Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00048




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Einzelrichter

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 30. Januar 2015

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt René Schuhmacher

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Personalvorsorge Y.___

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel

Streiff von Kaenel AG, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH







Sachverhalt:

1.    Die Allgemeine Pensionskasse der Z.___ (im Folgenden: APK) ist eine Stiftung mit dem Zweck, die berufliche Vorsorge für das Personal der ehemaligen Z.___ und ihrer Tochtergesellschaften durchzuführen. Nach dem Zusammenbruch der A.___ bzw. der Z.___ traten zwischen Oktober 2001 und Dezember 2003 praktisch alle aktiven Versicherten aus der Pensionskasse aus. Der Stiftungsrat der APK stellte in der Folge fest, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind, worauf er eine solche per 31. Dezember 2003 beschloss.

    Im "Bericht über die Teilliquidation per 31. Dezember 2003" vom 23./29. September 2004 wurden die freien Mittel und deren Aufteilung auf die aktiven Versicherten und die Rentenbezüger bestimmt. Der Anteil der Rentner sollte in der APK verbleiben und nicht individuell aufgeteilt oder ausbezahlt werden. Für die aktiven Versicherten wurde vorgesehen, den Anteil der kollektiv Übertretenden kollektiv und jenen der individuell Übertretenden individuell an die neue Einrichtung zu übertragen. Im Sinne eines Verteilungsschlüssels wurde festgelegt, dass der Anspruch auf freie Mittel 8,33 % der per Austrittsdatum berechneten Freizügigkeitsleistung beträgt. Mit Beschlüssen vom 23. September 2004 resp. 26. Mai 2005 genehmigte der Stiftungsrat diesen Verteilplan.

    Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (Aufsichtsbehörde) stellte mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 fest, dass eine Teilliquidation vorliege und die Berechnung der freien Mittel erfolgt sei, und es genehmigte den Verteilungsplan gemäss den Stiftungsratsbeschlüssen vom 23. September 2004/26. Mai 2005. Weiter wurde festgehalten, dass der Verteilungsplan erst nach Eintritt der Rechtskraft vollzogen werden dürfe (Urk. 2/6).

    Diese Verfügung wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Februar 2010 vollumfänglich bestätigt (Verfahren 9C_756/2009, 9C_757/2009, 9C_758/2009, 9C_759/2009, 9C_760/2009).



2.    Bereits am 28. November 2005 hatten die APK und die Personalvorsorge Y.___ (im Folgenden: B.___), einer der übernehmenden Vorsorgeeinrichtungen, eine „Vereinbarung über die kollektive Übertragung der freien Mittel aus der Teilliquidation per 31.12.2003“ geschlossen. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die freien Mittel kollektiv übertragen werden und dass sich die übernehmende Stiftung verpflichtet, die wohlerworbenen Rechte der Versicherten durch die entsprechende Verwendung des Betrages zu wahren (Urk. 10/2).

    Nachdem mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2010 die Teilliquidation der APK resp. der Verteilplan rechtskräftig genehmigt war, beschloss der Stiftungsrat der B.___ am 11. Mai 2010, die freien Mittel im Umfang von 8,33 % der relevanten Freizügigkeitsleistung individualisiert auszuzahlen und im restlichen Umfang als Wertschwankungsreserven kollektiv in der Stiftung zu behalten (vgl. Urk. 10/3).


3.    X.___ war bei der Y.___ angestellt und dadurch zunächst bei der APK und nach deren Teilliquidation bei der B.___ berufsvorsorgeversichert gewesen. Per 31. Oktober 2004 wurde er pensioniert. Seither bezieht er eine Altersrente der B.___. Sein Rentenanspruch berechnet sich aufgrund des bei der B.___ per 31. Oktober 2004 geäufneten Altersguthabens. Den massgeblichen Teil dieses Guthabens machte die von der APK per 31. Dezember 2012 überwiesene Freizügigkeitsleistung im Betrag von Fr. 813‘134.45 aus (Urk. 2/3).

    Gestützt auf den Beschluss des Stiftungsrates der B.___ vom 10. Mai 2010 erhielt X.___, wie alle übrigen von der APK übergetretenen Mitglieder, am 15. Juni 2010 von der B.___ die Mitteilung, zusätzlich zur per Ende 2002 überwiesenen Freizügigkeitsleistung erhalte jedes Mitglied weitere 8,33 % des damaligen Betrags auf sein Konto gutgeschrieben oder ausbezahlt. Den individuellen Anspruch von X.___ berechnete die B.___ auf Fr. 67‘734.10. Diese Summe wurde ihm als Einmalzahlung überwiesen. Seine Rente veränderte sich nicht. Die Leistung der B.___ erfolgte aus kollektiv übertragenen Mitteln der APK (Urk. 2/4).

    Daraufhin erhob X.___ am 18. November 2011 beim Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen die B.___. Darin beanstandete er insbesondere, dass die Auszahlung der freien Mittel lediglich 8,33 % statt 9,1 % der Freizügigkeitsleistung betragen habe (Urk. 10/4). Das Amt beurteilte im Entscheid vom 18. Januar 2011 das Vorgehen des Stiftungsrates der B.___ als rechtens (Urk. 2/9, vgl. auch Urk. 10/5-7).


4.    Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 liess X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die B.___ erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Altersguthaben des Klägers den Betrag von Fr. 8‘700.-- gutzuschrieben und gestützt darauf die Höhe der Rente neu festzulegen, zuzüglich 3 % Zins seit 30. April 2010 bis 31. Dezember 2011 und 2,5 % Zins seit 1. Januar 2012. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 8‘700.-- auszuzahlen, zuzüglich 3 % Zins seit 30. April 2010 bis 31. Dezember 2011 und 2,5 % Zins seit 1. Januar 2012 (Urk. 1 S. 2). Die B.___ schloss in der Klageantwort vom 1. Oktober 2013 auf Abweisung der Klage (Urk. 9 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14, Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Die Teilliquidation wurde auf den Stichtag 31. Dezember 2003 beschlossen. Anwendbar ist daher Art. 23 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung). Nach Abs. 1 dieser Bestimmung besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel (Satz 1). Darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde, welche gegebenenfalls den von der Vorsorgeeinrichtung erstellten Verteilungsplan zu genehmigen hat (Sätze 2 und 3).

1.3    Nach der zu Art. 23 Abs. 1 FZG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) ergangenen Rechtsprechung entsteht mit der rechtskräftigen Genehmigung des Verteilungsplans ein Anspruch auf den entsprechenden Anteil an den freien Mitteln (SVR 2009 BVG Nr. 33 S. 124). Dies bedingt, dass der Verteilungsplan die den Versicherten zustehenden Mittel hinreichend genau festlegt. Er muss freilich nicht die den einzelnen Destinatären zustehenden Beträge zahlenmässig festlegen, wohl aber den Gesamtbetrag der zur Verteilung gelangenden freien Mittel sowie einen Verteilschlüssel, sodass die einzelnen Beträge im Wesentlichen bestimmt werden können (SVR 2006 BVG Nr. 33 S. 127). Es ist somit zulässig, dass der Verteilungsplan bloss die Kriterien oder Bedingungen enthält, unter denen die einzelnen Versicherten einen entsprechenden Anspruch haben. Ob diese Kriterien oder Bedingungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist alsdann nicht im Rahmen der Beschwerde gegen den Verteilungsplan nach Art. 74 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) von der Aufsichtsbehörde, sondern als Frage des Vollzugs bzw. der Umsetzung dieses Planes im Streitfall im Verfahren nach Art. 73 BVG vom Berufsvorsorgegericht zu beurteilen (SVR 2005 BVG Nr. 19 S. 63, Bundesgerichtsurteil 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 6.6.1).


2.    Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger einen Anspruch auf eine individuelle Auszahlung weiterer freier Mittel aus der Teilliquidation der APK hat. Die Beklagte hatte aus der Teilliquidation der APK nachträglich nicht 8,33 %, sondern 9,40 % zusätzlich zu den früheren kollektiv übertragenen Mitteln erhalten. Der Kläger fordert daher eine individuelle Gutschrift dieser 9,40 % statt der 8,33 % der ursprünglichen Freizügigkeitsleistung. Die Differenz von 1,07 % entspricht dem Betrag von Fr. 8‘700.--.


3.

3.1    Gestützt auf den Verteilplan vom 23. September 2004/26. Mai 2005 und der damit inhaltlich übereinstimmenden Übernahmevereinbarung zwischen der APK und der B.___ vom 28. November 2005 wurden die freien Mittel aus der Teilliquidation der APK der B.___ kollektiv überwiesen. Gemäss Verteilplan erhielten die übernehmenden Stiftungen an freien Mitteln 8,33 % der teilnahmeberechtigten individuellen Freizügigkeitsleistungen. In der Übernahmevereinbarung wurde davon ausgegangen, dass dieser Prozentsatz Fr. 15‘706‘548.60 entspricht, welcher Betrag sich nachträglich aber als zu niedrig erwies (Urk. 2/6 S. 5 f., Urk. 10/2-3).

3.2    Da der Verteilplan vom 23. September 2004/26. Mai 2005 bei Übertritt der Versicherten in eine andere Vorsorgeeinrichtung (u.a. zur Y.___) die kollektive Überweisung der freien Mittel vorsieht (Urk. 2/6 S. 5 f.), steht fest, dass kein Anspruch auf eine individuelle Auszahlung der freien Mittel besteht, geschweige denn ein solcher im Umfang von 9,40 % der individuellen Freizügigkeitsleistung. Im Verteilplan wurde der Verteilschlüssel auf 8,33 % der per Austrittsdatum berechneten Freizügigkeitsleistung festgelegt (Urk. 2/6 S. 5). Davon ist im Rahmen der richterlichen Überprüfung der Umsetzung dieses Plans auszugehen. Daran ändert nichts, dass der B.___ in der Folge 1,07 % mehr an freien Mitteln überwiesen wurden als ursprünglich vorgesehen.

3.3    Obschon weder der Verteilplan noch die Übernahmevereinbarung einen Anspruch auf eine individuelle Gutschrift des Anteils an den freien Mitteln auslösen, gewährte der Stiftungsrat der B.___ mit Beschluss vom 11. Mai 2010 eine (teilweise) individuelle Verteilung dieser Mittel. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung losgelöst von einem direkt-anspruchsbegründenden Leistungsverhältnis. Streitigkeiten bei solchen Ermessensleistungen sind auf dem Verwaltungsrechtsweg nach Art. 74 BVG geltend zu machen (BGE 130 V 80 E. 3.3.3). Hierfür ist das Berufsvorsorgegericht nicht zuständig. Der Kläger war zunächst denn auch an das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich gelangt, welches keinen Anlass sah, das Vorgehen des Stiftungsrates der B.___ zu beanstanden (Urk. 2/9).

3.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verteilungsplan, soweit er für den Kläger relevant ist, keinen Anspruch auf eine individuelle Verteilung der freien Mittel vorsieht. Dementsprechend kann eine solche im Rahmen des Vollzugs dieses Plans auch nicht gefordert werden. Dies führt zur Abweisung der Klage.


4.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs-trägerinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklagten – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt René Schuhmacher

- Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger