Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2013.00046 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 30. September 2013
in Sachen
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Klägerin
Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich
gegen
X.___
Beklagte
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 19. Juni 2013, mit der die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft Klage gegen die X.___ erhob mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 33'148.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012 zuzüglich Fr. 1'500.-- vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung zu zahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
sowie in die eingereichten Unterlagen (Urk. 2/1-13);
unter Hinweis darauf, dass sich die X.___ innerhalb der mit Verfügung vom 26. Juni 2013 (Urk. 3) angesetzten Frist zur Erstattung einer Klageantwort nicht vernehmen liess;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, dass die Beklagte sich ihr mit Anschlussvertrag Nr. G 17921/1 vom 3. Februar/19. April 2005 (Urk. 2/3) rückwirkend per 1. Januar 2005 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen und sie – die Klägerin – das Vertragsverhältnis wegen Verletzung der Zahlungsverpflichtungen am 18. September 2012 per 30. September 2012 gekündigt habe (Urk. 2/13), wobei Beiträge (einschliesslich Nebenkosten) in Höhe von Fr. 33'148.20 (Saldo per 30. September respektive 31. Dezember 2012 [Urk. 2/10.8]) zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012 unbezahlt geblieben seien und ihr eine reglementarische Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 1'500.-- für die Anhebung der Klage zustehe (Urk. 1 S. 10 f. Ziffer 2.6),
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen von dem am 14. Mai 2012 ohne substantiierte Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/12) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung bestritten hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) denn auch durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses vorliegenden und unbeanstandet gebliebenen Kontoauszüge (Urk. 2/10.1-10.8) hinzuweisen ist,
keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die von der Klägerin erhobenen Kosten für eingeschriebene Mahnungen, Zahlungsvereinbarungen und Inkassomassnahmen (Betreibungsbegehren, Beseitigung Rechtsvorschlag) in Ziffer 4.1-4.4 des Kostenreglements in der jeweils gültigen Fassung (Urk. 2/5 und Urk. 5) ihre Stütze finden,
die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Ziffer 9.2 des Anschlussvertrages (Urk. 2/3 S. 6) und Ziffer 3.1 der Bestimmungen für das Prämienkonto (Urk. 2/9) sowie in Art. 104 f. des Obligationenrechts (OR) haben, wobei jedoch – vorbehältlich einer abweichenden Regelung – bei deren Festsetzung dem in Art. 105 Abs. 2 OR statuierten Zinseszinsverbot Rechnung zu tragen sein wird,
demgegenüber die eingeklagten Kosten von insgesamt Fr. 291.-- (Fr. 85.-- + Fr. 103.-- + Fr. 103.-- [Urk. 2/10.6-10.8]) für drei Zahlungsbefehle – wovon nur derjenige vom 4. Mai 2012 aktenkundig ist (Urk. 2/12) – rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5) nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]),
sich die Klägerin bezüglich der zusätzlich eingeklagten Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 1'500.-- auf Ziffer 4.6 des Kostenreglements (Urk. 2/5) beruft, wonach für die Anhebung einer Klage als Inkassomassnahme der entsprechende Aufwand, jedoch mindestens ein Kostenansatz von Fr. 1'500.-- erhoben wird,
diese reglementarische Bestimmung indessen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen – egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323),
zudem sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung letztlich dem kantonalen Prozessrecht überlassen sind (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) kein Raum bleibt,
demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 32'857.20 (Fr. 33'148.20 - Fr. 291.--) zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene, zufolge lediglich teilweisen Obsiegens indessen reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 32'857.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:Fr. 1‘500.--
Schreibgebühren:Fr. 140.--
Zustellungsgebühren:Fr. 100.--
Total:Fr. 1‘740.--
werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter
DM/TB/IDversandt