Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2013.00060 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Beschluss vom 4. September 2013
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Züst
Züst & Gmünder Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 14, 9430 St. Margrethen SG
gegen
1. Kanton Zürich
2. Y.___
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
1. Am 17. Juli 2013 erhob der Kläger Klage gegen den Beklagten 1 und die Beklagte 2 und beantragte, der Beschluss des Familienrichters am Amtsgericht Z.___ vom 27. November 2012 sowie der von den Ehegatten geschlossene und gerichtlich genehmigte Vergleich bezüglich Teilung der Austrittsleistungen gemäss Protokoll vom 27. November 2012 seien zu anerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Der Beklagte 1 sei in Anerkennung und Vollstreckung des Beschlusses des Familienrichters am Amtsgericht Z.___ vom 27. November 2012 sowie des von den Ehegatten geschlossenen und gerichtlich genehmigten Vergleiches bezüglich Teilung der Austrittsleistungen gemäss Protokoll vom 27. November 2012 anzuweisen, vom Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes beim Beklagten 1, Versicherten-Nr. A.___ (Policen-Nr. B.___), den Betrag von Fr. 91‘955.-- auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau bei der C.___, Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der D.___, E.___, F.___, Konto-Nr. G.___, zu überweisen. Eventualiter sei der Beklagte 1 zu verpflichten, den Betrag von Fr. 91‘955.-- zu Lasten des Klägers (Vorsorgekonto Nr. A.___, Policen-Nr. B.___, auf das Freizügigkeitskonto C.___, Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der D.___, E.___, F.___ (Konto-Nr. G.___, lautend auf die Beklagte 2) zu überweisen (Urk. 1).
2. Mit Beschluss vom 27. November 2012 schied das Amtsgericht Z.___ die am 21. November 1992 geschlossene Ehe des Klägers mit der Beklagten 2 (Urk. 2/2). Im Dispositiv dieses Beschlusses machte das Amtsgericht keine Anordnungen zum Vorsorgeguthaben des Klägers beim Beklagten 1. In der Begründung wurde jedoch festgehalten (S. 5): „Über den Ausgleich der Anwartschaft des Antragstellers gegenüber der Personalvorsorge des Kantons Zürich haben die Eheleute in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht eine wirksame Vereinbarung geschlossen. Die Form des § 7 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 127 a BGB ist gewahrt. Die Vereinbarung hält auch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nach den §§ 8 Abs. 1 VersAusglG, 138, 242 BGB statt. Insbesondere ist die Vereinbarung nicht sittenwidrig, § 138 Abs. 1 BGB. Gegen die hälftige Teilung der in der Ehezeit erworbenen Austrittsleistung bestehen keine Bedenken. Sie entspricht nämlich sowohl der Rechtslage in der Schweiz – die Austrittsleistung ist im Scheidungsfall hälftig zu teilen, Art. 122 schweiz. ZGB – als auch in Deutschland, liegt doch dem VersAusglG, dort § 1, der Halbteilungsgrundsatz zugrunde“ (Urk. S. 5). Die von den Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2012 geschlossene Vereinbarung wurde ins Protokoll zu dieser Verhandlung aufgenommen (Urk. 2/3 S. 3). Diese lautet wie folgt: „Der Antragsgegner verpflichtet sich, seine Pensionskasse BVK, Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, Postfach 8090 Zürich/Schweiz, Versicherten-Nr. A.___, Policen-Nr. B.___ anzuweisen, die Hälfte der ehezeitlichen Freizügigkeitsleistung (Ehezeit nach deutschem Recht), somit 96.441,88 sfr (192.883,75 sfr : 2), abzüglich der privaten Rentenversicherung H.___ der Ehefrau in Höhe von 3.739,30 Euro (= 4.487,00 sfr.), somit Zahlbetrag 91.955,00 sfr. auf das von der Antragstellerin unterhaltene Freizügigkeitskonto C.___, Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der D.___, E.___, F.___, Konto-Nr. G.___ zu zahlen.“
3. Gemäss § 24 lit. e des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) entscheidet im Kanton Zürich erstinstanzlich das Einzelgericht des Bezirksgerichts über die Vollstreckung (2. Teil 10. Titel der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]), insbesondere die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide. Für einen blossen Entscheid über die Vollstreckbarkeit des Urteils des Amtsgerichts Z.___ vom 27. November 2012 ist also nicht das hiesige Gericht, sondern das Einzelgericht des Bezirksgerichts zuständig.
4.
4.1 Da aus vollstreckungsrechtlicher Sicht das hiesige Gericht sachlich nicht zuständig ist, kann auf die vorliegende Klage nur eingetreten werden, wenn für das hiesige Gericht eine materiellrechtliche sachliche Zuständigkeit besteht.
4.2 Die Abgrenzung der Zuständigkeit für die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge in Scheidungsverfahren zwischen dem Zivilgericht und dem nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) zuständigen Gericht wird in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen ZPO in den Artikeln 280 und 281 geregelt. Art. 280 äussert sich dabei zum Vorgehen und zur Zuständigkeit bei Abschluss einer Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen und Art. 281 zu Konstellationen, bei denen keine Einigung vorliegt. Während Art. 281 grundsätzlich eine Zuständigkeit des nach FZG zuständigen Gerichts, welches im Kanton Zürich das hiesige Gericht ist (§ 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] i.V.m. Art. 25a FZG), vorsieht, enthält Art. 280 keine solche.
Aus den vom Kläger eingereichten Akten ist ersichtlich, dass sich die Parteien im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Z.___ über die Aufteilung der Austrittsleistung des Klägers beim Beklagten 1 geeinigt haben (E. 2). Da das Amtsgericht Z.___ dabei auch eine Durchführbarkeitsbestätigung des Beklagten 1 einholen liess (Urk. 2/5-6), liegt grundsätzlich eine Vereinbarung im Sinne von Art. 280 ZPO vor (vgl. Basler Kommentar zur ZPO, Art. 280 N 11). Eine Zuständigkeit des hiesigen Gerichts besteht somit nicht.
4.3 Auch wenn davon ausgegangen würde, dass zwischen den Parteien gar keine gültige Vereinbarung vorliegt, da die am 27. November 2012 geschlossene Vereinbarung weder direkt noch indirekt via Verweis ins Dispositiv des Beschluss vom 27. November 2012 aufgenommen wurde, wäre das hiesige Gericht für die Regelung der Teilung der beruflichen Vorsorge nicht zuständig. Diesfalls wäre nämlich das Scheidungsurteil zu ergänzen und nachdem die zu teilenden Austrittsleistungen feststehen, ist hierfür ebenfalls das Zivilgericht zuständig (vgl. Fankhauser, Sachliche Zuständigkeit beim Vorsorgeausgleich, in; Berufliche und freiwillige Vorsorge in der Scheidung, S. 65 und S. 69).
5. Nach dem Gesagten ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der vom Kläger erhobenen Klage nicht zuständig, weshalb ohne Einholung von Stellungnahmen der Beklagten auf die Klage nicht einzutreten ist (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Boris Züst
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Beilage des Doppels von Urk. 1
- Y.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Wyler