein, als auch der Strafanspruch nicht verjährt ist (Bruno Huwiler, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 4 zu Art. 67 OR mit weiteren Hinweisen).
2.2 Nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG (in Kraft seit 1. Januar 2005) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann gemäss Satz 2 der genannten Bestimmung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.
Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafrechtlichen Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 35a Abs. 2 BVG).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beklagte vom 1. Mai 2001 bis 31. Juli 2008 von der Klägerin zu Unrecht Leistungen in der Höhe von Fr. 80‘651.40 erhalten hat, weil er im genannten Zeitraum diversen Erwerbstätigkeiten nachgegangen war, ohne der IV-Stelle respektive der Klägerin Meldung zu erstatten.
Die Klägerin verwies zur Klagebegründung im Wesentlichen auf das Urteil des Bezirksgerichts O.___ vom 14. Juni 2012 (Urk. 2/5). Weiter hielt sie fest, aufgrund der Bindungswirkung der Feststellungen der IV-Organe habe sie dem Beklagten eine Rente ausgerichtet. Der Beklagte habe mit unwahren und unvollständigen Angaben der IV-Stelle eine volle Erwerbsunfähigkeit vorgetäuscht, obschon dies nicht der Tatsache entsprochen habe. Der Klägerin sei es nicht möglich gewesen, die dadurch bewirkte Fehlerhaftigkeit der IV-Entscheide zu erkennen (Urk. 1).
3.2 Die Zusprache der ganzen Invalidenrente durch die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2001 erfolgte aus psychischen Gründen. Ausgegangen wurde von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, mithin einem Invaliditätsgrad von 100 % (beigezogene Akten IV.2012.00485 Urk. 19/7/14+18). Im Rahmen von mehreren Rentenrevisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestätigt. Gegenüber der IV-Stelle gab der Beklagte jeweils an, sein Gesundheitszustand sei gleichgeblieben beziehungsweise habe sich verschlechtert. Da sich im Laufe der Strafuntersuchung ergeben hatte, dass der Beklagte seit Januar 2000 Erwerbstätigkeiten nachgegangen war, veranlasste der zuständige Staatsanwalt ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___. Der Psychiater hielt im Gutachten vom 29. März 2011 fest, spätestens ab Mitte 2001 habe keine über 50 % liegende Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Seit ungefähr 2003 habe die Arbeitsunfähigkeit höchstens 30 % betragen und ab 2006 lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit mehr belegen (beigezogene Akten IV.2012.00485 Urk. 19/7/82/127 ff.).
3.3 Wie bereits erwähnt, sprach das Bezirksgericht O.___ den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Juni 2012 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig. Das Gericht stellte in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ ab. In tatbeständlicher Hinsicht erachtete es als erstellt, dass der Beklagte vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 für den A.___ tätig gewesen war und so ein Einkommen von Fr. 7‘147.-- erzielt hatte. Weiter habe er per 1. Dezember 2000 gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Hauswartung übernommen. Sein Lohnanteil habe 10 bis 15 % des Salärs ausgemacht, welches zunächst Fr. 950.--, ab Juli 2001 Fr. 2‘600.-- und ab Februar 2005 rund Fr. 3‘000.-- monatlich betragen habe. Zudem habe er eine eigene Garage betrieben. Spätestens ab Beginn 2006 habe er diese Tätigkeit massiv ausgebaut. Er habe zahlreiche Autos repariert und jährlich rund 60 Fahrzeuge vorgeführt. Im Übrigen hielt es das Gericht für erwiesen, dass der Beklagte von Juli 2001 bis ca. Mitte November 2002 für die Garage B.___ gearbeitet und dabei einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 1‘200.-- erzielt hatte.
Diese Tätigkeiten hatte der Beklagte der IV-Stelle verschwiegen. Eine Meldepflichtverletzung im Zeitpunkt der IV-Anmeldung am 30. Oktober 2000 verneinte das Strafgericht. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Beklagte lediglich seine Garage in einem nicht mehr genau bezifferbaren Umfang unterhalten, weshalb sich daraus nichts zu seinen Lasten ableiten lasse. Hingegen bejahte es eine Meldepflichtverletzung im Zusammenhang mit einer ersten Rentenrevision vom Frühjahr 2002. Als der Beklagte am 17. Mai 2002 das Revisionsformular ausgefüllt habe, sei er in der Hauswartung und bei der B.___ beschäftigt gewesen. Damals habe der Hauswartlohn des Ehepaars X.___ monatlich Fr. 2‘600.-- und sein Salär bei der B.___ monatlich Fr. 1‘200.-- betragen. Es sei davon auszugehen, dass die IV-Stelle in Kenntnis dieser Tatsachen weitere Abklärungen, insbesondere zur Überprüfung der angeblichen Arbeitsunfähigkeit, in die Wege geleitet hätte. Gleich beurteilte das Strafgericht die Situation in Bezug auf die zweite Rentenrevision vom Juli 2003. Hinsichtlich der dritten Rentenrevision von Ende 2006 bejahte es ebenfalls eine Meldepflichtverletzung und wies darauf hin, dass sich der Verdienst der Eheleute X.___ aus der Hauswarttätigkeit mittlerweile auf Fr. 3‘000.-- erhöht und der Beklagte die Tätigkeit in der Garage stark ausgeweitet gehabt habe (Urk. 2/5).
4.
4.1 Das bezirksgerichtliche Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Die darin enthaltenen Erwägungen decken sich mit der übrigen Aktenlage. Der Beklagte hatte bereits vor Bezirksgericht den eingeklagten Sachverhalt im Grundsatz eingestanden. Das Berufsvorsorgegericht ist zwar an die Beurteilung des Strafgerichts nicht gebunden (BGE 111 V 177 E. 5a, Bundesgerichtsurteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 3.2.2), bei dieser Ausgangslage besteht jedoch kein Anlass, davon abzuweichen. Festzuhalten ist somit, dass der Beklagte ab Januar 2000 diverse Erwerbstätigkeiten aufnahm und in der Folge kontinuierlich ausbaute, es in Verletzung seiner Meldepflicht aber unterliess, die IV-Stelle respektive die Klägerin zu informieren. Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ ist davon auszugehen, dass ab Mitte 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 %, ab 2003 von höchstens 30 % und ab 2006 gar keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag.
Infolge der Meldepflichtverletzungen und unter Berücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten stand dem Beklagten ab 1. Juli 2001 noch eine halbe Rente zu. Ab 1. Januar 2003 entfiel der Rentenanspruch. Im Umfang des darüber hinausgehenden Leistungsbezugs ist der Klägerin ein Schaden erwachsen.
4.2
4.2.1 Die Rückforderung von Fr. 80‘651.40 umfasst den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 31. Juli 2008 (Urk. 1). Anhaltspunkte für Rechnungsfehler liegen nicht vor. Demnach ist auf die klägerische Berechnung abzustellen. Zu prüfen bleibt, ob ein Teil der streitgegenständlichen Forderung verjährt ist.
4.2.2 Die Klägerin machte die Rückforderung erstmals mit vorliegender Klage vom 13. Juni 2013 geltend. Zu laufen begann die einjährige Verjährungsfrist mit Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils am 7. September 2012 (Urk. 2/6), da die Klägerin erst dann hinreichende Kenntnis von ihrem Rückforderungsanspruch hatte. Sie ist somit eingehalten.
4.2.3 Was die absolute Verjährungsfrist anbelangt gilt, soweit der Rückforderungsanspruch aus strafbaren Handlungen hergeleitet wird, die strafrechtliche (Verfolgungs-)Verjährungsfrist. Diese beträgt im Falle eines Betruges 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB).
Das Bezirksgericht hatte nicht eine blosse Meldepflichtverletzung zu prüfen, welche bereits die Rückerstattungspflicht auslöst, sondern das Vorliegen eines - an qualifizierte Voraussetzungen gebundenen - Betrugs. Es erachtete ein strafbares Verhalten des Beklagten erst zu dem Zeitpunkt gegeben, als dieser das erste Revisionsformular am 17. Mai 2002 (unwahrheitsgemäss) ausfüllte (Urk. 2/5 S. 30+36). Daran ist das hiesige Gericht, soweit es über den Rückforderungsanspruch zu befinden hat, gebunden (BGE 138 V 80 E. 6.1). Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt demnach lediglich für die Rentenzahlungen ab 1. Juni 2002. Für die früheren Betreffnisse kommt die zehnjährige Frist zur Anwendung. Damit erweist sich die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Mai 2002, mithin im Betrag von Fr. 6‘055.50 (11 x Fr. 550.50; vgl. Urk. 2/7), als verjährt, womit eine (durchsetzbare) Restforderung von Fr. 74‘595.90 (Fr. 80‘651.40 ./. Fr. 6‘055.50) verbleibt.
4.3 Nach Art. 104 Abs. 1 OR ist ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Da sich der Rückforderungsanspruch auf eine unerlaubte Handlung stützt, ist der Verzugszins ab Bezug der ertrogenen Leistung geschuldet (fur semper in mora [vgl. dazu Wolfgang Wiegand, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, N 11 zu Art. 102 OR]). Zu seiner Berechnung stellte die Klägerin auf den mittleren Verfall ab, was nicht zu beanstanden ist. Jedoch ergeben sich, wenn die Renten von gleicher Höhe als Massstab genommen werden, folgende Verzugszinse: 5 % auf dem Betrag von Fr. 3‘853.50 (7 x Fr. 550.50, Juni bis Dezember 2002) seit 15. Oktober 2002, 5 % auf dem Betrag von Fr. 26‘424.-- (24 x Fr. 1‘101.--, Januar 2003 bis Dezember 2004) seit 1. Januar 2004, 5 % auf dem Betrag von 26‘930.40 (24 x Fr. 1‘122.10, Januar 2005 bis Dezember 2006) seit 1. Januar 2006, 5 % auf dem Betrag von Fr. 13‘760.40 (Januar bis Dezember 2007) seit 15. Juni 2007 und 5 % auf dem Betrag von Fr. 3‘627.60 (Januar bis Juli 2008) seit 1. April 2008 (vgl. dazu Urk. 2/7).
5. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Klägerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 74‘595.90 nebst 5 % auf Fr. 3‘853.50 seit 15. Oktober 2002, 5 % auf Fr. 26‘424.-- seit 1. Januar 2004, 5 % auf Fr. 26‘930.40 seit 1. Januar 2006, 5 % auf Fr. 13‘760.40 seit 15. Juni 2007 und 5 % auf Fr. 3‘627.60 seit 1. April 2008 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Kummer
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger