Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2013.00061 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 12. August 2015
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, arbeitete vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005 als Leiterin der Einwohnerkontrolle und vom 1. Oktober 2005 bis zu ihrem Austritt per Ende Februar 2006 in der Finanzabteilung bei der Gemeinde Y.___. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin wegen ungenügender Arbeitsleistungen beendet (Urk. 14/1/1, Urk. 14/1/4). Als Mitarbeiterin der Gemeinde Y.___ war X.___ bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (früher: Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich) vorsorgeversichert. Die Gemeinde Y.___ teilte der BVK am 10. Februar 2005 mit, dass die Versicherte ab dem 1. Februar 2005 ein Arbeitspensum von 100 % ausübe und einen versicherten Verdienst von Fr. 49‘288.-- erziele (Urk. 2/16/2). Zuvor arbeitete sie ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, dem 1. Januar 2003, zu 60 %, ab dem 1. November 2003 zu 70 % und ab dem 1. Juli 2004 zu 80 % (Urk. 14/33, Urk. 14/34, Urk. 14/41-42, Urk. 14/45). Am 18. April 2005 informierte die Gemeinde Y.___ die BVK darüber, dass ab dem 1. Mai 2005 das Arbeitspensum von X.___ wieder 80 % und der versicherte Verdienst Fr. 39‘430.-- betrage (Urk. 2/16/1).
1.2 Ab dem 19. März 2007 arbeitete X.___ als Sachbearbeiterin bei der Gemeinde Z.___ zu einem Pensum von 50 % (Urk. 16/8). Am 26. November 2009 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, führte diverse Abklärungen durch und sprach X.___ schliesslich mit Verfügungen vom 25. November 2010 (Urk. 16/48) bzw. 9. Dezember 2010 (Urk. 16/49) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. November 2008 eine halbe Invalidenrente zu. Die BVK teilte der Versicherten mit Schreiben vom 17. Mai 2011 mit, sie setze entsprechend dem Entscheid der Invalidenversicherung den Anspruch auf Invalidenleistungen ab 1. März 2006 auf 50 % fest (Urk. 2/5).
1.3 Per 1. Mai 2011 erhöhte X.___ ihr Arbeitspensum bei der Gemeinde Z.___ auf 70 %, was sie der IV-Stelle am 6. Mai 2011 mitteilte (Urk. 16/56-57). Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats auf, da der Invaliditätsgrad nur noch 39 % betrage (Urk. 16/61). Die BVK teilte der Versicherten mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 mit, bei erneuter Durchsicht der Akten habe sie festgestellt, dass sie zu Unrecht den Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung übernommen habe, denn es habe sich ergeben, dass die Versicherte nur mit einem Pensum von 80 % versichert gewesen sei. Dementsprechend betrage der Invaliditätsgrad im Bereich der beruflichen Vorsorge lediglich 37,5 %. Sodann ergebe sich ab Januar 2011 eine Überentschädigung, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine Kürzung der Rente vorzunehmen sei. Schliesslich sei die Erhöhung des Arbeitspensums ab 1. Mai 2011 zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt belaufe sich die Einkommenseinbusse lediglich noch auf 13,7 %, und es bestehe damit ein Invaliditätsgrad, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr einräume. Die Invalidenleistungen der BVK würden deshalb per 30. April 2011 aufgehoben (Urk. 2/7). Im Laufe der folgenden Korrespondenz konnten sich die Parteien nicht über den Umfang des Rentenanspruches der Versicherten einigen (Urk. 2/8-12).
1.4 Mit Schreiben vom 15. März 2012 liess X.___ der IV-Stelle durch Rechtsanwältin Lotti Sigg mitteilen, sie sei mit dem 70%-Pensum überfordert gewesen, und es sei zu einem schweren Rückfall der Krankheit gekommen. Sie sei von der Gemeinde Z.___ freigestellt worden und ersuche darum, das Wiederaufleben der Invalidenrente zu prüfen (Urk. 16/63). Die IV-Stelle sprach der Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 14. September 2012 mit Wirkung ab dem 1. März 2012 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % erneut eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/93). Die BVK liess den Rentenanspruch ebenfalls wieder aufleben, wobei sie Leistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 37,5 % ausrichtete (vgl. Schreiben vom 3. Oktober 2012, Urk. 2/14).
1.5 Am 29. Mai 2013 liess X.___ der IV-Stelle mitteilen, dass sich ihr Gesundheitszustand nochmals verschlechtert habe. Sie könne nur noch im geschützten Rahmen arbeiten und werde wohl auch in naher Zukunft zu 100 % arbeitsunfähig bleiben (Urk. 8/102).
2. Am 17. Juli 2013 erhob X.___ durch Rechtsanwältin Sigg Klage gegen die BVK mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Berufsinvaliditätsrente rückwirkend auf 1. März 2006 und ab 1. April 2008 eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge von 50 % auszurichten. Ab 1. September 2011 habe die Beklagte eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 39 % auszurichten, ab 1. März 2012 wiederum eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % und ab 1. Januar 2013 habe die Beklagte eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung.
2.Eventualiter sei die Rente aus der beruflichen Vorsorge nur in der Zeit vom 1. November 2011 bis 29. Februar 2012 einzustellen.
3.Die Überentschädigungsberechnung der Beklagten sei zu korrigieren, insbesondere seien die Überstunden der Klägerin in der Überentschädigungsberechnung nicht anzurechnen.
4.Editionsbegehren: Es seien die Akten der IV-Stelle Zürich und der früheren Arbeitgeberin, Gemeinde Y.___, hinzuzuziehen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Beklagten.“
Die BVK ersuchte durch Rechtsanwältin Marta Mozar mit Klageantwort vom 15. Oktober 2013 um vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 (Urk. 11) wurden die Personalakten bei der Gemeinde Y.___ (Urk. 14) und die IV-Akten (Urk. 16/1-116) beigezogen. Am 21. Februar 2014 verzichtete die Klägerin auf Replik (Urk. 21), was der Beklagten am 4. März 2014 (Urk. 22) mitgeteilt wurde.
3. Mit Verfügung vom 10. November 2014 (Urk. 23) holte das Sozialversicherungsgericht den Arbeitgeberbericht der Gemeinde Y.___ vom 2. Dezember 2014 (Urk. 28) sowie die seit dem 6. November 2013 ergangenen IVAkten (Urk. 27/1-12) ein. Die Beklagte nahm dazu am 13. Januar 2015 Stellung, wobei sie den Anspruch der Klägerin auf eine volle Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Mai 2013 anerkannte (Urk. 32 und Urk. 33). Die Klägerin reichte ihre Stellungnahme am 17. März 2015 ein (Urk. 35). Sodann liess Rechtsanwältin Sigg am 31. März 2015 dem Gericht ihre Honorarnote zukommen (Urk. 38).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Statuten der Beklagten (Urk. 10/2) sehen in § 19 eine sogenannte Berufsinvalidenrente vor. Darauf Anspruch haben Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet (Abs. 1). Über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität wird aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschieden (Abs. 2).
1.3 Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (§ 21 Abs. 1 der Statuten). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie auf Grund eines Entscheides der eidgenössischen IVKommission invalid erklärt wurde (§ 21 Abs. 2 der Statuten). Wie bei der Berufsinvalidenrente gilt eine Befristung der Leistungen bis zum 63. Altersjahr (§ 21 Abs. 4 der Statuten).
1.4 Sowohl die Berufsinvalidenrente als auch die Erwerbsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des letzten versicherten Lohnes (§ 20 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 der Statuten). Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad (Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit in % eines Vollamtes) abgestuft: Bis zu einem Invaliditätsgrad von 24 % wird keine Rente ausgerichtet. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 bis 59 % wird die Rente gemäss Invaliditätsgrad festgesetzt. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69 % wird eine Dreiviertelrente und ab 70 % eine Vollrente ausgerichtet (§ 20 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 der Statuten).
Wurde der versicherte Lohn zwischen dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Berufsinvalidität führte, und dem Beginn der Invalidenrente wegen der Arbeitsunfähigkeit herabgesetzt, berechnet sich die Rente nach dem versicherten Lohn im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit (§ 20 Abs. 3 und § 22 Abs. 3 der Statuten).
Dauerhafte und wesentliche Änderungen des Grades der Berufs- bzw. Erwerbsinvalidität führen zu einer Anpassung der Invalidenrente. Dauerhaft ist die Änderung, wenn sie voraussichtlich mehr als ein Jahr besteht, wesentlich, wenn sie mehr als 10 % eines vollen Pensums ausmacht (§ 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 5 der Statuten).
1.5 Zur Koordination der Leistungen der Versicherungskasse mit den Leistungen der AHV/IV wird ein Teil des anrechenbaren Lohnes nicht in die Versicherung einbezogen. Die Höhe des nicht versicherten Teils entspricht in der Regel dem Koordinationsabzug gemäss BVG. Bei Teilbeschäftigten wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt (§ 6 der Statuten).
Als letzter versicherter Lohn gilt der versicherte Lohn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hat die versicherte Person innerhalb von zwölf Monaten vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Beschäftigungsgrad geändert, gilt als letzter versicherter Lohn der durchschnittliche versicherte Lohn der letzten zwölf Monate (§ 6a der Statuten).
1.6 Kommt eine ganz oder teilweise invalid erklärte versicherte Person wieder zu Verdienst, wird die Invalidenrente gemäss § 57 gekürzt (§ 27 Abs. 1 der Statuten).
Gemäss § 57 Abs. 1 der Statuten kürzt die Versicherungskasse ihre Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften bei Invalidität 100 % und im Todesfall 90 % des mutmasslichen entgangenen Bruttoverdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet (§ 57 Abs. 2 der Statuten).
Die Bezüger einer Invalidenrente sind verpflichtet, der Versicherungskasse einen Verdienst sofort mitzuteilen. Unterlassen sie die Mitteilung, wird die Rente entsprechend dem mutmasslichen Verdienst gekürzt oder entzogen (§ 28 der Statuten).
1.7 Gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar. Die Beklagte sieht in § 60 Abs. 2 ihrer Statuten die gleichen Verjährungsfristen vor.
2.
2.1 Die Klägerin lässt zur Begründung ihrer Klage geltend machen, die Vorgehensweise der Beklagten, sie lediglich zu 80 % als Erwerbstätige zu qualifizieren und auf dieser Basis die Invalidenleistungen zu berechnen, sei unzulässig. Die Beklagte sei an die Einschätzung der Invalidenversicherung gebunden und müsse deren Invaliditätsbemessung übernehmen, womit es grundsätzlich ohne Belang sei, mit welchem Pensum die Klägerin versichert gewesen sei. Ausserdem sei sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, bei der Gemeinde Y.___ zu 100 % angestellt, erwerbstätig und versichert gewesen. Offensichtlich habe jemand nach Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ohne ihr Wissen das versicherte Pensum zurückgestuft. Dass es sich um ein von Anfang an befristetes Vollpensum gehandelt habe und die Reduktion im Mai 2005 deshalb nicht krankheitsbedingt erfolgt sei, sei eine unwahre Behauptung der Beklagten und finde im Personaldossier der Klägerin keine Stütze. Grundsätzlich habe die Beklagte der Klägerin deshalb gestützt auf die IV-Verfügungen ab 1. März 2006 Rentenleistungen von 50 %, ab 1. September 2011 von 39 %, ab 1. März 2012 zu 50 % und ab 1. Januar 2013 zu 100 % auszurichten. Sodann habe die Beklagte die von der Klägerin bei der Gemeinde Z.___ geleistete Überzeit voll angerechnet und deshalb die monatliche Rente massiv gekürzt. Einkommen aus Überstunden dürften aber bei der Überentschädigungsberechnung nur dann Berücksichtigung finden, wenn diese regelmässig und über längere Zeit erzielt worden seien. Die Klägerin habe aber nicht regelmässig und über längere Zeit in diesem Ausmass Überstunden geleistet, sondern lediglich als Ferienaushilfe. Zudem habe sich innert Kürze gezeigt, dass die Pensumserhöhung und auch die Überstunden zu einer gesundheitlichen Verschlechterung geführt hätten und die Klägerin dekompensiert und ihre Stelle verloren habe. Dies zeige, dass die Überstunden unzumutbar gewesen seien. Zudem habe die Beklagte in der Über-entschädigungsberechnung bei der Invalidenrente einen zu hohen Betrag berücksichtigt. Die Überentschädigungsberechnung sei dementsprechend neu vorzunehmen (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber lässt die Beklagte ausführen, eine rückwirkende Rentenerhöhung ab 1. März 2006 komme alleine schon deshalb nicht in Frage, weil alle vor Mai 2007 entstandenen Rentenansprüche verjährt seien. Sodann bestehe in der beruflichen Vorsorge ein Anspruch auf Leistungen nur, soweit eine Versicherungsdeckung gegeben sei. Da die Klägerin lediglich in einem Teilzeitpensum beschäftigt und auch nur dafür versichert gewesen sei, müsse die Beklagte den massgeblichen Invaliditätsgrad neu ermitteln. Er belaufe sich für die Zeit vom 1. März 2006 bis 30. April 2011 und erneut für die Zeit ab 1. März 2012 auf 37,5 %, für die Zeit dazwischen resultiere ein rentenausschliessender, unter 25 % liegender IV-Grad. Die Behauptung der Klägerin, dass „jemand“ nach Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit das versicherte Pensum ohne ihr Wissen zurückgestuft habe, sei nicht glaubwürdig und unbelegt. Es sei vielmehr so, dass von Vornherein vorgesehen gewesen sei, dass die Klägerin ab Mai 2005 wieder in einem 80%-Pensum tätig sein würde. Damit handle es sich nicht um eine krankheitsbedingte Lohnreduktion, welche gemäss BVK-Statuten für die Ermittlung der Invalidenleistungen unbeachtlich wäre. Schliesslich seien bei der Überentschädigungsberechnung die effektiv erzielten Einkünfte zu berücksichtigen. Massgebend sei einzig, ob das effektiv erzielte Resterwerbseinkommen AHV-pflichtigen Lohn darstelle. Ob es sich um regel-mässige Erwerbseinkünfte handle, spiele entgegen der Ansicht der Klägerin keine Rolle. Die Überstundenentschädigungen seien demzufolge von der Beklagten vollkommen zu Recht angerechnet worden. Falsch sei auch die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte zu hohe IV-Renten angerechnet habe, die IV-Rente habe im Jahr 2010 Fr. 1‘131.-- und im Jahr 2011 Fr. 1‘151.-- pro Monat betragen (Urk. 9). Nachdem die IV-Stelle der Klägerin ab 1. Mai 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe, anerkenne die Beklagte ebenfalls den Anspruch auf eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Mai 2013 (Urk. 32).
3. Die Beklagte verzichtete am 23. Mai 2012 bezüglich sämtlicher statutarischer Forderungen bis zum 31. Mai 2013 auf die Einrede der Verjährung, soweit diese bis zu jenem Zeitpunkt nicht bereits eingetreten war. In Beachtung der von der Beklagten im vorliegenden Verfahren erhobenen Verjährungseinrede (Urk. 9 S. 9), ist damit festzuhalten, dass die vor Mai 2007 entstandenen Rentenansprüche der Klägerin verjährt sind (§ 60 Abs. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 BVK-Statuten).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Reduktion des Arbeitspensums der Klägerin von 100 % auf 80 % per 1. Mai 2005 aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist oder ob es sich lediglich um eine für die Dauer vom 1. Februar bis zum 30. April 2005 zum Vorneherein befristete Erhöhung des Arbeitspensums gehandelt hat. Die Beklagte hat sich am 2. April 2012 bei der Gemeinde Y.___ erkundigt, und die Gemeindeschreiberin A.___ hat ihr mitgeteilt, es habe sich um eine auf drei Monate befristete Pensumserhöhung gehandelt. Die Reduktion im Mai sei somit nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (Urk. 10/4). Diese Angaben bestätigte A.___ auf Nachfrage des hiesigen Gerichts am 2. Dezember 2014. Die damalige Finanzverwalterin der Gemeinde Y.___ habe sich einer Operation unterziehen müssen und sei von März bis April 2005 ausgefallen. Eine Springerlösung habe nicht gefunden werden können, weshalb die Finanzverwalterin intern durch Aufstockung der Pensen von Teilzeitarbeitenden ersetzt worden sei (Urk. 28 S. 1).
4.2 Der Behauptung der Klägerin, es sei das Arbeitspensum ohne ihr Wissen wieder auf 80 % reduziert worden (Urk. 1 S. 9), steht der Umstand entgegen, dass in den Arztzeugnissen des B.___ aus den Jahren 2005 und 2006 angegeben wird, sie sei in einem 80%-Pensum beschäftigt, wobei im vorgedruckten Formular „Ärztliches Zeugnis“ ausdrücklich festgehalten wird, der Umfang der Anstellung sei mit der Patientin abzuklären, und vorliegend nichts dafür spricht, dass diese Angabe auf andere als der im Formular vorgesehene Weise erhoben worden wäre und somit von der Klägerin selber stammt (Urk. 14/4-9, Urk. 14/16-24).
Es ergibt sich sodann aus dem Beschluss des Gemeinderates Y.___ vom 29. Juni 2004 (Urk. 14/42), dass die vom Gemeinderat für die Gemeindeverwaltung bewilligten Stellenprozente mit der Erhöhung des Pensums der Klägerin auf 80 % per 1. Juli 2004 voll ausgenützt wurden. Unter diesem Aspekt scheint die Darstellung der Gemeindeverwaltung Y.___ als plausibel, dass die weitere Erhöhung auf 100 % nur erfolgen konnte, weil eine andere Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung vorübergehend ausgefallen war. Es findet sich denn auch für die Erhöhungen des Arbeitspensums der Klägerin von 60 % auf 70 % (Urk. 14/45) bzw. von 70 % auf 80 % (Urk. 14/42) ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates bei den Akten, während für die Erhöhung von 80 % auf 100 % ein solcher fehlt, was ebenfalls als Indiz dafür zu werten ist, dass es sich nur um eine vorübergehende Erhöhung des Pensums als Vertretung einer anderen Mitarbeiterin handelte. Insgesamt ist damit durch die Angaben der Gemeindeschreiberin der Gemeinde Y.___ und die Akten belegt, dass die Klägerin lediglich in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April 2005 zu 100 % angestellt gewesen ist, ansonsten aber seit 1. Juli 2004 ein 80%Pensum ausgeübt hat.
5.
5.1 Die Statuten der Beklagten verwenden einen weiteren Invaliditätsbegriff als die Invalidenversicherung, setzt der Begriff der Berufsinvalidität gemäss § 19 der BVK-Statuten doch keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) voraus, sondern es genügt, dass die versicherte Person für ihre bisherige Berufstätigkeit invalid geworden ist (Erw. 1.2). Was unter dem Begriff der Berufsinvalidität im Falle von Teilzeitarbeitsverhältnissen jedoch zu verstehen ist, wird reglementarisch nicht explizit geregelt, sondern ist durch Auslegung der §§ 19 und 20 der BVK-Statuten zu bestimmen (vgl. zu den hier zum Zuge kommenden Regeln der Gesetzesauslegung: BGE 128 V 118 E. 3b, 127 V194 E. 5b/aa je mit Hinweisen).
5.2 Wie das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 20. Januar 2010 (Proz.Nr. IV.2008.00045 i. S. K. gegen die Beklagte) festgehalten hat, ergibt sich aus § 19 Abs. 1 der BVK-Statuten, dass für eine Berufsinvaliditätsrente einzig auf die Unmöglichkeit, in der bisherigen Berufstätigkeit zu verbleiben, abgestellt wird. Wie die Ermittlung der Berufsunfähigkeit im Einzelfall zu erfolgen habe und ob dabei nur der bisherige Tätigkeitsbereich generell erfasst werde oder auch das bisherige Pensum massgebend sei, gehe aus dem Wortlaut nicht klar hervor. Zwar verwendeten die BVK-Statuten auch in Bezug auf die Erwerbsinvalidität einen weiteren Invaliditätsbegriff als die Invalidenversicherung (vgl. § 21 Abs. 2), werde doch nicht auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG) abgestellt, sondern eine dem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit der versicherten Person zugrunde gelegt. Dennoch erfolge eine Anknüpfung an die in der Invalidenversicherung geltenden Grundsätze, indem gemäss Statuten auch ein Entscheid der IVKommission anzuerkennen sei. Damit bestehe eine grundsätzliche Bindungswirkung an die Invaliditätseinschätzung durch die IV und infolgedessen auch an die hierzu ergangene Rechtsprechung. Ins Gewicht falle schliesslich, dass die Statuten zur Festsetzung der Erwerbsinvalidität in § 21 Abs. 3 auf das Verfahren zur Bestimmung der Berufsinvalidität verweisen würden. Damit dränge es sich auf, den Invaliditätsgrad sowohl für die Erwerbsinvalidität als auch für die Berufsinvalidität nach denselben Regeln zu bestimmen. Eine getrennte Festsetzung könnte - insbesondere im Vergleich der obligatorischen mit der überobligatorischen Vorsorge - zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, was Sinn und Zweck der Statuten zuwiderlaufen würde. Im Zuge der systematischen Auslegung der BVK-Statuten verdienten damit die genannten Regelungen und die Rechtsprechung auch im Bereich der Berufsinvalidität Beachtung.
5.3 Weiter wird im genannten Urteil ausgeführt, nach höchstrichterlicher Praxis sei die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu verneinen, wenn jemand, der teilzeiterwerbend mit einem Pensum von 50 % arbeite und später für 50 % invalid werde, weiterhin einer Erwerbstätigkeit im bisherigen Rahmen nachgehe. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) sei in seinem Urteil vom 15. März 1999 in Sachen L. gegen Pensionskasse Y. (zusammengefasst wiedergegeben in SZS/RSAS 45/2001, S. 85 f.) davon ausgegangen, dass im erwerblichen Bereich keine Einbusse eingetreten sei und für die mit einer halben Rente der Invalidenversicherung abgedeckte Arbeitsunfähigkeit die Versicherteneigenschaft fehle. Dass ein Anspruch auf Leistungen nur gegeben sei, soweit eine Versicherungsdeckung bestehe, versichere die obligatorische als auch die weitergehende berufliche Vorsorge doch im Unterschied zur Invalidenversicherung nur die Erwerbstätigen, habe das EVG bzw. das Bundesgericht in späteren Entscheiden bestätigt (Urteil in Sachen K. vom 8. Juni 2006, B 34/05, Erw. 4.2; Urteil in Sachen B. vom 19. Dezember 2008, 9C_634/2008, Erw. 5.1). Könne demzufolge ein Leistungsanspruch nur mit Bezug auf eine Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen, bleibe eine Arbeitsunfähigkeit berufsvorsorgerechtlich daher solange unbeachtlich, als dadurch die versicherte Teilleistung nicht beeinträchtigt sei (vgl. Urteil 9C_634/2008 Erw. 5.1).
5.4 Hinsichtlich des Teilzeitpensums der Klägerin von 80 % ist daher vorliegend bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit von einer Leistungseinbusse von 30 % auszugehen. Weil aber darauf abzustellen ist, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf die Erwerbstätigkeit konkret auswirkt (vgl. Urteil B 34/05 Erw. 4.2), ist das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Einkommen mit 100 % zu bewerten (vgl. Urteil 9C_634/2008, Erw. 5.1). Somit erleidet die Klägerin eine Einkommenseinbusse von 37,5 % (Einbusse 30 % [von 100 %] bei einem Pensum von 80 %). Die Beklagte ist zutreffend von einem Invaliditätsgrad von 37,5 % ausgegangen.
5.5 In Anwendung von § 6a der Statuten der Beklagten ist der für die Invalidenleistungen massgebliche versicherte Lohn auf der Basis des durchschnittlich versicherten Lohnes der letzten zwölf Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bemessen. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Gemeinde Y.___ wurde per 28. Februar 2006 beendet (Urk. 14/1/3, Urk. 14/2). In den Monaten März und April 2005 betrug der versicherte Verdienst der Klägerin Fr. 49‘288.-- (Urk. 2/16/2) und in den Monaten Mai 2005 bis Februar 2006 Fr. 39‘430.-- (Urk. 2/16/1 und Urk. 10/3). Es resultiert damit ein durchschnittlicher versicherter Verdienst während den letzten zwölf Monaten des Arbeitsverhältnisses von Fr. 41‘073.-- ([2 x Fr. 49‘288.-- + 10 x Fr. 39‘430.] : 12). Die ganze Invalidenrente beträgt damit Fr. 24‘643.80 (60 % von Fr. 41‘073.--) pro Jahr bzw. Fr. 2‘053.65 pro Monat. Bei einem Invaliditätsgrad von 37,5 % beläuft sich der Anspruch auf Fr. 770.10 pro Monat. Infolge Verjährung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erhöhung der bis Ende April 2007 ausgerichteten Renten. Ab Mai 2007 hat die Beklagte der Klägerin dagegen eine Rente von Fr. 770.10 (statt Fr. 739.30) pro Monat auszurichten.
5.6 Strittig ist sodann die Frage, ob aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin ab dem 1. Mai 2011 zu 70 % bei der Gemeinde Z.___ erwerbstätig war, analog zur Invalidenversicherung zu einer Rentenreduktion bzw. gar zur Rentenaufhebung führt (vgl. Urk. 16/56, Urk. 16/61). Es gilt diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Februar 2012 einen schweren psychotischen Rückfall erlitt, welcher sich darin äusserte, dass sie bei der Arbeit nicht tolerierbare Verhaltensweisen zeigte (Beschimpfungen und aggressives Verhalten gegenüber Mitarbeitern; Erheben von völlig haltlosen Vorwürfen gegenüber am Schalter vorsprechenden Einwohnerinnen der Gemeinde). Die Klägerin war deshalb in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig und wurde von der Gemeinde Z.___ vorsorglich im Amt eingestellt (Urk. 16/64). Gemäss § 22 Abs. 5 der Statuten der Beklagten führen dauerhafte (mehr als ein Jahr bestehende) und wesentliche (mehr als 10 % des vollen Pensums) Änderungen des Grades der Erwerbsunfähigkeit zu einer Anpassung der Invalidenrenten. Die Erhöhung des Arbeitspensums bei der Gemeinde Z.___ von 50 % auf 70 % war zwar wesentlich (20 % eines Vollpensums), jedoch bestand sie lediglich 10 Monate, womit eine Reduktion der Invalidenrente den Statuten widerspricht. Es bleibt damit grundsätzlich auch für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 beim Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 37,5 %.
5.7 Dass die Klägerin während der Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 28. Februar 2012 mit ihrer Tätigkeit bei der Gemeinde Z.___ einen höheren Verdienst erzielt hat, führt zwar nicht zu einer (vorübergehenden) Aufhebung des Rentenanspruches, ist aber im Rahmen der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen.
5.8 Unstrittig hat sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich weiter verschlechtert, so dass die Klägerin nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % hat. Die Beklagte hat die Erhöhung des Rentenanspruches in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und gestützt auf den Entscheid der Invalidenversicherung (vgl. Vorbescheid vom 24. Oktober 2014, Urk. 27/11) zu Recht ab dem 1. Mai 2013 anerkannt. Dementsprechend ist sie zu verpflichten, der Klägerin ab diesem Zeitpunkt eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten.
6.
6.1 Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a Bundesverfassung und Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 137 V 20 E. 5.2.4 S. 29). Die Kumulation von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung der Zweiten Säule nicht vereinbaren Überversicherung führen, sondern auch die Kosten des Sozialversicherungswesens weiter erhöhen und zudem unter Umständen ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, was es zu vermeiden gilt. Nach Art. 34a Abs. 1 BVG und der Überschrift zu Art. 24 BVV 2 geht es beim Verbot der Überentschädigung darum, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (BGE a.a.O. mit Hinweisen).
6.2 Würde die Überzeitentschädigung bei der Überentschädigungsberechnung nicht berücksichtigt, liefe dies dem Ziel, dass eine versicherte Person finanziell nicht besser, sondern höchstens gleich gestellt werden soll, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte, zuwiderlaufen. Nach dem klaren Wortlaut von Gesetz und Statuten der Beklagten ist der effektiv erzielte Verdienst bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen. Wie die Beklagte zu Recht geltend gemacht hat, spielt es keine Rolle, ob es sich um regelmässige oder einmalige Erwerbseinkünfte handelt. Es ergibt sich ausserdem entgegen der Behauptung der Klägerin auch nicht aus den Akten, dass die Überstunden nebst dem Arbeitspensum für die Klägerin unzumutbar gewesen waren. Vielmehr fühlte sie sich offenbar selber in der Lage, mehr zu arbeiten, weshalb sie mit der Gemeinde Z.___ übereinkam, das Arbeitspensum ab dem 1. Mai 2011 dauerhaft von 50 % auf 70 % zu erhöhen (Urk. 10/8). Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die Pensumserhöhung und die zuvor geleisteten Überstunden verantwortlich gewesen sind für die gesundheitliche Verschlechterung, welche zu einer Dekompensation und schliesslich zum gänzlichen Stellenverlust geführt hat. Dass die Klägerin in der letzten Februarwoche des Jahres 2012 eine akute psychotische Episode mit Symptomen einer Schizophrenie mit formalen Denkstörungen, Wahnvorstellungen mit Bedrohungsgefühl und zum Teil starken Angstzuständen sowie einer Störung der Affektregulation mit wiederholten aggressiven Durchbrüchen erlitten hat (vgl. Urk. 16/66), lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die erhöhte berufliche Belastung zurückführen. Als richtig erweist sich schliesslich auch, dass die Beklagte für das Jahr 2011 eine Invalidenrente von Fr. 1‘151.-- pro Monat angerechnet hat (Urk. 16/97). Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von Fr. 1‘131.-- bezieht sich auf das Jahr 2010 (vgl. auch Verordnung 11 und 13 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO). Der Antrag der Klägerin, wonach die Überentschädigungsberechnung der Beklagten für die Zeit von Januar bis April 2011 zu korrigieren und insbesondere die Überstunden der Klägerin nicht anzurechnen seien, ist demnach abzuweisen. Dies führt dazu, dass die Klägerin für die Zeit von Januar bis April 2011 gegenüber der Beklagten keinen weiteren (als den bereits ausgerichteten; vgl. Urk. 2/7 S. 2) Rentenanspruch hat.
6.3 Für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 beträgt der mutmasslich entgangene Bruttolohn unverändert Fr. 6‘557.50 pro Monat (Urk. 2/7 S. 2). Der Bruttolohn bei für das bei der Gemeinde Z.___ ab dem 1. Mai 2011 ausgeübte 70%Pensum beläuft sich auf Fr. 4‘502.45 (Urk. 10/8; Fr. 77‘185.-- x 0.7 : 12). Die Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 1‘151.-- pro Monat erhielt die Klägerin lediglich noch bis Ende August 2011, danach wurde sie aufgehoben (Urk. 16/61). Die Differenz zwischen dem mutmasslich entgangenen Bruttolohn und dem anrechenbaren Lohn beträgt damit von Mai bis August 2011 Fr. 904.05 und ab September 2011 Fr. 2‘055.05. Es liegt damit ab dem 1. Mai 2011 keine Überentschädigung mehr vor, weshalb die Beklagte der Klägerin ab diesem Zeitpunkt eine ungekürzte Invalidenrente auszurichten hat.
7. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 17. Juli 2013 Klage er-heben (Urk. 1), womit ihr ab 17. Juli 2013 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
8. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Mai 2007 eine Berufsinvaliditätsrente und ab dem 1. April 2008 eine Invalidenrente von 37,5 % bzw. Fr. 770.10 pro Monat auszurichten. Sodann ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Mai 2013 eine Invalidenrente von 100 % auszurichten, wobei die bereits erbrachten Leistungen in Abzug zu bringen sind, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 17. Juli 2013 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum, für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, und es ist insbesondere festzustellen, dass die Überentschädigungsberechnung der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2011 nicht zu korrigieren ist.
9. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Sigg hat mit Honorarnote vom 31. März 2015 einen Aufwand von 16 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 121.25 geltend gemacht. Basierend auf einem Ansatz von Fr. 250.-- pro Stunde berechnete sie einen Anspruch von Fr. 4‘495.95 (inkl. Mehrwertsteuer). Es gilt vorliegend zu berücksichtigen, dass kein Anlass besteht, um vom gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- (bis 31. Dezember 2014) bzw. Fr. 220.-- (ab 1. Januar 2015) abzuweichen. Ausserdem ist von Rechtsanwältin Sigg keine detaillierte Aufstellung über ihren Aufwand eingereicht worden ist. Schliesslich ist zu beachten, dass die Klägerin mit ihrer Klage nur teilweise (im Ergebnis und ausserhalb ihrer Rügen) obsiegt.
Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Mai 2007 eine Berufsinvaliditätsrente und ab dem 1. April 2008 eine Invalidenrente von 37,5 % bzw. Fr. 770.10 pro Monat auszurichten. Sodann wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Mai 2013 eine Invalidenrente von 100 % auszurichten, wobei die bereits erbrachten Leistungen in Abzug zu bringen sind, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 17. Juli 2013 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum, für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, und es wird insbesondere festgestellt, dass die Überentschädigungsberechnung der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2011 nicht zu korrigieren ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Rechtsanwältin Marta Mozar unter Beilage einer Kopie von Urk. 38
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger