Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00047




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 12. Mai 2015

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg

Vorstadt 9, 8201 Schaffhausen


gegen


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

Beklagte










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, war ab 1. November 1991 als Tanz- und Bewegungstherapeutin bei der Psychiatrie Y.___ angestellt und dadurch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 7/3). Der Beschäftigungsgrad betrug zunächst 80,36 % und wurde per 1. April 2000 auf 60,12 % reduziert (Urk. 7/3, vgl. auch Urk. 6 S. 3). Ab 17. September 2009 war die Versicherte arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/3).

    Die BVK liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, abklären. Dieser diagnostizierte eine Angststörung und hielt fest, dass die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft worden seien, da sich die Versicherte bisher keiner Psychopharmakatherapie unterzogen habe (Gutachten vom 8. Mai 2010, Urk. 7/4 S. 11 und 16). Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 informierte die BVK die Versicherte über diesen Befund und ersuchte sie, eine medikamentöse Behandlung in Angriff zu nehmen (Urk. 7/5).

    In der Folge untersuchte Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der BVK die Versicherte. Gestützt auf das von ihm erstattete Gutachten vom 27. Oktober 2010 (Urk. 7/6) und die ergänzende Stellungnahme vom 27. Oktober/23. Dezember 2010 (Urk. 7/7) teilte die BVK der Versicherten mit Schreiben vom 5. Januar 2011 mit, dass eine Berufsinvalidität von 100 % bestehe. Weiter wies sie die Versicherte auf die ihr obliegende Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht und die Möglichkeit einer Leistungsverweigerung hin und forderte sie auf, sich einer medikamentösen Behandlung mit Psychopharmaka zu unterziehen (Urk. 7/8). Aufgrund der festgestellten Berufsinvalidität sprach die BVK der Versicherten mit Schreiben vom 17. Januar 2011 rückwirkend ab 1. Dezember 2010 eine volle Berufsinvalidenrente sowie einen Überbrückungszuschuss zu (Urk. 2/10).

    Anlässlich einer Nachuntersuchung vom 26. September 2012 konstatierte Dr. A.___, dass sich die Versicherte trotz Auferlegung der Schadenminderungspflicht einer medikamentösen Behandlung verweigere. Er hielt dafür, dass bei Behandlung eine Besserung der gesamten Symptomatik und mithin eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % eingetreten wäre (Gutachten vom 15. Oktober 2012, Urk. 7/9; ergänzende Stellungnahme vom 6. November 2012, Urk. 7/10). Mit Schreiben vom 13. November 2012 teilte die BVK der Versicherten mit, dass die Berufsinvalidenrente aufgehoben werde. Da bei konsequenter Behandlung mit Psychopharmaka die Arbeitsfähigkeit 50 % betragen würde, bestehe bezogen auf das versicherte Pensum von 60,12 % lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 17 % (gerundet), was einen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesse (Urk. 7/11). Daran hielt die BVK im verwaltungsinternen Einspracheverfahren fest (Urk. 2/2, 7/12).


2.    Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 liess die Versicherte Klage gegen die BVK erheben und beantragen, es sei ihr bis auf Weiteres eine Berufsinvalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Dazu reichte sie Berichte ihrer behandelnden Ärzte ein (Urk. 2/2, 2/3). Die BVK schloss in der Klageantwort vom 2. Oktober 2013 auf Abweisung der Klage (Urk. 6). Die Parteien hielten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels sowie in ihren weiteren Eingaben an ihren Anträgen fest (Urk. 11, 16, 19, 25). Zudem gaben sie weitere ärztliche Stellungnahmen zu den Akten (Urk. 17/2, 20/13, 20/14, 26/3).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557, B 40/93 E. 4a; BGE 120 V 106 E. 3c S. 108 f. mit Hinweisen). Während sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69 mit Hinweisen).

1.2    Die Statuten der BVK (Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal, Vorsorgereglement Version 2010) sehen in § 19 eine sogenannte Berufsinvalidenrente vor. Darauf Anspruch haben Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet (Abs. 1). Über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität wird aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschieden (Abs. 2). Die versicherte Person oder die vorgesetzte Direktion beziehungsweise der Arbeitgeber kann um die Einholung einer Oberexpertise nachsuchen, wenn sie die Schlussfolgerungen des Gutachtens der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes nicht anerkennt. Die Oberexpertin oder der Oberexperte wird einvernehmlich durch die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Versicherungskasse ernannt. Kommt keine Einigung zustande, obliegt die Ernennung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts. Die Kosten der Oberexpertise werden im Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen von der Antragstellerin oder vom Antragsteller und von der Versicherungskasse getragen (Abs. 3).

    Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten versicherten Lohnes. Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt (§ 20 Abs. 1 und 2 der BVK-Statuten). Dauerhafte und wesentliche Änderungen des Grades der Berufsinvalidität führen zu einer Anpassung der Invalidenrente, Dauerhaft ist eine Änderung, wenn sie voraussichtlich mehr als ein Jahr besteht, wesentlich, wenn sie mehr als 10 % eines vollen Pensums ausmacht (§ 20 Abs. 5 BVK-Statuten).

    Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen gemäss § 21 der BVK-Statuten Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (Abs. 1). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (Abs. 2). Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und des Invaliditätsgrades wird gleich durchgeführt wie bei der Berufsinvalidität (Abs. 3). Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausgerichtet (Abs. 4).

    Gemäss § 22 Abs. 2 der BVK-Statuten wird bei teilweiser Erwerbsinvalidität die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt: bis 24 % Erwerbsunfähigkeit keine Rente, von 25 bis 59 % eine Rente gemäss IV-Grad, bei 60 bis 69 % eine Dreiviertelrente und bei 70 % und mehr eine ganze Rente.

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Zu prüfen ist, ob die Klägerin schuldhaft ihre Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist.

2.2    Das Gebot der Schadenminderung gilt generell in der Sozialversicherung, mithin auch im Bereich der beruflichen Vorsorge (BGE 117 V 275 E. 2b).

2.3    Wiewohl das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die berufliche Vorsorge grundsätzlich nicht erfasst, sind die nachstehenden Grundsätze sinngemäss anzuwenden, wovon denn auch die Parteien ausgehen. Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

    Eine Leistungskürzung oder -verweigerung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG ist folglich davon abhängig, ob die fragliche Massnahme eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht. Vorausgesetzt wird, dass die medizinische oder erwerbliche Vorkehr geeignet ist, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ist der Eingriff erheblich (beispielsweise bei einer wirbelsäulenorthopädischen Operation), wird eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber nicht ein sicherer Erfolg verlangt (Bundesgerichtsurteil I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.2.1, publiziert in: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Bundesgerichtsurteil, a.a.O., E. 3.1.1 mit Hinweis auf BGE 113 V 22 S. 32 f.).

    

3.

3.1    Im Gutachten vom 27. Oktober 2010 stellte Dr. A.___ die Diagnosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) sowie einer rezidivierenden leichten depressiven Episode, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4; Urk. 7/6 S. 21). Er führte aus, die Mutter der Klägerin habe unter einer schizoaffektiven Psychose gelitten. Diese sei derart ausgeprägt gewesen, dass die Klägerin habe fremdplatziert werden müssen. Im Alter von 10 Jahren habe sie selber multiple Ängste und Zwangsstörungen entwickelt, welche bis heute andauerten. Aufgrund der Erfahrungen ihrer Mutter mit der Psychiatrie habe die Klägerin eine Abneigung gegen Psychiater und vor allem gegen Psychopharmaka entwickelt. Ihre sonstige psychische und schulische Entwicklung sei zunächst unauffällig gewesen. Ab 1984 habe sie, offenbar im Zusammenhang mit dem Tod der Grossmutter, unter einer Anorexie gelitten, welche 1986 stationär behandelt worden sei. Im Anschluss daran habe sie sich einer psychoanalytischen Behandlung unterzogen und werde seitdem von ihrem Hausarzt homöopathisch behandelt. Diese Behandlungen hätten trotz Überforderungssituationen, depressiven Verstimmungen und früherer Entwicklung von Ängsten und Kontrollzwängen genügt, um die Arbeit zu bewältigen (Urk. 7/6 S. 13 f.).

    Die Klägerin sei Lehrerin. Da ihr dieser Beruf nicht zugesagt habe, habe sie sich zur Tanz- und Bewegungstherapeutin ausgebildet. Als solche habe sie ab November 1991 zu 80 % resp. zu 60 % in psychiatrischen Institutionen gearbeitet. Fehlzeiten habe sie bis zu ihrer Krankschreibung im Herbst 2009 nur wenige gehabt. Nach Angaben der Klägerin hätten im Verlauf des Jahres 2009 die Belastungen am Arbeitsplatz in einem unzumutbaren Mass zugenommen. Gleichzeitig habe sie sich vor der damals aufkommenden Schweinegrippe gefürchtet, so dass es zu einer Verstärkung und Ausweitung von Ängsten und Zwängen sowie vermehrten depressiven Zuständen und vegetativen Störungen gekommen sei. Seit 27. Januar 2010 sei die Klägerin wieder in psychiatrischer Behandlung, ohne jedoch Psychopharmaka einzunehmen. Inzwischen sei sie von ihrem Hausarzt seit 1. September 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben. Im Zeitpunkt der Begutachtung hätten sich psychopathologisch keine wesentlichen Auffälligkeiten gezeigt (Urk. 7/6 S. 14 f.).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, dass für die Tätigkeit als Tanz- und Bewegungstherapeutin in einer psychiatrischen Klinik eine Berufsunfähigkeit von 70 % bezogen auf ein Pensum von 100 % bestehe. Hingegen sei eine angepasste Tätigkeit, wozu auch die bisherige Tätigkeit in einem anderen Umfeld gehöre (z.B. Rehaklinik oder Praxis), uneingeschränkt möglich (Urk. 7/6 S. 18 und 20). Auf Nachfrage erläuterte er dazu, dass es der Klägerin trotz ihrer Vorbelastung gelungen sei, eine Ausbildung zur Bewegungstherapeutin zu machen und auf diesem Beruf in einer psychiatrischen Klinik zu arbeiten. Die Arbeit mit psychisch Kranken sei angesichts der psychischen Erkrankung der Klägerin ein Stressor. Jedoch verfüge sie über grosse Anpassungskräfte, weshalb ein Wiedereinstieg in ihren Beruf möglich sei. Dieser sollte unter möglichst geringen Belastungen erfolgen. Medizinisch-theoretisch sei ihr eine Tätigkeit in der psychiatrischen Klinik zu 30 % zumutbar. Ein Umfeld mit Personen, die nicht psychisch krank seien und von denen sie sich daher besser abgrenzen könne, führe zu weniger Belastungen, so dass eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 7/7).

    Weiter hielt Dr. A.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit durch eine kognitive Verhaltenstherapie in Kombination mit einer Psychopharmakabehandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verbessert werden könne. Zwar müsse offen bleiben, ob sich der Zustand der Klägerin soweit stabilisieren würde, dass sie eine volle Arbeitsfähigkeit auch bei Bedingungen, wie sie am letzten Arbeitsplatz vorgelegen hätten, wieder erlange. Jedoch seien die Chancen hierfür intakt. Eine abschliessende Beurteilung sei erst möglich, wenn die Klägerin bereit sei, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen. Bislang habe sie sich dagegen ausgesprochen. Aus seiner Sicht als Gutachter sei bei einer Psychopharmakabehandlung mit den heutigen Medikamenten nur mit moderaten und keinesfalls gefährlichen Nebenwirkungen zu rechnen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die Klägerin eine solche Behandlung aufgrund einer Störung der Urteilsfähigkeit ablehne. Ihr Entscheid, auf eine medikamentöse Behandlung zu verzichten, sei zwar lebensgeschichtlich nachvollziehbar, einen relevanten Grund dafür gebe es aus psychiatrischer Sicht aber nicht (Urk. 7/6 S. 19 und 21).

3.2    Im Gutachten vom 15. Oktober 2012 stellte Dr. A.___ einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand fest. Er wies darauf hin, dass im Rahmen einer laufenden Psychotherapie nun auch eine kognitive Verhaltenstherapie stattfinde. Medikamentös erfolge indessen nach wie vor lediglich eine homöopathische Behandlung. Die Einnahme von Psychopharmaka lehne die Klägerin ab. Dr. A.___ hielt deshalb fest, dass die Klägerin nicht alle ihr zumutbaren Massnahmen zur Schadenminderung ergriffen habe. Es sei davon auszugehen, dass bei einer adäquaten Behandlung mit Psychopharmaka eine deutliche Besserung der Symptomatik eintrete (Urk. 7/9 S. 13 f.).

    Auf Zusatzfragen der BVK erklärte er, dass bei einer konsequenten Behandlung innerhalb von zwei bis drei Monaten mit einer Verbesserung der gesamten Symptomatik (Zwänge, Angst, depressive Störung) gerechnet werden könne. Unter dieser Voraussetzung halte er eine erfolgreiche Wiedereingliederung resp. sukzessive Erhöhung der Arbeitsfähigkeit für erreichbar. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin trotz Zwängen und Ängsten jahrelang zur vollen Zufriedenheit gearbeitet habe. Eine punktgenaue individuelle Prognose sei nicht möglich. Jedoch sei aufgrund statistischer Erfahrungswerte die Annahme realistisch, dass es unter einer geeigneten und wirksamen Behandlung seit Januar 2011 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung der Zusatzfragen (November 2012) zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 30 auf 50 % bezogen auf ein volles Pensum von 100 % gekommen wäre (Urk. 7/10 S. 2 ff.).


4.

4.1    Die von Dr. A.___ erstellten Gutachten und Stellungnahmen erfüllen die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für den vollen Beweiswert eines Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1; E. 1.3 hiervor). Aus den Ausführungen von Dr. A.___ geht klar und eindeutig hervor, dass davon auszugehen ist, dass bei einer konsequenten psychopharmakologischen Behandlung mit einer Besserung der gesamten Symptomatik und mithin mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % hätte gerechnet werden können. Was die Klägerin dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen.

4.2

4.2.1    Die Klägerin bestreitet, dass ihr die Befolgung der auferlegten Massnahme zumutbar gewesen sei (Urk. 1 S. 6). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder der Eingliederungsmassnahme sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, insbesondere die berufliche und soziale Stellung des Versicherten, zu berücksichtigen. Massgebend ist das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 105/93 vom 11. März 1994, E. 2a; ZAK 1982 S. 495 E. 3; Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Bern 1985, S. 189). Die Zumutbarkeit ist in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen.

4.2.2    Die Klägerin ist seit 1. September 2010 wieder arbeitsfähig geschrieben. Diese Bescheinigung gilt auch für Tätigkeiten als Tanz- und Bewegungstherapeutin, sofern damit kein Kontakt mit psychisch kranken Menschen verbunden ist. Die Klägerin hat sich unter anderem denn auch auf entsprechende Stellen beworben (Urk. 2/6, Urk. 26/3 S. 2). Lohnmässig haben sich die Erwerbsmöglichkeiten der Klägerin folglich nicht oder nur geringfügig geändert. Das ist für den Anspruch auf die zu prüfende (überobligatorische) Berufsinvalidenrente insofern irrelevant, als hierfür die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit massgebend ist. Doch ist diesem Umstand bei der Schadenminderungspflicht Rechnung zu tragen. Lässt sich mit der psychopharmakologischen Behandlung die (aufgrund der in Frage stehenden Rentenleistungen) erhebliche Inanspruchnahme der Beklagten vermeiden, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ein strenger Massstab anzulegen.

4.2.3    Der behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___, hält eine psychopharmakologische Behandlung wegen der erheblichen gesundheitlichen Risiken für unzumutbar. Die Klägerin habe stets darauf verzichtet, konventionelle Pharmaka einzunehmen. Dies sei aufgrund ihrer eigenen Lebensgeschichte sowie der leidvollen Krankengeschichte der Mutter nachvollziehbar. hrend der ganzen Behandlungszeit habe keine medizinische Indikation bestanden, ihr gegen ihren Willen Psychopharmaka zu verschreiben. Es sei hinlänglich bekannt, dass eine aufgezwungene Behandlung erfolglos sei und der ärztlichen Ethik widerspreche. Das Brechen von Widerständen sei höchst problematisch und könne zu schwersten psychischen Dekompensationen führen. Zudem sei die Weigerung der Klägerin auf eine fehlende Krankheitseinsicht zurückzuführen (Urk. 2/4).

    Dazu ist festzuhalten, dass auch Dr. A.___ die Abneigung der Klägerin gegen Psychopharmaka psychologisch für verständlich hält. Indessen ist nicht ersichtlich und wird von Dr. B.___ auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern durch die Einnahme von Psychopharmaka der Klägerin eine Gefahr für Leib und Leben drohen soll. Aufgrund ihrer Weigerung, die potentiell hilfreichen Medikamente auch nur versuchsweise einzunehmen, kann nicht abschliessend eingeschätzt werden, ob und welche Nebenwirkungen sich zeigen würden. Zudem bestünde dann immer noch die Möglichkeit, die Medikation anzupassen bzw. als ultima ratio abzusetzen.

    Zur Frage, ob bei der Klägerin eine Krankheitseinsicht besteht, äusserte sich der Gutachter Dr. A.___ eingehend. Er führte aus, dass die Klägerin zwar Psychopharmaka ablehne, aber zwischendurch andere Medikamente, auch nicht homöopathische wie etwa Aspirin, einnehme. Weiter habe sie sich trotz ihren Vorbehalten zweimal psychiatrisch behandeln lassen (Urk. 7/6 S. 21). Im Rahmen der Exploration hätten sich keine Hinweise auf kognitive Störungen gefunden. Die Klägerin sei in der Lage gewesen, ihren Willen klar und differenziert zu äussern. Sie habe klare Vorstellungen davon, welche Tätigkeiten für sie in Frage kämen und welche nicht. Auch bei der Medikamenteneinnahme zeige sie kein starres, unangepasstes Muster, sondern könne differenzieren. Dr. A.___ ging daher davon aus, dass sich die Klägerin bei voller Urteilsfähigkeit bewusst gegen diese medizinische Massnahme entschieden habe (Urk. 7/9 S. 13). Diese Begründung überzeugt. Demgegenüber erscheint die von Dr. B.___ postulierte Urteilsunfähigkeit vor dem Hintergrund des differenzierten Verhaltens der Klägerin nicht als plausibel. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin ganz bewusst unter Inkaufnahme allfälliger Nachteile gegen die Behandlung mit Psychopharmaka entschieden hat.

    Zudem geht es zu weit, die auferlegte Massnahme einer gegen die ärztliche Ethik verstossenden Zwangsbehandlung gleichzusetzen. Folgte man dieser Argumentation, wäre die Auferlegung von Schadenminderungspflichten gar nicht möglich. Eine Zwangsbehandlung liegt vor, wenn die Behandlung gegen den Willen der betroffenen Person, notfalls mit unmittelbarem Zwang, durchgeführt wird. Davon kann vorliegend keine Rede sein, steht es der Klägerin doch frei, ob sie sich der Behandlung unterziehen will. Trägt sie indessen nicht ihren Anteil zur Vermeidung des Schadens bei, hat sie eine Leistungskürzung resp. -einstellung in Kauf zu nehmen.

    Die Klägerin geht sodann fehl, wenn sie behauptet, mit der Einnahme von Homöopathie resp. Phytopharmaka genüge sie ihrer Schadenminderungspflicht (Urk. 11 S. 4, vgl. auch Urk. 2/3). Dr. A.___ hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Nachweis der Wirksamkeit von Homöopathie bei psychischen Störungen wissenschaftlich nicht erbracht sei, wobei er sich keineswegs gegen die Fortführung der homöopathischen Behandlung aussprach. Indessen insistierte er alternativ oder kumulativ - auf einer Behandlung mit Psychopharmaka (Urk. 17/2). Selbst der behandelnde Psychiater Dr. B.___ behauptet bei allem Verständnis für die Klägerin nicht, dass der Behandlung mit Homöopathie die gleiche Wirksamkeit wie jener mit Psychopharmaka zukomme (Urk. 2/4).

4.2.4    In Würdigung der dargelegten ärztlichen Berichte ist zu schliessen, dass der Klägerin die geforderte Schadenminderung zumutbar ist. Letztlich ist diese Frage jedoch juristischer Natur (BGE 140 V 193 E. 3.2). Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit die Auferlegung einer Psychopharmakatherapie, die Durchführung einer Psychotherapie und die Einnahme von Medikamenten im Rahmen von Schadenminderungspflichten regelmässig als zumutbar erachtet (Bundesgerichtsurteile 8C_70/2014 vom 7. April 2014, 9C_82/2013 vom 20. März 2013, I 1068/06 vom 31. August 2007 und I 824/06 vom 13. März 2007; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 417/04 vom 31. Mai 2005). Hier verhält es sich nicht anders.

4.3    Eine Kürzung oder Verweigerung der Leistung ist im Weiteren davon abhängig, dass die fragliche Massnahme eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht. Vorausgesetzt wird also, dass die medizinische oder erwerbliche Vorkehr geeignet ist, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Dabei wird die Frage, ob die verweigerte Leistung zu einer Steigerung der Erwerbsfähigkeit beigetragen hätte, als Problem des Kausalzusammenhangs zwischen der Verweigerung und dem Ausbleiben der Zustandsverbesserung behandelt. Die Kausalität muss notwendigerweise prospektiv und damit hypothetisch beurteilt werden. Es bedarf keines strikten Beweises, dass die verweigerte Massnahme tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt hätte; es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre (Bundesgerichtsurteil I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.2.1).

    Laut der Einschätzung von Dr. A.___ hätte eine realistische Möglichkeit bestanden, dass die Einnahme von Psychopharmaka zu einer Verminderung der Symptomatik geführt hätte, womit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 30 auf 50 % zu erwarten gewesen wäre. Dass Dr. A.___ hierzu keine exakte Prognose machen konnte, liegt in der Natur der Sache. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin musste er von klinischen Studien und Erfahrungswerten ausgehen. Mit diesen kann belegt werden, dass es bei vielen Patienten mit Hilfe von Psychopharmaka zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes kommt, was wohl auch bei der Klägerin der Fall gewesen wäre (Urk. 17/2 S. 5, Urk. 26/3 S. 3). Vorliegend genügt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit bereits die Möglichkeit einer Verbesserung, da die Behandlung - wie dargelegt - ohne Weiteres zumutbar ist.

4.4    Die Leistungskürzung setzt schliesslich voraus, dass sich die versicherte Person der Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare beigetragen hat. Ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig. Dies bedeutet, dass der versicherten Person unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen ist, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzukommen. Zudem ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (BGE 122 V 219).

    Diesem Erfordernis kam die Beklagte nach. Sie teilte der Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2010 und 5. Januar 2011 mit, dass sie von ihr die Aufnahme einer Psychopharmakabehandlung erwarte (Urk. 7/5, 7/8). Sie stellte in Aussicht, dass im Juli 2011 überprüft werde, ob sie der Auflage nachgekommen sei. Ebenso wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sie sich der Massnahme nicht unterziehe, der Rentenanspruch so beurteilt würde, wie wenn die Massnahme durchgeführt worden wäre, was zu einer Kürzung oder Aufhebung der Rente führen könne (Urk. 7/8). Mit diesem Vorgehen räumte sie der Klägerin bis der mit Schreiben vom 13. November 2012 (Urk. 7/11) erfolgten Mitteilung der Rentenaufhebung auch genug Zeit ein, sich dem Versuch einer psychopharmakologischen Behandlung zu unterziehen.

4.5    Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Klägerin unter dem günstigen Einfluss der indizierten medizinischen Massnahme(n) eine Leistungsfähigkeit von 50 % erlangen könnte, was beim bei der Beklagten versicherten Arbeitspensum von 60.12 % zu einer Einbusse von rund 10 % und somit zu einem Invaliditätsgrad von 17 % (10 x 100 / 60) und mithin zur Aufhebung der Rente führt.

    In der Klage beantragte die Klägerin im Rahmen der Begründung eine erneute Begutachtung durch einen unabhängigen, über Fachkenntnisse auf den Gebieten der Psychiatrie und Homöopathie verfügenden Experten (Urk. 1 S. 8). Der Beklagten ist beizupflichten, dass darunter ein Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens zu verstehen ist (Urk. 6 S. 8). Dafür spricht auch, dass die Klägerin in der Replik explizit einen Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens stellte (Urk. 11 S. 4). Auch wenn sie gleichzeitig festhielt, sie habe mit der Klage, d.h. rechtzeitig einen Antrag auf eine Oberexpertise gestellt (Urk. 11 S. 7), kann nicht von einem rechtsgenüglichen Antrag auf eine Oberexpertise im Sinne von § 19 Abs. 3 BVK ausgegangen werden. So oder anders besteht indessen weder eine Veranlassung für die Einholung eines Gerichtsgutachtens noch für die Anordnung einer Oberexpertise im Sinne der BVK-Statuten. Da es sich bei der Frage nach der Zumutbarkeit der Schadenminderungspflicht um eine juristische Frage handelt, die sich gestützt auf die vorliegende Aktenlage abschliessend beurteilen lässt, ist die Zulässigkeit der Aufhebung der Rente ausgewiesen. An diesem Ergebnis vermöchten auch weitere Abklärungen nichts zu ändern (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

    Dies führt zur Abweisung der Klage.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger