Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00051




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 31. Oktober 2014

in Sachen


X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

schadenanwaelte.ch

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Stiftung Y.___

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar

Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, war ab 1. April 2004 bei der Z.___ AG als Kadermitarbeiter angestellt und bei der Stiftung Y.___ (nachfolgend: Stiftung Y.___) vorsorgeversichert. Der Geschäftsbereich, für welchen er tätig war, wurde per 30. Juni 2010 ausgegliedert und in die neu gegründete Gesellschaft A.___ AG (heute als B.___ AG firmierend) überführt (Urk. 1 S. 3 f.). Diese schloss sich zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Stiftung Y.___ an (Anschlussvertrag vom 15. Juli/18. August 2010, Urk. 10/5). X.___ blieb daher bis zu seinem Austritt per 31. Mai 2013 bei der Stiftung Y.___ vorsorgeversichert.

    Die Stiftung Y.___ erstellte eine Austrittsabrechnung per 31. Mai 2013 (Urk. 2/3). Mit den darin ermittelten Freizügigkeitsleistungen konnte sich X.___ nur teilweise einverstanden erklären. Eine Einigung fand in der folgenden Korrespondenz nicht statt.


2.    Am 5. Juli 2013 liess X.___ Klage gegen die Stiftung Y.___ einreichen und beantragen, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 298‘254.-- nebst Zins in der Höhe des BVG-Minimalsatzes plus 1 % seit 30. Juni 2013 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom 13. November 2013 auf Abweisung der Klage (Urk. 9 S. 2). In der Replik vom 3. Februar 2014 liess der Kläger am bereits gestellten Antrag festhalten. Zudem stellte er den Eventualantrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen im Umfang von 2/3 der gesamten reglementarischen Beiträge des Arbeitgebers hinsichtlich der temporären Leistungen im Ruhegehaltsplan auszurichten, nebst Zins in der Höhe des BVG-Minimalzinses plus 1 % seit 30. Juni 2013 (Urk. 14 S. 2). Die Stiftung Y.___ bekräftigte in der Duplik vom 28. April 2014 ihren Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 18 S. 2). Mit Eingaben vom 20. Mai 2014, 19. Juni 2014 und 26. Juni 2014 reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein (Urk. 21, 23, 26). Der Antrag von X.___, die Stellungnahme der Stiftung Y.___ vom 19. Juni 2014 sei aus dem Recht zu weisen (vgl. Urk. 26), wurde mit Verfügung vom 24. September 2014 abgewiesen (Urk. 28). Mit Eingabe vom 30. September 2014 liess sich der Kläger inhaltlich zur Stellungnahme vom 19. Juni 2014 vernehmen (Urk. 30). Die Stiftung Y.___ verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 33).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Bei der Beklagten handelt es sich um eine patronal finanzierte Vorsorgeeinrichtung, die ausschliesslich Leistungen versichert, die über dem BVG-Obligatorium und über dem maximalen Grenzlohn des Sicherheitsfonds gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) liegt. Für die Basisvorsorge ist nicht die Beklagte, sondern die Pensionskasse der C.___ zuständig (vgl. Urk. 9 S. 3). Die Beklagte führt einen Vorsorgeplan im Leistungsprimat und einen weiteren im Beitragsprimat (vgl. Jahresrechnung der Beklagten 2010/2011 S. 8 Ziff. 31, Urk. 10/3).

1.2    Im Leistungsprimat versichert die Beklagte gemäss dem Reglement „Ruhegehaltsabkommen“ als Altersleistung ein lebenslängliches Ruhegehalt sowie temporäre Überbrückungsrenten. Ferner sind Invaliden- und Todesfallleistungen versichert.

    Die Berechnung des Ruhegehalts ist in Art. 11 des Vorsorgereglements geregelt. Die Normierung der Überbrückungsleistungen findet sich in Art. 12 des Vorsorgereglements. Laut dieser Bestimmung werden bei Pensionierungen von ruhegehaltsberechtigten Personen zusätzlich zum Ruhegehalt ab Alter 60 bis zum Zeitpunkt der reglementarischen Pensionierung eine 100%ige maximale einfache AHV-Überbrückungsrente (bis zum Einsetzen der AHV-Rente), eine 100%ige PK-Ersatzrente (bis zum ordentlichen Pensionsalter der Pensionskasse im Alter 65, Höhe gemäss Versicherungsausweis) und die Übernahme der Beiträge an die Basis-Pensionskasse (bis zum ordentlichen Pensionsalter der Pensionskasse im Alter 65) ausgerichtet.

    Seit Oktober 2007 ist dieser Plan geschlossen. Seither werden keine neuen Versicherten mehr aufgenommen. Für die bereits darin versicherten Personen gilt er aber weiterhin (Reglement Stiftung Y.___, Stand 1. Januar 2003, samt Anhänge und Nachträge; nachfolgend: Vorsorgereglement [Urk. 2/2] Nachtrag Nr. 2 Ziff. 3).

1.3    Daneben besteht das Reglement der Kadervorsorge, worin die Altersleistungen nach dem Beitragsprimat versichert werden. Auch dieses Reglement sieht Invaliden- und Todesfallleistungen vor.


2.    Mit der Austrittsabrechnung per 31. Mai 2013 ermittelte die Beklagte einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 34‘761.05 aus dem Beitragsprimatplan und Fr. 44‘910.65 (als jährliches Ruhegehalt im Sinne von Art. 11 des Vorsorgereglements) aus dem Leistungsprimatplan (Urk. 2/3). Diese Austrittsleistungen sind nicht umstritten.

    Strittig ist hingegen, ob und inwiefern zusätzlich aus dem Leistungsprimatplan die temporären Leistungen gemäss Art. 12 des Vorsorgereglements geschuldet sind.


3.    Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung (Abs. 2).

    Die Vorsorgeeinrichtungen haben im Reglement festzulegen, ob sie die Austrittsleistung gemäss Art. 15 FZG nach dem Grundsatz des Beitragsprimats oder gemäss Art. 16 FZG nach dem Grundsatz des Leistungsprimats erbringen (Art. 5 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV).

    Im Leistungsprimat entspricht die Freizügigkeitsleistung mindestens dem Barwert der erworbenen Leistung (Art. 16 Abs. 1 FZG). Dieser Barwert bemisst sich anhand der Formel „versicherte Leistungen x (anrechenbare Versicherungsdauer / mögliche Versicherungsdauer)“ (Abs. 2). Art. 16 Abs. 3 FZG hält sodann fest, dass temporäre Leistungen gemäss Art. 17 Abs. 2 FZG bei der Barwertbestimmung weggelassen werden können, wenn sie nicht nach dem Deckungskapitalverfahren finanziert sind.

    Als temporäre Leistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 FZG gelten namentlich Ansprüche auf Überbrückungsrenten bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze (lit. c).


4.

4.1    Von den temporären Leistungen der Beklagten gemäss Art. 12 des Vorsorgereglements fallen die AHV-Überbrückungsrente und die PK-Überbrückungsrente unter Art. 17 Abs. 2 FZG. Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 FZG dürfen sie in der Barwertbestimmung weggelassen werden, sofern sie nicht nach dem Deckungskapitalverfahren finanziert wurden.

    Die Übernahme der Beiträge an die Basis-Pensionskasse ist zwar ebenfalls temporär, hat aber insofern keinen Einfluss auf die gesamte Freizügigkeitsleistung, als es sich um eine Beitragszahlung der Beklagten an die Basis-Pensionskasse handelt, die ihrerseits diese Zahlung bei der von ihr zu ermittelnden Altersleistung zu berücksichtigen hat.

4.2    Unbestritten ist, dass das von der Stiftung vorgesehene Ruhegehalt (Art. 11 des Vorsorgereglements) im Deckungskapitalverfahren finanziert wird. Uneinig sind sich die Parteien, ob es sich hinsichtlich der temporären Nebenleistungen (Art. 12 des Vorsorgereglements) gleich verhält. Der Kläger bejaht dies. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, deren Finanzierung erfolge nach dem Rentenwertumlageverfahren.

4.3    Zu prüfen ist somit, nach welchem Verfahren die temporären Nebenleistungen finanziert werden. Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang zunächst strittig, wer die Beweislast hiefür trägt (Urk. 18 S. 4, Urk. 21, Urk. 23).

    Nach Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Da der Kläger eine zusätzliche Austrittsleistung für die AHV-Überbrückungsrente und weitere temporäre Leistungen verlangt, trägt er die Beweislast. Die Beklagte trifft eine Mitwirkungspflicht (Bundesgerichtsurteil 9C_140/2012 vom 12. April 2012 E. 3.2.2.1). In diesem Rahmen hat sie die massgebenden Umstände offenzulegen, da der Kläger sich diese nicht verschaffen kann (vgl. dazu Christoph Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, N. 44 zu Art. 55 ZPO).

    Zu beachten ist, dass der Berufsvorsorgeprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 73 Abs. 2 BVG). Mithin tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2).

4.4    Die Finanzierung von Vorsorgeleistungen kann entweder nach dem Deckungskapitalverfahren, dem Umlageverfahren, dem Rentenumlageverfahren oder durch eine Kombination dieser Methoden erfolgen (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 403).

    Das Deckungskapitalverfahren wird weder im BVG noch im FZG definiert. Im Allgemeinen wird darunter ein Verfahren verstanden, bei dem die während der Erwerbstätigkeit der versicherten Person einbezahlten Beiträge in Form eines Kapitals geäufnet werden, um dann die ab der Pensionierung ausgerichteten Renten zu finanzieren. Die laufenden und die künftigen (anwartschaftlichen) Renten müssen in diesem Verfahren jederzeit durch ein angespartes Vorsorgekapital gedeckt sein (vgl. BGE 128 II 24 E. 3).

    Beim Umlageverfahren wird der jährliche Beitrag periodisch so festgelegt, dass aus ihm die in der entsprechenden Periode anfallenden Vorsorgeleistungen erbracht werden können. Für den Einzelnen gibt es keinen subjektiven Anspruch auf die eigenen Beiträge oder auf ein Kapital (Carl Helbling, a.a.O., S. 409).

    Das Rentenumlageverfahren stellt eine Mischform dar, und zwar in dem Sinne, dass ein Teil des Jahresbeitrages für die Finanzierung der im laufenden Jahr neu entstehenden Renten notwendige Kapital verwendet wird, da die Vorsorgeeinrichtung das Kapital erst in dem Moment bildet, in dem die Leistung fällig wird. Für die laufenden Renten ist somit stets das volle erforderliche Deckungskapital vorhanden, während für die Aktivversicherten keine umfassenden und planmässigen Deckungskapitalien gebildet werden (Carl Helbling, a.a.O., S. 410).


5.

5.1    Der Kläger schliesst primär aus dem Vorsorgereglement und dem Umstand, dass die A.___ AG eine Ausfinanzierung leisten musste, auf das Vorliegen des Deckungskapitalverfahrens. Davon abgesehen erachtet er aus formellen Gründen einen Abzug der temporären Leistungen bei der Barwertbestimmung nicht als statthaft (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 14). Die Beklagte verweist für ihren Standpunkt, wonach die Finanzierung der temporären Leistungen nach dem Rentenwertumlageverfahren erfolge, insbesondere auf die von ihr eingereichten versicherungstechnischen Berichte (Urk. 9, Urk. 23). Auf die einzelnen Vorbringen ist im Folgenden einzugehen. Zunächst ist dabei zu klären, ob und inwiefern das Vorsorgereglement Aussagen zum Finanzierungsverfahren macht.

5.2    Art. 17 des Vorsorgereglements hält zur Finanzierung fest, dass die ruhegehaltsberechtigten Personen keinen Beitrag zu entrichten haben (Abs. 1). Die gesamten Kosten der Personalvorsorge werden vom Arbeitgeber und/oder der Stiftung (sofern freie Stiftungsmittel vorhanden sind) getragen (Abs. 2). Für Mitglieder einer sich neu anschliessenden Unternehmung trägt ausschliesslich diese die gesamten Kosten (Abs. 3). Der Kläger sieht im letztzitierten Absatz einen Hinweis auf das Vorliegen eines Deckungskapitalverfahrens (Urk. 1 S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden. Der dritte Absatz besagt nichts anderes, als dass bei einem Anschluss eines Unternehmens die freien Mittel der Beklagten nicht belastet werden dürfen. Mit dieser Regelung wird verhindert, dass die freien Mittel verwässert werden. Zur Frage des Finanzierungsverfahrens kann daraus indes nichts abgeleitet werden.

    Gemäss Art. 22.1 des Vorsorgereglements kann das Reglement jederzeit abgeändert werden, wobei das für die einzelne versicherte Person vorhandene Deckungskapital auch weiterhin für ihre Vorsorge verwendet werden muss. Entgegen der Ansicht des Klägers trägt diese Bestimmung nicht zur Klärung der vorliegend strittigen Frage bei (Urk. 1 S. 6). Denn unbestrittenermassen wird das von der Stiftung vorgesehene Ruhegehalt im Deckungskapitalverfahren finanziert. Darauf nimmt Art. 22.1 Bezug. Dass für die Überbrückungsrenten ebenfalls ein Deckungskapital geführt wird, lässt sich daraus nicht ableiten.

    Der Kläger beruft sich weiter auf Art. 10 Abs. 3 des Vorsorgereglements, wonach bei einem WEF-Vorbezug beziehungsweise einer Pfandverwertung das Ruhegehalt sowie die übrigen mitversicherten Leistungen (ohne das Todesfallkapital) gekürzt werden. Er ist der Meinung, dass damit auch die temporären Leistungen gemeint seien (Urk. 1 S. 6). Dabei verkennt er, dass die temporären Leistungen sich nicht in Abhängigkeit des Ruhegehalts bemessen (Art. 12 des Vorsorgereglements; E. 1.2 hievor). Dementsprechend erfahren sie bei einem allfälligen Vorbezug auch keine Kürzung. Mit den „mitversicherten Leistungen“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 sind jene gemeint, die in Abhängigkeit von der Hauptleistung, also des Ruhegehalts bei der Pensionierung, definiert werden. Dies sind Invaliden-, Ehegatten- und Waisenrente. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Todesfallkapital, das ebenfalls in Prozenten des Ruhegehalts definiert wird, jedoch gemäss Vorsorgereglement auch nach erfolgtem Vorbezug ungekürzt zur Verfügung stehen soll.

    Anderweitige Reglementsbestimmungen, die einschlägig sein könnten, bestehen nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Anhand des Vorsorgereglements lässt sich somit nicht bestimmen, nach welchem System die temporären Leistungen finanziert werden.

5.3    Ihre Rechnungslegung erläuternd führte die Beklagte im Rahmen dieses Verfahrens aus, sie äufne für die Finanzierung der Nebenleistungen pauschale technische Rückstellungen. Bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung erfolge diesbezüglich keine individualisierte Gutschrift für die Versicherten. Werde ein Versicherter pensioniert, so werde ein Teil der auf ihn entfallenden Rückstellungen nicht mehr benötigt, da er nicht mehr invalid werden oder als aktive Person sterben könne, und daher aufgelöst. Mit den freiwerdenden Mitteln würden im Zeitpunkt der Pensionierung die temporären Leistungen finanziert. Erst in diesem Zeitpunkt werde ein Deckungskapital für die temporären Leistungen gebildet. Dieses Vorgehen entspreche dem Rentenumlageverfahren (Urk. 9 S. 7 f.).

    Diese Darstellung wird durch die von der Beklagten eingereichten buchhalterischen Unterlagen belegt. Der Jahresrechnung 2007/2008 sowie dem versicherungstechnischen Bericht vom 30. September 2008 ist zu entnehmen, dass das ausgewiesene Vorsorgekapital nur die Freizügigkeitsleistungen enthält. Für die Risiken Tod und Invalidität führt die Beklagte (zusätzlich) pauschale Rückstellungen, die sogenannte Risikoreserve (Urk. 24/10-11). Damit wird klar zwischen den Freizügigkeitsleistungen der Aktiven und den Rückstellungen unterschieden, was der gesetzlichen Vorgabe nach Art. 43 BVV2 entspricht. Die ebenfalls eingereichten versicherungstechnischen Informationen, Stichtag 30. Septem- ber 2013, vom 16. Oktober 2013 enthalten u.a. die Verbuchungen im Falle eines Destinatärs, welcher im Geschäftsjahr 2012/2013 - also im nämlichen Jahr, in dem der Kläger aus der Vorsorgeeinrichtung austrat - in Pension ging. Daraus ist ersichtlich, dass zwar das vom betreffenden Destinatär geäufnete Vorsorgekapital im Deckungskapitalverfahren, hingegen die Risikoreserve, aus welcher die temporären Nebenleistungen beglichen werden, im Umlageverfahren finanziert wird (Urk. 24/11-12, vgl. auch Urk. 23).

    Nicht nachvollziehbar ist der in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobene Einwand, die für die temporären Altersleistungen notwendigen Mittel müssten bei richtiger Betrachtung zu den Deckungskapitalien für die Freizügigkeitsleistungen gezählt werden (Urk. 30 S. 2). Sein Verweis auf die allgemeinen Erläuterungen im Jahresbericht 2010/2011 und in den versicherungstechnischen Informationen vom 16. Oktober 2013 geht fehl. Darin wird zwar festgehalten, dass die Rückstellungen für die Risiken Tod und Invalidität der aktiven Versicherten im Leistungsprimat als technische Rückstellungen gebucht würden. Sie entsprächen der um 8.00 % (im Jahresbericht 2010/2011) respektive 30.4 % (in den versicherungstechnischen Informationen vom 16. Oktober 2013) erhöhten Differenz zwischen der Summe der ausfinanzierten Deckungskapitalien und der Summe der als Vorsorgekapital gebuchten Freizügigkeitsleistungen (Urk. 10/3 S. 11, Urk. 24/12 S. 6). Entscheidend ist indessen, dass einzig das Vorsorgekapital im Deckungsverfahren finanziert wird. Dass dies auch für die temporären Altersleistungen gelten soll, lässt sich aus den erwähnten allgemeinen Erwägungen nicht ableiten und widerspricht auch den konkreten Verbuchungen.

5.4    Die A.___ AG hatte eine Ausfinanzierung zu leisten. Gemäss dem Anschlussvertrag vom 15. Juli/18. August 2010 hatte sie einen Fünftel Überbrückungsrente zu erbringen; im Falle des Klägers Fr. 87‘114.-- (Urk. 10/6, vgl. auch Urk. 2/4). Diese Summen wurden gemäss Anschlussvertrag jedoch nicht individualisiert den Versicherten gutgeschrieben, sondern werden in den allgemeinen Mitteln der Stiftungen geführt (Urk. 10/5). Sofern die übertretenden Personen den vorzeitigen Altersrücktritt nicht antreten, wird die Einkaufssumme unverzinst der Arbeitgeberreserve der A.___ AG gutgeschrieben (Art. 2 des Anschlussvertrages, Urk. 10/5). In diesem Zusammenhang macht der Kläger einen Verstoss gegen Art. 331 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) geltend (Urk. 14 S. 6). Diese Bestimmung verbietet etwa die Entrichtung von Arbeitgeberbeiträgen aus freien Stiftungsmitteln. Unzulässig ist ebenfalls die Umbuchung von freien Mitteln in die Arbeitgeberreserven. Dies gilt jedoch nur für Stiftungen, bei denen der Arbeitnehmer verpflichtet ist, Beiträge zu leisten, nicht aber patronal geführte Stiftungen wie die Beklagte (BGE 138 V 502 E. 5.3, Bundesgerichtsurteil 9C_804/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 3.3-3.5), weshalb die angerufene Norm nicht zur Anwendung gelangt.

    Ferner tut der Umstand, dass der Deckungsgrad der Beklagten etwas über 100 % liegt, zur Frage nach der Finanzierung der temporären Nebenleistungen nichts zur Sache. Offenbar geht der Kläger davon aus, dass bei einem Rentenumlageverfahren die jährlichen Beiträge direkt in die im gleichen Jahr entstehenden Rentendeckungskapitalien überzugehen haben (Urk. 1 S. 7). Dass dies nicht notwendigerweise der Fall ist, zeigt vorliegendes Beispiel.


6.

6.1    Der Kläger ist der Meinung, es fehle an einer reglementarischen Regelung, die es erlauben würde, die temporären Leistungen bei der Berechnung der Austrittsleistungen ausser Acht zu lassen. Art. 16 Abs. 3 FZG verweise für die einem Ausschluss zugänglichen einzelnen Leistungsarten auf Art. 17 Abs. 2 FZG. In formeller Hinsicht werde an dieser Stelle verlangt, dass ein Abzug der temporären Leistungen bei der Barwertbestimmung nur möglich sei, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen sei. Konkret fänden sich aber weder im Vorsorgereglement noch in den Jahresrechnungen entsprechende Hinweise (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 14 S. 5). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Art. 19.2 des Vorsorgereglements klar festhält, dass die erworbenen Leistungen sich nur anhand des versicherten Ruhegehalts berechnen. Damit ist hinreichend klar, dass die temporären Leistungen für die Ermittlung der Austrittsleistung keine Rolle spielen.

    Art. 17 Abs. 2 FZG spricht von Beiträgen und nimmt dabei auf Art. 17 Abs. 1 FZG Bezug. Für die Ermittlung der Austrittsleistung gemäss Art. 16 FZG sind die Beiträge indessen irrelevant. Zwar verweist Art. 16 Abs. 3 FZG auf den Art. 17 Abs. 2 FZG, aber lediglich auf die darin aufgeführten Leistungen. Folglich werden mit diesem Verweis lediglich die bei gegebenen Voraussetzungen abzugsfähigen temporären Leistungen definiert, nämlich jene in der Aufzählung von Art. 17 Abs. 2 lit. a bis c genannten. Ein Erfordernis einer reglementarischen Regelung kann daraus nicht abgeleitet werden. Solches wäre auch nicht praktikabel, sind doch die letztlich auszurichtenden Leistungen, anders als die zu erhebenden Beiträge, nicht von vornherein bekannt. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. April 2002, SVR 2002 BVG Nr. 12 (vgl. Urk. 14 S. 8), ist nicht einschlägig. Dort ging es nicht um eine Auslegung von Art. 16 Abs. 3 FZG bzw. nicht um die Frage, wie die temporären Leistungen von der Berechnung der Austrittsleistungen auszunehmen sind. Zu entscheiden war in jenem Fall, ob es für den Ausschluss einzelner Lohnbestandteile vom versicherten Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV2 genügt, wenn im Reglement diese Formulierung wiederholt wird, was vorliegend nichts zur Sache tut.

6.2    Eventualiter verlangt der Kläger, dass ihm hinsichtlich der temporären Leistungen der Mindestbeitrag nach Art. 17 FZG zugesprochen wird (Urk. 18 S. 10). Bei der Schaffung von Art. 17 FZG ging es dem Gesetzgeber darum, dass alle Leistungen in die Barwertbestimmung einbezogen werden, für die der Versicherte deckungskapitalbildende Beiträge bezahlt hat. Weil die temporären Nebenleistungen im konkreten Fall im Rentenumlageverfahren finanziert wurden, kann kein Mindestbetrag nach Art. 17 FZG ermittelt werden. Wollte man dem Eventualantrag des Klägers folgen und ihm die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge zusprechen, würde Art. 16 Abs. 3 FZG seines Sinnes beraubt.

6.3    Zusammenfassend ist somit gestützt auf die versicherungstechnischen Berichte der Beklagten ausgewiesen, dass die temporären Überbrückungsleistungen mittels Rentenumlageverfahren finanziert werden. Die Beklagte hat sie daher bei der Berechnung der Austrittsleistungen zu Recht nicht berücksichtigt.

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.


7.

7.1    Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Davon ist nach der Rechtsprechung abzuweichen, wenn das Verhalten der Gegenpartei leichtsinnig oder mutwillig ist (BGE 126 V 150 E. 4b).

7.2    Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be-stimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den pri-vaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Kranken-kassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versiche-rer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 105 E. 4a, 118 V 169 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).

    Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

- Rechtsanwältin Marta Mozar

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger