Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
BV.2013.00056 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 28. Februar 2014
in Sachen
pensionskasse O.___
Klägerin
vertreten durch Advokat Thomas Käslin
advokatur 11
Leimenstrasse 4, Postfach 466, 4003 Basel
gegen
X.___
Beklagte
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 11. Juli 2013 (Urk. 1), mit der die Pensionskasse O.___ gegen die X.___ Klage erhob mit folgendem Rechtsbegehren:
„1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 8‘493.20 nebst Zins zu 6 % seit 31. März 2012 sowie von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 91.-- zu verurteilen.
2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrages von Fr. 8‘493.20 nebst Zins zu 6 % seit 31. März 2012 in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 12. Juli 2013 (Urk. 4) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen ist;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 23. März 2011 rückwirkend per 1. Januar 2011 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, wobei dieses Vertragsverhältnis per 31. März 2012 durch die Klägerin aufgelöst worden sei (Urk. 2/13), und weiter darlegte, dass ihr die Beklagte für diese Zeit noch Beiträge in der Höhe von Fr. 8‘493.20 (inklusive Nebenkosten) schulde (Urk. 1),
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abge-sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/18) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der ein-geklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) von Fr. 8‘493.20 durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen (Urk. 2/8, 2/10), den Kontoauszug vom 30. Oktober 2012 (Urk. 2/7), die Mahnungen (Urk. 2/9, 2/11, 2/12, 2/16), den Zahlungsbefehl vom 23. Juli 2012 (Urk. 2/18) und für die Nebenkosten auf das Kostenreglement (Urk. 2/5) hinzuweisen ist,
keine Anhaltspunkte für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die geforderten Verzugszinsen von 6 % ihre Grundlage in Ziffer 2.3 lit. f der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben (Urk. 2/5),
es sich beim überdies eingeklagten Betrag von Fr. 1‘250.-- um Kosten von Fr. 500.-- für das Betreibungsbegehren und Fr. 750.-- für die Einreichung der Klage handelt,
diese Verwaltungskosten ihre Grundlage in Ziffer 2.2 des Kostenreglements (2/5) haben, indessen der geltend gemachte Betrag von Fr. 750.-- als Inkassomassnahme für die Klage der Bestimmung von Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323),
zudem die der Beklagten belasteten Kosten von Fr. 98.-- für den Zahlungsbefehl (vgl. Urk. 2/18) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 8‘493.20 nebst Zins zu 6 % seit 31. März 2012 sowie den Betrag von 500.-- nebst Zins von 6 % seit Klageeinreichung (11. Juli 2013) zu bezahlen;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene - zufolge nur teilweisen Obsiegens jedoch reduzierte - Prozessentschädigung zu bezahlen;
erkennt die Einzelrichterin:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 8‘493.20 nebst Zins zu 6 % seit 31. März 2012 sowie Fr. 500.-- nebst Zins zu 6 % seit 11. Juli 2013 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 23. Juli 2012) wird im Umfang von Fr. 8‘493.-- nebst Zins zu 6 % aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Thomas Käslin
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
DaubenmeyerSonderegger