Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2013.00062




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 24. April 2015

in Sachen

    X.___


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


1.    Y.___


vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt

Wieduwilt & Wirz Rechtsanwälte

Zürcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur



2.    BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

sowie


    Y.___


vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt

Wieduwilt & Wirz Rechtsanwälte

Zürcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur


gegen


1.    X.___


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich



2.    Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

P LH RD

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen


Zustelladresse: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

P LH RD

Postfach, 8010 Zürich



Sachverhalt:

1.    Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 21. September 2012 (Urk. 2/1/2) wurde die Ehe von X.___ und Y.___ geschieden. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 2/1/1) überwies das Bezirksgericht Z.___ die Sache zwecks Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an das Sozialversicherungsgericht.


2.

2.1    Mit Verfügung vom 7. November 2012 (Urk. 2/4) wandte sich das Sozialversicherungsgericht an die vom Bezirksgericht Z.___ genannten Vorsorgeeinrichtungen und forderte sie auf, per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (9. Oktober 2012) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen einzureichen. Mit Schreiben vom 12. November 2012 (Urk. 2/6 und 2/7) meldete die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich in Bezug auf Y.___ eine Austrittsleistung (Wert per 9. Oktober 2012) in der Höhe von Fr. 20‘446.05 und erklärte, dass die Teilung durchführbar sei. Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG meldete am 19. November 2012 (Urk. 2/8) in Bezug auf X.___ ein zu teilendes Freizügigkeitskapital (Wert per 9. Oktober 2012) von Fr. 59‘873.45 und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung.

    Mit Verfügung vom 28. November 2012 (Urk. 2/9) wurden die eingeholten Abrechnungen den Rechtsvertretern von X.___ und Y.___ zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt (vgl. auch Urk. 2/10/1-2); sie liessen sich jedoch nicht vernehmen.

    Mit Urteil vom 29. Januar 2013 (Urk. 2/11) wurde die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG verpflichtet, den Betrag von Fr. 19‘713.70 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zu überweisen (zuzüglich Zins ab 9. Oktober 2012).

2.2    Mit Urteil 9C_191/2013 vom 8. Juli 2013 (Urk. 2/14) hob das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde von X.___ (vgl. Urk. 2/13) den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Januar 2013 auf und wies die Sache an dieses zurück. Das Sozialversicherungsgericht wurde zudem angewiesen, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des strittigen Anspruchs von X.___ auf eine Invalidenrente zu sistieren (E. 4 a.E. des genannten Urteils).

2.3    Mit Verfügung vom 8. August 2013 (Urk. 3) wurde das Verfahren sistiert. Am 29. Januar 2015 wurden die Verfahrensbeteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_922/2013 vom 19. Mai 2014 (Urk. 9/27) den Anspruch von X.___ auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung letztinstanzlich verneint hat (Urk. 10). Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese Eingaben samt Beilagen (Urk. 12-18) wurden den Parteien wechselseitig zur Kenntnisnahme gebracht (Verfügung vom 18. März 2015 [Urk. 19]).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).

1.2    Nach Art. 281 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) überweist das Scheidungsgericht - falls keine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungsweise falls das Scheidungsgericht den zu überweisenden Betrag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) – die Streitsache nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis von Amtes wegen an das gemäss Freizügigkeitsgesetz zuständige Gericht. Gemäss der genannten Bestimmung sind diesem Gericht insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraussichtlich Guthaben haben (lit. c), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (lit. d), mitzuteilen.


2.

2.1    Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen entnehmen:

-    Datum der Eheschliessung: 12. November 1985 (Urk. 2/1/1)

-    Rechtskraft der Scheidung: 9. Oktober 2012 (Urk. 2/1/1)

-    Teilungsverhältnis: 50 : 50 (Urk. 2/1/1-2)

-zu teilendes Guthaben von Y.___: Fr. 20‘446.05 (Urk. 2/7)

-    zu teilendes Guthaben von X.___: Fr. 59‘873.45 (Urk. 2/8)

    Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen bestätigten – wie ausgeführt – die Durchführbarkeit der Teilung (Urk. 2/7 und 2/8; vgl. auch Urk. 15 und 17-18). Die gemeldeten Guthaben wurden von keiner Seite in Zweifel gezogen.

    Soweit X.___ mit Eingabe vom 3. Februar 2015 (Urk. 12) einwenden liess, dass mit der Teilung der Vorsorgekapitalien weiter zuzuwarten sei, weil aufgrund neuer Befunde Auswirkungen auf seine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nicht auszuschliessen seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht seinen Anspruch auf eine Invalidenrente mit Urteil 9C_922/2013 vom 19. Mai 2014 (Urk. 9/27) rechtskräftig verneint hat. Irgendwelche angeblichen neuen beziehungsweise von ihm selbst als „neu“ bezeichneten Gesundheitsbeschwerden, die nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung (9. Oktober 2012) zu neuer Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit geführt haben könnten, sind im vorliegenden Kontext von vornherein irrelevant (vgl. dazu aus E. 4 des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts [Urk. 1]: „… [D]as Berufsvorsorgegericht [ist] an die im Scheidungsurteil festgelegte Teilung gebunden und hat diese bloss zu vollziehen. Das gilt auch dann, wenn nach dem massgeblichen Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Vorsorgefall eintritt.“).

    Es wurden keine weiteren Einwände erhoben. Anzeichen für Berechnungsfehler oder sonstige Unstimmigkeiten sind nicht ersichtlich. Somit ist die Teilung gestützt auf die genannten Faktoren durchzuführen.

2.2    Insgesamt beträgt das zu teilende Guthaben von Y.___ und X.___ Fr. 80‘319.50 (= Fr. 20‘446.05 + Fr. 59‘873.45). Davon steht bei Anwendung des im bezirksgerichtlichen Scheidungsurteil (Urk. 2/1/2; vgl. auch Urk. 2/1/1) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) Y.___ und X.___ je die Hälfte zu, mithin Fr. 40‘159.75. Daraus ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von Y.___ und zu Lasten von X.___ in der Höhe von Fr. 19‘713.70 (= Fr. 40‘159.75 ./. Fr. 20‘446.05). Demzufolge ist die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zu verpflichten, den Betrag von Fr. 19‘713.70 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zu überweisen.


3.    Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 17/06 vom 6. Juni 2006) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 mindestens 1,5 % p.a. und ab 1. Januar 2014 mindestens 1,75 % p.a. [Art. 12 lit. g und h BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).

    Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 1,5 % seit 9. Oktober 2012 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 19‘713.70 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 9. Oktober 2012 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Rechtsanwalt Beat Wieduwilt

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

- Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker