Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2013.00049 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 18. Februar 2015
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich
gegen
AXA Vorsorgestiftung Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 3. Juli 2013 (Urk. 1) erhob der 1959 geborene X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Klage gegen die AXA Vorsorgestiftung Winterthur und beantragte deren Verpflichtung zur Ausrichtung der reglementarischen und gesetzlichen Invalidenleistungen. In ihrer Klageantwort vom 31. Juli 2013 (Urk. 6) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage mangels Passivlegitimation, eventualiter mangels sachlichen Zusammenhangs. Mit Verfügung vom 13. August 2013 (Urk. 8) ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an, wobei der Kläger aufgefordert wurde, zur Klageantwort und insbesondere zur Frage der Passivlegitimation der AXA Vorsorgestiftung Winterthur Stellung zu nehmen. In der Folge ging innert erstreckter Frist (Urk. 11) keine Replik ein, was der Beklagten am 8. November 2013 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger war vom 1. Mai 1989 bis 30. Juni 2007 als Produktionsmitarbeiter bei der Firma Y.___ angestellt (Urk. 2/4), welche ab 1. Januar 2004 (Anschlussvereinbarung Nr. 900902 vom 26. September / 9. Dezember 2003 [Urk. 7/1]) für die Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge der Sammelstiftung 2. Säule der Neuen Aargauer Bank (NAB-2) angeschlossen war. Per 31. Dezember 2010 löste die Firma Y.___ das Anschlussverhältnis mit der NAB-2 auf, worauf diese die Schadenreserve für die Invalidenrente des Klägers entsprechend dem damaligen Invaliditätsgrad von 35 % (vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2008 [Urk. 2/8] und Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2010 [Urk. 7/5]) den Helvetia Versicherungen übertrug (Urk. 7/4). Mit Wirkung ab 1. Juli 2010 sprach die IV-Stelle X.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Feststellungsblatt vom 15. September 2011 [Urk. 2/16]).
2.
2.1 Der Kläger macht im Zusammenhang mit der Erhöhung des Invaliditätsgrads von 35 auf 50 % gegenüber der Beklagten im Wesentlichen gestützt auf Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gesetzliche und reglementarische, mithin obligatorische und gegebenenfalls überobligatorische Invalidenleistungen geltend und begründet dies damit, dass der Gesundheitsschaden, welcher während des Anstellungsverhältnisses bei der Firma Y.___ respektive der Versicherungsunterstellung bei deren Vorsorgeeinrichtung zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, im Wesentlichen auch Ursache für die Erhöhung der Invalidität sei (Urk. 1 S. 12 ff.).
2.2 Der Kläger war im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses mit der Firma Y.___ bei der NAB-2 vorsorgeversichert. In diesem Sinne wurde er beziehungsweise sein Rechtsvertreter mit Schreiben der AXA Versicherungen AG vom 1. Oktober 2012 (Urk. 7/2 S. 2) darauf hingewiesen, dass eine allfällige Klage gegen den ablehnenden Entscheid betreffend Rentenerhöhung gegen die NAB-2 anzustrengen sei und die AXA Winterthur lediglich als deren Rückversicherer figuriere. Dessen ungeachtet klagte der Kläger am 3. Juli 2013 (Urk. 1) die AXA Vorsorgestiftung Winterthur ein. In ihrer Klageantwort (Urk. 6 S. 2 unten und S. 4 oben) führte die Beklagte aus, dass die Firma Y.___ für die Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zu keinem Zeitpunkt bei ihr angeschlossen gewesen sei und es rätselhaft bleibe, weshalb der Kläger sie als Vorsorgeeinrichtung ins Recht fasse. Trotz gerichtlicher Aufforderung (Verfügung vom 13. August 2013 [Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 2]) hat sich der Kläger zur Frage der Passivlegitimation der Beklagten nicht vernehmen lassen. Mithin ist die Darstellung der Beklagten, wonach sie mit der Firma Y.___ zu keiner Zeit einen Vorsorgevertrag unterhalten habe und folglich hinsichtlich der eingeklagten Invalidenleistungen nicht passivlegitimiert sei, vom Kläger unbestritten geblieben. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte, welche auf einen Versicherungsschutz des Klägers bei der Beklagten hindeuteten. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu einer Berichtigung der Parteibezeichnung von Amtes wegen (BGE 116 V 335 E. 4b mit Hinweis). Vielmehr ist die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen.
3.
3.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Klage darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Prozessführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen).
3.2 Der Kläger wurde von der Beklagten vorprozessual ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie lediglich als Rückversichererin der NAB-2 figuriere und eine allfällige Klage gegen diese zu erfolgen habe (Schreiben vom 1. Oktober 2012, Urk. 7/2). Der gleichlautende Hinweis der Beklagten in ihrer Rechtsschrift vom 31. Juli 2013 (Urk. 6 S. 4) blieb seitens des Klägers unbeantwortet.
Das Verhalten des Klägers ist als mutwillig zu bezeichnen, musste ihm doch bei Aufwendung einer elementaren Aufmerksamkeit klar sein, dass er in keiner Rechtsbeziehung zur Beklagten steht und diese unter keinem Titel leistungspflichtig ist. Dass er auch während des Verfahrens keine Korrektur vorgenommen und damit unnötige Aufwendungen des Gerichts provoziert hat, entspricht ebenfalls dem von der Rechtsprechung definierten tadelnswerten Element. Damit sind ihm die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen.
3.3 Nach § 34 Abs. 2 GSVGer haben Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Vorliegend ist das Verhalten des Klägers jedoch als mutwillig zu qualifizieren, weshalb er in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Beklagten eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen (Georg Wilhelm, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 7 zu § 34 GSVGer mit Hinweisen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Kläger auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- AXA Vorsorgestiftung Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter