Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2013.00053 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 30. Oktober 2013
in Sachen
W.___
Klägerin
gegen
X.___ AG
Beklagte
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 5. Juli 2013 (Urk. 1), mit der die W.___ Klage gegen die X.___ AG erhob mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 41'453.45 zu bezahlen;
2. es sei der Rechtsvorschlag vom 22. Mai 2013 in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
die übrigen Verfahrensakten (insbesondere Urk. 2/1-29);
unter dem Hinweis darauf, dass die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 10. Juli 2013 (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, so dass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen ist;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 6./19. Januar 2011 (Urk. 2/2) rückwirkend per 1. Januar 2011 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, und weiter darlegte, dass ihr die Beklagte bis zur Vertragskündigung per 31. Dezember 2013 (Urk. 2/3) Vorsorgebeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 41'565.45 schuldig geblieben sei, weshalb die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages zu verpflichten sei,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 2/24) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die Beklagte sogar - wie aus der Klageschrift hervorgeht (Urk. 1 S. 5 Ziffer 7) - nach Zustellung des Zahlungsbefehls vom 19. April 2013 (Urk. 2/24; Zustellung an die Beklagte am 6. Mai 2013; Rechtsvorschlag vom 22. Mai 2013) noch eine Zahlung von Fr. 10'000. leistete,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug vom 3. Juli 2013 (Urk. 2/19), die Beitragsrechnungen vom 4. Dezember 2012 (Urk. 2/21) und 7. März 2013 (Urk. 2/22) sowie den Zahlungsbefehl vom 19. April 2013 (Urk. 2/24) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die von der Klägerin in ihrer Gesamtforderung integrierten Basiskosten von Fr. 200. und die Verzugszinsen von Fr. 784.90 ihre Stütze in Art. 2 und 13 des Kostenreglements der Klägerin finden (Urk. 2/25), weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,
die Klägerin die Zahlungsbefehlskosten (inklusive weitere Zustellkosten) von Fr. 112. (vgl. Urk. 1 Rechtsbegehren und S. 5 Ziffer 7, Urk. 2/24 und Urk. 2/27) zu Recht nicht in die eingeklagte Forderung integrierte, weil diese Kosten nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), da der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
demzufolge die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 41'453.45 zu bezahlen,
im Weiteren der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 19. April 2013 [Urk. 2/24]) im genannten Betrag aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 41'453.45 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 19. April 2013) im genannten Betrag aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- W.___
- X.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker