Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
BV.2013.00058 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1943 geborene X.___ war für Y.___ tätig und dadurch bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt vorsorgeversichert. Am 30. September 1998 endete das Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom 10. August 1999 wurde der Versicherte von der Rentenanstalt aufgefordert, anzugeben, wie die ihm nach dem Austritt zustehende Freizügigkeitsleistung zu vergüten sei; falls innert 30 Tagen keine Angaben über eine Zahlstelle vorliegen würden, werde sie für den Abschluss einer prämienfreien Freizügigkeitspolice verwendet (Urk. 24/4). Der Versicherte suchte daraufhin einen Vorsorgeberater der Generalagentur Z.___ der Rentenanstalt auf. Dieser teilte der zuständigen Sachbearbeiterin mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 mit, der Versicherte habe nicht gewusst, um was es bei den ihm zugesandten Papieren gehen würde; es solle nun eine prämienfreie Freizügigkeitspolice eröffnet werden, wobei die Dokumente in A.___ Sprache zu erstellen seien (Urk. 24/3). Die Freizügigkeitsleistung von Fr. 14'950.-- wurde in der Folge für den Abschluss der Freizügigkeitspolice Nr. B.___ mit Versicherungsdeckung ab 1. Januar 1999 verwendet, welche am 23. Februar 2000 ausgestellt und dem Versicherten mit Begleitschreiben vom selben Tag zugestellt wurde (Urk. 2/2 und 9/2).
1.2 Am 14. Februar 2000 gelangte X.___ an die Freizügigkeitsstiftung der C.___ und bat diese, sein Freizügigkeitskonto Nr. D.___ aufzulösen und das darauf liegende Guthaben an die Rentenanstalt zu überweisen, da er sämtliche Freizügigkeitsguthaben "in einer Police zusammenziehen" wolle (Urk. 9/3). Mit Schreiben vom 27. März 2000 teilte die Rentenanstalt dem Versicherten mit, sie habe von der C.___ am 24. Februar 2000 eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 90'118.95 erhalten und diesen Betrag samt Zins zur Erhöhung der versicherten Leistung der bestehenden Freizügigkeitspolice Nr. L.___ per 1. März 2000 verwendet (Urk. 2/3); dem Schreiben lag der entsprechende Nachtrag zur Police Nr. B.___ vom 27. März 2000 bei (Seite 2 der von der Beklagten als Beilage zu ihrer Eingabe vom 17. August 2015 [Urk. 29] aufgelegten Freizügigkeitspolice Nr. B.___, zu den Akten als Urk. 2/2 inkl. Nachtrag genommen).
1.3 Im Jahr 2005 war X.___ für das Temporärunternehmen E.___ tätig und dadurch während drei Monaten bei der Vorsorgestiftung der E.___ vorsorgeversichert. Die daraus resultierende Freizügigkeitsleistung von Fr. 1'011.-- ging am 24. April 2006 bei der Rentenanstalt ein (Urk. 9/4) und wurde samt Zins und Rundungsgewinn zur Errichtung der Freizügigkeitspolice Nr. F.___ verwendet (Urk. 9/5 und 9/6).
1.4 Mit Schreiben vom 13. Juli 2007 ersuchte G.___, Mitarbeiter des O.___ (O.___), im Namen von X.___ die Rentenanstalt (heute: Swiss Life AG) um Auflösung der Freizügigkeitspolice Nr. L.___ infolge vorzeitiger Pensionierung und Überweisung des Guthabens auf das Konto Nr. H.___ lautend auf I.N.C.A. bei der I.___ (Urk. 2/5 [Schreiben von G.___ mit Briefkopf O.___], 2/6 [Zahlungsauftragsformular] und 2/8 [Vollmacht zugunsten von "O.___]). Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 teilte die Rentenanstalt mit, dass sie am 1. August 2007 einen Betrag in Höhe von Fr. 134'093.-- auf das bei der I.___ geführte Konto mit der IBAN H.___ überweise (Urk. 2/11).
1.5 Am 3. Juli 2008 überwies G.___ eine einem Betrag von Fr. 65'091.15 entsprechende Summe auf ein bei der J.___ geführtes Konto von X.___ (Urk. 23 S. 3, 24/6). Sodann richtete er X.___ ab Juni 2008 monatliche Zahlungen in Höhe von Fr. 602.-- aus; die letzte Zahlung wurde am 2. Februar 2009 ausgeführt (Urk. 24/2, 24/5 und 24/6).
1.6 Mit Schreiben vom 30. August 2012 gelangte Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz namens und auftrags von X.___ an die Swiss Life AG (vormals Rentenanstalt) und verlangte die Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen, da die Unterschriften des Versicherten auf dem Auftrag vom 13. Juli 2007 zur Auflösung der Freizügigkeitspolice Nr. L.___ und der diesem beigelegten Vollmacht gefälscht gewesen seien und bezüglich der Freizügigkeitspolice Nr. K.___ kein Auflösungsantrag bestanden habe (Urk. 2/20). Die Swiss Life AG lehnte dieses Ansinnen mit Schreiben vom 4. April 2013 ab und hielt fest, dass die Leistungen aus den beiden Policen korrekt und gemäss den Weisungen des Versicherungsnehmers ausbezahlt worden seien (Urk. 2/10).
2. Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Swiss Life AG und liess folgenden Antrag stellen:
"Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger das Alterskapital, dessen Höhe vom Gericht festzustellen sei, zuzüglich Verzugszins auszurichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (inkl. 8 % Mehrwertsteuer)."
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 18. November 2013 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers (Urk. 8). Mit Replik vom 10. März 2014 (Urk. 14) und Duplik vom 3. Juni 2014 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Mit Verfügung vom 20. August 2014 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um allfällige Absprachen mit G.___ in Bezug auf die Auszahlung seiner Vorsorgegelder darzulegen sowie alle Unterlagen zu erfolgten Zahlungen samt Steuerunterlagen einzureichen (Urk. 20). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 (Urk. 23) ergänzte der Kläger seine Darstellung des Sachverhalts und reichte verschiedene Unterlagen, namentlich Kontoauszüge und Steuerakten (Urk. 24/17) ein. Mit Eingabe vom 17. August 2015 (Urk. 29) nahm die Beklagte dazu Stellung und legte eine um den Nachtrag vom 27. März 2000 ergänzte Kopie der Freizügigkeitspolice Nr. B.___ auf (zu den Akten als Urk. 2/2 inkl. Nachtrag genommen). Mit Verfügung vom 19. August 2015 wurde das Doppel der Stellungnahme der Beklagten der Klägerin zugestellt (Urk. 30 und 31).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach der bis Ende des Jahres 2004 gültigen Rechtslage standen die berufsvorsorgerechtlichen Rechtswege nach aArt. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) für materielle Streitigkeiten aus einer Freizügigkeitspolice nicht zur Verfügung; als privatversicherungsrechtliche Angelegenheit fielen sie in die Zuständigkeit des Zivilrichters (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 72/01 vom 5. November 2001 E. 3b). Seit Inkrafttreten der 1. BVG-Revision am 1. Januar 2005 entscheiden die Berufsvorsorgegerichte auch über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Art. 4 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) dienen (Art. 73 Abs. 1 lit. a BVG; BGE 134 V 369 E. 4.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2011 vom 12. September 2011 E. 1). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts über die strittigen Leistungen ist daher gegeben (Art. 73 BVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Bei Freizügigkeitspolicen handelt es sich um besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherungen, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall (Art. 10 Abs. 2 Ingress der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV]). Da BVG und FZG die Erhaltung des Vorsorgeschutzes bloss unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen (Art. 27 BVG, Art. 4 FZV, Art. 10 bis 19 FZV) vorschreiben, die betreffenden Versicherungsverhältnisse als solche indes nicht regeln, gilt vorbehältlich der genannten Sondervorschriften das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 FZV dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden. Für die Auszahlung der Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgesetzt (BGE 134 V 182).
2.3
2.3.1 Der Versicherer ist aufgrund der vertraglichen Vereinbarung, die zur Errichtung der Freizügigkeitspolice geführt hat, gehalten, die vertraglichen Leistungen gemäss den einschlägigen Gesetzesvorschriften und Vertragsbedingungen auszuzahlen. Mit anderen Worten hat der Schuldner dem Gläubiger zu leisten. Leistet er an einen unberechtigten Dritten, hat er grundsätzlich nicht erfüllt, und zwar auch dann, wenn er in gutem Glauben leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2012 vom 5. April 2012 E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen auf Judikatur und Lehre).
2.3.2 Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen können, soweit deren Gegenstand nicht höchstpersönlicher Natur ist, grundsätzlich von einem Stellvertreter ausgeübt werden (Art. 32 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR]; Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Jedes einer Vertretung zugängliche und rechtserhebliche Verhalten kann vom Gläubiger auch im Nachhinein genehmigt werden (Art. 38 Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3). Die Genehmigung ist an keine Form gebunden und kann insbesondere auch konkludent erfolgen (Art. 39 Abs. 1 OR). Inhaltlich muss sie sich auf das Geschäft beziehen, wie es vom vollmachtlosen Stellvertreter abgeschlossen worden ist. Stillschweigen kann dabei nur dann als Genehmigung ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner in guten Treuen davon ausgehen konnte, der Vertretene werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen, und dessen Stillschweigen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen durfte. Die Genehmigung hat zur Folge, dass das Rechtsgeschäft zwischen dem Vertretenen und dem Dritten in gleicher Weise abgeschlossen wird, wie es der Vertreter abgeschlossen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.2 mit Hinweisen).
2.3.3 Gemäss Art. 74 Abs. 1 OR wird der Ort der Erfüllung durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt und laut Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR sind, soweit nichts anders vereinbart wurde, Geldschulden an dem Ort zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat. Dies bedeutet, dass die Festlegung der Zahlstelle für eine Geldschuld Gegenstand einer vertraglichen (Neben)Abrede darstellt, wobei dem Gläubiger in der Regel (Erfüllungsort in der Schweiz) die Bezeichnung eines Kontos bei einem der schweizerischen Bankenaufsicht unterstellten Geldinstitut freisteht. Die Wahl der Zahlstelle ist auch kein höchstpersönliches Recht, sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und vorbehältlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen auch von einem Stellvertreter vorgenommen bzw. vom Gläubiger im Nachhinein genehmigt werden.
3.
3.1 Zur Begründung seiner Klage bringt der Kläger zunächst vor, er habe mit Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen bei der Beklagten zwei Freizügigkeitspolicen errichten lassen. Im Jahr 2007 habe er das O.___ aufgesucht, um sich im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung beraten zu lassen. In der Folge habe sich G.___ mit Schreiben vom 13. Juli 2007 an die Beklagte gewandt und diese unter Beilage angeblich vom Kläger unterzeichneter Dokumente um Auflösung der Police Nr. L.___ und Auszahlung der Versicherungssumme auf das im Zahlungsauftrag bezeichnete Bankkonto ersucht. Gemäss den massgebenden Reglementen sei die Freizügigkeitspolice im Falle einer vorzeitigen Auflösung dem Versicherer im Original einzureichen; es sei fraglich, ob diese Bedingung erfüllt gewesen sei. Obschon nur die Auszahlung der Versicherungssumme der einen Police verlangt worden sei, seien die "angesparten Guthaben" beider Freizügigkeitspolicen im Gesamtbetrag von Fr. 134'093.-- am 1. August 2007 auf ein bei der I.___ geführtes privates Konto von G.___ ausbezahlt worden. Die von G.___ gegenüber der Beklagten präsentierten Unterlagen - so der Kläger weiter - habe er nie unterzeichnet. Er müsse deshalb davon ausgehen, dass G.___ seine Unterschrift gefälscht habe, auch wenn dies von letzterem im Strafverfahren bestritten werde. Auch bei der Beglaubigung der Unterschrift durch das A.___ Generalkonsulat handle es sich um eine Fälschung. Damit er - der Kläger - von der Auszahlung der Versicherungssummen keine Kenntnis erlangen konnte, habe G.___ - wiederum mit Hilfe einer gefälschten Unterschrift - seine Post an die Adresse des O.___ umleiten lassen und so die Auszahlungsabrechnung vom 19. Juli 2007 der Beklagten abgefangen. Im August 2012 habe sich seine Rechtsvertretung an die Beklagte gewandt und vergeblich Vertragserfüllung verlangt. Da die Beklagte an einen Unberechtigten geleistet habe, könne sie die korrekte Vertragserfüllung nicht nachweisen und habe im Übrigen unsorgfältig gehandelt; entsprechend sei sie zu verpflichten, die versicherten Leistungen beider Policen an den Kläger auszuzahlen (Urk. 1 und 14).
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, bei der Unterschrift auf den von G.___ präsentierten Dokumenten handle es sich um die echte Unterschrift des Klägers. Im Strafverfahren habe G.___ ausgesagt, der Kläger habe die entsprechenden Dokumente blanko unterzeichnet. Ein Blankettmissbrauch könne einem gutgläubigen Dritten indes nicht entgegengehalten werden. Was die Auszahlung der Leistung aus der zweiten Police betreffe, sei angesichts des geringfügigen Betrages von Fr. 1'034.-- davon ausgegangen worden, dass der Kläger ebenfalls eine vorzeitige Auszahlung wünsche. Auf die Durchsetzung der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) enthaltenen Bestimmung, dass die Originalpolice einzureichen sei, sei verzichtet worden, da viele Versicherte dazu nicht in der Lage gewesen seien. Schliesslich führte die Beklagte aus, G.___ habe im Strafverfahren ausgesagt, vom ausbezahlten Kapital in Höhe von Fr. 134'093.-- habe er dem Kläger einen Betrag von insgesamt Fr. 79'661.85 zukommen lassen. Wenn sie - die Beklagte - verpflichtet werde, nochmals zu leisten, hätte dies daher eine ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers im entsprechenden Umfang zur Folge (Urk. 8 und 19).
4.
4.1
4.1.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beklagten nicht um eine Vorsorgeeinrichtung, sondern um eine der ordentlichen Versicherungsaufsicht unterstellte Versicherungseinrichtung handelt. Soweit der Kläger seine Klage mit spezifischen Sorgfaltspflichten von Vorsorgeeinrichtungen begründet, gehen seine Vorbringen daher von vornherein fehl.
4.1.2 Gemäss Art. 14 Abs. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (sowohl in der Fassung vom 1. Januar 1997 als auch in derjenigen vom 1. Juni 2005) ist die Freizügigkeitspolice im Original einzureichen, wenn die Freizügigkeitsversicherung vorzeitig aufgelöst werden soll (Urk. 2/18 S. 6, 2/19 S. 9). Es stellt sich daher die Frage, ob die Beklagte nur gegen Präsentation der Police leisten darf.
Bei der Police handelt es sich um eine Vertragsurkunde, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien festhält; die Versicherer sind nach Art. 11 Abs. 1 VVG verpflichtet, den Versicherungsnehmern eine solche auszuhändigen (Kuhn, Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf, 2010, N 590; Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 218 f.). Wie die Beklagte zutreffend angemerkt hat, ist die Police lediglich Beweisurkunde und stellt kein Wertpapier dar (Kuhn, a.a.O. N 594 f.; Maurer, a.a.O., S. 222); dies gilt auch dann, wenn sie mit einer Inhaberklausel versehen ist (Kuhn, a.a.O., N 596; Maurer, a.a.O., S. 222). Im vorliegend zu beurteilenden Fall enthalten die AVB Bestimmungen, wonach die Freizügigkeitspolicen zur Geltendmachung der Versicherungsleistungen im Original einzureichen sind. Derartige Bestimmungen gelten als blosse Ordnungsvorschriften, welche der Versicherungsgesellschaft die Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche ermöglichen sollen und schliessen daher nicht aus, dass der Versicherer auch dann Leistungen erbringt, wenn die Police nicht eingereicht wird. Er ist sogar dazu verpflichtet, wenn aus den Umständen die Berechtigung des Ansprechers nicht zweifelhaft sein kann (Kuhn, a.a.O. N 597 Fn 744 mit Hinweisen).
Gemäss Schreiben vom 13. Juli 2007 reichte G.___ der Beklagten neben einer Vollmacht, dem Zahlungsauftragsformular und weiteren Unterlagen (Wohnsitzbestätigung, Kopie Niederlassungsbewilligung) die Originalpolice (Police Nr. B.___ [von der Beklagten in der Korrespondenz vom 27. März 2000 auch als Police Nr. L.___ bezeichnet, Urk. 2/3]) ein (Urk. 2/6). Da der Kläger nicht dartut, dass ihm die Originalpolice abhanden gekommen wäre, und diese auch nicht auflegt, kann als erstellt betrachtet werden, dass er die fragliche Police an G.___ zur Einreichung bei der Beklagten übergeben hat. Wäre dies nicht so, hätte er im vorliegenden Verfahren die Originalpolice oder wenigstens ein Urteil des zuständigen Zivilrichters betreffend Kraftloserklärung der Police auflegen können.
Was die Freizügigkeitspolice Nr. F.___ (Urk. 9/6) betrifft, räumt die Beklagte ein, dass diese ihr nicht vorgelegen habe. Angesichts dessen, dass es sich bei der in den AVB enthaltenen Bestimmung bloss um eine Ordnungsvorschrift handelt - und es im übrigen bloss um einen Rückkaufswert in Höhe von rund Fr. 1'000.-- ging - schadet dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht.
4.2
4.2.1 In tatbeständlicher Hinsicht steht nach Lage der Akten und aufgrund der Sachverhaltsvorbringen der Parteien fest, dass die Beklagte die dem Kläger aus der vorzeitigen Auflösung der Freizügigkeitsversicherungen per 1. August 2007 zustehenden Rückkaufswerte im Betrag von Fr. 131'917.-- (Police Nr. B.___ [Urk. 2/2 inkl. Nachtrag]) und Fr. 1'034.-- (Police Nr. F.___ [Urk. 9/6]) samt Überschussanteilen in Höhe von Fr. 1'142., das heisst insgesamt Fr. 134'093., gestützt auf die Angaben von G.___, welcher sich beziehungsweise das O.___ als zur Entgegennahme von Geldern berechtigter Stellvertreter des Klägers bezeichnet hatte (vgl. Urk. 2/5, 2/6 und 2/8), auf ein auf "I.N.C.A." lautendes Bankkonto überwiesen und damit die vermeintliche Offerte des Klägers zur Erfüllung angenommen hat.
4.2.2 Hinsichtlich der Legitimationsprüfung durch die Beklagte ist festzuhalten, dass weder das Gesetz noch die massgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Urk. 2/18 und 2/19) eine solche vorschreiben, und dass es sich dabei bloss um eine Obliegenheit der Beklagten handelt, mit der sie ihr Risiko einer nicht befreienden Leistung an einen unberechtigten Dritten vermindern kann. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, bei der vermeintlich vom A.___ Generalkonsulat angebrachten Beglaubigung der Unterschrift auf dem Zahlungsauftragsformular handle es sich nicht um eine amtliche Beglaubigung, übersieht er, dass die Beklagte auf ihrem Formular nur eine Beglaubigung der Unterschrift, nicht jedoch deren amtliche Beglaubigung verlangt (Urk. 2/6); eine konsularische Beglaubigung erfüllt dieses Erfordernis daher ohne weiteres.
4.2.3 Wenn - was nachstehend zu prüfen sein wird - der Kläger die von G.___ in seinem Namen verlangte Zahlung auf ein Konto, dessen Inhaber G.___ war, im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR nachträglich genehmigt hat, kann er sich nicht mehr auf einen im Zeitpunkt der Erfüllung allenfalls bestandenen Legitimationsmangel berufen, sondern hat er diesen mit der nachträglichen Genehmigung geheilt.
4.3
4.3.1 Aufgrund der Akten und der Sachverhaltsvorbringen der Parteien steht weiter fest, dass ab Juni 2008 bis Februar 2009 monatliche Beträge von Fr. 602.-- (insgesamt Fr. 5'418.--) im Auftrag von I.N.C.A. von einem auf den Inhaber G.___ lautenden Bankkonto auf ein bei der M.___ geführtes Bankkonto des Klägers überwiesen wurden (Urk. 24/2). Sodann bestreitet der Kläger nicht, dass ihm anfangs Juli 2008 eine einem Betrag von Fr. 65'091.15 entsprechende Summe auf einem bei der J.___ geführten Konto gutgeschrieben worden war (Urk. 23 S. 3, 24/6). Schliesslich anerkennt der Kläger auch, dass gegen ihn bestehende Steuerforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 9'152.70 von G.___ getilgt worden sind (Urk. 23 S. 5, 24/6).
4.3.2 Soweit der Kläger vorbringen will, er habe angenommen, bei den Überweisungen handle es sich um Rentenzahlungen der Beklagten, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem aufgelegten echtzeitlichen Kontoauszug von Februar 2009 geht klar hervor, dass die mit Valuta vom 2. Februar 2009 gutgeschriebene Vergütung von einem auf G.___ lautenden Konto stammte (Urk. 24/5). Selbst wenn der Kläger die Bedeutung der Transaktionsinformationen nicht verstanden und die Überweisungen für Rentenzahlungen der Beklagten gehalten haben sollte, hätte er aufgrund der blossen Nennung der ihm wohlbekannten Namen "O.___" und "G.___" im Zusammenhang mit Zahlungen auf sein Konto, zu deren Veranlassung er gemäss eigenen Angaben weder dem O.___ noch G.___ einen Auftrag erteilt hatte, erkennen müssen, dass G.___ seine Hände im Spiel hatte, zumal er nicht behauptet, dass er mit der Beklagten sein Konto als Zahlstelle vereinbart hätte. Die Erwähnung von "I.N.C.A." beziehungsweise "G.___" in den Transaktionsinformationen der eigenen Bank über ein Geschäft, welches nach eigener Vorstellung direkt zwischen der Versicherungseinrichtung und dem Leistungsempfänger hätte abgewickelt werden müssen, war ein auch für Geschäftsunkundige klares Indiz dafür, dass diese Personen in den Geschäftsvorgang involviert gewesen sind. Dies gilt selbstredend auch für die Überweisung auf das bei der J.___ geführte Konto des Klägers, umso mehr als er nicht dartut, dass die entsprechenden Kontoauszüge nicht in A.___ Sprache abgefasst gewesen sein sollten.
4.3.3 Auch wenn der Kläger die Tragweite der Transaktionsinformationen seiner Banken nicht vollständig erfasst haben sollte, hatte er nur schon wegen der Nennung von G.___ in einem Zusammenhang, in welchem die Bank nach eigenem Dafürhalten des Klägers keinen Anlass hatte, diesen zu erwähnen, hinreichend Grund zur Annahme, dass der geschäftsgewandte G.___ sich ohne Vollmacht des Klägers in die Sache eingemischt hatte. Da sich der Kläger darum nicht weiter kümmerte und neben einer substantiellen Summe im Gegenwert von Fr. 65'091.15 während neun Monaten "Rentenzahlungen" entgegennahm, die von der Beklagten nie verlangt und zu deren Geltendmachung weder das O.___ noch G.___ beauftragt worden waren, gab er zu erkennen, dass für ihn nicht relevant war, dass er eine Altersrente von der Beklagten erhielt, sondern lediglich, dass er eine Altersrente aus der aus den Freizügigkeitspolicen resultierenden Kapitalleistung erhielt. Wer dieses Kapital verwaltete und daraus die monatlichen Rentenbetreffnisse ausrichtete, interessierte den Kläger offensichtlich nicht. Andernfalls hätte er sich bei der eigenen Bank, bei G.___ oder der Beklagten danach erkundigen können und müssen, was die Nennung von "I.N.C.A." und "G.___" auf den ihm angeblich unverständlichen Auszügen seiner Bank zu bedeuten habe. Indem er dies unterliess, nahm er billigend in Kauf, dass das angeblich ohne sein Wissen und Wollen an G.___ ausbezahlte Kapital diesem (teilweise) anvertraut blieb.
4.4
4.4.1 Auch aus dem unbestrittenen Umstand, dass G.___ gemäss seinen Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden aus dem von der Beklagten überwiesenen Kapital Fr. 9'152.70 an Steuern für den Kläger bezahlt hatte (Urk. 24/6), lässt sich folgern, dass Letzterer Kenntnis von der Auszahlung des Kapitals auf ein Bankkonto von G.___ hatte und dass dieser mit seinem Einverständnis darüber verfügte.
Denn, wenn zufolge der Auszahlung des Kapitals eine Steuerschuld des Klägers in dieser Höhe zur Zahlung fällig geworden war, musste diese Kapitalauszahlung zuvor als dessen Einkommen deklariert worden sein. Mit der Deklaration gegenüber den Steuerbehörden wird aber anerkannt, das deklarierte Einkommen tatsächlich realisiert zu haben, und in der Steuererklärung muss auch angegeben werden, wo das per Ende des Steuerjahres noch nicht konsumierte Vermögen angelegt ist. Sodann ist die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
4.4.2 Nun könnte man zwar noch in Erwägung ziehen, dass G.___ auch die Unterschrift des Klägers auf der Steuererklärung respektive der Vollmacht für die Steuerbehörden gefälscht haben könnte, um die Aneignung des Kapitals des Klägers zu vertuschen, wie er in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2014 ohne weitere Substantiierung geltend macht (Urk. 23 S. 5). Dem steht jedoch entgegen, dass der fraglichen Steuererklärung 2007 ein Lohnausweis und ein Ausweis über Leistungen der Arbeitslosenversicherung beilagen (vgl. Urk. 24/7), welche nur der Kläger an G.___ überreichen konnte. Dass G.___ für den Kläger dessen Steuerpflicht unmerklich hätte erfüllen können, ist undenkbar. Dem Kläger war bekannt, dass er steuerpflichtig war, und es konnte ihm daher auch nicht entgangen sein, dass seine Steuerangelegenheiten für das zur Diskussion stehende Steuerjahr von G.___ geregelt worden sind. Wenn er sich aber einfach nicht darum kümmerte, was G.___ in seinem Namen gegenüber den Steuerbehörden deklarierte, hätte er ihm blind vertraut und müsste sich dessen Dispositionen über sein Vermögen wie eigene anrechnen lassen.
Da anderseits die Beklagte die erfolgte Auszahlung der Kapitalleistung an den Kläger pflichtgemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung meldete (vgl. Urk.24/7), durfte sie in der Folge mangels einer diesbezüglichen Rückfrage der Steuerbehörden davon ausgehen, dass der von ihr gemeldete wirtschaftlich berechtigte Leistungsempfänger den Erhalt der erfolgten Kapitalauszahlung gegenüber den Steuerbehörden bestätigt hatte.
4.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beklagte aufgrund des Verhaltens des Klägers nach der Überweisung des Rückkaufswertes der Freizügigkeitspolicen an G.___ nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass sie ihre Leistungspflicht gegenüber dem Kläger ordnungsgemäss erfüllt hatte. Selbst wenn - was die Beklagte bestreitet - die Unterschrift des Klägers auf den von G.___ eingereichten Urkunden gefälscht war und G.___ im Zeitpunkt der Auszahlung zur Entgegennahme der Leistung tatsächlich nicht bevollmächtigt gewesen sein sollte, kann das Schweigen des Klägers angesichts der aktenkundigen und auch für den Kläger erkennbar gewesenen unbeschränkten Verfügungsmacht von G.___ über sein Kapital nur als Zustimmung zur Vermögensverwaltung durch diesen und damit als nachträgliche Genehmigung der Auszahlung an G.___ gewertet werden. Dass das O.___ gemäss seinen Statuten keine Vermögensverwaltung angeboten hatte, ändert daran nichts, zumal Rechtsvertreter im Rahmen von Vertragsabwicklungen regelmässig mit der Entgegennahme von Geldern betraut werden.
Da der Kläger erstmals am 30. August 2012 die Auszahlung der Kapitalleistungen aus den Freizügigkeitspolicen verlangte (Urk. 2/20) - was angesichts des Umstandes, dass die Versicherungsleistungen aus den beiden Freizügigkeitspolicen im Erlebensfall am 1. Juli 2008 fällig geworden wären (Urk. 2/2 inkl. Nachtrag [Versicherungsleistung von Fr. 135'429.--], 9/6 [Versicherungsleistung von Fr. 1'049.--]), erstaunt -, hat er selbst bis zu diesem Zeitpunkt eine in seinem Sinne korrekte Vertragserfüllung durch die Beklagte verhindert. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Kläger die tatsächliche Verfügungsmacht von G.___ über sein Alterskapital hätte erkennen und von diesem die Herausgabe hätte verlangen können, hatte er sein Vermögen selbst G.___ anvertraut. Die Beklagte durfte ab diesem Zeitpunkt annehmen, dass ein allfälliger Vollmachtsmangel durch nachträgliche Genehmigung geheilt worden war und sie ihre Leistungspflicht ordentlich erfüllt hatte. Sie hatte und hat ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch den Kläger im Gegensatz zu diesem auch weder Anlass noch rechtliche Handhabe, um die erbrachte Leistung von G.___ zurückzufordern.
In diesem Sinne ist im vorliegenden Fall die Verantwortung für das G.___ ausbezahlte Kapital beziehungsweise das Verlustrisiko für das diesem anvertraute Geld ungeachtet der Echtheit oder Fälschung der Unterschriften auf den bei der Beklagten eingereichten Legitimationspapieren von der beklagten Versicherungseinrichtung auf den am Kapital wirtschaftlich Berechtigten übergegangen. Demzufolge erübrigt sich eine Beweiserhebung zu den umstrittenen Sachverhalten und auch die Mängel in der Beglaubigung der Unterschrift brauchen nicht weiter thematisiert zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2014 vom 13. März 2015 E. 7.4 mit Hinweis auf das Urteil 9C_464/2014 vom 24. Februar 2015 E. 3.4.4). Entsprechend ist die Klage abzuweisen.
5.
5.1 Da § 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer) sind keine Gerichtskosten zu erheben.
5.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis) und kann ohne weiteres auf Anbieter von Freizügigkeitsversicherungen ausgedehnt werden. Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Prof. Dr. Ueli Kieser
- Swiss Life AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli